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Urteil

38 K 618/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0927.38K618.21V.00
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Leitsätze
1. Sowohl bei Ehen, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes, aber noch vor der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossen wurden (Transitehen), als auch bei nach der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossenen Ehen (Nachfluchtehen) besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG, die Möglichkeit, einen Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. (Rn.39) 2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne Modifikationen anzuwenden. (Rn.43) Vielmehr ist im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht etablierten "Wartefristen" aufgrund der geringeren Schutzwürdigkeit von Nachfluchtehen regelmäßig ein zeitlicher Aufschlag von einem Jahr erforderlich, aber auch ausreichend. (Rn.46) 3. Ist aus der Nachfluchtehe ein Kind hervorgegangen, liegt die zeitliche Komponente in der Regel nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes vor, wobei diese Frist aufgrund der Bedürfnisse des Kindes bei Vorliegen entsprechender Umstände aus verfassungsrechtlichen Gründen (erheblich) verkürzt werden kann.(Rn.47) (Rn.48) 4. Bei Nachfluchtehen setzt der Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter voraus, dass regelmäßig kumulativ der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (insoweit Anschluss an VG Berlin, 27. März 2023, 8 K 119/22 V, BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und VG Berlin. 25. Juli 2023, 8 K 311/22 V, juris Rn. 38). (Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sowohl bei Ehen, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes, aber noch vor der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossen wurden (Transitehen), als auch bei nach der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossenen Ehen (Nachfluchtehen) besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aufgrund der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG, die Möglichkeit, einen Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. (Rn.39) 2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne Modifikationen anzuwenden. (Rn.43) Vielmehr ist im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht etablierten "Wartefristen" aufgrund der geringeren Schutzwürdigkeit von Nachfluchtehen regelmäßig ein zeitlicher Aufschlag von einem Jahr erforderlich, aber auch ausreichend. (Rn.46) 3. Ist aus der Nachfluchtehe ein Kind hervorgegangen, liegt die zeitliche Komponente in der Regel nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes vor, wobei diese Frist aufgrund der Bedürfnisse des Kindes bei Vorliegen entsprechender Umstände aus verfassungsrechtlichen Gründen (erheblich) verkürzt werden kann.(Rn.47) (Rn.48) 4. Bei Nachfluchtehen setzt der Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter voraus, dass regelmäßig kumulativ der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (insoweit Anschluss an VG Berlin, 27. März 2023, 8 K 119/22 V, BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und VG Berlin. 25. Juli 2023, 8 K 311/22 V, juris Rn. 38). (Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) statthafte Klage, über die nach der Rückübertragung auf die Kammer (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO) diese zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet, denn der streitgegenständliche Bescheid der Botschaft der Beklagten in Beirut/Libanon vom 18. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums und ebenso wenig auf Neubescheidung ihres Visumsantrages oder jedenfalls auf Aufhebung des Bescheides. 1. Ein solcher Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i. V. m. §§ 104 Abs. 13 Satz 1, 36 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung. § 36 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung findet nach § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und zwar jedenfalls deshalb, da das Bundesamt dem Stammberechtigten erst mit Bescheid vom 27. Juli 2016 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Zuvor kann er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG gewesen sein. 2. Ebenso wenig hat die Klägerin einen aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG folgenden Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder jedenfalls auf Neubescheidung ihres Visumsantrages. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer hat zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin und der Stammberechtigte verheiratet sind (dazu a.) und ein humanitärer Grund im Sinne des § 36a Abs. 2 AufenthG vorliegt (dazu b.). Allerdings besteht die Ehe erst seit Dezember 2019, und ein Ausnahmefall vom daher erfüllten Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor, auch nicht angesichts der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Klägerin und des Stammberechtigten (dazu c.). a. Die Klägerin und der Stammberechtigte sind miteinander verheiratet. Sie haben am 23. Dezember 2019 eine wirksame Stellvertreterehe geschlossen, was im Laufe des Verfahrens auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich bestätigt, vom Bestand einer Ehe auszugehen. Die Gültigkeit der Ehe bestimmt sich gemäß den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates (vgl. VG Berlin, Urteil v. 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V –, juris, Rn. 23 ff. und Urteil v. 12. März 2021 – VG 4 K 237.18 V –, juris, Rn. 30 ff., jeweils m. w. N.; vgl. VGH Kassel, Urteil v. 6. November 2018 – 3 A 247/17.A –, juris, Rn. 11 m. w. N. und Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 11). Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat, Art. 5 Abs. 2 EGBGB. Ansonsten ist grundsätzlich Art. 13 Abs. 1 EGBGB ausschlaggebend. Das vorrangig zu Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin noch dem Stammberechtigten wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Umstand, dass jenem der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, führt nicht zur Anwendung des Personalstatuts der GFK, da dieser Schutz nicht in ihr angelegt ist (Andrae, in Andrae: Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24, 25). Eine Inzidentprüfung, ob womöglich die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, ist den Gerichten angesichts der Bindungswirkung des § 6 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – verwehrt. Danach ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes rechtserheblich ist; die Bindungswirkung umfasst sowohl negative als auch positive Entscheidungen (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 6 AsylG Rn. 6). Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Ehe bestehen nicht. Dies gilt zunächst für die formelle Wirksamkeit der Ehe. Art. 11 Abs. 1 EGBGB beruft für die Auslandseheschließung alternativ entweder die Formvorschriften des Eheschließungsortes oder (i. V. m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB) die Formvorschriften jener Sachrechtsordnung, die kraft Verweisung auf das Heimatrecht jedes Verlobten unter Beachtung von Rück- oder Weiterverweisungen für die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen zuständig ist. Bei Heimatrechtsverschiedenheit muss kumulativ beiden Heimatrechten entsprochen werden. Die Einhaltung einer der Alternativen des Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt, ohne dass es auf das Ergebnis der anderen ankäme; Gesetzesumgehung bei der Wahl von Trauungsort und Trauungsart kommt nicht in Betracht. Ob die Erklärung eines vorher gebildeten Willens zur Eheschließung durch einen Dritten abgegeben werden kann, beurteilt sich nach dem Formstatut des Art. 13 Abs. 4 EGBGB bzw. der Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 EGBGB. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21 –, NJW-RR 2022, 293). Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist nach Art. 11 Abs. 3 EGBGB bei Anwendung des Abs. 1 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet. Im Falle einer Eheschließung ist dies, sofern die Ehe durch Stellvertreter geschlossen wird, der Ort der Trauungshandlung (BGH, a.a.O., Rn. 14). Die Trauungshandlung hat nach den keinen Zweifeln begegnenden Schilderungen der Klägerin und des Stammberechtigten im Libanon stattgefunden, und die Ehe ist nach dem somit zur Anwendung kommenden libanesischen Familienrecht, insbesondere dem Osmanischen Familiengesetz – FamG – und der Familienrechtsordnung für die sunnitischen Gerichte – FamRO –, wirksam geschlossen worden. Dort kann eine Ehe, die nach muslimischem Recht ein privatrechtlicher Vertrag ist (Art. 35, 67 ff. FamG und Art. 1, 3 ff. FamRO), religiös geschlossen werden, wobei eine Stellvertretung der Eheschließenden (Handschuhehe) im muslimischen Recht zulässig ist (Schönberger/Kreutzberger, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Libanon, 238. EL Stand 1. Dezember 2019, S. 31). Die Stellvertreter müssen persönlich an der Eheschließung teilnehmen, der Vater der Klägerin – der nach allem, was bekannt ist, bei der Zeremonie anwesend war – hat als Ehevormund nicht widersprochen (Art. 8 FamG) bzw. der Eheschließung zugestimmt. Dass eine Stellvertretung im Willen vorlag, mithin also der Vertreter des Stammberechtigten nicht nur dessen Willen übermittelte, sondern eine eigene Entscheidung über die Eheschließung treffen durfte, ist nicht anzunehmen. Insbesondere zeigt das weitere Geschehen nach der Hochzeit, dass sowohl die Klägerin als auch der Stammberechtigte an der Führung der Ehe interessiert waren und sind. Der Stammberechtigte ist mehrfach in den Libanon gereist, um die Klägerin zu besuchen, sie haben – wie durch die bislang vorgelegten Bilder belegt ist – Kontakt, und aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Dies wäre im muslimisch-sunnitischen Kulturkreis kaum zu erwarten gewesen, bestünde zwischen Klägerin und Stammberechtigten keine Ehe. In materieller Hinsicht bestehen ebenfalls keine Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Ehe, auch dann, wenn für den Stammberechtigten angesichts dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zum Eheschließungszeitpunkt (siehe oben) deutsches Familienrecht zur Anwendung käme. Vor seiner Flucht hatte er nach dem Vortrag der Klägerin und zur Überzeugung der Kammer dauerhaft im Libanon gelebt und ist auf seiner Flucht lediglich durch Syrien hindurchgereist. Beide Ehegatten waren im Dezember 2019 volljährig und damit sowohl ehefähig als auch ehemündig (§§ 1303 f. BGB bzw. Art. 4 FamG [Männer ab 18 Jahre, Frauen ab 17 Jahren]). Eheverbote sind nicht ersichtlich, und zwar auch dann nicht, wenn für den Stammberechtigten deutsches Familienrecht zur Anwendung käme. § 1307 BGB verbietet lediglich die Heirat von Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Andere in der Seitenlinie Verwandte können einander ohne weiteres heiraten, so etwa die Kinder von Geschwistern (Cousin und Cousine; siehe dazu Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1307 Rn. 8). Entsprechendes gilt im muslimischen Recht (Art. 17 FamG; dazu Schönberger/Kreutzberger, a.a.O., S. 35). Dass die Klägerin eine für sie verbotene Mehrehe eingegangen ist (Art. 13 FamG), ist ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen von Willensmängeln bei der Eheschließung. b. Es liegt ein humanitärer Grund im Sinne des § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG vor. Die Erteilung eines Visums nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG setzt das Vorliegen von humanitären Gründen voraus. Solche sind in § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Form von Regelbeispielen aufgezählt (zum nicht abschließenden Charakter des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG siehe die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/2438, S. 22 sowie Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 69). Humanitäre Gründe liegen danach immer dann vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist (Nr. 2), Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) oder der Stammberechtigte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm („oder“) ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteile vom 22. August 2022 – VG 38 K 437/21 V –, juris Rn. 34 und vom 5. März 2020 – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 32 m. w. N.). Vorliegend ist jedenfalls der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG einschlägig. Dieser ist gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist. Der Stammberechtigte ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Vater des Sohnes der Klägerin. Damit ist ein minderjähriges, lediges Kind mittelbar betroffen, was für die Annahme eines humanitären Grundes nach § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausreicht (siehe etwa Berliner Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand: 28. Februar 2023, A.36a.2.1.2.: „Ein humanitärer Grund nach Nr. 2 liegt immer vor, wenn ein minderjähriges lediges Kind als Stammberechtigter, als Nachzugswilliger oder als sonst in familiärer Beziehung zum Stammberechtigten oder Nachzugswilligen stehendes Kind betroffen ist.“). Durch den humanitären Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sollen die Kindeswohlinteressen gewahrt werden; bei der Prüfung dieser schutzwürdigen Kindeswohlinteressen sind etwa die Unterkunfts-, Betreuungs- und Personensorgesituation des Minderjährigen zu berücksichtigen. Dazu zählt, ob der Minderjährige ohne andere Familienangehörige in seiner räumlichen Nähe lebt, zu denen er ein vertrauensvolles Verhältnis hat und die ggf. bereits als Vormund bestellt sind (Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 39. Ed. Stand 1. Oktober 2023, § 36a AufenthG Rn. 28, 16; ausführlich zum Kindeswohl auch Dienelt, in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 36a AufenthG Rn. 53 ff.; zur Möglichkeit der nach Alter abgestuften Prüfung Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2] Rn. 85 ff.). Dies zugrunde gelegt, ist es für die Annahme des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erforderlich, dass entweder das minderjährige Kind den Nachzug zu einem Elternteil begehrt oder ein Elternteil zum Kind nachzuziehen begehrt, denn auch wenn ein Ehegatte zum anderen Ehegatten nachziehen möchte, ist das Kindeswohl betroffen (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 49). c. Jedoch ist aufgrund der Tatsache, dass die Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten erst im Dezember 2019 geschlossen wurde, der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ohne Zweifel erfüllt, und ein Ausnahmefall hiervon nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in der Regel ausgeschlossen, wenn im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erste Alternative die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, juris Rn. 20 ff.). Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe „nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde“ (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.). Dies ist sowohl bei Ehen, die nach dem Verlassen des Herkunftslandes, aber noch vor der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossen wurden (sog. Transitehen), als auch bei nach der Einreise in das Bundes- bzw. Unionsgebiet geschlossenen Ehen der Fall (sog. Nachfluchtehen). Damit ist vorliegend der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Bei der Ehe der Klägerin und des Stammberechtigten, die erst im Dezember 2019 geschlossen wurde, handelt es sich nicht um eine Vorfluchtehe, sondern um eine Nachfluchtehe. Der Stammberechtigte verließ den Libanon bereits im November 2015 und damit deutlich vor dem Zeitpunkt der von der Kammer festgestellten Eheschließung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war ihm überdies schon vor Jahren Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist nicht anzunehmen. Zwar ist der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Fall der Nachfluchtehe nicht kategorisch ausgeschlossen, die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund sind indes nach Ansicht der Kammer bei Nachfluchtehen strenger als bei Transitehen und vorliegend nicht erfüllt. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde. aa. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht eindeutig zu entnehmen, was im Falle von Nachfluchtehen gelten soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle von Transitehen entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36). Danach sind besondere Umstände, die eine Gestattung des Ehegattennachzugs gebieten, in die Auslegung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und dessen verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung in Fällen, in denen die für einen Ausschluss vom Familiennachzug sprechenden Gründe nicht von hinreichendem Gewicht sind, einzustellen, auch wenn sie ihren Grund nicht unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten und seines Ehegatten haben (so noch: VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2019 – VG 38 K 43.19 V –, juris Rn. 25). Insbesondere die Wertungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – sowie des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – gebieten es, das Interesse der Betroffenen an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Diese gewähren zwar ihrerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (zu Art. 6 GG siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1; zu Art. 8 EMRK siehe etwa EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 –, juris Rn. 53), allerdings verpflichten die darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (– BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36) wie folgt aus: „Für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG folgende Berücksichtigungspflicht es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, ist nun von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgeblich zu verkürzen. Ist den Ehegatten eine (Wieder-) Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Weiterreise des subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nicht als Betätigung eines Willens zu einer auch dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von Nachzugsansprüchen zu werten oder aus den Umständen, etwa der für sich allein nicht ausschlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden ist, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Fehlt es an solchen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern sich mit zunehmender Trennungsdauer auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer - dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen - Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor.“ Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 50.20 –, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten. Zwar nannte es dort die gleichen Fristen wie im Urteil vom 17. Dezember 2020, beendete die entsprechenden Ausführungen indes mit dem Satz: „Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor“ (siehe BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [781] Rn. 32). Diese Frist war nicht abgelaufen. Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, was im Falle von Nachfluchtehen gelten soll. bb. Die Kammer ist der Überzeugung, dass nicht nur bei Transitehen, sondern auch bei Nachfluchtehen die Möglichkeit eröffnet ist, einen Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund anzunehmen, und die Nachzugsmöglichkeit nicht nur dann besteht, wenn der Stammberechtigte einen anderen, den Nachzug ermöglichenden Aufenthaltstitel – etwa eine Niederlassungserlaubnis – erhält bzw. jedenfalls dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Für die Annahme, ein Ausnahmefall müsse auch bei Nachfluchtehen grundsätzlich möglich sein, spricht zunächst der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nur „in der Regel ausgeschlossen“ ist, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Eine weitere Differenzierung zwischen Transitehen und Nachfluchtehen findet im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag (anders § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG: Privilegierung der Vorfluchtehe und der Transitehe, zusätzliche Voraussetzung nur für die Nachfluchtehe). Ein kategorischer Ausschluss des Ehegattennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten im Falle von Nachfluchtehen ist dem Wortlaut des Gesetzes ebenso wenig zu entnehmen wie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 24). Zwar wird dort ausgeführt, dass „Ehen, die nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurden, nicht zum Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten [berechtigen]“. Voranstehend wird jedoch klargestellt, dass in den dort genannten Fällen der Nachzug (nur) „regelmäßig“ ausgeschlossen sei. Überdies wäre der vollständige Ausschluss eines Ausnahmefalles nicht mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, insbesondere dann, wenn die stammberechtigte Person etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) zu erfüllen. In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 – NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 –, BVerfGE 76, 1). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 27. April 2021, das zu einer Nachfluchtehe erging, aus, dem Grundrechtsschutz könne insbesondere „durch die Annahme eines Ausnahmefalles“ Rechnung getragen werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16). Weiter legt es dar, das Interesse der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten an der (Wieder-) Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft sei bereits bei der Prüfung einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG und damit schon im Vorfeld unmittelbar aus der Verfassung ableitbarer Nachzugsansprüche zu berücksichtigen, und nicht erst im Rahmen des gemäß § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG unberührt bleibenden § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (BVerwG, a.a.O., Rn. 30 f.). Die Reichweite dieses Regelausschlussgrundes sei in Umfang und Maß insoweit zu beschränken, dass die grundsätzlich gerechtfertigten Beschränkungen angemessen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang bringe (BVerwG, a.a.O., Rn. 31). Sofern die Beklagte geltend macht, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, auch ohne das Vorliegen einer den Einzelfall auszeichnenden Atypik und schlicht nach dem Ablauf einer bestimmten Frist einen Ausnahmefall von einem Regelausschlussgrund anzunehmen, der Ausschluss vielmehr ernst zu nehmen sei und bei Nachfluchtehen nur bei Vorliegen einer Atypik oder aber einer anderen Aufenthaltserlaubnis der Ehegattennachzug möglich sei, kann die Kammer sich dem nicht uneingeschränkt anschließen. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass für die Annahme eines Ausnahmefalles erhebliche Umstände gegeben sein müssen. Jedenfalls in dem Fall, dass eine Nachfluchtehe über eine lange Zeit hinweg zum einen formell besteht und zum anderen nachgewiesen ist, dass zwischen den Ehegatten eine innere Verbindung und der beiderseitige Wille besteht, die familiäre Lebensgemeinschaft zu leben, erlangen die Implikationen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK aber auch angesichts der Tatsache, dass dies nicht nur in ganz besonders gelagerten, atypischen Fällen geschehen kann, ein derartiges Gewicht, dass ein Nachzug auch ohne das Vorliegen einer atypischen Situation oder eines anderen Aufenthaltstitels ermöglicht werden muss. Liegt ein solcher Fall vor, spielt es für die Kammer aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Rolle, ob dieser de facto regelmäßig, also in einer Vielzahl von Fällen eintreten kann. Dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der Vorschrift ist dennoch Genüge getan, da bei entsprechender Bemessung der Fristen (und Etablierung weiterer Voraussetzungen für den Nachzug) dem Regelausschlussgrund ein erhebliches Gewicht zukommt. cc. Die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Transitehen – also die Annahme eines Ausnahmefalles nach einem bloßen Ablauf einer gewissen Zeit – ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ohne Modifikationen auf Nachfluchtehen anzuwenden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein Nachzug im Falle von Nachfluchtehen bei Vorliegen des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nur unter strengeren Voraussetzungen stattfinden kann als im Falle von Transitehen. Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34). Insbesondere ist insoweit zu beachten, dass bei Transitehen jedenfalls für eine kurze, häufig aber für längere Zeit, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Der Begriff der „Transitehe“ suggeriert zwar, dass die Ehe „zwischen Tür und Angel“ geschlossen wurde, bildet aber nicht die oft anzutreffende Realität ab, dass zwischen dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes und der Einreise in das Unionsgebiet eine zumeist längere Zeit gemeinsam in einem Drittstaat verbracht und die eheliche Lebensgemeinschaft dort bereits gelebt wurde. Damit sind die Transitehen zumeist wesentlich näher an Vorfluchtehen anzusiedeln als an Nachfluchtehen. Angesichts der grundsätzlich geringeren Schutzwürdigkeit der Nachfluchtehen gegenüber den Transitehen fallen bei den Nachfluchtehen die widerstreitenden staatlichen Interessen stärker ins Gewicht. Mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), mit dem § 36a AufenthG in das Aufenthaltsgesetz eingefügt wurde, sollte der Familiennachzug von Angehörigen der Kernfamilie von subsidiär Schutzberechtigen wieder ermöglicht werden, ohne die staatlichen und gesellschaftlichen Aufnahme- und Integrationssysteme, die durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet werden, zu überfordern. Dieser im Ansatz legitime Grund ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [112] Rn. 23). Eine Entlastung der Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen erfolgt dabei sowohl durch eine zeitliche Streckung des Nachzugs als auch durch einen Ausschluss des Familiennachzugs Familienangehöriger in den Fällen, in denen der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss. (1) Dem nach diesen Ausführungen in der Konstellation der Nachfluchtehen stärkeren Gewicht des staatlichen Interesses an der Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle von Transitehen etablierten (Regel-) Fristen, ab deren Ablauf ein Ausnahmefall angenommen werden kann, nicht ohne zeitlichen Aufschlag anzuwenden sind (a. A. VG Berlin, Urteil vom 27. März 2023 – VG 8 K 119/22 V –, BeckRS 2023, 13363 Rn. 39 ff.). Vielmehr ist regelmäßig ein zeitlicher Aufschlag vorzunehmen, wobei nach Auffassung der Kammer eine Verlängerung um ein Jahr erforderlich, aber auch ausreichend ist. Das bedeutet, dass die zeitliche Komponente für die Annahme eines Ausnahmefalles in Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der Klägerin nicht möglich, aber ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist, grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren vorliegt, und zwar gerechnet ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Geburt entspricht dabei der Ratio der Fristenregelung, da ein Kind erst ab seiner Geburt auf beide Elternteile angewiesen ist. Zuvor besteht lediglich eine kinderlose Ehe, auf welche die oben dargestellten, im Falle einer Transitehe geltenden Fristen entsprechend modifiziert anzuwenden sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, es sei auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen. Nach dessen Rechtsprechung liegt ohne das Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36). Da es sich bei der Drei-Jahres-Frist lediglich um eine Regelfrist handelt, kann diese im Einzelfall verlängert und verkürzt werden, wobei nach Auffassung der Kammer insbesondere folgende Parameter bei der Berechnung der Frist eine Rolle spielen können: Hinreichende Versorgung durch einen zur Ausübung der elterlichen Sorge fähigen Elternteil am Aufenthaltsort des Kindes; Anwesenheit weiterer Familienangehöriger, etwa (volljähriger) Geschwister, Onkel, Tanten; gesundheitliche Situation des Kindes, insbesondere bei unvorhersehbarer Entwicklung einer Erkrankung; besondere Angewiesenheit auf den in der Bundesrepublik lebenden Elternteil aus anderen Gründen; besondere, über das „übliche Maß“ hinausgehende bzw. dahinter zurückbleibende Enge bzw. Nähe der familiären Bindung; Beweggründe für die Migrationsentscheidung des Elternteils in der Bundesrepublik; Bestehen einer Beziehung bzw. Gründung einer eigenen Familie. Die genannte (Regel-) Frist überschreitet angesichts der Bedürfnisse von Kleinkindern und insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sie als Regelfrist im Einzelfall auch (deutlich) verkürzt werden kann, nicht das verfassungsrechtlich im Äußersten Vertretbare. Sind minderjährige Kinder (ggf. auch nur mittelbar) betroffen, so ist deren Wohl zwar in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Gerade im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft mithin besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, NJW 2014, 2853, 2854 Rn. 22). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 13). Zu den insoweit besonders zu beachtenden Umständen zählt daher das Alter des Kindes, dessen Situation in dem Aufenthaltsland und das Ausmaß, in dem es von seinen Eltern abhängig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – EGMR – ist aber bei der Beantwortung der Frage, wie stark verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben zugunsten des Ehepaares und einer Familie eingreifen, dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, ob das eheliche Band zu einer Zeit geknüpft wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war. Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45.20 –, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 – 31434/21 [Sharifi v. Denmark] –, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31). (2) Neben der Geburt des Kindes kommt auch der Zeitpunkt der Eheschließung als Anknüpfungszeitpunkt in Betracht, wie in Fällen der kinderlosen Nachfluchtehe und des Aufenthaltes der den Nachzug begehrenden Person in einem Staat, in dem die familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen werden kann (siehe dazu und zur Fristberechnung oben und VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 – VG 38 K 678/21 V –, juris). Nach dem oben Gesagten und bei Heranziehung der Fristen des Bundesverwaltungsgerichtes in Fällen von Transitehen käme ein Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund nach Ablauf einer (Regel-) Frist von fünf Jahren nach der Eheschließung in Betracht (dazu ausführlich VG Berlin, a.a.O.), was in dem Fall relevant werden kann, dass die Fünf-Jahres-Frist wegen einer länger zurückliegenden Eheschließung vor der Drei-Jahres-Frist ab Geburt des Kindes abläuft. In diesem Fall kann es dem Ehepaar nicht zum Nachteil gereichen, wenn ein Kind in die Ehe hineingeboren wird. (3) Darüber hinausgehend ist in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der oben dargestellten zumeist bestehenden Unterschiede zwischen Transit- und Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass regelmäßig der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. eine Ausnahme von dem Spracherfordernis vorliegt (siehe auch VG Berlin, Urteil vom 27. März 2023 – VG 8 K 119/22 V – BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2023 – VG 8 K 311/22 V –, juris Rn. 38, 41 ff.), wobei die Voraussetzungen allesamt kumulativ vorliegen müssen. Die nach dem verfassungskonformen Ziel des Gesetzgebers zu schonenden Aufnahme- und Integrationssysteme werden durch einen Familiennachzug in besonderem Maße belastet, wenn der Lebensunterhalt der Familie aus öffentlichen Mitteln bestritten werden und ihr staatlicherseits Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss, um ungesunde Wohnbedingungen oder gar Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zu vermeiden. Vor allem der Aufwand der Unterbringung bringt Länder und Kommunen bei der Aufnahme von Schutzsuchenden nicht selten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Die Vermeidung von Belastungen für die öffentlichen Kassen durch die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern ist von grundlegendem staatlichem Interesse (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Zwar beschränkten sich die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft, die durch § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG geschont werden sollen, nicht auf die Versorgung mit Wohnraum und das Aufkommen für den Lebensunterhalt. Durch den Zuzug vieler Schutzsuchender und ihrer Familienangehörigen werden etwa auch Verwaltungsstrukturen, insbesondere die Ausländerbehörden, die Bildungs- und Gesundheitssysteme sowie gesellschaftliche, beispielsweise ehrenamtliche, Strukturen belastet. Dennoch erscheint das öffentliche Interesse daran, dass ein Ehegattennachzug zunächst unterbleibt, als weniger gewichtig, wenn im Zeitpunkt des Nachzugs der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt (zum Ganzen siehe VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2023 – VG 8 K 311/22 V –, juris Rn. 42 ff.). Überdies entspricht es der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, bei Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass die den Nachzug begehrende Person einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann, mithin Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 (§ 2 Abs. 9 AufenthG). Dies setzt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für den Fall des Ehegattennachzuges etwa zu Flüchtlingen voraus, und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG soll ein Verzicht auf diese – vorbehaltlich anderer Ausnahmen – nur dann erfolgen, wenn die Ehe schon zu einem Zeitpunkt bestand, bevor der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat (VG Berlin, a.a.O., Rn. 38). dd. Dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, hat die Klägerin nicht dargetan. (1) Die Regelfrist von drei Jahren nach Geburt des Sohnes F... im September 2022 ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen – dies wird erst Anfang September 2025 der Fall sein – und eine Verkürzung der Frist auf unter zwei Jahre ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht angezeigt. Für eine Verkürzung der (Drei-Jahres-) Frist kommt lediglich das junge Alter des am 4... September 2022 geborenen Sohnes und damit die besondere Schutzbedürftigkeit von Säuglingen in Betracht. Sonstige Faktoren – etwa eine besonders prekäre Lage im Aufenthaltsstaat, Erkrankungen, die Unfähigkeit der Klägerin, für das Kind zu sorgen etc. – sind nicht geltend gemacht worden. Eine Verkürzung auf unter zwei Jahre ist nicht vorzunehmen. Es war der Klägerin und dem Stammberechtigten bei der Zeugung des Kindes klar, dass ein Nachzug alsbald nicht stattfinden kann. Die grundsätzliche Rechtslage war ihnen bekannt und das Klageverfahren lief, in dem die Klägerin von Anfang an anwaltlich vertreten war. Ein Vertrauen darauf, dass eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind bald möglich ist, durfte daher bei ihnen nicht entstehen. Darüber hinaus ist der gemeinsame Sohn in alleiniger Obhut seiner Mutter hinreichend versorgt. Dies gilt schon deshalb, da der Stammberechtigte – wie er in der Einzelrichtersitzung ausgeführt hat – regelmäßige Besuche im Libanon unternimmt und auch in Zukunft unternehmen kann. Er ist im April/Mai 2021, August 2021, Dezember 2021, April 2022, März 2023 und August 2023 jeweils für mehrere Wochen in den Libanon gereist, um seine Frau bzw. seine Familie zu besuchen. Anlässlich des Besuches im Dezember 2021 wurde der Sohn erst gezeugt. Dies belegt, dass vorliegend ein gewisser Kontakt anders als in vielen anderen Fällen des Ehegattennachzuges nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG – etwa dann, wenn der Ehegatte noch in einem Land lebt, wo ein Besuch kaum stattfinden kann – durchaus möglich ist. Überdies sind weder für den Sohn noch für die Klägerin Erkrankungen geltend gemacht worden, die eine Unterstützung des Vaters erforderlich machen könnten. Konkrete Schwierigkeiten im Hinblick auf die Sorge für den Sohn sind ebenfalls weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Im Visumsverfahren hat die Klägerin im Übrigen angegeben, bei ihren Eltern zu leben und ihre Schwiegereltern regelmäßig zu besuchen. Dies belegt, dass sie und ihr Sohn im Libanon in ein familiäres Netzwerk eingebunden sind, auf dessen Unterstützung sie zählen können. Weiter hat sie im Visumsverfahren erklärt, sie und der Stammberechtigte hätten im April 2021 eine Hochzeitsfeier nachgeholt und mit rund 200 Personen in einer eigens angemieteten „Wedding Hall“ gefeiert. Dies belegt nicht nur, dass neben der Familie ein ganz erheblicher Bekanntenkreis am Aufenthaltsort der Klägerin aufhältig ist, sondern auch, dass ihre Familie über nicht unerhebliche finanzielle Mittel verfügt. Hierfür sprechen auch die im Visums- und Klageverfahren vorgelegten Hochglanz-Hochzeitsfotos, die eine opulente Ausstattung der Feier nahelegen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der gemeinsame Sohn existenzielle Not leiden wird und daher zwingend darauf angewiesen ist, zu seinem Vater nach Deutschland zu kommen. Der Stammberechtigte kann zudem, sollte es doch einmal nicht ausreichen, aus der Ferne finanzielle Unterstützung leisten, so dass keine Gefährdung der Existenzgrundlage der Klägerin und ihres Sohnes droht. Dass keine akute Not besteht – sei es in gesundheitlicher, sei es in materiell-finanzieller Hinsicht –, belegt auch der Umstand, dass für den Sohn erst am 4. September 2023 und damit ein knappes Jahr nach seiner Geburt ein Termin zum Zwecke der Beantragung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten gebucht wurde. Zuvor war er offenbar für einen Termin für die Beantragung eines Besuchsvisums registriert worden. Weshalb dies so geschah, erschließt sich nicht, und wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibilisiert. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Stammberechtigte schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 drei Jahre und sieben Monate gearbeitet hatte. Er steht daher zum Zeitpunkt der jetzigen mündlichen Verhandlung bei vier Jahren und fünf Monaten sozialversicherungspflichtiger Arbeit und wenige Monate vor der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und somit auch kurz vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Eine unabsehbare weitere Trennungszeit ist mithin nicht zu befürchten. (2) Ebenso wenig sind seit der Eheschließung im Dezember 2019 mittlerweile fünf Jahre vergangen. Mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher Umstände, die neben der Geburt des gemeinsamen Sohnes für eine Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit sprechen, ist auch diese zeitliche Voraussetzung der Annahme eines Ausnahmefalles nicht erfüllt. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt wirksam geschlossen, als die Nachzugsvoraussetzungen des § 36a AufenthG dem Stammberechtigten bekannt gewesen sein müssen. Der Stammberechtigte und die Klägerin haben ihre Ehe sehenden Auges in der Gewissheit geschlossen, dass der Nachzug für die Klägerin in der Regel ausgeschlossen ist. Der Stammberechtigte hielt sich in Deutschland auf und konnte sich ungehindert über die Nachzugsvoraussetzungen informieren. Ein Vertrauen darauf, dass eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft bald möglich ist, durfte daher bei ihnen nicht entstehen, vielmehr mussten sie sich darauf einrichten, wenn überhaupt erst nach einer Änderung der Rechtslage oder entsprechender erweiternder Auslegung der Vorschrift des § 36a AufenthG durch die Rechtsprechung, die seinerzeit auch für Transitehen durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt war, den Nachzug verwirklichen zu können. (3) Zudem fehlt es an einem Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1. Im Visumsantrag hat die Klägerin verneint, der deutschen Sprache mächtig zu sein, und der Verfahrensbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2023 ebenfalls erklärt, die Klägerin könne keinen Sprachnachweis vorlegen. Gesundheitliche Einschränkungen, die sie am Erlernen der Sprache hindern könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie übt nach dem Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten mit dem Stammberechtigten die deutsche Sprache und es ist davon auszugehen, dass es ihr – so sie die Notwendigkeit erkannt hat, die Sprache des Landes zu sprechen, in dem sie sich dauerhaft niederzulassen beabsichtigt – durchaus möglich gewesen wäre, etwa unter Nutzung von niedrigschwellig verfügbaren Angeboten im Internet zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Auf die Fragen der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums kommt es daher nicht an. 3. Überdies hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder jedenfalls auf Neubescheidung ihres Visumsantrages aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ein solcher Anspruch scheidet aus, da die Klägerin als Ehegattin keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne der Norm ist. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a AufenthG auch in Bezug auf § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50). Sofern sie nicht nur die Ehefrau, sondern auch die Cousine des Stammberechtigten und damit zusätzlich eine „sonstige Familienangehörige“ zu sein behauptet, fehlt es jedenfalls am Tatbestandsmerkmal der „außergewöhnlichen Härte“. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt – abgesehen von dringenden humanitären Gründen im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG – praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 13). Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Visums und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, liegt eine außergewöhnliche Härte auf Seiten der den Nachzug begehrenden Person dann vor, wenn diese im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihr benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, ist eine außergewöhnliche Härte nicht ersichtlich. Krankheiten sind weder für die Klägerin noch für den Stammberechtigten geltend gemacht worden, und die Klägerin ist – wie oben dargestellt – an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort eng in ihre Großfamilie eingebunden und kann von dieser Hilfe erwarten, so sie diese benötigt. 4. Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. (§ 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG i. V. m.) § 22 Satz 1 AufenthG. § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann zur Anwendung kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitern könnte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48). Vorliegend sind jedoch – wie vorstehend ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Ein „dringender humanitärer Grund“ im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG ist in der Person der Klägerin nicht ersichtlich, auch nicht angesichts der Geburt des Sohnes. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach dieser Norm entsprechend der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 59/20 –, juris Rn. 22 ff.). Derlei Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie seien aber zum anderen dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen ließen. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar sei, liege höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffne. Soweit die Berücksichtigung einer familiären Notsituation im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine verfassungskonforme Anwendung von § 36a AufenthG geboten sei, erfordere dies keine von den genannten Maßstäben abweichende, insbesondere erweiternde Auslegung. Vielmehr könnten besondere, aus der Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation im Einzelfall resultierende Umstände als dringende humanitäre Gründe für einen Familiennachzug berücksichtigt werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 24 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Klägerin eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, und der Stammberechtigte kann im Bundesgebiet ein eigenständiges Leben führen und ist nicht zwingend auf die Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass für die Klägerin eine von den Verhältnissen anderer im Libanon lebende Palästinenserinnen, die einen Mann geheiratet haben, der zur Zeit der Eheschließung in der Europäischen Union lebte und nach wie vor lebt, abweichende Sondersituation gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, juris Rn. 26). Allein aufgrund der Trennungsdauer ist ein dringender humanitärer Grund nicht anzunehmen, nachdem nicht einmal die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Selbst bei Verdoppelung der Werte des Bundesverwaltungsgerichtes läge ein dringender humanitärer Grund nicht vor, sondern käme erst nach Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Sohnes der Klägerin und des Stammberechtigten, mithin im September 2026, in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seiner außergerichtlichen Kosten selbst trägt. So hat er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. III. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie § 134 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es fehlt bislang höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Nachfluchtehe eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am 8... geborene Klägerin, nach ihren Angaben staatenlose Palästinenserin mit ständigem Aufenthalt im Libanon und muslimisch-sunnitischen Glaubens, begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Der Ehemann der Klägerin, der am 6... geborene Herr F... F... R... (Stammberechtigter), nach seinen Angaben staatenloser Palästinenser muslimisch-sunnitischen Glaubens mit dem letzten regulären Aufenthalt in Syrien, reiste Ende Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juni 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. In der Niederschrift zu dem Antrag gab er an, ledig zu sein. Im Herkunftsland hielten sich nur noch Verwandte zweiten Grades und Mitglieder der Großfamilie auf. Im Juli 2016 hörte das Bundesamt den Stammberechtigten persönlich an. Er sei in Libyen geboren, habe seit seiner Kindheit in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Damaskus gelebt und Syrien zwischen Januar und März 2015 verlassen, als das Militär in das Lager gekommen sei und willkürlich Personen verhaftet oder getötet habe. Zuvor habe er die Schule mit dem Fachabitur (Metallverarbeitung) abgeschlossen und einige Monate in diesem Beruf in Damaskus gearbeitet. Neun Monate habe er sich danach im Libanon aufgehalten, dort lebten im Flüchtlingslager S... noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Zwei weitere Brüder und zwei Schwestern lebten in Syrien. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 erkannte das Bundesamt ihm unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Er ist im Besitz einer derzeit bis zum 6. Juli 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte. Gegenüber der für ihn zuständigen Ausländerbehörde erklärte er in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30. August 2016, nicht verheiratet zu sein, ebenso in seinem Antrag auf Erteilung eines Ausweisersatzes vom 28. September 2016 und in seinen Anträgen auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 18. August 2017 sowie vom 6. Juli 2019. In der am 5. September 2019 durchgeführten Sicherheitsbefragung benannte er ebenfalls nicht die Klägerin als seine Ehefrau. Am 19. März 2021 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten. Sie erklärte, sie habe ihn Ende 2014 bei der Hochzeit ihres Cousins Q... X... kennengelernt; der Stammberechtigte sei als Cousin der Braut ebenfalls anwesend gewesen. Die beiden hätten nur Augen füreinander gehabt, es sei Liebe auf den ersten Blick gewesen. Sie selbst habe in dieser Zeit im G... -Flüchtlingslager in Y... /Libanon gelebt, der Stammberechtigte mit seiner Familie im Flüchtlingslager S..., ebenfalls in Y... /Libanon. Diese seien 2012 aus Syrien in den Libanon gekommen. Er habe seinerzeit als Fliesenleger gearbeitet. Die Beziehung habe das Paar vor ihren Familien geheim gehalten und sich in Parks oder Cafés getroffen. 2015 habe er beschlossen, nach Deutschland zu gehen, da es im Libanon unmöglich gewesen sei, sich ein Leben aufzubauen. Er sei als Palästinenser diskriminiert worden und habe kaum Geld verdient. Vor seiner Ausreise habe das Paar nicht geheiratet, da sie noch minderjährig gewesen sei. Über Syrien, die Türkei und Griechenland sei er Anfang Januar 2016 nach Deutschland gereist. Die Beziehung sei aufrechterhalten worden und im September 2019 hätten sie die Eltern der Klägerin darüber informiert, dass sie ein Paar seien. Diese seien mit einer Hochzeit einverstanden gewesen, so dass am 23. Dezember 2019 eine Stellvertreterehe beim religiösen Gericht in M... (Libanon) geschlossen worden sei. Sein Vater habe für ihn unterschrieben. Am 29. Dezember 2019 habe in einer „Wedding Hall“ in S... eine Hochzeitsfeier stattgefunden, bei der rund 200 Personen anwesend gewesen seien. Derzeit lebe sie mit ihren Eltern in S..., besuche ihre Schwiegereltern regelmäßig. Sie sei nicht krank und weder ihr Leben, noch ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit seien an ihrem Aufenthaltsort in Gefahr. Indes vermisse sie ihren Ehemann, mit dem sie den Rest ihres Lebens verbringen wolle. Zur Untermauerung ihres Vortrages legte sie unter anderem eine am 11. Januar 2021 erstellte Kopie eines Ehevertrages vor, wonach die Ehe am 23. Dezember 2019 im „Vatershaus [der] Verlobte[n] in S... “ geschlossen worden sei. Darüber hinaus fügte sie eine auf den 12. Januar 2021 datierende Abschrift einer Heiratsurkunde des Innenministeriums der Republik Libanon bei sowie eine Heiratsurkunde des Sekretariats des Zivilregisters des T... -Camps im Regierungsbezirk I... . Mit dem am 25. Juni 2021 ausgegebenen Bescheid vom 18. Juni 2021 lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit der Begründung ab, der Familiennachzug sei ausgeschlossen, da die Ehe nicht bereits vor der Flucht des Stammberechtigten bestanden habe. Gegen den Bescheid hat die Klägerin unter dem 14. Juli 2021 Klage zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Anders als im Anhörungsprotokoll vermerkt habe der Stammberechtigte gegenüber dem Bundesamt angegeben, schon im Jahre 2012 in den Libanon gereist und dort bis Februar 2015 geblieben zu sein. Daraufhin sei er nach Syrien zurückgekehrt und von dort aus in die Türkei geflohen. Womöglich sei er bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht richtig verstanden worden. 2014 habe das Paar sich kennengelernt und nach Eintritt ihrer Volljährigkeit geheiratet. Sodann trug sie klarstellend vor, der Stammberechtigte sei nicht 2012, sondern vielmehr 2014 in den Libanon gekommen – sie habe sich zuvor wohl mit dem Jahr vertan. Im Übrigen habe das Paar mit der Eintragung der Eheschließung gewartet, da nach dem syrischen Gesetz die von der Klägerin als Minderjährige geschlossene Ehe anerkannt sei, das deutsche Recht dies allerdings nicht billige. Der Stammberechtigte sei der Vater ihres am ... September ... 2022 geborenen Sohnes F... . Vor allem vor diesem Hintergrund sei es ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig, den Familiennachzug nicht zu ermöglichen. Das Wohl minderjähriger Kinder sei in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berücksichtigen. Überdies sei der Nachzug auch angesichts der erheblichen Integrationsleistungen des Stammberechtigten zu ermöglichen, der sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde und Anspruch auf eine Betriebsrente habe. Zwischenzeitlich sei für ihren Sohn bei der Botschaft in Beirut ein Termin für die Visumsbeantragung registriert worden, wobei ein solcher noch nicht vergeben worden sei. Im März 2023 und im August 2023 habe der Stammberechtigte sie und den gemeinsamen Sohn zuletzt für über vier Wochen bzw. über drei Wochen besucht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft in Beirut/Libanon vom 18. Juni 2021 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, bei Ehen, die erst nach Einreise und das Unionsgebiet und Schutzgewähr geschlossen wurden, komme ein Ehegattennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Ein solcher sei nur dann möglich, wenn der Stammberechtigte eine Niederlassungserlaubnis erlange oder jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Vorschrift erfülle. Dies ergebe sich aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere aus den verschiedenen Familiennachzugsregelungen. Etwas anderes gelte nicht im Falle eines nachgeborenen Kindes, da dessen Geburt eine Atypik nicht begründen könne. Vielmehr sei es absolut zu erwarten, dass aus einer Ehe ein Kind hervorgehe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu so genannten Transitehen und insbesondere die dort etablierten Wartefristen, nach deren Ablauf ein Ausnahmefall anzunehmen sei, könne nicht entsprechend herangezogen werden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich in der Sache den Ausführungen der Beklagten an. Mit Beschluss vom 13. September 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. November 2022 wurde der Stammberechtigte als Zeuge angehört. Hinsichtlich des Inhaltes seiner Einlassungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, Bl. 162 ff. d. A. Mit weiterem Beschluss vom 14. August 2023 hat der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, des Verwaltungsvorganges der Botschaft in Beirut/Libanon, der Ausländerakten der Klägerin und des Stammberechtigten sowie der Asylakte des Stammberechtigten verwiesen, die allesamt vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.