Beschluss
38 L 426/24 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1220.38L426.24V.00
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Leitsätze
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag auf vorläufige Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Visums nach § 36a Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) besteht grundsätzlich dann nicht (mehr), wenn der Visumsantrag bereits verwaltungsintern an das Bundesverwaltungsamt zur Auswahlentscheidung weitergeleitet wurde.(Rn.7)
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Visumsantrags des Antragstellers zu 3.) eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag auf vorläufige Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Visums nach § 36a Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) besteht grundsätzlich dann nicht (mehr), wenn der Visumsantrag bereits verwaltungsintern an das Bundesverwaltungsamt zur Auswahlentscheidung weitergeleitet wurde.(Rn.7) Das Verfahren wird hinsichtlich des Visumsantrags des Antragstellers zu 3.) eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, begehren nach teilweiser Antragsrücknahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern zu 1.) und 2.) Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem Sohn bzw. Bruder zu erteilen. Der am 1. Januar 2007 geborene Sohn bzw. Bruder der Antragsteller verließ im Jahr 2013 zusammen mit den Antragstellern und anderen Verwandten seine syrische Heimat und reiste nach Jordanien. Dort lebte er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im September 2022. Anfang des Jahres 2023 reiste er (zusammen mit seiner älteren Schwester) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm auf seinem Asylantrag mit Bescheid vom 5. Juni 2024 unter Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Er ist seit dem 27. Juni 2024 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte. Die Antragsteller registrierten sich für die Beantragung von Visa zum Familiennachzug. Nachdem sie zunächst keinen (zeitnahen) Termin zur Beantragung erhalten hatten, wandten sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Berlin. Während des gerichtlichen Eilverfahrens sprachen sie am 23. Oktober 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman (Haschemitisches Königreich Jordanien) vor und beantragten Visa zum Familiennachzug zu dem Sohn der Antragsteller zu 1.) und 2.) (Stammberechtigter). Nachdem die Ausländerbehörde an dessen Wohnort nach mehreren gerichtlichen Hinweisen der Erteilung von Visa an die Antragsteller zu 1.) und 2.) zugestimmt hatte, teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 mit, dass die Auslandsvertretung angewiesen worden sei, den Erteilungsprozess anzustoßen. Für den Antragsteller zu 3.) nahm die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 den Eilantrag zurück. Mit dem aufrechterhaltenen Antrag begehren die Antragsteller weiterhin sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern zu 1.) und 2.) Visa zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn zu erteilen. Der Eilantrag keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zum einen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, also das Erfordernis der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, voraus. Zum anderen haben die Rechtsschutzsuchenden einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Soll wie hier im Wege einstweiliger Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Rechtsschutzsuchenden in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihnen schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 – NVwZ-RR 2016, 943 [944] Rn. 2). Dies zugrunde gelegt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht in Betracht. Diesen fehlt das für den Antrag erforderlich Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist nicht erforderlich, wenn die Behörde auf das Begehren eingeht, um der Beschwer abzuhelfen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn die Rechtsschutzsuchenden ihre Rechtsstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessern können, der Rechtsschutz also für sie nutzlos ist (zum Ganzen Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, 45. EL Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 121a). Das ist hier der Fall. Nach der vorrangig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des (§ 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Hinsichtlich dieser Tatbestandsvoraussetzungen steht nicht (mehr) in Streit, dass sie für die Antragsteller zu 1.) und 2.) erfüllt sind. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben ferner das durch § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG eröffnete Ermessen im Ergebnis zu deren Gunsten ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie die Auslandsvertretung angewiesen hat, den Erteilungsprozess für die Visa anzustoßen und damit den Visumsantrag zunächst dem Bundesamt zur Auswahlentscheidung vorzulegen. Die begehrte Erteilung der Visa können die Antragsteller zu 1.) und 2.) durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erreichen, so dass entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten nicht abzuwarten ist, bis die Visa tatsächlich erteilt sind. So ist es dem Gericht grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall verwehrt, die gem. § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG nach der positiven Ermessensausübung anstehende Auswahlentscheidung durch das Bundesverwaltungsamt an Stelle der Antragsgegnerin vorzunehmen (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, Asylmagazin 2022, 327, juris Rn. 43 ff.; und vom 31. August 2023 – VG 24 K 55/23 V –, juris Rn. 53; zu einer Sondersituation, in der die maßgebliche Zeitverzögerung auf eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen ist: VG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2023 – VG 38 L 510/23 V – juris Rn. 25f.). Insbesondere fehlen dem Gericht die dazu notwendigen Informationen über die Visumsanträge anderer Personen, die bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist darauf beschränkt, dass bei der Auswahlentscheidung keine sachfremden Erwägungen erfolgen und sich die Auswahlentscheidung an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes (vgl. Thym, NVwZ 2018, 1340 [1347]). Das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden war (BT-Drs. 19/2438, S. 5), und die Auswahl „anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens“ zu treffen (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – M3-20010/18#3 –, S. 6). Insoweit bestehen keine Bedenken. Erst nach der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes wird die Botschaft abschließend über das Visum entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 – BVerwG 1 C 17.23 –, Rn. 10, 37). Zudem kann eine (vorläufige) Verpflichtung zur unbefristeten Erteilung – wie mit dem Eilantrag begehrt – gerade nicht auf § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützt werden. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, es Eltern eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen, die elterliche Sorgepflicht für diesen auszuüben. Nicht aber ist es der Zweck der Vorschrift, das (zeitlich) darüber hinausgehende familiäre Zusammenleben mit dem dann Volljährigen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12, – NVwZ 2013, 1344 [1346] Rn. 21; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V – Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 24). Der Gesetzgeber räumt nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres subsidiär schutzberechtigten Kindes kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ein. Es fehlt an Regelungen, die mit § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 AufenthG und § 35 AufenthG (eigenständige, vom Familiennachzug unabhängige Aufenthaltsrechte nach Volljährigkeit des nachziehenden Kindes) vergleichbar sind. Aus der unionsrechtlichen Familiennachzugs-RL 2003/86/EG ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil diese auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33f.; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56.20 –, InfAuslR 2023, 218, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 32). Hinsichtlich weiterer Anspruchsgrundlagen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten einer unbeschränkten Erteilung der Visa an die Antragsteller zu 1.) und 2.) ebenfalls nicht in Betracht. Diese haben keinen Anordnungsanspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht, wonach sonstigen Familienangehörigen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt werden kann. Die Vorschrift ist erst mit Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten anwendbar. Als Eltern eines minderjährigen Stammberechtigten sind sie bis dahin keine „sonstigen Familienangehörigen“ im Sinne der Norm, da ihr Nachzugsanspruch nach den § 28, § 30 und § 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG abschließend geregelt ist (vgl. BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50). Darüber hinaus ist insoweit und auch in Bezug auf § 22 S. 1 AufenthG jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Allein die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes führen. Den praktischen Widrigkeiten der Vorsprache zur Visumserteilung (wie beispielsweise Grenzschließungen) ließe sich auch nicht mit einer gerichtlichen Anordnung an die Antragsgegnerin begegnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.) wird trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert angesetzt.