Urteil
38 K 90/22 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0830.38K90.22V.00
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Leitsätze
1. Zu Ausnahmen vom Spracherfordernis (verneint). (Rn.21)
2. Offen, ob ein humanitärer Grund i.S.d. § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG schon dann vorliegt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu Ausnahmen vom Spracherfordernis (verneint). (Rn.21) 2. Offen, ob ein humanitärer Grund i.S.d. § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG schon dann vorliegt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2023 nicht vertreten war, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran (Iran) vom 22. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine der Voraussetzungen des Ehegattennachzugs ist, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG). Dies ist bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall, sie beansprucht vielmehr für sich einen Ausnahmegrund. 1. Die Regelung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Verpflichtung des Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, NVwZ 2011, 870). Die Verhältnismäßigkeit der Regelung ist vielmehr insbesondere seit der Einführung der Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zum 1. August 2015 gewahrt (VG Berlin, Urteil vom 28. September 2021 – VG 21 K 268/20 V –, juris, Leitsatz Nr. 1; und vom 22. Oktober 2020 – VG 31 K 84/20 V –, juris Rn. 28; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 18.05.2022, Rn. 4, 11f. m.w.N.). Damit werden auch unionsrechtliche Anforderungen erfüllt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 – BVerwG 1 C 40/18 –, BVerwGE 166, 77 Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 – VG 31 K 84/20 V –, juris Rn. 28; Zeitler, ebd., Rn. 9f. m.w.N.), zuvor hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Erfordernis, das zum automatischen (d.h. ausnahmslosen) Ausschluss des Familiennachzugs führt, mit der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – C-153/14 –, NVwZ 2015, 1359). Soweit weiterhin von einer Unverhältnismäßigkeit der Regelung ausgegangen wird (siehe beispielsweise Einhorn, in: Huber/Mantel, AsylG/AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 6), berücksichtigt dies nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin nicht ausreichend die Möglichkeiten der heutigen Zeit, mit Hilfe kostenfreier bzw. kostengünstiger Online-Kurse eine Sprache zu lernen sowie Angebote u.a. von Rundfunkanstalten, Verlagen und Einzelpersonen zum ergänzenden Lernen zu nutzen (sowohl Texte als auch Audio und Video). Ein Personalcomputer (PC) oder Laptop ist dafür nicht zwingend erforderlich, eine Nutzung ist zumeist per Smartphone möglich. Auch können Angebote bei geeigneter Gelegenheit heruntergeladen werden, eine dauerhafte Internetverbindung ist nicht erforderlich. 2. Keiner der in § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG abschließend aufgezählten Ausnahmegründe liegt vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen der § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt. a) Eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG besteht, wenn der Stammberechtigte einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, § 26 Abs. 3 AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat. Die erste der – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen ist nicht erfüllt. Der Ehemann der Klägerin hat keinen der aufgeführten Aufenthaltstitel, er ist vielmehr aufgrund der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. b) Die Ausnahme nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG erfordert, dass der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Einen Beleg für eine solche Unmöglichkeit dafür hat die Klägerin nicht erbracht, ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den eingereichten Attesten vom 28. Mai 2022, 18. August 2022 und 10. Juni 2023. Dass die aufgeführten Erkrankungen (Attest vom 28. Mai 2022: Bluthochdruck und Insuffizienz der Aortenklappe; Attest vom 18. August 2022: Depression) dem Spracherwerb entgegenstehen, lässt sich den genannten Attesten gerade nicht entnehmen, vielmehr ergibt sich aus den Attesten lediglich, dass die Erkrankungen den Spracherwerb erschweren. So heißt es in dem Attest einer iranischen Fachärztin für Psychiatrie vom 18. August 2022: „Des Weiteren führten Depressionen und Nebenwirkungen eingenommener Medikamente zu Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen sowie Lernschwierigkeiten. Es wird ersucht, ihr größtmögliche Unterstützung zu gewähren.“ Eine kognitiv bedingte Unmöglichkeit des Erwerbs von Sprachkenntnissen ist ebenfalls nicht nachgewiesen. So ist die Aussage der Fachärztin für Psychiatrie im Attest vom 10. Juni 2023, dass die Klägerin nicht imstande sei, neue Sachen, u.a. die deutsche Sprache, zu erlernen, ohne weitere Informationen für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nach dem Attest basiert diese Aussage auf der (einmaligen) Vorstellung der Klägerin am 4. April 2023 und dem Ergebnis der nachfolgenden Wahrnehmungsuntersuchungen durch das „Zentrum für Hirn und Kognition“. Hinsichtlich der angeführten Wahrnehmungsuntersuchungen (siehe Bescheinigung des „Forschungsinstitutes für kognitive Wissenschaften" der „Universität für Medizinische Wissenschaften, Gesundheits- und Behandlungsdienste Iran", „Zentrum für Hirn und Kognition“ vom 20. Mai 2023) ist zu berücksichtigen, dass einer der drei durchgeführten Tests (Integrated Visual and Auditory Test) wegen Fehlern nicht auswertbar war und ein weiterer Test der (Diagnose von kognitiver Funktionsstörungen zur) Diagnose einer Demenz dient (Montreal-Cognitive-Assessment-Test [MoCA]; dazu Lieb, Intensivkurs Psychiatrie, 2023, S. 143). Hinsichtlich des dritten Tests (Wechsler-Gedächtnis-Noten), bei dem die Klägerin sehr schlechte Testwerte erzielt habe, ist aufgrund des Umstandes, dass der Test u.a. Sprachverständnis abtestet (zum Test Gewehr / Schroeders, TBS-DTK-Rezension: „Wechsler Adult Intelligence Scale – Fourth Edition (WAIS-IV)“, 2021, Report Psychologie, 46[9], 25), offen, ob der Analphabetismus der Klägerin ausreichend berücksichtigt wurde. Auch die Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter und damit verbundene Schwierigkeiten reichen für die Annahme einer Unmöglichkeit und eine daher begründeten Ausnahme vom Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, BVerwGE 136, 231 Rn. 16). Die möglicherweise durch diese Umstände begründete Erschwernis, die deutsche Sprache zu erlernen, ist allein unter dem Ausnahmefall des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zu berücksichtigen. c) Indes sind – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn es dem nachziehenden Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt auch vor, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind (siehe BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12/12 –, BVerwGE 144, Leitsatz Nr. 1; Zeitler, in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / Abs. 1 Satz 2 und 3, Stand: 18.05.2022, Rn. 42f., 45ff. m.w.N.). Einen Nachweis dafür hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht erbracht. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Spracherwerb für sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese besonderen Schwierigkeiten entbinden sie aber nicht davon, den Spracherwerb wenigstens ernsthaft für den Zeitraum eines Jahres zu versuchen und den Versuch nachzuweisen. Dies ist nicht geschehen. Der im Jahr 2019 / 2020 besuchte Kurs ist aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr zu berücksichtigen, zudem scheint er als Gruppenkurs nicht auf die besonderen Bedürfnisse der Klägerin als Analphabetin mit Lernschwierigkeiten eingegangen zu sein. Der zweite Kurs, hinsichtlich dessen ebenfalls nicht bekannt ist, ob er auf die besonderen Bedürfnisse der Klägerin eingegangen ist, wurde wegen eines Krankenhausaufenthaltes abgebrochen. Der zuletzt absolvierte (dritte) Kurs (Dezember 2022 – Mai 2023) scheint hingegen als Individualunterricht auf die besonderen Bedürfnisse der Klägerin eingegangen zu sein und somit bei der Prüfung des ernsthaften Bemühens zu berücksichtigen sein. Dies gilt jedenfalls in Verbindung mit der Unterstützung der Klägerin durch ihre Kinder, die diese in der mündlichen Verhandlung anschaulich demonstrierten. Somit ist für den Zeitraum von Dezember 2022 – Mai 2023 (6 Monate) von einem ernsthaften Bemühen der Klägerin um den Spracherwerb auszugehen. Wie in der mündlichen Verhandlung durch die Vertreterin der Beklagten ausführlich erläutert, ist die zeitliche Anforderung, dass die Bemühungen über ein Jahr erbracht worden sein müssen, indes damit gerade nicht erfüllt. Seit Mai 2023 besucht die Klägerin keinen Kurs, die Unterstützungen ihrer Kinder werden nur noch in geringerem Maße fortgesetzt. Ob es sich um die Bemühungen zwischen Juni und September um ausreichende Bemühungen handelt (6 + 4 Monate = 10 Monate), bedarf aber letztlich keiner abschließenden Klärung, da auch in diesen Fall das zeitliche Erfordernis von einem Jahr noch nicht erfüllt wäre. Dem Erfordernis des vorherigen Bemühungen kann auch nicht durch Verweis auf einen späteren Spracherwerb in Deutschland begegnet werden. Zum einen ist die Entscheidung des Gesetzgebers, einen vorherigen Spracherwerb zu fordern, aus den obigen Erwägungen nicht zu beanstanden. Zum anderen ist im Fall der Klägerin ein solcher nachträglicher Spracherwerb nicht zeitnah sichergestellt. So erfolgte die Unterstützung maßgeblich durch ihre Kinder, die indes nicht am beabsichtigten Wohnort (Rostock, Mecklenburg-Vorpommern), sondern in Passau (Freistaat Bayern) wohnen. Die Anforderung ist auch für die Klägerin nicht unverhältnismäßig. In Ergänzung der obigen Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin seit Dezember 2015 (Anmeldung des Schutzbedarfes der Familienmitglieder in Deutschland) bzw. jedenfalls seit November 2017 (Schutzgewähr für Familie der Klägerin) die Möglichkeit eines gemeinsamen Lebens in Deutschland und daher der praktische Nutzen von Deutschkenntnissen bewusst gewesen sein musste. 3. Danach bedarf es keiner Beantwortung der des Weiteren in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob der Erteilung des Visums zudem die Regelung des § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG entgegensteht. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Ehemann der Klägerin – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hat, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. a) Solche humanitären Gründen sollen nach der Kommentarliteratur im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 81) vorliegen, wenn die familiäre bzw. eheliche Lebensgemeinschaft auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet gelebt werden kann (siehe Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 29 Rn. 37 m.w.N.; Eichhorn, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 29 AufenthG Rn. 8; Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Juni 2023 § 29 AufenthG Rn. 23; Müller, in: Hofmann, AusländerR, 3. Aufl. 2023, § 29 Rn. 20; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 38. Edition, Stand: 01.10.2021, § 29 Rn. 9; offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – OVG 2 M 40.11 –, juris Rn. 7). Ob dies vorliegend der Fall ist, bedürfte der weiteren Aufklärung. Zwar ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zuzustimmen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Afghanistan gelebt werden kann. Dagegen spricht die Feststellung eine Abschiebungsverbots für den Ehemann der Klägerin in Bezug auf Afghanistan durch das Bundesamt und die aktuelle Lage in Afghanistan (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2023 – A 11 S 3477/21 –, Asylmagazin 2023, 209). Es stellt sich aber die Frage der Möglichkeit und der Zumutbarkeit des gemeinsamen Lebens im Iran. Die Darlegungs- und Beweislast der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit liegt insoweit beim Nachziehenden. Dem ist die Klägerin möglicherweise nicht ausreichend nachgekommen, so fehlt beispielsweise jeglicher Vortrag zur Art der Aufenthaltserlaubnis der seit dem Jahr 2015 wieder im Iran lebenden Klägerin (zu den unterschiedlichen Möglichkeiten EUAA, Iran – Situation of Afghan Refugees, November 2002, S. 14ff., 20ff.). b) Zudem erscheint der erkennenden Einzelrichterin zweifelhaft, ob ein humanitärer Grund tatsächlich schon dann vorliegt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. In diesem Fall liefe nämlich die Regelung des § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG weitgehend leer. Dass es um die Herstellung der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft geht, ist dem Familiennachzug offensichtlich immanent. Ebenso ergibt sich aber aus der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG an das stammberechtigte Familienmitglied, dass diesem ein Leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so dass dieser die familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft gerade immer nur im Bundesgebiet führen kann (zu einem verbleibenden zeitlichen Anwendungsbereich: Zeitler, in: HTK-AuslR, § 29 AufenthG / zu Abs. 3, Stand: 21.02.2022 Rn. 12). Dies erhellt sich aus dem Blick auf die Voraussetzungen der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. (Besondere) Erteilungsvoraussetzung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist, dass für diese Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (§ 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Das heißt, dass zuvor für das stammberechtigte Familienmitglied (durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die zuständige Ausländerbehörde) gerade festgestellt wurde, dass dieses nicht einen Staat (zumeist das Herkunftsland des Stammberechtigten) abgeschoben werden darf. Weitere Voraussetzung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde ist, dass dem stammberechtigten Familienmitglied die Ausreise in einen anderen Staat (Drittstaat) nicht möglich und zumutbar ist (§ 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Auch der systematische Vergleich mit der Regelung des § 36a Abs. 3 S. 1 AufenthG und der dazu entwickelten Rechtsprechung zeigt, dass allein der Umstand, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann, nicht zwingend die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gebietet, vielmehr sind regelmäßig Wartezeiten zumutbar (siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1372ff.] Rn. 32). Besondere Härtefälle werden durch § 22 AufenthG aufgefangen. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ergibt sich auch nicht aus § 22 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG soll nach dieser Norm insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können, auch wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 36a AufenthG nicht erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 –, juris Rn. 25ff.). Solche Gründe seien dann anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht (BVerwG, ebd., Rn. 25). Solche dringenden humanitären Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinde, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und die Umstände so gestaltet seien, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sei (BVerwG, ebd., Rn. 26). Sie seien aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lasse. Der Zeitpunkt, ab dem den Ehegatten (und ihren minderjährigen ledigen Kindern) eine weitere Trennung nicht länger zuzumuten ist, sei maßgeblich davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist. Sollte diese Rechtsprechung über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hinaus als allgemeine Auffangregelung für den Familiennachzug Anwendung finden, so ergibt sich gleichwohl vorliegend kein Anspruch der Klägerin. Völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich nicht von der Situation anderer afghanischer Staatsangehöriger im Iran. In Betracht kommt daher allein ein dringender humanitärer Grund wegen der Trennungszeit. Indes sind seit dem Asylgesuch ihres Ehemannes im Dezember 2015 noch keine acht bzw. zehn Jahre vergangen, mithin ist die grundsätzlich zumutbare Trennungszeit noch nicht überschritten (zur Berechnung siehe VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 – VG 38 K 919/21 V –, juris Rn. 34ff., 84f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, dass ihr vorrangig wegen fehlender Kenntnisse der Deutschen Sprache versagt wurde. Die am 27. April 1967 geborene Klägerin ist eine afghanische Staatsangehörige, die derzeit in Teheran (Islamische Republik Iran) lebt. Nach dem gewaltsamen Tod ihres ersten Ehemann hatte sie dessen Bruder, der ebenfalls afghanischer Staatsangehörigkeit ist, geheiratet. Die Eheleute und die gemeinsamen drei Kinder, die in den Jahren 1998, 1999 und 2001 geboren wurden, lebten zunächst in Teheran. Im Jahr 2012 verließ die Familie die iranische Heimat und ließ sich in Afghanistan nieder, von wo aus sie im August 2015 floh. Auf der Flucht wurde die Familie getrennt, die Klägerin lebt seitdem erneut im Iran. Ihr Ehemann und die Kinder meldeten sich am 16. Dezember 2015 in der Bundesrepublik Deutschland als schutzsuchend. Ihr Asylantrag vom 21. Dezember 2015 wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, auf Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 21. September 2017 stellte das Bundesamt indes mit Bescheid vom 30. November 2017 Abschiebungsverbote in Bezug auf Afghanistan fest, die Familienangehörigen der Klägerin erhielten in der Folge entsprechende Aufenthaltserlaubnisse. Während der Ehemann der Klägerin weiterhin in Rostock lebt, sind die Kinder der Klägerin nach Passau gezogen. Am 3. September 2019 beantragte die Klägerin erstmals die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. März 2021 ab, weil der Ehemann der Klägerin keinen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel habe und zudem der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Am 13. Oktober 2021 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. April 2022 ab, weil die Klägerin nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Mit ihrer Klage von 23. Mai 2022 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung weist sie unter Einreichung mehrerer Atteste auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Herzerkrankung, Depression) und Kognitionsstörungen sowie ihre Lebensumstände (insb. Analphabetismus) hin, die ihr das Erlernen der deutschen Sprache unmöglich machten. Vor dem Corona-Lockdown im Iran habe sie einen Deutschkurs besucht, einen späteren Deutschkurs habe sie wegen eines Krankenhausaufenthaltes abbrechen müssen. Von Dezember 2022 bis Mai 2023 habe sie einen Deutschkurs bei einer Privatlehrerin (1 ½ Stunden / Tag) besucht, zudem sei sie in dieser Zeit durch ihre Kinder unterstützt worden. Eine nach Besuch dieses Kurses absolvierte Prüfung habe sie gleichwohl nicht bestanden (Teilnahmebestätigung vom 13. Mai 2023). Seitdem habe sie keinen Kurs besucht, ihre Kinder sprächen weiterhin ein wenig Deutsch mit ihr bei den Telefonaten. Weiterhin führt der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin aus, dass die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet möglich sei. Für den Ehemann der Klägerin sei ein Abschiebungsverbot bezüglich Afghanistan festgestellt worden, der Klägerin sei eine Zusammenführung mit ihrem Ehemann im Iran nicht möglich. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran vom 22. Mai 2022 die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar seien mehrere allgemeine und besondere Erteilungsvoraussetzungen zwischenzeitlich geklärt, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts und die Wirksamkeit der Eheschließung nachgewiesen, der Erteilung des Visums stünden aber weiterhin die fehlenden Sprachkenntnisse der Klägerin entgegen. Allein aus ihrem Alter und ihren Krankheiten ergebe sich noch nicht die Unzumutbarkeit, zumindest Bemühungen zum Spracherwerb aufzuwenden. Die erforderlichen Bemühungen zum Spracherwerb müssten über den Zeitraum eines Jahres andauern. Dies sei – auch nach dem Ergebnis der Befragung der Kinder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – derzeit noch nicht der Fall. In Betracht käme allein eine gütliche Einigung, die die zukünftige Entwicklung mit in den Blick nehme. Nach Ansicht der Beigeladenen ist der Ehegattennachzug bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Ehemann der Klägerin keinen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel habe. Humanitäre Gründe, die ausnahmsweise den Nachzug gebieten würden, seien nicht dargelegt. Insbesondere fehlten Nachweise dazu, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht außerhalb von Deutschland gelebt werden könnte. Darüber hinaus liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem vom Nachweis der Sprachkenntnisse abgesehen werden könne. Einen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Juli 2023 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.