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Urteil

38 K 161/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0207.38K161.21V.00
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Leitsätze
Versäumnis der Ausländerbehörde (keine zeitnahe Bearbeitung) verschiebt nicht den maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit (§ 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG), allenfalls Gesichtspunkt bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versäumnis der Ausländerbehörde (keine zeitnahe Bearbeitung) verschiebt nicht den maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit (§ 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG), allenfalls Gesichtspunkt bei der Bestimmung der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, so dass Zweifel an der ladungsfähigen Anschrift der Kläger zurückgestellt werden, zumal keine Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO erging. Der angefochtene Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 30. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa noch auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge haben (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Ein Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG auf Nachzug der Eheleute zu ihrem stammberechtigten Sohn scheitert an der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes. Nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG kann Eltern eines minderjährigen Ausländers, der – wie der stammberechtigte Sohn der Eheleute – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. a) Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, d.h. weder der Zeitpunkt des Schutzersuchen des stammberechtigten Kindes noch der Zeitpunkt des Visumsantrags der den Nachzug begehrenden Eltern. Somit ist der stammberechtigte Sohn, der nach unterschiedlichen Angaben am 28. Juni 2001, 11. Juli 2001 oder 30. Juli 2001 geboren wurde, sodass er spätestens am 30. Juli 2019 volljährig geworden ist, im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts. Danach ist maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 –, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; und vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 11, 18). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich weder aus der Auslegung des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG noch aus anderen Gründen (dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 20ff.; je m.w.N.). Insbesondere steht die Beschränkung des Elternnachzugs auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch ausländer- und asylrechtliche Richtlinien (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18). Die Mitgliedstaaten sind zwar durch Art. 10 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG) verpflichtet, die Familienzusammenführung der Eltern mit einem Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unter gewissen Voraussetzungen auch nach dessen Volljährigkeit zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, NVwZ 2018, 1463, juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 28; zu Fragen der Anwendung im deutschen Recht siehe den auch vom Verfahrensbevollmächtigten der Kläger erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020 – BVerwG 1 C 10.19 –). Die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG gilt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht für die Familienzusammenführung mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten (EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-380/17 –, juris Rn. 25-33; vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33f.). Diese alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des Unionsrechts ist bei der Auslegung und Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 29). Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter können daher aus der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG keine Ansprüche ableiten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18; und vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; zu Nachweisen aus der Literatur siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 32; siehe jüngst Dörig, jM 2022, 72 [75]). Dies entspricht auch der Ansicht der Europäische Kommission als „Hüterin der Verträge“ und des Sekundärrechts (Nachw. ebd., Rn. 33). Daher verfängt auch der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2020 (C-136/19), die zum Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen erging, nicht. Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung stehen auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Gleichbehandlungsgebote, die aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Grundrechtecharta folgen, nicht entgegen. Die Privilegierung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen im Gegensatz zu subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt sich aus den dargestellten unterschiedlichen unionsrechtlich bedingten Verpflichtungen Deutschlands. Diese uneinheitliche Behandlung der Familienzusammenführung im Unionrechtsrecht geht auf die völkerrechtlichen Vorgaben zurück. Das Völkerrecht mit der Genfer Flüchtlingskonvention und den zusätzlichen Vereinbarungen und Protokollen enthält ausschließlich die an die Staaten gerichtete Empfehlung zur „Förderung der Familieneinheit“ der anerkannten Flüchtlinge (Schlussakte der Konferenz, auf der 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention angenommen wurde, dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 181-188; ebenso Neuauflage UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rn. 181-188). Die Erteilung von Visa zum Kindernachzug über die Volljährigkeit des nachziehenden Kindes hinaus ist unter anderem auf die abweichende gesetzliche Regelung zurückzuführen. Eine dem § 34 AufenthG (unabhängiges Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Kindes) fehlt für den Elternnachzug. Der unionsrechtliche Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 13 Abs. 2 S. 1 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG) gilt wiederum nicht für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gebietet kein anderes Verständnis. Denn den Betroffenen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihr Nachzugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen (ausführlich und m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 29; sowie insbesondere VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, vom 27. Dezember 2019 – VG 38 K 375.19 V –, vom 8. Januar 2020 – VG 38 L 106/20 V –, und vom 16. Januar 2020 – VG 38 L 502.19 V –; alle juris; sowie Beschluss vom 20. Dezember 2021 – VG 38 L 852/21 V –). Gerade in den Fällen, in denen der Visumsantrag unter Vorlage aller erforderlichen Nachweise (insbesondere über die Aufenthaltserlaubnis und Straffreiheit des Stammberechtigten sowie das Eltern-Kind-Verhältnis) rechtzeitig gestellt wurde, das Visumsverfahren von den beteiligten Behörden aber zögerlich durchgeführt wird, ist in der Regel der im Rahmen des Antrages nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund aufgrund des drohenden Vollverlustes des Nachzugsrechtes zu bejahen und ein hinreichend glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch möglich. b) Auch aus den Besonderheiten des Falles ergibt sich keine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bestimmung der Minderjährigkeit. Zwar wurde der stammberechtigte Sohn der Kläger erst im Laufe des Visumsverfahrens volljährig, so dass die Erteilung der beantragten Visa zunächst wohl möglich gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass der mit der Erteilung der Visa verbundene Zweck nun nicht mehr erreicht werden kann. Zweck des Elternnachzugs zum Minderjährigen ist die Ausübung bzw. Inanspruchnahme des elterlichen Sorgerechts, nicht die Ermöglichung eines darüber hinausgehenden familiären Zusammenlebens (ausführlich und m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 26). Das Sorgerecht kann aber nach Volljährigkeit des Stammberechtigten nicht mehr ausgeübt werden. Bereits aus diesem Grund ergibt sich auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Folgenbeseitigungsanspruch nichts anderes. Der strukturell begrenzte Folgenbeseitigungsanspruch führt nämlich nur dann zum Ziel, wenn die Wiederherstellung tatsächlich (noch) möglich ist (Maurer/Waldhoff, Allg. VerwaltungsR, 20. Aufl. 2020, § 30 Rn. 17). Dies ist vorliegend wegen der zwischenzeitlich eingetreten Volljährigkeit gerade nicht der Fall. Die möglichen Folgen eines – unterstellten rechtswidrigen Verhaltens – können somit nicht mehr beseitigt werden. Eventuelle Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen sind von der hier zu entscheidenden Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums nicht erfasst. Zudem hat sich die Beklagte nicht rechtswidrig verhalten. Nach § 31 Aufenthaltsverordnung bedürfen Visa – wie die vorliegend begehrten – für einen dauerhaften Aufenthalt der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Während dem Gericht die Ersetzung der fehlenden oder versagten Zustimmung der Beigeladenen möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m.w.N), war die Beklagte an das Fehlen der Zustimmung gebunden (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: 1. März 2020, § 6 AufenthG Rn. 90, 108; Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 6 AufenthG Rn. 66), so dass ihr die Berücksichtigung der Visumsanträge der Kläger bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG verwehrt war. Ihr blieb lediglich – wie mehrfach erfolgt –, die Ausländerbehörde der Beigeladenen zu erinnern. Einem aus einer angenommenen Pflichtwidrigkeit der Beigeladenen (Stadt) abgeleiteten Folgenbeseitigungsanspruch steht zudem entgegenstehen, dass dieser sich gegen die Bundesrepublik Deutschland und damit einen anderen Rechtsträger richten würde. 2. Ein Anspruch auf Nachzug besteht auch nicht auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – wie es die Eheleute im Hinblick auf ihre volljährigen Söhne sind – zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zudem sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung von Visa (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 AufenthG, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalts) und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu Ausländern zu erfüllen. Insbesondere bedarf es des Nachweises ausreichenden Wohnraumes (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dieser Nachweis wurde trotz Hinweises der Beigeladenen im Schriftsatz vom 12. Mai 2021 nicht erbracht. Daher bedarf es keiner Beantwortung der Frage, wie sich der Umstand, dass die Beigeladene das Visumsverfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit betrieben hat, und zudem möglicherweise eine falsche Rechtsauskunft hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts erteilt hat, auf die Prüfung auswirkt, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt (siehe zur einer möglichen Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 AufenthG auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 10). Auch bedarf es keiner Aufklärung, ob die Eheleute wegen ihres vorgetragenen schlechten Gesundheitszustands tatsächlich gerade auf die Unterstützung ihrer in Deutschland lebenden Söhne angewiesen sind. Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 9), bleibt ohnehin außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse der Eheleute in Syrien darstellen. 3. Ein Anspruch auf Familiennachzug ergibt sich auch nicht aus § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt zwar immer dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren den Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn, der ihnen wegen dessen zwischenzeitlicher Volljährigkeit versagt wurde. Der am 3. Februar 1957 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 27. September 1964 geborene Klägerin zu 2.), sind syrischer Staatsangehörigkeit. Im August 2015 verließen zwei ihrer Söhne die syrische Heimat der Familie und beantragten in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Beiden wurden unter Ablehnung ihres Asylantrags im Übrigen subsidiärer Schutz zuerkannt, dem jüngeren der beiden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2017. Sodann erhielt dieser eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde. Am 28. Februar 2019 beantragten die Eheleute bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) Visa zum Nachzug zu ihrem jüngeren Sohn (sog. Stammberechtigter). Die Auslandsvertretung leitete den Visumsantrag an die Ausländerbehörde am Wohnort des Stammberechtigten weiter. Nachdem diese mehrfach an die ausstehende Stellungnahme erinnert worden war, forderte sie schließlich am 3. Juli 2019 von den Eheleuten weitere Unterlagen an. Nach deren Einreichung am 10. Juli 2019 stimmte die Ausländerbehörde zunächst am 16. August 2019 der Visumserteilung zu, stornierte indes am 28. August 2019 diese Zustimmung. Mit Bescheid vom 28. August 2019 und Remonstrationsbescheid vom 30. November 2020 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut die Erteilung der Visa ab. Der Erteilung stehe entgegen, dass der stammberechtigte Sohn der Eheleute nunmehr – am 30. Juli 2019 – volljährig geworden sei. Eine außergewöhnliche Härte wie sie im Fall eines Nachzugs von Eltern volljähriger Kinder notwendig sei, bestehe nicht. Mit ihrer am 29. Dezember 2020 eingegangen Klage verfolgen die Eheleute ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, dass ihr Nachzugsanspruch zu ihrem Sohn nach dessen Volljährigkeit fortbestehe und berufen sich dazu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zudem sei der Nachzug auch zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Die Ausländerbehörde habe bei der zunächst – nach längerer Prüfungsdauer – erteilten Zustimmung ausdrücklich darum gebeten, das Visum zu erteilen, da die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich der Kläger, sondern der Beigeladenen gelegen habe. Es sei ein schlicht unerträgliches Ergebnis, wenn nun kein Visum erteilt werde, obwohl die Familie im Visumsverfahren damit vertröstet worden sei, dass wegen der rechtzeitigen Antragstellung das Visum noch erteilt werden könne. Allein diese Vertröstung habe die Stellung eines Eilantrags verhindert. Eine außergewöhnliche Härte, die es zu verhindern gelte, bestehe auch deshalb, weil sie zwingend auf die Unterstützung ihres in Deutschland lebenden Sohnes angewiesen seien. Sie lebten derzeit in der Wohnung, die ihrem Vater bzw. Schwiegervater gehört habe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Zustand nach Schlaganfall bzw. Herzgefäßerkrankung) benötigten sie pflegerische Unterstützung, die der in Damaskus lebende Sohn nicht leisten könne, da er das einzige erwerbstätige Familienmitglied sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 30. November 2020 die Beklagte zu verpflichten, ihnen ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Sohn zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Nachzug für Eltern subsidiär Schutzberechtigter nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten möglich sei. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Nachzug zu Flüchtlingen sei nicht übertragbar. Die Beigeladene hat sich diesen Ausführungen angeschlossen, aber keinen eigenen Antrag gestellt. Als zuständige Ausländerbehörde sei von ihr zu beachten gewesen, dass Anträge auf Erteilung eines Elternnachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten besonders eilbedürftig zu behandeln sind, wenn der Stammberechtigte kurz vor Erreichen der Volljährigkeit steht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass es in dieser Konstellation für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einreise der Eltern ankomme. Vor diesem Hintergrund habe sie organisationsintern sicher zu stellen, dass derartige Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden. Auf den Formblattantrag der Kläger, der am 26. März 2019 eingegangen sei, sowie auf die Erinnerungen und Bitten um eine möglichst zeitnahe Bearbeitung der Visumsanträge habe sie indes zunächst nicht reagiert und erst am 3. Juli 2019 benötigte Unterlagen angefordert. Die nicht zeitnahe Bearbeitung der Visumsanträge sei Folge der hohen Arbeitsrückstände im Jahr 2019 und des damit verbundenen Versäumnisses, die eingehenden Visaanträge auf gebotene Dringlichkeit zu sichten. Dieses Versäumnis lasse sich indes nicht über die Erteilung von Visa zum Elternnachzug heilen, da die gesetzlichen Bestimmungen die fortdauernde Minderjährigkeit des Stammberechtigten erforderten. Auch die Erteilung eines Visums zum Familiennachzugs zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte sei nicht geboten, da weder die allgemeinen noch die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt seien. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2021 (und erneut am 25. November 2021), 13. Dezember 2021 und 24. Januar 2022 haben sich die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.