Beschluss
38 L 69/24 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0618.38L69.24V.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem Sohn bzw. Bruder (Stammberechtigter), geboren am 23. Juni 2006, zu erteilen. Dieser reiste im Jahr 2022 (zusammen mit einem älteren Bruder) in die Bundesrepublik Deutschland ein, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm auf seinem Asylantrag vom 21. September 2023 mit Bescheid vom 8. März 2024 subsidiären Schutz zu. Er ist seit dem 9. April 2024 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte. Am 9. Mai 2024 sprachen die Antragsteller zum Zwecke der Visumsbeantragung bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon vor. Eine Entscheidung über die Visumsanträge hat die Botschaft noch nicht getroffen. Der daher gestellte sinngemäße Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn bzw. Bruder zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zum einen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller, also das Erfordernis der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, voraus. Zum anderen haben die Rechtsschutzsuchenden einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Soll wie hier im Wege einstweiliger Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihnen schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 –, juris Rn. 2). Dies zugrunde gelegt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung für keinen der Antragsteller in Betracht. 1. Den Antragstellern zu 1.) und 2.) fehlt im Hinblick auf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i. V. m.) § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG das Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Antrag. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist nicht erforderlich, wenn die Behörde auf das Begehren eingeht, um der Beschwer abzuhelfen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung durch eine Eilentscheidung nicht verbessern kann, der Rechtsschutz also für ihn nutzlos ist (zum Ganzen Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, 44. EL März 2023, § 123 VwGO Rn. 121a). Das ist hier bezüglich (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG i. V. m.) § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Fall. Danach kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Damit ist zwar Grundvoraussetzung eines Anspruchs, dass das subsidiär schutzberechtigte Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und der Einreise des Elternteils noch minderjährig ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, juris Rn. 11 ff.), und wird der Stammberechtigte bereits am 23. Juni 2024 volljährig. Jedoch steht nicht mehr in Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm für die Antragsteller zu 1.) und 2.) erfüllt sind, und haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene das durch § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen zu deren Gunsten ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Visa noch im Laufe der Woche erteilt werden können. Mehr können die Antragsteller zu 1.) und 2.) durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erreichen. Es ist dem Gericht grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall verwehrt, die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach der positiven Ermessensausübung anstehende Auswahlentscheidung durch das Bundesverwaltungsamt an Stelle der Antragsgegnerin vorzunehmen (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 43 ff.; zu einer Sondersituation, in der die maßgebliche Zeitverzögerung auf eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen ist: VG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2023 – VG 38 L 510/23 V –, juris Rn. 25f.). Insbesondere fehlen dem Gericht die dazu notwendigen Informationen über die anderen Visumsanträge, die bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist darauf beschränkt, dass bei der Auswahlentscheidung keine sachfremden Erwägungen erfolgen und sich die Auswahlentscheidung an den gesetzlichen Vorgaben orientiert; dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes (Thym, NVwZ 2018, 1340 [1347]). Das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden war (BT-Drs. 19/2438, S. 5), und die Auswahl „anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens“ zu treffen (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – M3-20010/18#3 –, S. 6). Insoweit bestehen keine Bedenken. Eine (vorläufige) Verpflichtung zur unbefristeten Erteilung – wie mit dem Eilantrag begehrt – kann gerade nicht auf § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützt werden. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, es Eltern eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen, die elterliche Sorgepflicht für diesen auszuüben. Nicht aber ist es der Zweck der Vorschrift, das (zeitlich) darüber hinausgehende familiäre Zusammenleben mit dem dann Volljährigen zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, Rn. 22; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, BeckRS 2020, 3174 Rn. 24). Der Gesetzgeber räumt nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres subsidiär schutzberechtigten Kindes kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ein. Es fehlt an Regelungen, die mit § 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AufenthG und § 35 AufenthG (eigenständige, vom Familiennachzug unabhängige Aufenthaltsrechte nach Volljährigkeit des nachziehenden Kindes) vergleichbar sind (BVerwG, a.a.O., Urteil der Kammer, a.a.O.). Aus der unionsrechtlichen Familiennachzugs-RL 2003/86/EG ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil diese auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33 f.; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 27 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 32). 2. Hinsichtlich weiterer Anspruchsgrundlagen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragsteller zu 1.) und 2.) ebenfalls nicht in Betracht. Sie haben keinen Anordnungsanspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht, wonach sonstigen Familienangehörigen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt werden kann. Die Vorschrift ist jedoch erst mit Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten anwendbar. Als Eltern eines minderjährigen Stammberechtigten sind sie bis dahin keine „sonstigen Familienangehörigen“ im Sinne der Norm, da ihr Nachzugsanspruch nach den §§ 28, 30 und 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30/19 –, juris Rn. 50). Darüber hinaus ist insoweit und auch in Bezug auf § 22 Satz 1 AufenthG jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Allein die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens kann per se nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes führen. 3. Die am 20. Mai 2012 geborene Antragstellerin zu 3.) kann sich schließlich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen. Ein Anspruch aus (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG i. V. m.) § 36a AufenthG auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Bruder scheitert bereits daran, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Ein Anspruch auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG würde voraussetzen, dass der Nachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Verhältnis der Geschwister erforderlich ist, wozu nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Überdies setzt der Anspruch voraus, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 4 AufenthG), was derzeit nicht der Fall ist, wie die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 ausdrücklich eingeräumt haben. Dass unmittelbar nach der Einreise entsprechender Wohnraum angemietet werden könne, der nach Recherchen des Stammberechtigten „ohne Weiteres“ verfügbar sei, genügt nicht, um die Anforderungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen. Der Nachweis ausreichenden Wohnraums erfordert hinreichende Belege, aus denen sich ergibt, dass dem Zusammenführenden eine Wohnung rechtlich und tatsächlich gesichert ist und für die Wohnzwecke der Familie genutzt werden kann; allein die nicht belegte Behauptung, eine solche Wohnung könne jederzeit angemietet werden, genügt nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 – OVG 7 B 39.15 –, BeckRS 2015, 50195; Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: November 2023, § 29 AufenthG Rn. 11). An dem ohne grundsätzliche Ausnahmemöglichkeit (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2024 – VG 1 L 520/23 V –, juris Rn. 25 m. w. N.) zu erfüllenden Wohnraumerfordernis, das Art. 7 Abs. 1 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG entspricht, bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche Bedenken (Hailbronner, a.a.O., Rn. 9). Ferner kann die Antragstellerin zu 3.) sich nicht auf einen Anspruch auf Visumserteilung zum Nachzug zu (bzw. mit) ihren Eltern nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG berufen. Auch diesem Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 4 AufenthG; siehe dazu oben). Anders als etwa beim Nachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist von dieser Nachzugsvoraussetzung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht abzusehen. Die Ausnahmemöglichkeiten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AufenthG greifen in dieser Konstellation nicht ein. Die Antragstellerin zu 3.) hat schließlich keinen Anspruch auf Visumserteilung zum Nachzug zu (bzw. mit) ihren Eltern nach § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland etwa aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe liegen vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Die Anwendung von § 22 AufenthG stellt zudem bei grundrechtskonformer Auslegung sicher, dass nicht nur atypischen Umständen des Einzelfalles, sondern auch den unabhängig davon bestehenden Anforderungen aus Art. 6 Grundgesetz – GG –, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – bzw. Art. 7 der Grundrechtecharta – GRC – angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2023 – OVG 3 B 43/23 –, juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind auch eingedenk des Umstandes, dass durch die Entscheidung eine vorübergehende Trennung der (Kern-) Familie erfolgen kann, nicht erfüllt. Eine atypische Sondersituation wurde für die Antragstellerin zu 3.) nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Erfordernisse der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC ist zu beachten, dass ihren Eltern das Visum nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur zeitlich befristet und deswegen erteilt wird, damit sie die elterliche Sorgepflicht in Bezug auf den Stammberechtigten ausüben können (siehe dazu oben). Der vom Gesetz allein vorgesehene Aufenthaltszweck endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten, mithin am 23. Juni 2024 um 0:00 Uhr. Danach sind die Antragsteller zu 1.) und 2.) zur Ausreise verpflichtet. Es ist ihnen möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter zeitnah wieder aufzunehmen, so dass bei Erhalt und Nutzung eines Visums zum Elternnachzug allenfalls eine Trennung von wenigen Tagen droht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 3.) zwölf Jahre alt und daher durchaus in der Lage ist, zwischen einer vorübergehenden und einer endgültigen Trennung von ihren Eltern zu unterscheiden (siehe BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48 m. w. N.). Während der kurzen Zeit des Gültigkeitszeitraums des Visums von wenigen Tagen können sich in Syrien lebende Verwandte um sie kümmern. Dort halten sich nach den übereinstimmenden Angaben ihrer Brüder in deren asylrechtlichen Anhörungen weitere Geschwister (drei Brüder, drei oder vier Schwestern) und die Großfamilie auf. Dem entspricht, dass der Antragsteller zu 1.) bei der Visumsbeantragung angegeben hat, zehn Kinder zu haben, von denen drei in Europa um Schutz nachgesucht hätten. Die anderen (sieben) lebten mit ihren Familien in Syrien. Schließlich ist es den Eltern der Antragstellerin zu 3.) zumutbar, sich ggfs. zu entscheiden, wer zur Ausübung der elterlichen Sorge für den nahezu volljährigen Stammberechtigten in das Bundesgebiet einreist und wer mit der Antragstellerin zu 3.) in Syrien verbleibt. Auch der Gesetzgeber erachtet es für zumutbar, dass eine Betreuung eines Kindes nur durch einen Elternteil erfolgt, wie sich aus dem Ausschluss des Elternnachzuges für den Fall ergibt, dass sich ein anderer personensorgeberechtigter Elternteil schon im Bundesgebiet aufhält (siehe § 36 Abs. 1 AufenthG und § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m. w. N.) wird trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert angesetzt. 5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO). Bewilligungsreife ist frühestens mit Eingang der weiteren Unterlagen am 17. Juni 2024 eingetreten, und zu diesem Zeitpunkt bestand in Bezug auf den Anspruch der Antragsteller zu 1. und 2. kein Anordnungsgrund mehr, in Bezug auf die Antragstellerin zu 3. war der Antrag von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg.