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Urteil

38 K 480/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0601.38K480.21V.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung über das Bestehen einer Ehe verstößt gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international (§ 109 Nr. 4 FamFG), wenn nicht beide Ehepartner und ihr aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden. (Rn.22) 2. Eine Eheschließung durch Vertrag ist nicht wirksam, wenn sich einer der Verlobten in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und hier seine Erklärung abgibt.(Rn.28) (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung über das Bestehen einer Ehe verstößt gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international (§ 109 Nr. 4 FamFG), wenn nicht beide Ehepartner und ihr aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden. (Rn.22) 2. Eine Eheschließung durch Vertrag ist nicht wirksam, wenn sich einer der Verlobten in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und hier seine Erklärung abgibt.(Rn.28) (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1374] Rn. 28; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte davon ausgeht, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt sind und daher kein Visum erteilt werden könne. Die auch ansonsten zulässige Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 10. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG. Danach kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der angegebene Ehemann der Klägerin – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Vorliegend sind bereits diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie verheiratet ist. 1. Dieser Nachweis erfolgte nicht durch Urkunde des Schariagerichts vom 15. Oktober 2019. Dabei kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten könnte. Der Anerkennung der Eheschließung im deutschen Rechtskreis stünde jedenfalls der sog. ordre public international entgegen. Nach § 109 FamFG ist die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen verstößt die – unterstellte – Entscheidung des Scharia-Richters vom 15. Oktober 2019 gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international. So ist nicht erkennbar, dass der Stammberechtigte und sein aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden (siehe zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 22; sowie für die Anerkennung ausländischer Sorgerechts- bzw. Adoptionsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [428f.]); Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 37, 40 je m.w.N.). Dies hat in Ehesachen eine besondere Bedeutung, ist doch prägendes Merkmal der Eheschließung der freie Entschluss beider Eheleute (siehe Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 5; Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 50. Edition. Stand: 15. Februar 2022, Art. 6 Rn. 6 m.w.N.). Der Stammberechtigte ist selbst nicht vor dem Gericht erschienen. Er wurde auch nicht auf andere Weise persönlich in das Verfahren eingebunden. So hat er ausdrücklich bekundet, dass das Schariagericht nicht mit ihm kommuniziert habe. Vielmehr seien eidesstattliche Versicherungen der Anwesenden ausreichend gewesen. Bei der in der Entscheidung erwähnten „Bestätigung durch beide Seiten“ (Nr. 3 der in der Entscheidung aufgeführten Dokumente) handele es sich nicht um ein von ihm verfasstes Schreiben an das Gericht. 2. Nach der daher durch das erkennende Verwaltungsgericht Berlin selbst vorzunehmenden Prüfung einer wirksamen Eheschließung ist die zuständige Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass die Klägerin und der Stammberechtigte wirksam verheiratet sind. Auch bei Wahrunterstellung der Angaben der Klägerin und des Stammberechtigten wurde am 20. Juli 2019 keine wirksame Ehe geschlossen (dazu a]). Hinzu kommen massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit deren Angaben zu einer angeblichen Heirat per Videoanruf an jenem Tag (dazu zu b]). a) Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe sind vorliegend die Regelungen der Art. 11, Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Das nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB vorrangig zu Art. 11, Art. 13 EGBGB zu prüfende Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin selbst noch dem Stammberechtigten wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Umstand, dass dem Stammberechtigten subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, führt nicht zur Anwendung des Personalstatuts der Genfer Flüchtlingskonvention, da dieser Schutz nicht in dieser angelegt ist (Andrae, in: Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24, 25; Thorn, in: Grüneberg, 80. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 27; siehe auch v. Hein, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 31-36; a.A. Mankowski, IPrax 2017, 40 [44f.]). Die Schutzform des subsidiären Schutzes wurde vielmehr unionsrechtlich gerade deswegen geschaffen, um Schutzlücken der Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen (Keßler, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 1; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. April 2022, § 4 Rn. 4; ausführlich Frik, OEZG 2_2017, S. 49). Eine Inzidentprüfung, ob womöglich die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, ist den Gerichten angesichts der Bindungswirkung des § 6 S. 1 AsylG verwehrt. Danach ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich. Dabei erfasst die Bindungswirkung sowohl negative als auch positive Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 –, juris Rn. 34 m.w.N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 AsylG Rn. 6; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 32. Edition, Stand. 1. April 2022, § 6 AsylG Rn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht) und ist diese angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht auf asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten beschränkt (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 12) und gilt insbesondere auch für Ansprüche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 13). Für die Eheschließung durch Vertrag (sog. Konsensehe) ist der Eheschließungsort dabei in jedem Staat gelegen, in dem sich die Verlobten bei Herstellung des Konsenses befinden; wird der Konsens unter Abwesenden erklärt, und hält sich einer der Verlobten in der Bundesrepublik auf, greift die Spezialregelung des Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 7 L 122/22 –, juris Rn. 29; Andrea, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 100; Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art.13 EGBGB Rn. 133, 150 m.w.N.). Danach kann eine Ehe im Inland nur in der hier, d.h. nach der in Deutschland, vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Da das deutsche Eheschließungsrecht nur eine standesamtliche Trauung (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB) und keine bloße Konsensehe kennt, ist eine teils in Deutschland geschlossene Konsensehe formunwirksam (Andrea, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 100; Coester, in: Müko-BGB, 8. Aufl. 2020, Art.13 EGBGB Rn. 150; Majer, COVuR 2021, 11 [12f.]; Mäsch, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 57; Rentsch, in: Gsell u.a., Beck-Großkommentar, Art. 13 EGBGB Rn. 248.1 m.w.N.). So ist es vorliegend: Zwar hat sich die Klägerin in Syrien aufgehalten, der Stammberechtigte aber in Deutschland. Zudem hat er – wie er auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung mehrfach bekräftigt hat – selbst die Erklärung abgegeben, und sie nicht durch einen (in Syrien befindlichen) Stellvertreter abgeben lassen (zur Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer sog. Handschuhehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21 –, NJW-RR 2022, 293; Coester, in: MüKo, Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 150 m.w.N.; Ebert, StAZ 2021, 257). Zugunsten der Klägerin und des Stammberechtigten greift auch nicht die Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB. Danach kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Die Heirat zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten erfolgte allein durch eine Übereinstimmung zwischen diesen beiden und nicht vor einer (besonders) ermächtigten Person (sog. Trauungsperson, siehe beispielsweise Andrea, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 118; Coester, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 140). Auf Details der Auslegung des Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB z.B. zur Art der Ermächtigung (Andrea, ebd., Art. 13 EGBGB Rn. 119ff.; Coester, ebd., Art. 13 EGBGB Rn. 140f.) kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Nachweis ausschließlich auf die in Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 EGBGB skizzierte Weise erfolgen kann (dazu Andrea, ebd., Art. 13 EGBGB Rn. 124; Coester, ebd., Art. 13 EGBGB Rn. 143). Mit ihrem Vorbringen, bei dem Scharia-Richter, der am 15. Oktober 2019 die Heiratsbestätigung unterschrieb, handele es sich um eine Trauungsperson i.S.d. Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB vermag die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nicht durchzudringen. Zwar kann sich die Handlung der Trauungsperson i.S.d. Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB möglicherweise darauf beschränken, sich von dem beiderseitigen Eheschließungswillen zu überzeugen (so Andrea, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 4. Aufl. 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 123 allerdings für den Fall der persönlichen Anwesenheit beider Eheleute). Die weiteren Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB sind aber jedenfalls nicht erfüllt. Zum einen gilt Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB angesichts des Zusammenhangs mit Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB und aufgrund der Entstehungsgeschichte als Kontrollratsgesetz in der Nachkriegszeit mit dem Ziel, den in Deutschland stationierten Angehörigen der Besatzungsmächte die Eheschließung unabhängig von den deutschen Formvorschriften zu ermöglichen (siehe dazu Mäsch, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 72), ausschließlich für Trauungspersonen im Inland (siehe Kemper, in: Schulze, BGB, 11. Aufl. 2021, Art. 13 EGBGB Rn. 16). Zum anderen ist die erforderliche besondere Ermächtigung des Scharia-Richters nicht ersichtlich. Schließlich würde eine – unterstellte – Formwirksamkeit nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 EGBGB i.V.m. den Regelungen des syrischen Eherechts gegen den nationalen kollisionsrechtlichen ordre public des Art. 6 EGBGB verstoßen. Nach Art. 6 S. 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art. 6 S. 2 EGBGB). Da nach den obigen Ausführungen durch die mangelnde Beteiligung des Stammberechtigten ein Verstoß gegen den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international vorliegt, ist auch ein Verstoß gegen den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public anzunehmen. b) Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die Ehe im Jahr 2019 überhaupt wie vorgetragen geschlossen wurde. (1) In ihrer Wirkung als insoweit zu berücksichtigende ausländische öffentliche Urkunde (§ 438 ZPO) ist die Urkunde des Schariagerichts vom 15. Oktober 2019 – ihre Echtheit unterstellt – darauf beschränkt, dass Vertreter der Eheleute und Zeugen bereit waren zu bekunden, dass die Eheleute zur Eheführung bereit waren. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der vor dem Gericht erschienenen Vertreter und Zeugen ist dem Gericht verwehrt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschluss keinerlei Details zu deren Angaben enthält. Von einer Ladung dieser (wohl) im Ausland lebenden Zeugen sieht das Gericht in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 5 S. 2 StPO (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2020 – VG 12 K 521.19 V –, juris Rn. 43f.) ab. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Familienregister ergibt sich zwar, dass dort am 17. Oktober 2019 eine Eheschließung eingetragen wurde. Nach § 418 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ist damit indes nur nachwiesen, dass vor diesem Register angegeben wurde, dass eine Eheschließung erfolgt sei, nicht aber, dass die Eheschließung tatsächlich stattgefunden hat. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG), wonach inländische Personenstandsregister und -urkunden Beweiskraft für die darin angegeben Tatsachen haben, gilt für ausländische Urkunden gerade nicht. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen vielmehr der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 1. März 2022, § 418 Rn. 5). (2) Nach der zu erfolgenden freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist die erkennende Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass im Jahr 2019 eine Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigte geschlossen wurde. Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Dem Stammberechtigten war es nicht möglich, die Ereignisse um die Hochzeit in sich stimmig zu berichten. So gab er an, dass die Klägerin noch am selben Tag, an dem die Heirat per Videoanruf geschlossen worden sei (20. Juli 2019), sich über einen Rechtsanwalt an das Schariagericht gewandt habe. In der mündlichen Verhandlung war der Stammberechtigte sich unsicher, ob das Schariagericht den Ehevertrag noch am selben Tag bestätigt hat (so seine anfängliche Angabe), oder ob dies erst zu einem späteren Datum erfolgt sei (so seine Angabe auf Nachfrage des Gerichts). Die von der Klägerin erstellte Spezialvollmacht für das Schariagericht wurde indes erst am 20. August 2019 (d.h. einen Monat nach der angeblichen Eheschließung) unterschrieben. Die Entscheidung des Schariagerichts erging erst am 15. Oktober 2019. Des Weiteren fallen Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und des Stammberechtigten zur Hochzeitsfeier und den Gästen auf, die trotz intensiver Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nicht zu klären waren. Die Erläuterung des Stammberechtigten, dass Corona bedingt mit nur wenig Gästen gefeiert wurde, verwundert vor dem Hintergrund, dass Eheschließung und Feier im Juli bzw. Oktober 2019 stattfanden, die Corona Pandemie indes erst im Dezember 2019 begann und erst im März 2020 zu Einschränkungen außerhalb Wuhans führte. Die Unwilligkeit des Stammberechtigten, mit dem dieser in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen und Vorhalte reagierte, ist zudem als Realkennzeichen zu werten, das gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten begründen zugleich Zweifel an Schutzwürdigkeit der Ehe (§ 27 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 AufenthG), ohne dass es insoweit einer abschließenden Klärung bedarf. An dieser Stelle sei jedoch die Verwunderung der erkennenden Einzelrichterin zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin und der Stammberechtigte trotz Kenntnis der Bedenken der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Ehe seit etwa einem Jahr in dieser Zeit nicht erneut – aus ihrer Sicht sicherheitshalber – formwirksam die Ehe geschlossen haben. II. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. 1. Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Dies ist nicht der Fall. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger in Syrien unterscheidet. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da deren Anwendungsbereich mangels wirksam geschlossener Ehe nicht eröffnet ist. 2. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, dass ihr mangels formeller Wirksamkeit der Eheschließung versagt wurde. Die am 5. September 1981 geborene Klägerin ist syrischer Staatsangehörigkeit. Sie lebt derzeit in Damaskus (Syrien). Ihr angegebener Ehemann, der am 1. Februar 1974 geboren wurde, ist ebenfalls syrischer Staatsangehörigkeit. Nach dem er etwa 15 Jahre in Saudi-Arabien gearbeitet hatte, reiste er im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland. Auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14. Juli 2016 unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Am 22. April 2021 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) ein Visum zum Ehegattennachzug zum Stammberechtigten. Sie erklärte, am 20. Juli 2019 in einem Videoanruf den Stammberechtigten geheiratet zu haben. Zum Nachweis legte sie die Entscheidung eines Scharia-Gerichts vom 15. Oktober 2019 sowie einen Auszug aus dem Familienregister vom 17. Oktober 2019 vor. Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da keine formell wirksame Ehe geschlossen sei. Mit ihrer Klage von 23. Juni 2021 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Wirksamkeit der Ehe sich jedenfalls aus der Entscheidung des Scharia-Gerichts vom 15. Oktober 2019 ergebe. Ferner sei ihre Ehe zwar erst nach der Flucht ihres Ehemannes geschlossen worden. Dieser sei aber aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls gesundheitlich schwer angeschlagen, sodass ein Ausnahmefall von diesem Ausschlussgrund vorliege. Zum Nachweis der Erkrankung reichte sie mehrere Atteste ein. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 10. Juni 2021 die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da die Ehe nicht wirksam geschlossen worden sei. Der Beigeladene hat inhaltlich nicht Stellung genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Mai 2022 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.