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Beschluss

38 K 272/21 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0131.38K272.21A.00
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Tenor
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage des am 3. September 1988 geborenen Klägers, der georgischer Staatsangehörigkeit ist, richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. März 2021. Mit diesem Bescheid hatte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Frankreich als dem für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet (sog. Dublin-Bescheid). Die bei Erhebung der Klage angekündigte Klagebegründung wurde nicht eingereicht. Auf Bitte des Gerichts, den Klageantrag (auf Verpflichtung zur Schutzgewähr) zu überprüfen, da gegen Dublin-Bescheide lediglich die isolierte Anfechtungsklage statthaft sei, erfolgte keine Reaktion. Während des Klageverfahrens teilte die Beklagte mit Schreiben vom 3. September 2021 mit, dass der Kläger am Vortag im Rahmen des Dublinverfahrens nach Frankreich überstellt worden sei. Der Kläger wurde daraufhin gebeten, zu prüfen, ob das Verfahren fortgeführt werden solle, und in diesem Falle eine ladungsfähige Anschrift in Frankreich anzugeben (Schreiben des Gerichts vom 6. September 2021). Mit Schreiben vom 24. September wurde er an die Erledigung erinnert. Auch hieraufhin meldete sich der Kläger bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter nicht. Sodann forderte das Gericht den Kläger mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 (erneut) auf, eine ladungsfähige Anschrift in Frankreich zu benennen. Dieses Schreiben wurde seinem Verfahrensbevollmächtigen am 9. November 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021, das am selben Tag am Verwaltungsgericht einging, nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Bezug auf die Betreibensaufforderung vom 11. Oktober 2021, ohne indes die erbetene Adresse in Frankreich mitzuteilen. Er teilte vielmehr einleitend mit, dass das Verfahren weiter betrieben werden solle, und führte sodann aus, dass dem Kläger als Zeugen Jehova in Georgien Verfolgung drohe. Angesichts der prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers sei unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2021 jedenfalls davon auszugehen, dass das Verfahren weiter betrieben werden solle, um eine bessere Rechtsposition zu erstreiten. II. Nachdem der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben hat, gilt seine Klage als zurückgenommen. Nach § 81 S. 1 Asylgesetz (AsylG) gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Das ist vorliegend der Fall, so dass das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch deklatorischen Beschluss einzustellen war. § 81 S. 1 AsylG kommt vorliegend zur Anwendung, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den angefochtenen Dublin-Bescheid auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlassen hat, so dass es sich – wie erforderlich – um ein Verfahren nach dem Asylgesetz handelt. Ferner sind die Voraussetzungen des § 81 S. 1 AsylG erfüllt, da zum Zeitpunkt des Erlasses konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden, die dieser trotz ordnungsgemäßer Betreibensaufforderung nicht binnen der gesetzlichen Frist ausgeräumt hat, mit hin das Verfahren nicht betrieben hat. a) Voraussetzung für den Erlass einer Betreibensaufforderung sind konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. Diese Zweifel – nicht unbedingt Gewissheiten – können aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten entstehen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 – BVerwG 1 B 103.02 –, InfAuslR 2003, 77, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 3 N 139.19 –, juris Rn. 2; und vom 26. August 2021 – OVG 3 N 110/21 –, juris Rn. 2; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 81 Rn. 5). Zu diesen Mitwirkungspflichten gehört u.a. die Pflicht zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift, so dass nach wiederholter Aufforderung zur Mitteilung Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bestehen können (BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 9 ZB 19.32061 –, juris Rn. 2, Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 AsylG Rn. 12; Marx, ebd., Rn. 16). Dabei ist stets eine Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 – 2 BvR 367/19 –, juris Rn. 21), es muss sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse der Rechtsschutzsuchenden an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 3 N 139.19 –, juris Rn. 2; und vom 26. August 2021 – OVG 3 N 110/21 –, juris Rn. 2). Danach bestanden bei Erlass der Betreibensaufforderung am 11. Oktober 2021 die für den Erlass der Betreibensaufforderung erforderlichen sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Der Kläger ist nämlich trotz ausdrücklicher Aufforderung und anschließender Erinnerung seiner Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG, dem Bundesamt sowie dem angerufenen Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen, nicht nachgekommen. Nach Abschiebung nach Frankreich hat er seine dortige Adresse nicht mitgeteilt. In der Gesamtschau wurden die Zweifel dadurch bestärkt, dass der Kläger entgegen seiner Ankündigung und trotz der entsprechenden gesetzlichen Pflicht (§ 74 Abs. 2 S. 1 AsylG) seine Klage nicht begründet hat. Ferner war die Bitte des Gerichts um Überprüfung des Klagegegenstandes unerhört geblieben. b) Mit der Betreibensaufforderung war der Kläger – wie erforderlich – zu einer konkreten Handlung aufgefordert worden und zudem – wie es § 81 S. 3 AsylG gebietet – auf die Rechtsfolge (Rücknahmefiktion, Kostentragung) hingewiesen worden. Die Betreibensaufforderung ist ferner – wie weiter erforderlich (siehe zu § 92 VwGO Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL 2021, § 92 Rn. 50 m.w.N.) – mit einer richterlichen Unterschrift versehen. c) Die entstandenen Zweifel am Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses hat dessen Verfahrensbevollmächtigter mit dem – rechtzeitig eingegangen – Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 nicht auszuräumen vermocht. Weitere Schriftsätze gingen nicht bei Gericht ein. Die bloße Erklärung des Willens zur Fortführung des Verfahrens reicht nicht aus, um die entstandenen Zweifel zu entkräften (vgl. Marx, ebd., Rn. 24). Wird trotz Zumutbarkeit eine konkret aufgegebene Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen, bestehen diese vielmehr fort (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: 10. Januar 2022, § 81 AsylG Rn. 32). Die klagende Person muss daher entweder der Aufforderung des Gerichts nachkommen oder substantiiert darlegen, warum sie der Aufforderung nicht nachkommen kann (Marx, ebd., Rn. 24; Müller, in: Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, § 22 Rn. 102; zu § 92 VwGO: Clausing, ebd., § 92 Rn. 58). Beides ist nicht geschehen. Der Kläger hat weder die erbetene Anschrift in Frankreich mitgeteilt, noch erläutert, was der Mitteilung (binnen der genannten Frist) entgegensteht. Es reicht auch nicht, wenn statt der erbetenen Handlung eine andere Handlung vorgenommen wird (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, § 81 AsylG Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2019 – VG 38 K 336.19 –, juris Rn. 5). Daher entkräften die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu einer in Georgien drohenden Verfolgung nicht die entstandenen Zweifel. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Zielstaat der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung gar nicht Georgien, sondern Frankreich ist. Es hätte daher zumindest Ausführungen zu systemischen Schwachstellen des französischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen bedurft, woraus sich möglicherweise eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Dublin-Bescheides mit einer Abschiebungsanordnung nach Frankreich ergeben hätte (dies verneinend beispielsweise VG Gießen, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 5 L 3134/21.GI.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2021 – VG 38 L 462/21 A –). Auch der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu § 81 AsylG entkräftet nicht die entstandenen Zweifel. Das Gleiche gilt für den pauschalen Hinweis auf die „prekäre aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers“, wobei Details zu dessen Situation in Frankreich gerade von Interesse gewesen wären. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 S. 2 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).