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Urteil

38 K 6/23 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0524.VG38K6.23A.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Zustellung ist das Datum, unter dem der Empfang bestätigt wird, nicht das Datum, an dem das Empfangsbekenntnis zurückgesandt wird oder seinen Empfänger erreicht. (Rn.15) 2. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und auch für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. (Rn.16) 3 . Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn.23)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 beendet worden ist. Die Kläger tragen die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Zustellung ist das Datum, unter dem der Empfang bestätigt wird, nicht das Datum, an dem das Empfangsbekenntnis zurückgesandt wird oder seinen Empfänger erreicht. (Rn.15) 2. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und auch für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. (Rn.16) 3 . Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Rn.23) Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 beendet worden ist. Die Kläger tragen die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung, zu der aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte ohne Erscheinen einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der nach Erlass des Gerichtsbescheids gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist bereits unzulässig, so dass es auf die zuvor erörterten Fragen der Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage nicht ankommt. Nach § 78 Abs. 7 AsylG ist der Antrag auf mündliche Verhandlung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu stellen. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides enthält entsprechend den Satz: „Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen.“ 1. Der Antrag vom 19. April 2023 auf mündliche Verhandlung wahrt nicht diese Zwei-Wochen-Frist. a) Der Gerichtsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 4. April 2023 (Dienstag) zugestellt. Dies ergibt sich aus dem unter diesem Datum elektronisch signierten elektronischen Empfangsbekenntnis. Maßgeblich ist das Datum unter dem der Empfang bestätigt wird, nicht das Datum, an dem das Empfangsbekenntnis zurückgesandt wird oder seinen Empfänger erreicht (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 1215/22 –, juris Rn. 4; Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand: 14.04.2023, § 173 ZPO Rn. 87). Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis (EB) erbringt auch das elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis (eEB) gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und auch für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 – BVerwG 9 B 2/22 –, NJW 2023, 703 Rn. 7, 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2023 – 1 B 1215/22 –, juris Rn. 7; Dörndorfer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 48. Edition, Stand: 01.03.2023, § 173 ZPO Rn. 4; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 173 Rn. 18). Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach auch im Verwaltungsprozess die elektronische Zustellung an Rechtsanwälte – wie der Verfahrensbevollmächtigte der Familie – durch ein eEB nachgewiesen wird, das an das Gericht zu übermitteln ist. b) Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Familie geltend macht, dass er am 4. April 2023 kein eEB abgegeben habe, vermag er damit die Beweiswirkung des eEBs nicht zu entkräften. Zum Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten zu einem anderen Zeitpunkt als den im eEB angegebenen erreicht hat, ist die Richtigkeit der Angaben im eEB nicht lediglich zu erschüttern; vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, mit anderen Worten der Gegenbeweis geführt und jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (siehe BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 – 9 B 2/22 –, NJW 2023, 703 Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2023 – BVerwG 1 B 1215/22 –, juris Rn. 7f. m.w.N.; BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 – B 3 KR 2/21 R –, juris Rn. 10, 16; sowie – jeweils m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand: 14.04.2023, § 173 ZPO Rn. 89; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand: 23.05.2023, § 130a ZPO Rn. 39, insoweit unverändert mit Stand 06.06.2023; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 173 Rn. 18). Zur Erstellung und Versendung des eEBs hat der Verfahrensbevollmächtigte der Familie sein – nach § 31a, § 31b Bundesrechtsanwaltsordnung und §§ 19ff. Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung eingerichtetes – besonderes elektronisches Anwaltspostfachs (beA) genutzt. Ein technischer Fehler der verwendeten Software oder des gesamten Systems, der zu einer vom Willen der Nutzenden losgelösten Erstellung des eEB führt oder ein falsches Datum in das eEB einfügt, ist dem Gericht nicht bekannt und wurde auch vom Verfahrensbevollmächtigten nicht dargelegt (siehe auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 11 A 481/21.A –, juris Rn. 7; sowie H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., Stand: 23.05.2023, § 130a ZPO Rn. 39, insoweit unverändert mit Stand 06.06.2023). Auch mit der Schilderung der gewöhnlichen Verfahrensabläufe in seiner Kanzlei vermag der Verfahrensbevollmächtigte die Beweiskraft nicht zu erschüttern. So ist es technisch erforderlich, dass – wie vom Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in den Grundzügen geschildert – das vom Verwaltungsgericht angeforderte eEB durch aktive Betätigung der Schaltfläche „Abgabe erstellen“ zuerst erzeugt und anschließend durch aktive Betätigung der Schaltfläche „Senden“ bewusst an das Verwaltungsgericht gesendet wird (dazu BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 – BVerwG 9 B 2/22 –, NJW 2023, 703 Rn. 22; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 11 A 481/21.A –, juris Rn. 7f. m.w.N.). Dazu hat der Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung bekundet und anwaltlich versichert, dass er diese beiden Arbeitsschritte immer in einem Arbeitsschritt mache, da eine andere Vorgehensweise bei dem Eingangsaufkommen in seiner Kanzlei nicht sinnvoll sei. Dies reicht indes nach dem oben dargestellten strengen Maßstab nicht aus. Die bloße Möglichkeit eines abweichenden Verfahrensablaufs wegen der üblichen Gepflogenheiten in der Kanzlei reicht gerade nicht aus. Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten lässt insbesondere Angaben dazu vermissen, auf welch andere Weise als durch seine Willensbetätigung das Zustellungsdatum in dieser Sache (und in den Sachen VG 38 K 227/22 A und VG 38 K 590/22 A) vermerkt wurde (zur Möglichkeit der unberechtigten Nutzung im Verantwortungsbereichs des beA-Berechtigten BSG, Urteil vom 14. Juli 2022 – B 3 KR 2/21 R –, juris Rn. 10, 16). c) Der Lauf der zweiwöchigen Antragsfrist begann somit am Folgetag, Mittwoch, dem 5. April 2023 (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 186, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und endete am 18. April 2023 (Dienstag). Der Antrag auf mündliche Verhandlung ging indes erst am 19. April 2023 (Mittwoch) und damit verspätet bei Gericht ein. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist vorliegend nicht zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist ein entsprechender Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO) bzw. die versäumte Rechtshandlung binnen dieser Frist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 S. 3f. VwGO). Binnen dieser Zwei-Wochen-Frist sind auch die den Wiedereinsetzungsantrag begründeten Tatsachen vorzutragen (siehe Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Werkstand: 43. EL August 2022, § 60 Rn. 58 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 32 m.w.N.; Peters, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK-VwGO, 65. Ed., Stand: 1. April 2023, § 60 Rn. 35f. m.w.N.). Die Frist beginnt entweder mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses oder mit dem Zeitpunkt, von dem an das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, zu laufen (siehe nur Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 39 m.w.N.). Vorliegend wurden die – aus Sicht des Verfahrensbevollmächtigten – eine Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen nicht rechtzeitig vorgetragen. Das Gericht hat den Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. April 2023, das er ausweislich seiner Erwiderung vom 4. Mai 2023 (Donnerstag) spätestens an diesem Tag zur Kenntnis genommen hat, darauf hingewiesen, dass das Empfangsbekenntnis bereits am 4. April 2023 signiert wurde. Sein darauf bezogener Vortrag, dass er das Datum der elektronischen Signatur nicht gesehen habe, erfolgte erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 und somit mehr als zwei Wochen nach Kenntnis des Umstandes. Zudem ist fraglich, ob von einer unverschuldeten Unkenntnis ausgegangen werden kann, da das Problem der teils unzureichenden Visualisierung von Daten im – je nach beA-Software variierenden – Stylesheet einem sorgfältig arbeitenden Anwalt spätestens seit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2022 (BVerwG 9 B 2/22) und deren Publikation (z.B. juris-Datenbank; LKV 2022, 505; NJW 2023, 703; AnwBl Online 2023, 323) bekannt sein musste. 3. Da der Antrag auf mündliche Verhandlung somit nicht fristgerecht gestellt wurde, war die Beendigung des Verfahrens durch den Gerichtsbescheid festzustellen (siehe VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 – VG 38 K 421/22 A –, S. 3; VG Darmstadt, Urteil vom 6. August 2021 – 7 K 619/21.DA.A –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zu abweichenden Tenorierungsvorschlägen; sowie Clausing, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand: 43. EL August 2022, § 84 VwGO Rn. 43 m.w.N.). Auf die Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der Klage kommt es nicht an. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2021 – BVerwG 9 A 6.21 –, juris Rn. 5 zur Kostentragung nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren asylrechtlichen Schutz vor Problemen in Georgien. Der am 24. September 1978 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 23. Mai 1998 geborene Klägerin zu 2.), sowie ihre 2017 geborene Tochter, die Klägerin zu 3.), sind georgischer Staatsangehörigkeit. Die Familie reiste im Juni 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Juli 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihren Anhörungen am 12. Juli und 8. September 2022 schilderten der Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) ihre Gründe für die Ausreise aus Georgien. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. September 2022 den Asylantrag der Familie als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass in Bezug auf Georgien keine Abschiebungsverbote vorliegen, und drohte daher die Abschiebung der Familie nach Georgien an. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 23. September 2022 in einer Postfiliale niedergelegt, indes dort nicht abgeholt. Den für den am 23. August 2022 in Berlin geborenen Sohn bzw. Bruder der Kläger von Amts wegen gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen und drohte daher auch die Abschiebung des Sohnes bzw. Bruder der Kläger nach Georgien an. Wohl in Zusammenhang mit der Zustellung dieses Bescheides erhielten die Familienmitglieder Kenntnis von dem an sie gerichteten Bescheid. Sie erhoben am 30. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2022. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 wurde der zugleich gestellte Eilantrag zurückgewiesen. Der Eilantrag sei bereits unzulässig, da er erst nach Ablauf der einwöchigen Antragsfrist erhoben worden sei. Der Bescheid sei am 23. September 2022 in einer näher bezeichneten Postfiliale niederlegt geworden, nachdem eine Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung Dingolfinger Straße nicht möglich gewesen war. Gegen diese Form der Zustellung sei auch bei in einer Aufnahmeeinrichtung lebenden Schutzsuchenden nichts zu erinnern. Der Wirksamkeit der Zustellung stehe weder entgegen, dass die Familie den Bescheid nicht abgeholt habe, noch der Umstand der vorzeitigen Rücksendung des Bescheids durch die Postfiliale. Angesichts dessen sei der erst am 30. Dezember 2022 eingegangene Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verspätet. Über die Antragsfrist seien die Kläger in dem angefochtenen Bescheid auch ordnungsgemäß belehrt worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nichts ersichtlich. Der Sohn bzw. Bruder der Kläger hat ebenfalls am 30. Dezember 2022 Klage erhoben. Sein zugleich gestellter Eilantrag wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2023 zurückgewiesen (VG 38 L 841/22 A), da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestanden. Es sei bereits zweifelhaft, ob die vorgetragene Bedrohung die schutzrelevante Schwelle überschreite. Unabhängig davon und ungeachtet von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben seien die vorgebrachten Probleme der Familie in Georgien für die Entscheidung über die Anerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes bereits deshalb nicht von Bedeutung, da die Schutzgewähr wegen einer von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung erfordere, dass der georgische Staat nicht selbst den erforderlichen Schutz gewähren könne, was aber der Fall sei. Zudem stehe der Zuerkennung des Schutzes die inländische Fluchtalternative der Familie innerhalb Georgiens entgegen. Nachdem mit Beschluss vom 8. Februar 2023 der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war und die angekündigte Klagebegründung trotz Erinnerungen vom 17. Februar 2023 und 14. März 2023 weiter ausstand, wurde der Sohn / Bruder der Kläger mit Beschluss vom 4. April 2023 aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und eine Klagebegründung vorzulegen, in der eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Beschluss vom 12. Januar 2023 stattfindet. Diese Betreibensaufforderung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Familie am 29. April 2023 zugestellt. Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist ging keine Klagebegründung ein, sodass mit Beschluss vom 9. Juni 2023 das Verfahren (deklatorisch) eingestellt wurde (VG 38 K 842/22 A). Im Verfahren der Kläger hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 24. Januar 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat am 10. Februar 2023 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 die Klage abgewiesen. Am 5. April 2023 (Mittwoch) ging beim Verwaltungsgericht das elektronische Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Familie ein. Danach hat dieser den Gerichtsbescheid am 4. April 2023 (Dienstag) erhalten. Mit Schreiben vom 19. April 2023, das am selben Tag bei Gericht einging (Mittwoch), beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger die mündliche Verhandlung. Mit Schreiben des Gerichts vom 25. April 2023 wurde der Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 4. April 2023 zugestellt worden sei, so dass der Antrag auf mündliche Verhandlung verfristet gestellt worden sei. Der Verfahrensbevollmächtigte teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 mit, dass er das Empfangsbekenntnis (erst) am 5. April 2023 elektronisch versendet habe, und bat seinerseits das Gericht um Prüfung. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei rechtzeitig gestellt. In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 erläutert der Verfahrensbevollmächtigte, dass er das Datum des 4. April 2023 nicht eingetragen habe. In seinem Computer werde nur das Datum der Übersendung vermerkt. Zu den Abläufen in seiner Kanzlei bekundet er, dass er die Abzeichnung eines Schriftsatzes und die Versendung in einem Arbeitsschritt mache, da eine andere Vorgehensweise bei dem Eingangsaufkommen in seiner Kanzlei nicht sinnvoll sei. Dies versichere er anwaltlich. Im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1.) beschränkt der Verfahrensbevollmächtigte der Familie die Klage in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger beantragen, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2022 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Zudem sei die Klage verfristet und der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.