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Urteil

38 K 367/21 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0823.38K367.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Die Klage ist teils als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Schutzgewähr und insoweit auf Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegenstehenden Versagungen in den Ziff. 1-4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Im Übrigen ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6) statthaft. 1. Soweit mit der Klage die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches begehrt wird, ist sie insoweit bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Bundesamt hat den Offensichtlichkeitsausspruch lediglich auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt. Die Rechtsfolgen des Offensichtlichkeitsausspruchs nach § 30 Abs. 1 AsylG erledigen sich jedoch mit dem Abschluss des Eil- und Klageverfahrens (siehe § 10 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG), so dass nach dessen Abschluss im Rahmen der Hauptsachenklage kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs besteht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2019 – VG 38 K 161.19 A –, S. 4 m. w. N.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 2 L 57/18 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Die ausländerrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG betrifft nur auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsaussprüche (zum Rechtsschutzbedürfnis in dieser Konstellation BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10/06 –, BVerwGE 127, 161, Rn. 21). 2. Die im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage (siehe § 74 Abs. 1 AsylG) ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2021 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 1-4 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a GG) bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) –, noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 ff. AsylG). Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (zum Ganzen ausführlich etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33/18 –, juris Rn. 15). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist dabei das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie), dazu BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25/10 –, juris). Die Voraussetzungen, unter denen eine „Verfolgung“ im dargestellten Sinn anzunehmen sein kann, liegen nicht vor. Das Gericht hat bereits gewisse Zweifel, ob dem Kläger tatsächlich – wie er behauptet – massive Wahlfälschungen bei der Parlamentswahl 2016 im Wahldistrikt Adscharien bekannt geworden sind. Seine Angaben hierzu in der mündlichen Verhandlung blieben ebenso wie die in der Anhörung vor dem Bundesamt am 1. April 2021 blass und detailarm. Auf Nachfragen konnte er nur eine einzige Vorgehensweise bei Wahlfälschungen beschreiben, ohne allerdings einen konkreten Bezug zu der Region Adscharien und den für die Wahlfälschungen verantwortlichen Personen herzustellen. Genauere Angaben hätten ihm aber ohne weiteres möglich sein müssen, zumal er nach seinen Angaben hauptberuflicher Leiter der Wahlkommission in Adscharien gewesen war. Sein weiteres Vorbringen, er könne noch Millionen andere Beispiele liefern zu Wahlfälschungen, blieb bloße Behauptung ohne Substanz. Ungeachtet dessen vermochte der Kläger aber auch nicht schlüssig darzulegen, was ihm im Falle seiner Rückkehr nach Georgien wegen seiner angeblichen Kenntnisse über Wahlfälschungen tatsächlich droht. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt ist er genötigt worden, seinen Posten bei der Wahlkommission aufzugeben. Dem ist der Kläger mit seiner Ausreise im Februar 2020 letztlich nachgekommen und hat sich den Forderungen seiner Gegner gebeugt. Wenn er in der mündlichen Verhandlung erstmalig vortrug, man habe gedroht, ihn zu töten und seine Leiche ins Meer zu werfen, so handelt es sich um wenig glaubhaftes gesteigertes Vorbringen, das er aber auch selbst dadurch relativiert hat, dass er sogleich ergänzte, diese Drohungen hätten ihn nicht so getroffen wie die gegen seinen inzwischen in Spanien lebenden Sohn, dem nach seinen Angaben angedroht worden war, ihm Drogen unterzujubeln. Auch seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er würde sich, wenn er nach Georgien zurückkehrte, an die Presse wenden, womit er dann wieder Zielscheibe seiner Gegner wäre, ist nicht geeignet, eine drohende Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr plausibel zu machen, zumal er dies auch in der Vergangenheit hätte tun können, es allerdings vorzog, das Land zu verlassen. Hinzu kommt, dass die inzwischen sechs Jahre zurückliegenden angeblichen Vorfälle in Georgien kaum noch von Relevanz sein dürften. Wenn der Kläger hierzu meint, das öffentliche Interesse hieran ergebe sich daraus, dass die Wahlen im Jahr 2020 nicht besser gewesen seien, im Gegenteil sogar noch schlimmer, so kann er hierzu der georgischen Presse gegenüber aus eigener Anschauung nichts beitragen, weil er vor der Wahl im Oktober 2020 bereits ausgereist war. Im Übrigen ist ihm aber auch entgegenzuhalten, dass es nach der Erkenntnislage bei der Wahl 2020 keinesfalls zu massiven Wahlfälschungen gekommen ist. Nach den offiziell von der Wahlkommission vorgelegten Ergebnissen ging die seit 2012 regierende Partei „Georgischer Traum“ als Sieger aus der Parlamentswahl hervor; dieses offizielle Wahlergebnis wird zwar von großen Teilen der Opposition nicht anerkannt, die der Regierungspartei massive Wahlfälschungen vorwerfen (siehe Jamestown, Georgian Opposition Does Not Recognize Legitimacy of Newly Elected Parliament, 5. November 2020; KAS, Parlamentswahlen in Georgien, 2. November 2020, S. 1; HRW, World Report 2021, Country Chapter Georgia, 13. Januar 2021). Auch die internationalen Wahlbeobachter stellten einzelne Verstöße und eine generelle Verwischung der Grenzen zwischen der Regierungspartei und dem Staat fest; insgesamt seien die grundlegenden Wahlrechtsgrundsätze aber beachtet worden (siehe z.B. OSCE International Election Observation Mission, Georgia – Parliamentary Elections, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 1. November 2020; CoE, Observation of the parliamentary elections in Georgia, 11. Januar 2021; zusammenfassend HRW, World Report 2021, Country Chapter Georgia, 13. Januar 2021). Ungeachtet dessen erfordert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber auch, dass der georgische Staat nicht selbst den erforderlichen Schutz gewähren kann (§ 3c Nr. 3 AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der georgische Staat aber insoweit schutzbereit und -fähig (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien – Lagebericht – Stand: Anfang Dezember 2021 vom 25. März 2022, Seite 7). Ein Großteil der staatlichen Akteure verhält sich rechtstreu und die Behörden werden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht. Auch besteht die Möglichkeit, die Ombudsfrau anzurufen. Die Ombudsfrau, die im Dezember 2017 vom Parlament ernannt wurde, ist hinsichtlich der Benachteiligung von Minderheiten und Andersdenkenden sehr aktiv; sie greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts, a.a.O. Seite 5). Ausweislich ihres Jahresberichts nimmt die Ombudsfrau zu zahlreichen Themen in diversen gesellschaftlichen Bereichen Stellung (vgl. Report of the Public Defender of Georgia on the Situation of Protection of Human Rights and Freedom in Georgia 2019, vom 25. Juni 2020). Reale Drohungen gegen Wahlleiter stellen einen Missstand dar, der geeignet sein dürfte, von der Ombudsfrau aufgegriffen und öffentlich gemacht zu werden. Wenn der Kläger hiergegen in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, er vertraue der Ombudsfrau nicht, so blieb diese Aussage ohne Substanz. Auch konnte er nicht erklären, warum er sich nicht an die internationalen Wahlbeobachter gewandt hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen, der georgische Staat sei nicht imstande, ihn gegen tätliche Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure zu schützen, wie die Angriffe gegen Aktivisten und Journalisten bei der “Tbilisi Pride“ zeigten, vermag nicht zu überzeugen. Die – erschreckenden – Ereignisse um die “Tbilisi Pride“ sind deswegen anders zu bewerten, weil sie sich vor dem Hintergrund einer starken homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung zutrugen (vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A – juris, Rn. 38 ff). Bei Wahlmanipulationen zulasten der Oppositionsparteien verhält es sich hingegen anders, zumal die Regierungspartei „Georgischer Traum“ bei den Parlamentswahlen im Oktober 2020 (nur) 48 % der Stimmen auf sich vereinigen konnte und ihr mit der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ eine große Oppositionspartei gegenübersteht. 2. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG nicht gegeben sind, kommt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter im Sinne der strengeren Voraussetzungen des Art. 16a Grundgesetz erst recht nicht in Betracht. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 4 AsylG. Insbesondere droht ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird ebenso verwiesen wie auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher die erkennende Einzelrichterin nach eigener Prüfung folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. 4. Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots kann der Kläger nicht beanspruchen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zugunsten des Klägers nicht festzustellen. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es steht nicht zu befürchten, dass der Kläger für den Fall seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse im Hinblick auf Unterkunft, Lebensunterhalt und Hygiene zu decken. Mithilfe seiner Familie in Georgien (Bruder, Tochter und weitere Verwandte) sowie unter Inanspruchnahme der vom georgischen Staat zur Verfügung gestellten Sozialleistungen (220,00 GEL pro Erwachsener pro Monat, siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: Anfang Dezember 2021, 25. März 2022, S. 16) wird es dem Kläger gelingen, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus bieten internationale Organisationen und Projekte, wie die Internationale Organisation für Migration und das International Centre for Migration Policy Development Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Längerfristig wird der Kläger aber auch seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensunterhalts einsetzen können. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen offensichtlich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Jedenfalls bemüht er sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge in Deutschland aktiv um Arbeit. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen die Einzelrichterin nach eigener Prüfung ausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seinem Falle ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz3 ff. AufenthG nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.August 2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn.4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris Rn.9). Diese Anforderungen sind auch mit Art. 3 EMRK vereinbar: Krankheitsbedingte Gefahren können ausnahmsweise die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllen. Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183). Erfasst sind demnach grundsätzlich nur existenzielle Gefahren, die dem Asylantragsteller individuell drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 37). Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, a.a.O. Rn. 188f . m.w.N.). Für die Bestimmung der existentiellen Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen. Sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. Urteil des OVG Münster vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221/09 –, juris, Rdnr. 27). Sie ist konkret, wenn sie alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris, Rdnr. 13). Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch aussagekräftige, nachvollziehbare Atteste, die klare Diagnosen stellen und Aufschluss über die konkrete Therapie und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung geben, glaubhaft machen (BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 9 ZB 17.31302 – juris Rn. 4). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2018 – 11 ZB 18.30838 – juris Rn. 4 und vom 26. April 2018 – 9 ZB 18.30178 – juris Rn. 6 ff). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, die sich bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald wesentlich verschlechtern würde. aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich Erkrankung seiner Nieren und der Hypertonie. Insoweit legte er unter anderem zwei ärztliche Atteste des Facharztes für Innere Medizin sowie Nephrologie Dr. med. Julia Lepenies vom 8. Mai 2021 sowie ärztliche Atteste seines Hausarztes, des Internisten Heiman vom 4. Juni 2021 und 23. September 2021 vor. Aus diesen ergibt sich, dass beim Kläger eine fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz, Grad 4A3, Verdacht auf ein nephrotisches Syndrom, eine renale Azidose und ein sekundärer Hyperpapathyreoidismus festgestellt worden sei. Mittelfristig sei die Anbindung an eine Nierenersatzbehandlung wahrscheinlich. Ausweislich einer weiteren ärztlichen Stellungnahme (Entlassungsbrief Medikation) der DRK Kliniken Berlin Westend, Klinik für Innere Medizin, Schwerpunkt: Kardiologie vom 19. Juli 2022 leidet der Kläger unter anderem unter einer hypertensiven Herz- und Nierenerkrankung. Aus dem Attest ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner Koronaren Herzerkrankung mit einem Stent versorgt wurde. Die Erkrankungen des Klägers können auch in Georgien behandelt werden, was auch der Kläger nicht bestreitet. Sämtliche der ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der DRK Kliniken für den Kläger bei seiner Krankenhausentlassung vorgesehenen 10 Medikamente sind mit Ausnahme des Medikaments Exetimib, einem Cholesterol-Resorptionshemmer, in Georgien erhältlich, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat (vgl. MedCOI Medical Country of Origin Information: Country Fact Sheet – Access to Healthcare: Georgia, 2019, Annexe II: S. 1 zu Amplodipin, Bisoprolol und Clopidogrel, S. 77 zu Atorvastatin; MedCOI Medical Country of Origin Information BMA 8788, 10/2016 zu Doxazosin; MedCOI Medical Country of Origin Information AVA 15351, 12/2021 zu Colecalciferol; MedCOI Medical Country of Origin Information BMA 13829 09/20 zu Torasemid). Zu den gesundheitlichen Folgen, wenn das Medikament Exetimib nicht eingenommen wird, hat sich der Kläger nicht verhalten. Die Behandlung ist für den Kläger auch erreichbar, insbesondere finanzierbar. Er selbst macht nicht geltend, dass ihm in Georgien die ärztliche Behandlung und der Erwerb von Medikamenten aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre. Er hält lediglich die medizinische Versorgung in Deutschland für qualitativ besser. bb) Wenn der Kläger meint, er habe in Zukunft gravierende gesundheitliche Probleme zu befürchten, weil seine Nierenfunktion so stark gestört sei, dass er in Zukunft dialysepflichtig sein werde, so ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nur dann in Betracht kommt, wenn die Gefahr einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland droht. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Seine Nierenerkrankung ist derzeit nicht dialysepflichtig. Eine derartige Zustandsverschlechterung steht ausweislich der von ihm vorgelegten Atteste auch nicht unmittelbar bevor. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen quasi auf Vorrat, bis die befürchtete Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist, widerspricht Sinn und Zweck des § 60 Abs. 7 AufenthG, der (lediglich) verhindern soll, dass Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerste Verletzungen“ ausgeliefert würde und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren würden (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 23). Ungeachtet dessen kann nach der Erkenntnislage des Gerichts eine eventuell notwendig werdende Dialyse auch in Georgien erfolgen. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass in seinem Heimatort Batumi ein Dialysegerät vorhanden ist. bb) Im Hinblick auf die vom Kläger mittelfristig möglicherweise auch bei optimaler Behandlung des Blutdrucks benötigte Nierentransplantation bzw. Dialysebehandlung gilt im Übrigen, dass für jeden georgischen Staatsbürger beliebigen Alters, der an einer terminalen Niereninsuffizienz erkrankt ist, das staatliche Programm „Dialyse und Nierentransplantation“ zur Anwendung kommt. Wenn und soweit erforderlich, werden im Rahmen dieses Programms auch Nierentransplantationen durchgeführt und ist eine Anschlussversorgung (Immunsuppressiva) der Patienten gewährleistet. Die Kosten einer Nierentransplantation werden dabei nach den tatsächlich entstandenen Kosten, bis zu einer Höhe von maximal 20.000,00 georgischen Lari (GEL, ca. 6.500,00 €) ersetzt. Die erforderlichen Medikamente werden für die betroffenen Patienten zur Gänze vom staatlichen Programm abgedeckt und eine Zuzahlung durch den Patienten ist nicht erforderlich. Im Einzelnen umfasst das Programm unter anderem die Hämodialyse (klinische Untersuchung durch Nephrologen, Labortests, Materialien und Medikamente), Peritonealdialyse (klinische Untersuchung durch Nephrologen, Labortests, Materialien und Medikamente), Nierentransplantation und die Gabe von Immunsuppressiva nach der Transplantation. Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten (zum Ganzen siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 02.12.2020, S. 51 f. m. w. N.; Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, S. 21 m. w. N.). Zum Programm zugelassen sind georgische Bürger mit terminaler Niereninsuffizienz. Um auf die Warteliste für die Dialyse gesetzt zu werden, ist ein Antrag bei der georgischen „Social Service Agency“ einzureichen. Laut einem Spezialisten für Nephrologie am Republic Hospital in Tbilisi dauert es normalerweise zwei bis drei Tage, bis die „Social Service Agency“ den Antrag bearbeitet hat. In Notfällen sind Dialyse und weitere Dienstleistungen im Programm auch ohne Verzögerung gewährleistet. Für eine Nierentransplantation ist im zuständigen Krankenhaus ein Antrag zu stellen. Danach werden der „Social Service Agency“ Identitätsdokumente unterbreitet (SEM, a.a.O.; BFA, a.a.O.). Diese Behandlung kann der Kläger in Anspruch nehmen. cc) Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen die Einzelrichterin nach eigener Prüfung ausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylG, sowie auf den Beschluss vom 7. Juni 2021 im Eilverfahren VG 38 L 366/21 A, dort insbesondere zur Finanzierbarkeit der benötigten Medikamente (S. 6 des Beschlusses), dem der Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten ist. Auch rechtfertigt die Corona-Pandemie keine andere Beurteilung. In Ergänzung zu den auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie bezogenen Ausführungen im Bescheid des Bundesamts, denen die Einzelrichterin ebenfalls folgt, ergibt sich auch nach Auffassung der Kammer aus der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (siehe dazu zuletzt VG Berlin, Beschlüsse vom 12. November 2021 – VG 38 L 722/21 A – sowie vom 24. Januar 2022 – VG 38 L 880/21 A – beide juris). III. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheides) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und verletzen den Kläger daher ebenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). IV. Die in Ziff. 6 des Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist gleichfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat (zu den Leitlinien des nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessens siehe VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 – VG 31 K 462.17 A –, juris Rn. 33). Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32 m.w.N.). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der jetzt 54-jährige georgische Kläger reiste nach seinen Angaben am 28. Februar 2021 aus Polen kommend nach Deutschland ein, wo er am 9. März 2021 Asyl beantragt. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. April 2021 gab er an, er habe seit 2006 bei der Wahlkommission in Adscharien gearbeitet. Mit dem Regierungswechsel 2012 hätte er Probleme bekommen, seit 2016 habe der Druck auf ihn und seine Familie zugenommen. Deswegen habe er seinen Sohn zu Verwandten nach Spanien geschickt. Im Dezember 2019 hätten ihn Personen auf der Straße aufgefordert, seine Arbeit bei der Wahlkommission zu kündigen. Wegen des auf ihn ausgeübten Drucks habe er gesundheitliche Probleme, nämlich Bluthochdruck und eine Nierenerkrankung, bekommen. Im Wahljahr 2020 habe er erneut eine Aufforderung bekommen zu kündigen. Er habe den Druck nicht mehr ausgehalten und deswegen Urlaub genommen und sei dann am 15. Februar 2020 ausgereist. Gegen ihn vorgegangen seien Aktivisten der Regierungspartei. Er möchte aber nicht sagen, was die Leute konkret von ihm wollten; das sei ihm zu persönlich. In Polen habe er gearbeitet, schließlich habe er aber wegen seiner Nierenproblemen nicht mehr in der Kälte arbeiten können. Medizinische Behandlung habe er in Polen nicht bekommen. Ihm sei empfohlen worden, nach Deutschland zu gehen. In Polen habe er noch Tabletten aus Georgien gehabt. Er wisse, an welcher Stelle und wie man Wahlen manipulieren könne. Er erhielte von den Leuten, die ihn unter Druck setzten, immer noch Nachrichten, dass er nicht zurückkommen solle. Offiziell habe er in Georgien nichts unternommen, um Hilfe zu bekommen. Er habe aber Gespräche mit Mitgliedern der Regierungspartei gehabt, die er gebeten habe, ihn in Ruhe zu lassen, was sie aber nicht getan hätten. Das Bundesamt lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 11. Mai 2021, zugestellt am 21. Mai 2021, vollumfänglich ab. Mit seiner Klage vom 28. Mai 2021 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, er würde in seinem Heimatland durch nichtstaatliche Akteure politisch verfolgt. Bei einer Rückkehr nach Georgien drohten ihm schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Er befürchte, von rechtsextremen Gruppierungen wie beispielsweise der Partei „Georgischer Traum“ aufgrund seiner damaligen Tätigkeit in der Wahlkommission von Adschasien verfolgt zu werden. Der Regierungspartei „Georgischer Traum“ nahestehende Aktivisten hätten ihn und seine Familie seit 2016 bedroht, da er für korrekte Wahlen sei und mit seinem Wissen aus der Wahl 2016 eine Gefahr für die Interessen bestimmter Gruppen darstelle. Man habe ihn aus der Wahlkommission entfernen wollen, um Wahlbetrug zu ermöglichen, den er selbstverständlich ablehne. Im Jahr 2020 seien die Drohungen stärker geworden und er habe beschlossen zu fliehen. Die umstrittenen Wahlen des Jahres 2020 belegten seinen Verdacht, dass er von interessierter Seite aus der Wahlkommission habe entfernt werden sollen, da er immer die Wahrheit über die Wahlen gesagt habe. Sein Wissen sei in den Augen bestimmter Gruppen gefährlich, weshalb ihm und seiner Familie gedroht worden sei und auch in Zukunft Verfolgung drohe, da sich die politische Situation nicht grundlegend geändert habe. Ganz im Gegenteil sei eine zunehmende Gewalttätigkeit rechtsextremer und ultranationaler Gruppen zu beobachten. Ähnlich wie den mehr als 50 Aktivistinnen und Journalistinnen bei der „Tblisi Pride Parade“ am 5. Juli 2021, die von ultrakonservativen, nationalistischen und rechtsextremen Gruppierungen attackiert und verletzt worden seien, wäre im Falle einer Rückkehr auch sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gefährdet. Wie auch die Teilnehmerinnen der „Tblisi Pride Parade“ werde der Staat ihn nicht schützen können oder wollen. Die Regierung bekämpfe Gruppierungen, die ihm nahestünden, nicht hinreichend, weshalb diese zunehmend aktiver und aggressiver agieren könnten. Entsprechend drohe ihm Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Georgien. Außerdem sei er erkrankt. Er leide unter anderem unter fortschreitender Niereninsuffizienz. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2021 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Georgien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. August 2022 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die vom Landesamt für Einwanderung Berlin geführte Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.