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Urteil

38 K 919/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0309.38K919.21V.00
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Leitsätze
1. Ab wann die (Wieder-) Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist und der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, ist für jede der im Rahmen des § 36a Abs. 1 AufenthG in Betracht kommenden Fallkonstellationen (Kindernachzug, Ehegattennachzug und Elternnachzug) gesondert festzustellen.(Rn.38) 2. Im Falle des Kindernachzuges (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) eines mittlerweile volljährigen Visumsantragstellers liegt der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG regelmäßig ab einer Trennungszeit von vier Jahren vor, wenn nicht die Besonderheiten des Einzelfalles eine Verkürzung (oder Verlängerung) der Frist erfordern.(Rn.45) 3. Der humanitäre Grund der Betroffenheit eines minderjährigen, ledigen Kindes (§ 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ist bei einer mittelbaren Betroffenheit eines Minderjährigen nur dann erfüllt, wenn Interessen des Kindeswohles berührt sind. Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn im Falle des Kindernachzuges eines mittlerweile Volljährigen zu dessen Eltern mittelbar die minderjährigen Geschwister des den Nachzug Begehrenden betroffen sind.(Rn.49) 4. Der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann auch bei nicht rein familienbezogenen Umständen erfüllt sein, namentlich dann, wenn alleine aufgrund der Anwesenheit des den Nachzug Begehrenden an seinem Aufenthaltsort dessen Leib, Leben und/oder Freiheit ernsthaft gefährdet sind. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, oder ob individuelle, in der Person des den Nachzug Begehrenden liegende Umstände hinzutreten müssen, kann auf Herkunftslandinformationen zurückgegriffen werden. 5. Es ist grundsätzlich zulässig, bei der Ermessensentscheidung nach § 36a Abs. 1 AufenthG Integrationsaspekte einzubeziehen (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, siehe etwa VG Berlin, 7. Januar 2022, 38 K 380/21 V, juris Rn. 34 m. w. N.).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 30. November 2021, mit dem der Visumsantrag des Klägers abgelehnt wurde, verpflichtet, den Visumsantrag des Klägers bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, die Beigeladene zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ab wann die (Wieder-) Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist und der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, ist für jede der im Rahmen des § 36a Abs. 1 AufenthG in Betracht kommenden Fallkonstellationen (Kindernachzug, Ehegattennachzug und Elternnachzug) gesondert festzustellen.(Rn.38) 2. Im Falle des Kindernachzuges (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) eines mittlerweile volljährigen Visumsantragstellers liegt der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG regelmäßig ab einer Trennungszeit von vier Jahren vor, wenn nicht die Besonderheiten des Einzelfalles eine Verkürzung (oder Verlängerung) der Frist erfordern.(Rn.45) 3. Der humanitäre Grund der Betroffenheit eines minderjährigen, ledigen Kindes (§ 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ist bei einer mittelbaren Betroffenheit eines Minderjährigen nur dann erfüllt, wenn Interessen des Kindeswohles berührt sind. Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn im Falle des Kindernachzuges eines mittlerweile Volljährigen zu dessen Eltern mittelbar die minderjährigen Geschwister des den Nachzug Begehrenden betroffen sind.(Rn.49) 4. Der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann auch bei nicht rein familienbezogenen Umständen erfüllt sein, namentlich dann, wenn alleine aufgrund der Anwesenheit des den Nachzug Begehrenden an seinem Aufenthaltsort dessen Leib, Leben und/oder Freiheit ernsthaft gefährdet sind. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, oder ob individuelle, in der Person des den Nachzug Begehrenden liegende Umstände hinzutreten müssen, kann auf Herkunftslandinformationen zurückgegriffen werden. 5. Es ist grundsätzlich zulässig, bei der Ermessensentscheidung nach § 36a Abs. 1 AufenthG Integrationsaspekte einzubeziehen (Fortführung der Rechtsprechung der Kammer, siehe etwa VG Berlin, 7. Januar 2022, 38 K 380/21 V, juris Rn. 34 m. w. N.). Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 30. November 2021, mit dem der Visumsantrag des Klägers abgelehnt wurde, verpflichtet, den Visumsantrag des Klägers bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, die Beigeladene zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. I. Über die Klage konnte trotz des Nichterscheinens eines Vertreters oder einer Vertreterin der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Beigeladene hatte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 ausdrücklich erklärt, trotz eines erwünschten Erscheinens eines Vertreters oder einer Vertreterin auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt, da er geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (zu § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG [Ehegattennachzug]: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m. w. N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20 ff.). III. Die Klage ist überwiegend begründet. Durch die Nichtberücksichtigung seines Visumantrages bei der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes nach § 36a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, wohl aber auf Berücksichtigung seines Visumantrages im Rahmen dieser Auswahlentscheidung. 1. Der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seines Visumantrages bei der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der – wie die Stammberechtigte – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die allgemeinen Visumserteilungsvoraussetzungen (dazu a.) und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (b.) sind vorliegend erfüllt. Zudem hat sich das auf Rechtfolgenseite bestehende Ermessen der Beigeladenen in einer Weise verdichtet, dass eine Verweigerung der Zustimmung nach § 31 Aufenthaltsverordnung – AufenthV – ermessensfehlerfrei nicht ausgesprochen werden kann und der Visumantrag des Klägers bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen ist (c.); die Beklagte hat dementsprechend ihr Ermessen zugunsten des Klägers ausgeübt (d.). Die sodann noch anstehende Auswahlentscheidung kann das Gericht nicht selbst anstelle der Beklagten vornehmen (e.). Da die Anwendbarkeit des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG an eine Altersgrenze gebunden ist – die Minderjährigkeit des Klägers – gilt im Hinblick auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen die Prämisse, dass eine Doppelprüfung anzustellen ist, und zwar bezogen zum einen auf den Zeitpunkt des Erreichens bzw. kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze, zum anderen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (so ausdrücklich zu § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, juris Rn. 8 f.). In beiden Zeitpunkten müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, denn der Umstand, dass eine Anspruchsgrundlage nach Eintritt der Volljährigkeit anwendbar bleibt, soll nicht dazu führen, dass der (zunächst noch) minderjährige Visumsantragsteller Sachverhaltsänderungen zu seinen Gunsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres geltend machen kann, die bei rechtmäßiger Bescheidung seines Antrags nie zu einem Anspruch hätten führen können (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 –, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 16 m. w. N.). a. Die allgemeinen Visumserteilungsvoraussetzungen lagen und liegen vor. Da der Kläger kurz vor Eintritt seiner Volljährigkeit in Syrien lebte und nach wie vor dort lebt und ansonsten kein Bezug zu einem Drittstaat ersichtlich war und ist, ist nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG von der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie des ausreichenden Wohnraumes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zwingend abzusehen. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft war und ist in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich. Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sind geklärt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Ein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) war und ist nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht, ebenso wenig eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt des Klägers (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Ein noch bis zum 9. Mai 2023 gültiger Pass des Klägers (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) wurde im Visumsverfahren vorgelegt. b. Die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG waren und sind ebenfalls erfüllt. aa. Der Kläger ist in rechtlicher Hinsicht der Sohn der Stammberechtigten, die im Besitz einer noch bis zum 13. September 2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) ist, welche ihr erstmals am 26. Mai 2020 und somit vor dem Erreichen der im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG relevanten Altersgrenze (Eintritt der Volljährigkeit des Klägers) erteilt wurde. bb. Er war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt minderjährig. Der für die Feststellung der Minderjährigkeit entscheidende Zeitpunkt ist nicht derjenige der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern derjenige der Stellung des Visumsantrages (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Als Antrag in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich die (formlos mögliche) Antragstellung bei der Auslandsvertretung der Beklagten anzusehen. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt etwa einer Onlineregistrierung für einen Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines Visums zum Familiennachzug oder deren elektronischer Bestätigung durch die Botschaft ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris Rn. 22 ff.). Vorliegend wurde der Visumsantrag bei entsprechender Auslegung des von der Verfahrensbevollmächtigten an die Botschaft gesendeten Schreibens schon am 19. Februar 2021 und damit (kurz) vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers (7. März 2021) gestellt. Mit dem Schreiben nahm die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf einen vermeintlich schon zuvor – am 19. Dezember 2019 – gestellten Visumsantrag Bezug und bat um Entscheidung über diesen. Zudem übersendete sie eine fristwahrende Anzeige für den Kläger. In der Bitte um Entscheidung über einen vermeintlich schon gestellten Antrag bei gleichzeitiger Benennung der den Nachzug begehrenden Personen sowie der Stammberechtigten nach Durchlaufen eines vorherigen Visumsverfahrens ist vorliegend zugleich eine Antragstellung zu sehen, wie die Botschaft mit E-Mail an die Verfahrensbevollmächtigte vom 22. Februar 2021 bestätigte. cc. Ein humanitärer Grund im Sinne des § 36a Abs. 2 AufenthG lag kurz vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers und liegt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vor. Die Erteilung eines Visums nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG setzt das Vorliegen von humanitären Gründen voraus. Humanitäre Gründe sind in § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Form von Regelbeispielen aufgezählt (zum nicht abschließenden Charakter des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG siehe die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/2438, S. 22 sowie Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 69). Ein solcher liegt danach dann vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist (Nr. 2), Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) oder der Stammberechtigte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm („oder“) ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 – VG 38 K 437/21 V –, juris Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes. (1) Der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG war und ist auf Seiten des Klägers (noch) nicht erfüllt. Nach der Vorschrift liegt ein humanitärer Grund vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Auffassung der Kammer sind bei der Frage, wann eine lange Trennungszeit in Fällen des Kindernachzuges des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG vorliegt, sowohl das Alter als auch die sonstige Lebenssituation des den Nachzug begehrenden Kindes ausschlaggebend und ist in der vorliegenden Fallkonstellation erst ab einer Trennung von mehr als vier Jahren die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft „seit langer Zeit“ nicht möglich. Diese Frist war weder bei Eintritt der Volljährigkeit des Klägers abgelaufen noch ist dies zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage der Fall. Die lange Trennungszeit beginnt mit der Äußerung des Schutzgesuches gegenüber den deutschen Behörden, jedenfalls aber mit der Stellung des Asylantrages durch die Stammberechtigte, vorliegend mithin spätestens am 5. November 2019. Dies entspricht zunächst dem Willen des Gesetzgebers (siehe die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/2438 S. 22) und dem Sinn und Zweck der Norm: Der Trennungszeitraum muss dem deutschen Staat zurechenbar sein, um den humanitären Grund des § 36a Abs. 2 Nr. 1 AsylG erfüllen zu können (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 36a AufenthG Rn. 47; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 81; siehe auch Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a AufenthG / Abs. 2 Satz 1, Stand: 30. April 2021 Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht geht (nunmehr) ebenfalls davon aus, dass der Asylantrag der Stammberechtigten der Zeitpunkt ist, mit dem der relevante Trennungszeitraum beginnt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, juris Rn. 27). Das Gesetz regelt sodann nicht ausdrücklich, wann ausgehend von diesem Startzeitpunkt eine lange Trennungszeit im Sinne der Vorschrift gegeben ist, der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, S. 22 ff.) ist hierzu ebenfalls nichts zu entnehmen. Diese verhält sich lediglich zum Beginn des Zeitraumes sowie zur Frage, wann die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat nicht möglich ist. Höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich zum humanitären Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Vergleichbare bzw. gleichlaufende Vorschriften enthält das Aufenthaltsgesetz nicht, zudem spricht der einleitende Wortlaut des § 36a Abs. 2 AufenthG („humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift“) für eine spezifische Regelung. Auch das Unionsrecht enthält keine Vorgaben zur Auslegung der Voraussetzung der langen Trennungszeit. Insbesondere greift die Vorgabe des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG), dass die Mitgliedstaaten nur verlangen dürfen, dass sich der Zusammenführende vor der Einreise seiner Familienangehörigen während eines Zeitraums von (maximal) zwei Jahren rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, nicht. Die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG ist nämlich auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, juris Rn. 17). Nach Auffassung der Kammer kann nun der nicht legaldefinierte Begriff der „langen Zeit“ im Sinne einer Mindestdauer, ab wann diese anzunehmen ist, zunächst nicht allgemeingültig und für alle denkbaren Fallkonstellationen des § 36a Abs. 1 AufenthG gleich ausgelegt werden (ebenso Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 82; a.A. wohl VG Berlin, Urteil vom 8. März 2023 – VG 8 K 119/22 V –, S. 10). So ist zu bedenken, dass der Personenkreis der grundsätzlich Anspruchsberechtigten sehr unterschiedlich ist. Hier ist zwischen dem Nachzug eines minderjährigen, ledigen Kindes (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) mit dessen Bedürfnisses nach elterlichem Beistand, dem Elternnachzug (§ 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und dem Nachzug von Ehepartnern (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) zu unterscheiden. Da der verfassungs- und konventionsrechtliche Schutz dieser Personengruppen nach dem Alter und insbesondere der Lebenssituation der den Nachzug begehrenden Person differenziert, ist auch die Berechnung der relevanten Zeiträume anhand dieser Kriterien und für jede denkbare Fallkonstellation gesondert vorzunehmen. Der verfassungs- und konventionsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Grundgesetz – GG –, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) spielt beim Familiennachzug eine erhebliche Rolle. Zwar gewähren die Vorschriften keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8/21 –, juris Rn. 20 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR), allerdings verpflichten die darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden, bei ihren aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des den Aufenthalt bzw. Nachzug begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familienrechtlichen Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Reichweite der aus Art. 8 EMRK folgenden Verpflichtung eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, ist Gegenstand einer nicht auf normativer Ebene abschließend vorwegzunehmenden, sondern im Rahmen der Anwendung des einfachen Rechts durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen der betroffenen Personen andererseits. Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung. Zu berücksichtigende private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland. Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich („fair balance“) der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 18; EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 – 6697/18 [M.A. v. DENMARK] –, Rn. 162). Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Wohl in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zur Geltung zu bringen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Gerade im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, NJW 2014, 2853, 2854 Rn. 22). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 13). Zu den insoweit besonders zu beachtenden Umständen zählt daher das Alter des den Nachzug begehrenden Kindes, dessen Situation in dem Aufenthaltsland und das Ausmaß, in dem es von seinen Eltern abhängig ist. Einzustellen ist überdies, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil unwiderruflich beschlossen und bewusst entschieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden Drittstaat zurückzulassen, inwieweit dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, juris Rn. 35 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Schutz des Familiengrundrechts reicht jedoch über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, und erstreckt sich auch auf weitere spezifisch familiäre Bindungen, wie sie etwa zwischen erwachsenen Familienmitgliedern und zwischen nahen Verwandten – wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt – über mehrere Generationen hinweg bestehen können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, NJW 2022, 139, 142 Rn. 108 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, NJW 2014, 2853, 2854 Rn. 22). Davon ausgehend, sind nach der Auffassung der Kammer zunächst ansetzend am Alter des Visumsantragstellers und der daraus folgenden im Regelfall abgestuften Angewiesenheit auf elterlichen Beistand folgende Fristen angemessen: Handelt es sich bei der den Nachzug begehrenden Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumsantrag noch um einen minderjährigen Ausländer im Neugeborenen- bzw. Säuglingsalter (bis zum vollendeten zwölften Lebensmonat) oder im Kleinkindesalter (Beginn des zweiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres), ist ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände des Einzelfalles eine Frist von einem Jahr angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (– BVerwG 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, juris) ausgeführt, im Falle des Ehegattennachzuges und bei Vorliegen der Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehegatten und aus der Ehe hervorgegangenem Kleinkind auch im Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten zu leben, könne das Wohl des Kleinkindes es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall (vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) anzunehmen. Sei die Wiederherstellung in dem Drittstaat – wie hier – nicht möglich, liege eine Ausnahme bei einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36). Daher ist es angemessen, das Vorliegen eines humanitären Grundes bereits ab der Hälfte der Zeit anzunehmen, deren Ablauf beim Ehegattennachzug aufgrund betroffener Interessen des (Klein-) Kindeswohles für die Annahme eines Ausnahmefalles vorauszusetzen ist. Wird sodann im Kindesalter (Beginn des vierten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) über den Visumsantrag entschieden, ist ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände des Einzelfalles eine Frist von 18 Monaten angemessen. Erfolgt während der Jugendzeit des Visumsantragstellers (13. bis vollendetes 18. Lebensjahr) eine Entscheidung über den Antrag, ist eine Frist von zwei Jahren anzusetzen. Diese Frist entspricht der Hälfte der Trennungszeit, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes einem kinderlosen Ehepaar höchstens zuzumuten ist, wenn eine (Wieder-) Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug Begehrenden nicht in Betracht kommt (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36), und kann auf den hiesigen Fall übertragen werden. Sowohl in diesem Fall des Ehegattennachzuges als auch im Fall des Nachzuges eines jugendlichen Visumsantragstellers spielen die Implikationen des Art. 6 GG eine gewisse Rolle, da in beiden Fällen jeweils die Kernfamilie betroffen ist. Tritt schließlich die Volljährigkeit schon vor der Entscheidung über den Visumsantrag ein – überschreitet der Visumsantragsteller mithin bereits zuvor die Schwelle zum Erwachsenenalter – und bestehen ansonsten keine Besonderheiten des Falles im Hinblick auf die Angewiesenheit des Visumsantragstellers auf den sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Elternteil, ist eine (Regel-) Frist von vier Jahren bis zur Annahme einer „langen Zeit“ im Sinne des § 36a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angemessen. Dies gilt insbesondere deshalb, da in diesem Fall die Wertungen des Art. 6 GG im Hinblick auf die familiäre Beziehung zwischen dem Visumsantragsteller und dem Stammberechtigten angesichts dessen Herausfallens aus der Kernfamilie (Eltern und deren minderjährige Kinder) regelmäßig eine nur noch verminderte Rolle spielen, Gesichtspunkte des Minderjährigenschutzes (siehe dazu oben) sind nach dem Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr relevant. Da die familiären Bindungen mit dem Eintritt der Volljährigkeit nicht völlig aufgehoben werden und die Implikationen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nach wie vor von Bedeutung sind, ist eine über vier Jahre hinausgehende Frist nicht anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa im Fall des Ehegattennachzuges und der „am wenigsten schutzwürdigen“ Transitehe (keine Kinder, Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der den Nachzug begehrenden Person möglich) einen Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ab einer Trennungsdauer von fünf Jahren angenommen. Dies impliziert, dass zuvor bereits der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt gewesen sein muss, da ansonsten die Frage des Vorliegens des Ausnahmefalles nicht hätte diskutiert werden müssen. Der Schritt zwischen dem Vorliegen des humanitären Grundes und dem Vorliegen des Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund kann im Fall einer nunmehr volljährigen, den Nachzug begehrenden Person mit einem Jahr bewertet werden. Starre Fristen werden dem Einzelfall nicht (immer) gerecht, so dass die dargestellten Fristen aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalles entweder verkürzt oder verlängert werden können. Der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann im Einzelfall also schon vor oder erst nach dem Ablauf der Regelfristen vorliegen. Dabei können insbesondere folgende Umstände Eingang in die einzelfallbezogene Fristenberechnung finden: die (mögliche) Versorgung durch einen Elternteil am Aufenthaltsort des Visumsantragstellers; die Anwesenheit weiterer Familienangehöriger, etwa (volljähriger) Geschwister, Onkel, Tanten; die gesundheitliche Situation des Visumsantragstellers, insbesondere bei unvorhersehbarer Entwicklung einer Erkrankung; der zeitliche Abstand bis zum Wechsel in den Geltungsbereich der nächsten altersabhängigen Regelfrist; eine besondere, über das „übliche Maß“ hinausgehende bzw. hinter dem Maß zurückbleibende Enge bzw. Nähe der familiären Bindung; das Bestehen einer Beziehung bzw. die Gründung einer eigenen Familie (ohne, dass eine Ehe eingegangen wurde); alternative Möglichkeiten der familiären Gemeinschaft. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt des Erreichens der relevanten Altersgrenze (Eintritt der Volljährigkeit des Klägers) noch keine lange Zeit im Sinne der Norm verstrichen war. Die Stammberechtigte hatte erst am 5. November 2019 einen Asylantrag gestellt und war auch erst einige Tage zuvor in die Bundesrepublik eingereist. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 7. März 2021 vergingen mithin lediglich ein Jahr und knapp mehr als vier Monate. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 ist der Zeitraum noch nicht abgelaufen. Besonderheiten, aufgrund derer die nach den obigen Ausführungen anzusetzende Frist von vier Jahren verkürzt werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger war nicht auf sich alleine gestellt, sondern lebte nach der Ausreise seiner Mutter zunächst noch mit seinem Vater, seiner Großmutter und mehreren Geschwistern in Syrien. Erkrankungen des Klägers sind nicht geltend gemacht worden, eine besondere Bedrohung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit zu jener Zeit ebenso wenig. Die Stammberechtigte erklärte dazu gegenüber dem Bundesamt, ihr Mann sei bewusst in Syrien geblieben, damit für die Kinder und die Großmutter gesorgt sei. Dies macht deutlich, dass die Stammberechtigte dieses Vorgehen und den weiteren Aufenthalt des Klägers in Syrien für zumutbar erachtete. (2) Der humanitäre Grund der Betroffenheit eines minderjährigen, ledigen Kindes – § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – lag zwar kurz vor Erreichen der Altersgrenze vor, ist aber in dem bei der anzustellenden Doppelprüfung ebenfalls erheblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage nicht mehr gegeben, da der Kläger schon kurz nach Stellung des Visumsantrages, nämlich am 7. März 2021, volljährig geworden ist. In der vorliegenden Fallkonstellation liegt überdies keine beachtliche mittelbare Betroffenheit eines minderjährigen Kindes vor, die ebenfalls zur Annahme des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG führen könnte. Eine solche kommt vorliegend nur insoweit in Betracht, als sich mit Q... D..., geboren d... 2009 und U...D..., geboren d... 2013, zwei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage noch minderjährige Geschwister des Klägers in der Bundesrepublik aufhalten. Dies genügt nicht, um den humanitären Grund zu bejahen. Zwar kann er – wie gesagt – bei nur mittelbarer Betroffenheit eines Minderjährigen vorliegen (siehe Berliner Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Stand: 28. Februar 2023, A.36a.2.1.2.: „Ein humanitärer Grund nach Nr. 2 liegt immer vor, wenn ein minderjähriges lediges Kind als Stammberechtigter, als Nachzugswilliger oder als sonst in familiärer Beziehung zum Stammberechtigten oder Nachzugswilligen stehendes Kind betroffen ist.“). Indes reicht hierfür nicht jede mittelbare Betroffenheit aus. Durch den humanitären Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sollen die Kindeswohlinteressen gewahrt werden, bei deren Prüfung sind etwa die Unterkunfts-, Betreuungs- und Personensorgesituation der minderjährigen Person zu berücksichtigen. Dazu zählt, ob diese etwa ohne andere Familienangehörige in ihrer räumlichen Nähe lebt, zu denen sie ein vertrauensvolles Verhältnis hat und die ggf. bereits als Vormund bestellt sind (Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 36. Ed. Stand 1. Januar 2023, § 36a AufenthG Rn. 28, 16; ausführlich zum Kindeswohl Dienelt, in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 36a AufenthG Rn. 53 ff.; zur Möglichkeit der nach Alter abgestuften Prüfung Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2] Rn. 85 ff.). Regelmäßig und auch hier ist im Fall des Nachzugsbegehrens eines Geschwisterkindes bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eltern und weiterer Geschwister die (mittelbare) Betroffenheit im Sinne des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht anzunehmen, da – sofern der Einzelfall nicht ganz besonders gelagert ist – nicht ersichtlich ist, dass die minderjährigen Geschwister des Klägers aus den genannten Gründen gerade auf dessen Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen wären und ihrem Wohl nur durch seine Unterstützung und Anwesenheit Genüge getan werden könnte. Derlei Besonderheiten des Einzelfalles sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine „Konservierung“ des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG insoweit, als dieser – wie die Minderjährigkeit im Sinne des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG – durch eine rechtzeitige Stellung des Visumsantrages erhalten bleibt, ist schließlich nicht angezeigt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Visumsantrages soll lediglich die grundsätzliche Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage, allerdings nicht weitere Tatbestandsvoraussetzungen „sichern“. Hierfür spricht insbesondere, dass es neben § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch weitere humanitäre Gründe gibt, bei deren Vorliegen eine Visumserteilung in Betracht kommt, die Norm also nicht leerliefe. Darüber hinaus kann angesichts des Umstandes, dass die Aufzählung der humanitären Gründe in § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht abschließend ist („insbesondere“), ein unbenannter humanitärer Grund vorliegen und demnach flexibel auf die Lebensumstände des Visumsantragstellers eingegangen werden. (3) Demgegenüber streitet der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für den Kläger. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind. Dies ist hier der Fall. Wann eine „ernsthafte Gefährdung“ im Sinne der Norm vorliegt, ist dem Gesetz selbst zunächst nicht zu entnehmen. Nach der knapp gefassten Gesetzesbegründung kann eine solche sich beispielsweise aus drohender Gewalt, drohender Rekrutierung als Kindersoldat, drohendem Menschen- oder Kinderhandel oder drohender Zwangsheirat ergeben. Es sollte sich dabei nicht nur um eine rein abstrakte Gefahr handeln (BT-Drs. 19/2438, S. 23), so dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine konkret-individuelle Gefährdung vorgetragen werden müssen (Kluth, a.a.O., § 36a AufenthG Rn. 29; siehe auch Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 36a AufenthG Rn. 69 zur Frage der Beweislast).Nicht ausreichend sind allgemeine Gefahren, die der Bevölkerung allgemein oder einer Bevölkerungsgruppe im Besonderen drohen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine allgemeine Gefahr zu einer solchen Gefahrenlage verdichtet, dass ein nachzugswilliger Familienangehöriger (ohne besondere individuelle gefahrerhöhende Merkmale) davon unmittelbar betroffen ist (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 36a AufenthG, IV. Humanitäre Gründe [Abs. 2], Rn. 91). Da der Kläger, der im militärdienstpflichtigen Alter ist, nach wie vor in Syrien und dort in dem Gouvernement Deir Ez-Zor lebt, ist nach den aktuellen auf Syrien bezogenen Erkenntnissen davon auszugehen, dass alleine aufgrund seiner Anwesenheit sein Leib, sein Leben und seine Freiheit ernsthaft gefährdet sind und der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegt. Im Rahmen des Prüfprogrammes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bestehen deutliche Überschneidungen zur Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2023, § 36a AufenthG Rn. 67). Dessen Zuerkennung erfordert maßgeblich, dass dem Betroffenen ein ernsthafter Schaden droht, also etwa eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung – § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG – oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus Art. 2f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – QualifikationsRL – abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“, siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 20; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 26). Eine rein abstrakte Gefahr, die bei der Prüfung des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausreichen soll, um einen humanitären Grund anzunehmen, kann auch nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Angesichts dessen ist nach Auffassung der Kammer auch eingedenk des Umstandes, dass nach der (bisherigen) gesetzgeberischen Grundkonzeption im Zuge eines Visumsverfahrens grundsätzlich keine Asylprüfung angestellt werden sollte, die Prüfung des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG der Prüfung des § 4 AsylG anzunähern. Die dem Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a zugrunde liegende Sachlage unterscheidet sich zwar, worauf in der Kommentarliteratur zurecht hingewiesen wird, von der Asylbeantragung dadurch, dass der humanitäre Grund auf die Herstellung der familiären Gemeinschaft und nicht auf die Zuerkennung einer eigenständigen internationalen Schutzberechtigung bezogen ist (Hailbronner, a.a.O., Rn. 93). Aus diesem Grund sei auch grundsätzlich der Ausgang eines nach der Einreise möglichen Asylverfahrens und eine mögliche Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige nicht zu berücksichtigen (Hailbronner, a.a.O., mit Hinweis auf die vor der Einführung des § 36a AufenthG ergangene Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 98.16 –, juris Rn. 4 ff.). Dessen ungeachtet entspricht es angesichts der Ausführungen in der Gesetzesbegründung, ein humanitärer Grund im Sinne des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG liege vor, wenn die den Nachzug begehrenden Person nicht nur abstrakt von Gewalt bedroht sei, dem Willen des Gesetzgebers, bei der Prüfung dieses humanitären Grundes (ausnahmsweise) auch andere als rein familienbezogene Umstände in den Blick zu nehmen (z.B. die ebenfalls in der Gesetzesbegründung genannte drohende Rekrutierung als Kindersoldat). Der Gesetzgeber hat, wie sich auch aus der Formulierung des § 36a Abs. 2 AufenthG ergibt („Humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn…“), eine für diese Norm allein gültige Konzeption der humanitären Gründe vorgesehen und ist insoweit jedenfalls bezüglich des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bewusst von dem Erfordernis eines konkreten Familienbezuges abgewichen. Auch die Konkretisierung des humanitären Grundes in § 36a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (schwerwiegende Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwere Behinderung) ist ohne ein Erfordernis des Familienbezugs ausgestaltet, wobei dem Gesetzgeber bei Schaffung der Norm die langjährige Rechtsprechung zur Konkretisierung des § 36 Abs. 2 AufenthG (etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 23, zur Unbeachtlichkeit der allgemeinen humanitären und politischen Lage) bekannt war und er, hätte er einen Familienbezug im Rahmen des § 36a Abs. 2 AufenthG als zwingend angesehen, dies so hätte regeln können. Die Kammer greift für die Beantwortung der Frage, ob für den Kläger aufgrund seines Aufenthaltes in Syrien und insbesondere im Gouvernement Deir Ez-Zor eine ernsthafte Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit gegeben war und ist, auf die insoweit veröffentlichten Erkenntnisse zurück, insbesondere auf den von dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) veröffentlichten Bericht „Leitfaden: Syrien“ (Stand: November 2021, S. 43; abrufbar unter https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2022-03/2021_guidance_note_syria_de.pdf; abgerufen am 9. März 2023) und den von der Europäischen Asylagentur (EUAA) veröffentlichten Bericht „Country Guidance: Syria (February 2023, S. 39; abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-syria-february-2023; abgerufen am 9. März 2023). In beiden Berichten ist das Gouvernement Deir Ez-Zor als Gebiet eingestuft, in dem aufgrund des herrschenden Grades willkürlicher Gewalt alleine die Anwesenheit dort als ausreichend erachtet wird, um die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c) QualifikationsRL anzunehmen (S. 43 des Leitfaden: Syrien [Stand: November 2021] sowie S. 39 des Berichtes „Country Guidance: Syria“ [Stand: Februar 2023]). Zusätzliche individuelle Elemente sind in der Region, in der sich der Kläger dauerhaft aufhielt und noch aufhält, nicht erforderlich, um eine entsprechende Gefahrenprognose zu treffen. Für beide relevante Zeitpunkte ist damit festzustellen, dass der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt war und ist. Überdies besteht für den Kläger keine realistische Möglichkeit, seinen Wohnsitz innerhalb Syriens in ein sichereres Gebiet zu verlegen. So leben alle Verwandten, die sich noch in Syrien aufhalten, ebenfalls entweder im Gouvernement Deir Ez-Zor oder aber im Gouvernement al-Hasaka, einem Gebiet, das nach den zitierten Berichten von EASO bzw. EUAA hinsichtlich der Gefährdungslage der allgemeinen Bevölkerung mit Deir Ez-Zor gleichzusetzen ist. Soweit schließlich nach dem Wortlaut der Vorschrift die benannten Gefahren nur dann zur Annahme eines humanitären Grundes führen können, wenn diese dem „Ehegatten, dem minderjährigen ledigen Kind oder den Eltern eines minderjährigen Ausländers“ drohen, führt dies vorliegend nicht zur Unanwendbarkeit der Norm auf den nunmehr volljährigen Kläger. Unter der oben dargestellten Prämisse, dass durch die rechtzeitige Antragstellung lediglich die Anwendbarkeit der Norm, nicht aber die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen „konserviert“ werden sollen, könnte zwar argumentiert werden, der Tatbestand sei vorliegend zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt, da der Kläger kein minderjähriges lediges Kind im Sinne der Norm mehr ist. Eine solche Auslegung erscheint jedoch vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die dem (in aller Regel volljährigen) Ehegatten und den (wohl ebenfalls in aller Regel volljährigen) Eltern eines minderjährigen Ausländers drohenden Gefahren ausreichen sollen, um den humanitären Grund anzunehmen, sinnwidrig. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aufzählung der humanitären Gründe nicht abschließend ist („liegt insbesondere vor“), ist daher eine teleologische Extension der Norm insoweit vorzunehmen, als auch das volljährige Kind des subsidiär schutzberechtigten Ausländers unter § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG subsumiert werden kann, zumal in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Einziehung zum Militärdienst vor allem volljährigen jungen Männern wie dem Kläger droht. (4) Abschließend liegt der humanitäre Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die Stammberechtigte oder aber der Kläger selbst schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Ein ungeschriebener humanitärer Grund im Sinne des § 36a Abs. 2 AufenthG, der angenommen werden kann, wenn eine mit § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AufenthG vergleichbare, in ihren Ausprägungen äquivalente Situation vorliegt, die von diesen nicht erfasst ist, ist nicht ersichtlich. c. Die Verweigerung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV erforderlichen Zustimmung durch die Beigeladene war in ihren Erwägungen ermessensfehlerhaft. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV bedarf ein Visum der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Die zuständige Ausländerbehörde hat bei ihrer Entscheidung, ob sie der Visumserteilung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV zustimmt, einen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall besteht die einzig rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit in einer Zustimmung zur Visumserteilung, das Ermessen der Beigeladenen war auf Null reduziert. aa. Die Kammer hat bereits Leitlinien für die Ausübung des nach § 36a Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessens der am Visumsverfahren beteiligten Ausländerbehörde entwickelt (jüngst VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 – VG 38 K 437/21 V –, juris Rn. 42 ff.). Die Prüfung der zuständigen Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnsitz, ob der Visumserteilung nach § 31 AufenthV zugestimmt wird, unterliegt grundsätzlich demselben Prüfprogramm wie die Entscheidung der zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten über die Visumserteilung. Soweit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen den zuständigen Behörden insoweit einen Ermessensspielraum eröffnen, ist es grundsätzlich zulässig, Integrationsaspekte in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen – und auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a AufenthG gültigen – gesetzlichen Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach das Aufenthaltsgesetz die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll (ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 34 m. w. N.). Zugleich wirkt sich auf die Ermessensbetätigung nach § 36a Abs. 1 AufenthG allerdings aus, dass die Integrationsaspekte auf einer nachfolgenden Verfahrensstufe nochmals zu beachten sind. Denn nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG können monatlich (nur) 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erteilt werden. Überschreitet in einem Monat die Anzahl der Visumanträge, bei denen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zudem eine positive individuelle Ermessensentscheidung getroffen wurde, dieses Kontingent, ist eine Auswahl zwischen den Visumanträgen zu treffen (sog. Bestimmungs- oder Quotierungsverfahren). Diese Auswahlentscheidung wird in der Verwaltungspraxis nicht durch eine der Auslandsvertretungen oder das Auswärtige Amt vorgenommen, sondern durch das Bundesverwaltungsamt als zentralem Dienstleister des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Dabei ist das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet, sich bei der Auswahlentscheidung (neben humanitären Gesichtspunkten und dem Kindeswohl) auch an Integrationsaspekten zu orientieren (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Bei den danach sowohl bei der individuellen Ermessensbetätigung als auch bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Integrationsaspekten handelt es sich nach der Gesetzesbegründung unter anderen um folgende Aspekte (BT-Drs. 19/2438, S. 24): positive Integrationsaspekte beim nachziehenden Familienangehörigen (wie beispielsweise Kenntnisse der deutschen Sprache oder anderweitige Aspekte, die für eine positive Prognose einer gelingenden Integration sprechen), positive Integrationsaspekte des subsidiär Schutzberechtigten (insbesondere die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum auch für den nachziehenden Familienangehörigen, besondere Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit, das nachhaltige Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Absolvierung einer Berufsausbildung), negative Integrationsaspekte des subsidiär Schutzberechtigten (beispielsweise Straftaten unterhalb der in § 36a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG genannten Schwelle). Aus der Pflicht zur zweifachen Beachtung der Integrationsaspekte ergibt sich, dass der von § 36a Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessensspielraum (der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde) durch den Gesetzgeber in diesem Aspekt deutlich eingeschränkt wurde. Auf der Stufe der individuellen Ermessensbetätigung können nur eindeutige Fälle der mangelnden Integration bzw. der fehlenden Integrationschancen zu einer Versagung des Visums bzw. zu einer Versagung der Zustimmung zur Visumserteilung (§ 31 AufenthV) führen. Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen hingegen allein für die nachfolgende, durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 39). Erreichen die Integrationsbemühungen nicht diese Mindestschwelle, so ist der Zugang zur Auswahlentscheidung nicht ausgeschlossen, sondern es sind individuelle Ermessenserwägungen möglich und erforderlich, deren Ergebnis von allen Umständen des Einzelfalles abhängt (insofern missverständliche Zusammenfassung der Rechtsprechung der Kammer in VG Berlin, Urteil vom 8. März 2023 – VG 8 K 119/22 V –, S. 16). Zur Bestimmung der Mindestschwelle der erforderlichen Integration bzw. der erforderlichen Integrationsbemühungen kann auf die gesetzlichen Regelungen des § 25a AufenthG und § 25b AufenthG zurückgegriffen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es in Fällen wie dem hiesigen nicht um eine „gute“ (siehe die Überschrift des § 25a AufenthG) oder gar „nachhaltige“ Integration (siehe die Überschrift des § 25b AufenthG, sowie § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) geht, sondern lediglich um ein Mindestmaß an Integration. Auf zeitliche Aspekte der Integration wie die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und damit in Zusammenhang stehende Aspekte kommt es daher nicht an. Bei einem Familiennachzug zu einem Jugendlichen oder Heranwachsenden ist somit entscheidend, dass der jugendliche bzw. heranwachsende Stammberechtigte erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Beim Familiennachzug zu Erwachsenen – wie der Stammberechtigten – ist von dem erforderlichen Mindestmaß an Integration auszugehen, wenn dieser seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3, Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 5 AufenthG). Von einer „überwiegenden“ Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei auszugehen, wenn das durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftete Einkommen die Sozialleistungen (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG) übersteigt; d. h. wenn mehr als 50 % des Bedarfs durch Erwerbstätigkeit erarbeitet werden. Alternativ ist nachzuweisen, dass der Stammberechtigte über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 10 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 40 m. w. N.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Zurückbleiben hinter diesen Anforderungen auf dem Willen der Stammberechtigten beruht und damit Ausdruck einer (aktiven) Integrationsverweigerung ist (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 – VG 38 K 437/21 V –, juris Rn. 49 ff.). Ist dies nicht der Fall, sind auch Integrationsleistungen anderer Familienmitglieder in den Blick zu nehmen. Ausgehend von diesen Maßstäben erweisen sich die von der Beigeladenen im Visumsverfahren, insbesondere in der dort bei der Auslandsvertretung der Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 angestellten Ermessenserwägungen im Ergebnis als fehlerhaft im Sinne eines Ermessensausfalles. Die Beigeladene lehnte ihre Zustimmung im Visumsverfahren schon wegen des aus ihrer Sicht nicht erfüllten Tatbestandes ab und ging stets davon aus, die Vorschrift des § 36a AufenthG sei auf den Fall des Klägers nicht anwendbar, da er zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumsantrag kein minderjähriges Kind mehr sei (zum Vorliegen eines Ermessensausfalles in dieser Konstellation siehe etwa Decker, in: Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, 64. Ed. Stand 1. Januar 2023, § 114 Rn. 17). Aufgrund der besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls war sodann als Folge des Ermessensfehlers nicht nur eine Verpflichtung auszusprechen, den Visumsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, denn das Ermessen der Beigeladenen kann rechtmäßig nur durch Zustimmung zur Erteilung des begehrten Visums ausgeübt werden. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Erwägungen, welche die Beigeladene im Gerichtsverfahren im Hinblick auf ihr Ermessen tätigte, als (ausnahmsweise) zulässiges Nachschieben des Ermessens angesehen werden können (zur Zulässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 1 C 14/10 –, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 8; siehe auch Decker, a.a.O., § 114 Rn. 45 m. w. N.). Hiergegen spricht indes, dass ein Nachschieben im Falle des Ermessensausfalles im Ausnahmefall nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt. Dies entspräche dem Sinn und Zweck der Norm, mit welcher der Gesetzgeber die Nachbesserung einer unzureichenden Behördenentscheidung erleichtern und nicht erschweren und ausdrücklich ermöglichen wollte, dass eine defizitäre Ermessensentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen durch nachgeschobene Erwägungen der Behörde nachgebessert und geheilt werden kann (BVerwG, a. a. O, juris Rn. 9 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 13/3993 S. 13 und 13/5098 S. 24). Vorliegend hätte es – was die Beigeladene ursprünglich verkannt hat – schon im Visumsverfahren einer Ermessensentscheidung bedurft, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG waren bereits seinerzeit erfüllt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene der Erteilung der Visa an die zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Votums noch minderjährigen Geschwister P...D..., Q... D... und U...D... bei ansonsten identischer Sach- und Rechtslage zugestimmt hat, eine Selbstbindung eingetreten ist, welche für sich genommen schon dazu führt, dass das Ermessen im Hinblick auf den Kläger nur im Sinne einer Zustimmung zur Visumserteilung ausgeübt werden kann. Hierfür spräche, dass die insgesamt vier Einzelfälle gleich gelagert waren: Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Visumsantrages (siehe oben) waren alle Geschwister einschließlich des Klägers minderjährig, ein humanitärer Grund im Sinne des § 36a Abs. 2 AufenthG lag in Form des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hinsichtlich aller Geschwister vor und die Integrationsbemühungen ihrer Mutter unterschieden sich naturgemäß nicht. Beide Fragen müssen nicht beantwortet werden, denn es ist jedenfalls zu beachten, dass sich die Ermessensausübung stets an dem Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung auszurichten hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Berücksichtigung der Integrationsbemühungen der Stammberechtigten (und der Geschwister des Klägers) dient dabei ausgehend von der Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG der Prognose, ob und inwieweit eine erfolgreiche Integration der nachzugswilligen Familienmitglieder – des Klägers – zu erwarten ist. Gemessen hieran steht die Versagung der Zustimmung zur Visumserteilung aufgrund der individuellen Umstände des hiesigen Einzelfalls mit dem Zweck der entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung unter keinen Umständen in Einklang; das Ermessen kann in rechtmäßiger Art und Weise angesichts der obigen grundsätzlichen Ausführungen ausschließlich im Sinne einer Zustimmung zur Visumserteilung ausgeübt werden. Dies folgt zwar nicht alleine aus den Anstrengungen, welche die Stammberechtigte selbst nach ihrer Einreise im Hinblick auf ihre Integration unternommen hat. So bezieht sie nach wie vor vollständig bedarfsdeckende Leistungen nach dem SGB II und geht keiner Erwerbsarbeit nach. Überdies hat sie nicht nachgewiesen, über nennenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, geschweige denn über Kenntnisse auf dem Niveau A2 (siehe oben). Den Sprachtest „Deutsch-Test für Auswanderer“ und den Test „Leben in Deutschland“ hat sie jüngst nicht bestanden. Gleichwohl ist ihr nicht vorzuwerfen, sich einer Integration aus freien Stücken sachgrundlos zu verweigern. Sie ist, wie sie nachvollziehbar erläuterte, Analphabetin, was eine Alphabetisierung in einer anderen als ihrer Muttersprache ungleich schwieriger macht. Darüber hinaus ergibt sich etwa aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde der Beigeladenen, dass sie nach ihrer Einreise durchaus versucht hat, Integrations- und Alphabetisierungskurse erfolgreich abzuschließen. Ein wesentlicher Grund für die Erfolglosigkeit dieser Unterfangen lag sodann in der seit 2020 grassierenden Covid-19-Pandemie begründet, welche Präsenzkurse für lange Zeit unmöglich machte. Derzeit ist die Stammberechtigte wieder zu einem entsprechenden Kurs angemeldet. Die Beigeladene erkennt die Bemühungen im Grundsatz an und hat in ihren jüngeren Schriftsätzen ausdrücklich klargestellt, dass Integrationsaspekte „für die Entscheidung nicht ablehnungsbegründend“ seien; nur das Vorliegen humanitärer Gründe werde „im Wege des eingeschränkten Ermessens“ geprüft (etwa Bl. 154 d. A.). Auch im Zuge der Visumsverfahren der jüngeren Geschwister des Klägers hat die Beigeladene zwar erwähnt, dass die Stammberechtigte ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Sozialleistungen bestreite und keine nennenswerten Sprachkenntnisse nachweisen könne, der Erteilung der Visa aber dennoch zugestimmt. Angesichts der Umstände, welche die Integrationsbemühungen der Stammberechtigten erschwert haben und nach wie vor erschweren, ist nach dem oben Gesagten der Blick auf die Werdegänge der übrigen in Deutschland aufhältigen Verwandten des Klägers, insbesondere seiner Geschwister, eröffnet. Diese stellen sich als geradezu ideal dar. Seine Brüder D... und P... haben sich in kürzester Zeit integriert und die deutsche Sprache so erlernt, dass sie – wovon die Kammer sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – ihr Alltagsleben ohne Probleme zu meistern im Stande sind. Überdies haben beide nach Anerkennung ihres Schulabschlusses bzw. nach Ablegung eines Schulabschlusses in Deutschland ein Studium aufgenommen, das sie jeweils nach wie vor verfolgen. Daneben gehen sie zum Teil studienbegleitend Erwerbstätigkeiten nach und engagieren sich ehrenamtlich. Trotz der Schwierigkeiten ihrer Mutter und der Unwägbarkeiten ihrer jeweils eigenen Lebenssituationen haben diese von Anfang ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik an vorbildliche Anstrengungen unternommen. Sie kümmern sich derzeit aus der Ferne um ihren Bruder, werden ihm nach seiner Einreise Vorbilder und Mentoren sein und ihn auf dem dann von ihm zu gehenden Weg unterstützen. Andere Umstände, die zu Lasten des Klägers im Ermessen der Beigeladenen berücksichtigt werden können, sind weder ersichtlich noch wurden diese von der Beigeladenen selbst vorgebracht. Er bemüht sich nach dem Vorbringen der Stammberechtigten und seiner Brüder im Rahmen der an seinem Wohnort in dem Gouvernement Deir Ez-Zor bestehenden Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen. So übersenden seine Brüder ihm regelmäßig Lernmaterialien und wechseln einige Worte in der deutschen Sprache mit ihm, überdies nutzt er digitale Angebote auf YouTube. Der Umstand, dass er nunmehr volljährig ist und damit nicht mehr in einem schulpflichtigen Alter, schmälert seine eigene Integrationsperspektive nicht in erheblichem Maße. So hat er, wie die Stammberechtigte erklärte, die Schule für zehn Jahre besucht, mit einem Abschluss beendet und lernt derzeit für das Abitur. Seine bereits erlangte Schulausbildung versetzt ihn in die Lage, nach seiner Einreise jedenfalls eine Berufsausbildung aufzunehmen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass er nach Anerkennung seines Schulabschlusses – dem Vorbild seiner Brüder folgend – in Deutschland nachträglich das Abitur ablegt. d. Die Beklagte hat ihr Ermessen, das bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG eröffnet ist, zugunsten des Klägers ausgeübt. Sie war und ist zur Visumserteilung bereit und hat angesichts dessen auf die Stellung eines Klageabweisungsantrages ausdrücklich verzichtet. e. Trotz der bisherigen Ausführungen kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Visums nicht in Betracht, der aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG folgende Anspruch des Klägers beschränkt sich vielmehr auf eine entsprechende Berücksichtigung seines Visumantrages in der Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die in der Praxis durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt. Das Gericht ist nicht in der Lage, die Auswahlentscheidung an Stelle der Beklagten vorzunehmen. Insbesondere fehlen dem Gericht die dazu notwendigen Informationen über die anderen Visumsanträge, die bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist darauf beschränkt, dass bei der Auswahlentscheidung keine sachfremden Erwägungen erfolgen und sich die Auswahlentscheidung an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, d. h. das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl „anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens“ zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 43 m. w. N.). 2. Der Kläger hat auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Visums. a. Ein solcher folgt zunächst nicht aus § 6 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Als zum entscheidenden Zeitpunkt minderjähriges, lediges Kind der Stammberechtigten (siehe oben) ist der Kläger kein „sonstiger Familienangehöriger“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Familiennachzug der von § 36a AufenthG erfassten Personen ist dort vielmehr abschließend geregelt (siehe dazu die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/2438, S. 20: „Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten richtet sich künftig ausschließlich nach § 36a.“). Überdies ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm gegeben ist. Eine solche liegt auf Seiten der den Nachzug begehrenden Person dann vor, wenn dieser im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihr benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9). Gesichtspunkte, die danach eine außergewöhnliche Härte begründen könnten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich; allein der Aufenthalt in Deir Ez-Zor genügt nicht, um eine außergewöhnliche Härte anzunehmen. b. Ebenso wenig ergibt sich aus § 6 Abs. 3 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG i. V. m. § 22 AufenthG ein weitergehender Anspruch des Klägers. Die Vorschrift kommt in Fällen wie dem vorliegenden zwar zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 48). Eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums ist aber derzeit nicht zu befürchten. Soweit der Kammer bekannt, wurden seit der Schaffung des besonderen Auswahlverfahrens für Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in nur wenigen Monaten so viele Fälle an das Bundesverwaltungsamt übermittelt, dass dieses überhaupt eine Auswahlentscheidung vornehmen musste. Auch bevor die Herausforderungen der Bekämpfung der Corona-Pandemie die Visumsverfahren verzögert haben, wurden in den meisten Monaten lediglich rund 800 Visaverfahren dem Bundesverwaltungsamt zur Auswahlentscheidung vorgelegt (siehe die Zusammenstellung bei Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Sachstand: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, 17. Juni 2020 – WD 3-3000 -137/20 –, S. 5; Pro Asyl / Jumen, Zerrissene Familien: Praxisbericht und Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, März 2021, S. 14; siehe auch Kessler, Asylmagazin 2019, 295 [296, 298]). Im Jahr 2022 wurden insgesamt weltweit nur 8.900 – und damit im monatlichen Durchschnitt weit weniger als 1.000 – Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgegeben (siehe Plenarprotokoll 20/84, Frage 37: Gesamtzahl der im Jahr 2022 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 8.900 Visa). Bei der 38. Kammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Berlin seit Inkrafttreten der Norm bis zum Ablauf des Jahres 2021 die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 36a AufenthG hatte, ist keine Klage anhängig, in der eine (fehlerhafte) Auswahlentscheidung gerügt wird. Eine nachhaltige Änderung der Situation ist für die nächsten Monate nicht zu erwarten. Sollte zudem in einem einzelnen Monat einmal das Kontingent überschritten werden, ist die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden (siehe zu dieser Praxis Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten – M3-20010/18#3 –, S. 3: „Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen“ sowie zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 48 ff.). c. Schließlich besteht kein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach dieser Norm entsprechend der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 –, juris Rn. 25 ff.). Solche dringenden humanitären Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinde, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und die Umstände so gestaltet seien, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Sie seien aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen ließen. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar sei, liege höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffne – und damit erst recht höher als bei der Feststellung eines humanitären Grundes im Sinne des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen eines dringenden humanitären Grundes im dargestellten Sinn nicht erfüllt. Es bestehen keine völkerrechtlichen Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation des Klägers von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger an ihrem Herkunftsort unterscheidet. Das gleiche gilt für die Situation seiner Mutter im Vergleich zur Situation anderer subsidiär schutzberechtigter Eltern in Deutschland, die von ihren volljährigen Kindern getrennt sind; eine besondere Angewiesenheit der Mutter des Klägers gerade auf diesen oder auch eine anderweitig begründete besondere Verbindung wurde nicht dargelegt. Die Trennungszeit zwischen dem Kläger und seiner Mutter beträgt zwischen der insoweit maßgeblichen Asylantragstellung seiner Mutter (bzw. deren Asylgesuch) im November 2019 und dem Eintritt seiner Volljährigkeit am 7. März 2021, mit der die elterliche Personensorge entfällt, (nur) ein Jahr und vier Monate. Auch aus der mittlerweile eingetretenen Trennungszeit von seiner Mutter (Drei Jahre und vier Monate) folgt nach dem oben Gesagten kein dringender humanitärer Grund, da nach der Auffassung der Kammer nach wie vor kein humanitärer Grund des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist und daher erst recht kein dringender humanitärer Grund im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG. Ein besonderer Einzelfall, der eine Familienzusammenführung dringend gebietet, ist auch ansonsten nicht dargetan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Kläger mit seiner Klage obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens nicht der Beklagten, sondern der Beigeladenen aufzuerlegen. Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung der Beigeladenen möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m. w. N.), war die Beklagte, die zu jeder Zeit sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens zur Erteilung des Visums bereit war, an die Versagung der Zustimmung gebunden, so dass ihr die Berücksichtigung des Visumsantrages des Klägers bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG verwehrt war. In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Halbs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits der Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 62 m. N.). Dies ist der Fall, wenn ihr ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ein solches Verschulden ist nicht bereits bei jeder irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladenen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 10 ff.). Ein solches Fehlverhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 – VG 38 K 106/20 V –, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 4, und – OVG 3 S 13.18 –, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen. So ist es hier. Angesichts des Umstandes, dass der Erteilung des begehrten Visums ausschließlich die fehlende Zustimmung der Beigeladenen entgegenstand, oblag ihr insoweit eine besondere Mitwirkungs- und Prüfpflicht. Dieser ist sie nur unzureichend nachgekommen. Bis zuletzt wurden die Ermessensentscheidungen mit untauglichen Argumenten begründet und jede Überprüfung ihrer Rechtsaufassung trotz mehrfacher Hinweise sowohl des Gerichts als auch der Beklagten verweigert. Vor den erheblichen Integrationsleistungen der Geschwister des Klägers verschloss sie dabei völlig die Augen, obwohl diese in den eigenen Verwaltungsvorgängen hinlänglich dokumentiert und damit für sie ohne weiteres erkennbar waren. Abschließend nahm trotz des Umstandes, dass dies in der Ladung als „erwünscht“ angegeben worden war, ohne erkennbaren sachlichen Grund keine Vertreterin bzw. kein Vertreter der Beigeladenen an der mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 teil, im Rahmen derer womöglich eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hätte erzielt werden können. Zwar ist im Regelfall eine ausbleibende Teilnahme des Beigeladenen nicht wesentlich, jedoch stellte sich die Situation im vorliegenden Fall angesichts der oben geschilderten Prozesslage anders dar. Die hiesige Klage wurde nur deswegen erforderlich, da die Beigeladene sich aus sachwidrigen Gründen weigerte, der Visumserteilung zuzustimmen, so dass einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine erhöhte Wichtigkeit zukam. Eine dem teilweisen Unterliegen des Klägers entsprechende Entlastung der Beigeladen von ihren außergerichtlichen Kosten entspricht schließlich nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO). Weder hat die Beigeladene sich einem Kostenrisiko i. S. d. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ausgesetzt, noch hat sie das Verfahren in besonderer Weise gefördert (siehe oben). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Bislang fehlt höchstrichterliche und/oder obergerichtliche Rechtsprechung zu den humanitären Gründen des § 36a Abs. 2 AufenthG, insbesondere zu § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der in einer Vielzahl von Fällen eine entscheidungserhebliche Rolle spielen kann. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 7. März 2003 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Aus der Familie des Klägers reisten zunächst im September 2015 sein Bruder P...D...D..., geboren d... 1998, sowie im Februar 2016 sein Bruder D...D...D..., geboren d... 2002, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten jeweils bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. P...D...D... erklärte in der durch das Bundesamt am 19. April 2016 durchgeführten persönlichen Anhörung, sein Vater arbeite derzeit in Qatar, seine Mutter und einige Geschwister lebten in Syrien, ein weiterer Bruder – D... – sei ebenfalls in Deutschland. Er selbst habe 2015 das Abitur in Syrien abgelegt. Mit Bescheid vom 20. April 2016 erkannte das Bundesamt ihm den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zunächst bezog er zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II –. Den Integrationskurs durchlief er vollständig, im Juli 2017 verfügte er über Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Niveau B1 und im März 2019 über Kenntnisse auf dem Niveau B2. Im September 2017 bestand er den Test „Leben in Deutschland“. Er nahm im Herbst 2019 an der verlängerten Ausbildung im Studienkolleg Germany der Magdeburger Wirtschaftsinformatik AG teil und bestand die Feststellungsprüfung im März 2020 mit der Durchschnittsnote 3,7. Sodann nahm er ein Bachelor-Studium der Elektrotechnik an der Hochschule Magdeburg-Stendal auf und bezog BaföG-Leistungen. Zudem arbeitet er seit August 2021 für das Unternehmen S... GmbH. D...D...D... gab in seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 15. September 2016 zu Protokoll, er sei mit seinem Onkel nach Deutschland gereist. Seine Eltern hätten nicht mit ihm reisen wollen. Mehrere Geschwister und die Großfamilie lebten neben seinen Eltern noch in Syrien. Mit Bescheid vom 2. November 2016 erkannte das Bundesamt ihm den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Seinen Lebensunterhalt sicherte er bis in das Jahr 2021 hinein ausschließlich mit Leistungen nachdem SGB II. Er besuchte bis zum 31. Juli 2019 die Berufsfachschule, die er mit der Mittleren Reife abschloss, und begann zum 1. August 2019 eine Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten. Nach Erlangung der Fachhochschulreife im Juli 2021 (Durchschnittsnote: 3,1) studiert er derzeit Bauingenieurswesen an der Hochschule Magdeburg-Stendal (Abschlussziel: Bachelor of Engineering). Die Mutter des Klägers, die d... 1980 geborene Frau T...D... (Stammberechtigte), ebenfalls syrische Staatsangehörige, reiste am 14. Oktober 2019 mit einem Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem (seinerzeit) minderjährigen Sohn D... auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. November 2019 bei dem Bundesamt einen Asylantrag. Persönlich angehört, gab sie zu Protokoll, ihr Mann, einige ihrer Kinder und ihre Schwiegermutter lebten nach wie vor an ihrem Herkunftsort in dem Gouvernement Deir Ez-Zor. Zwei Söhne hielten sich schon in Deutschland auf. Ihr Mann sei in Syrien geblieben, da die Kinder nicht hätten alleine gelassen werden können, zudem sei seine Mutter pflegebedürftig. Sie selbst sei Analphabetin. Syrien habe sie wegen des IS verlassen müssen. Mit Bescheid vom 28. November 2019 erkannte das Bundesamt ihr unter Ablehnung ihres Asylantrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Erstmals am 19. Mai 2020 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte erteilt, die in der Folgezeit verlängert wurde und derzeit noch bis zum 13. September 2023 gültig ist. Am 19. Februar 2021 wendete sich die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon und wies darauf hin, dass die Familie erstmals unter dem 10. Juli 2019 Anträge auf Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem minderjährigen D...D... gestellt habe. Nach bestandskräftiger Ablehnung der Visumsanträge mit Bescheiden vom 1. Oktober 2019 seien am 19. Dezember 2019 erneut Visumsanträge gestellt worden, wobei nunmehr der Nachzug zur Stammberechtigten erfolgen solle. Über diese Anträge sei noch nicht entschieden worden, so dass – insbesondere angesichts der nahenden Volljährigkeit des Klägers – um Prüfung und Bescheidung gebeten werde. Die für den Kläger gestellte fristwahrende Anzeige werde erneut übersendet. Die Botschaft teilte ihrerseits mit, dass nach dem Abschluss der ersten Visumsverfahren neue Anträge noch nicht aktenkundig seien, sondern lediglich eine Terminregistrierung bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vorliege. Die übersendete fristwahrende Anzeige könne zur Wahrung der Altersgrenze für den Kindernachzug herangezogen werden. IOM werde Kontakt aufnehmen, sobald ein erneuter Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gestellt werden könne. Am 25. Mai 2021 beantragte der Kläger sodann persönlich gemeinsam mit seinen Geschwistern J...D..., geboren d... 2004, Q... D..., geboren d... 2009 und U...D..., geboren d... 2013, die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu der Stammberechtigten. Sämtliche Geschwister lebten seinerzeit in Deir Ez-Zor. Die Beigeladene stimmte der Erteilung der Visa an die Geschwister des Klägers zu und führte insoweit zu ihrer Ermessensausübung aus, die Stammberechtigte sei am 19. Mai 2020 zum Integrationskurs verpflichtet worden. Sie selbst habe sich am 16. Oktober 2020 bei der DEKRA Akademie GmbH in Magdeburg angemeldet, wobei der Kurs wegen der Covid-19-Pandemie erst am 26. Juli 2021 habe beginnen können. Seither besuche sie diesen Kurs, der auch einen Alphabetisierungskurs enthalte, regelmäßig. Zu ihren Lasten sei zu berücksichtigen, dass sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB II beziehe. Angesichts dessen wurden den Geschwistern des Klägers die beantragten Visa erteilt, sie reisten in die Bundesrepublik ein. Mit Bescheid vom 11. November 2021 lehnte die Botschaft in Beirut den Visumsantrag des Klägers unter Verweis auf die durch die Ausländerbehörde verweigerte Zustimmung zur Visumserteilung ab. Diese hatte zuvor dargelegt, § 36a AufenthG sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar, da er schon seit dem 7. März 2021 volljährig sei. Entscheidend sei im Hinblick auf die Feststellung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung durch das Bundesverwaltungsamt, nicht aber der Zeitpunkt der Visumsantragstellung. Eine außergewöhnliche Härte, bei deren Vorliegen ein Nachzug in Betracht komme, sei ebenfalls nicht zu erkennen. Im Übrigen sei der Lebensunterhalt der Stammberechtigten nicht durch eigene Arbeit gesichert, sondern sie beziehe ausschließlich Leistungen nach dem SGB II. Die Teilnahme an einem Integrationskurs genüge nicht für die Annahme einer positiven Integrationsprognose. Gegen den Bescheid remonstrierte der Kläger unter dem 18. November 2021. Die Ausländerbehörde hielt im Remonstrationsverfahren an ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 fest. Mit Remonstrationsbescheid vom 30. November 2021 hob die Botschaft in Beirut den Erstbescheid vom 11. November 2021 auf und lehnte den Visumsantrag des Klägers erneut ab. Aus Sicht der Botschaft seien, so wurde zur Begründung ausgeführt, die Nachzugsvoraussetzungen erfüllt, die Ausländerbehörde habe aber im Remonstrationsverfahren nach wie vor ihre Zustimmung zur Visumserteilung verweigert. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 28. Dezember 2021 Klage zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, die Nachzugsvoraussetzungen lägen vor, was von der Botschaft bestätigt worden sei. Ein Visumsantrag sei bereits vor Eintritt seiner Volljährigkeit wirksam gestellt worden. Mittlerweile lebe sein Vater nicht mehr bei ihm, sondern mit seiner neuen Familie zusammen, so dass er auf sich alleine gestellt sei. Seine Mutter unternehme alles ihr Mögliche, um sich in der Bundesrepublik zu integrieren. Die Sprachprüfung „Deutsch-Test für Auswanderer“ am 6. August 2022 und den Test „Leben in Deutschland“ (6 von 33 Fragen richtig beantwortet) am 20. September 2022 habe sie jeweils nicht bestanden, wolle jedoch einen neuen Versuch unternehmen. Seine Geschwister seien auf dem besten Wege, sich voll in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, sie studierten, engagierten sich ehrenamtlich und besuchten die Schule. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut/Libanon vom 30. November 2021 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte stellt keinen Sachantrag. Sie ist der Auffassung, die Nachzugsvoraussetzungen lägen vor. Aufgrund der fehlenden Zustimmung durch die Beigeladene sei sie gezwungen gewesen, die Erteilung des Visums abzulehnen. Ein Visumsantrag sei bereits am 19. Februar 2021 gestellt, dieser sei sodann im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 25. Mai 2021 vervollständigt worden. Die Beigeladene stellt in der Sache keinen Antrag und führt zur Sache aus, der Visumsantrag sei erst am 17. Juni 2021 gestellt worden, also an dem Tag, an dem ihr der Formblattantrag vorgelegt worden sei. In der E-Mail der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 19. Februar 2021 sei kein Antrag zu sehen, da in dieser nur darauf hingewiesen worden sei, dass am 19. Dezember 2019 eine fristwahrende Anzeige gestellt worden sei. Die anwaltliche Bevollmächtigung für die Stellung eines Antrages sei fraglich. Frühestens am 25. Mai 2021 sei ein wirksamer Visumsantrag gestellt worden. Jedenfalls liege kein humanitärer Grund (mehr) vor, nachdem der Kläger nun nicht mehr minderjährig sei und zum Zeitpunkt des Visumsantrages lediglich 16 Monate – und damit keine „lange Zeit“ – von der Stammberechtigten getrennt gelebt habe. Die Trennung sei durch einen freien Willensentschluss freiwillig herbeigeführt worden. Sodann fehle es auf Seiten der Stammberechtigten an positiven Integrationsaspekten, was jedoch für ihre negative Ermessensausübung nicht ausschlaggebend sei. Diese habe lediglich am Integrationskurs teilgenommen, wobei die Teilnahme hieran verpflichtend sei. Dieser Kurs sei noch nicht beendet worden. Nach wie vor trage sie nicht selbst zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes bei, sondern erhalte ausschließlich Leistungen vom Jobcenter. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. März 2023 wurde die Stammberechtigte als Zeugin vernommen und wurden zwei Brüder des Klägers (D...D...D..., P...D...D...) informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhaltes ihrer jeweiligen Einlassungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, Bl. 291 ff. d. A. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten des Klägers, der Stammberechtigten sowie der Geschwister des Stammberechtigten und abschließend auf die Asylakte der Stammberechtigten verwiesen, die allesamt vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand des Verfahrens, der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen sind.