Beschluss
38 L 913/21 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0126.38L913.21A.00
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Leitsätze
1. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag ab (§ 71 Abs. 1 AsylG), ohne erneut eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 5 S. 1 AsylG), ist Eilrechtsschutz über einen Antrag nach § 123 VwGO zu suchen.
2. Ob in einem solchen Fall die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gilt, kann vorliegend offen bleiben, da ohne Belehrung allenfalls eine Jahresfrist gilt (§ 36 Abs. 3 S. 3 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Folgeantrag ab (§ 71 Abs. 1 AsylG), ohne erneut eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 5 S. 1 AsylG), ist Eilrechtsschutz über einen Antrag nach § 123 VwGO zu suchen. 2. Ob in einem solchen Fall die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gilt, kann vorliegend offen bleiben, da ohne Belehrung allenfalls eine Jahresfrist gilt (§ 36 Abs. 3 S. 3 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen seine Abschiebung nach Georgien. Der am 13. September 1997 geborene Antragsteller, der georgischer Staatsangehörigkeit ist, reiste nach eigenen Angaben Anfang November 2020 in die Bundesrepublik Deutschland. Er beantragte am 11. November 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 13. November 2020 trug der Antragsteller vor, dass er Georgien aufgrund von Bedrohungen durch den Ehemann seiner Lebensgefährtin und dessen Familie verlassen habe. Mit Bescheid vom 13. November 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Seine diesbezügliche Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2021 abgewiesen (VG 38 K 582/20 A), nachdem bereits zuvor der Eilantrag mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 zurückgewiesen worden war (VG 38 L 581/20 A). Am 5. November 2021 wandte sich der Antragsteller erneut an das Bundesamt. In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung gab er an, dass er in Georgien wegen den Parlamentswahlen im Oktober 2021 in Lebensgefahr sei. Von Juni bis Oktober 2021 sei er in Georgien gewesen. In der daraufhin anberaumten Anhörung am 12. November 2021 schilderte der Antragsteller seine Oppositionstätigkeit. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 lehnte das Bundesamt den erneuten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids), da sich aus dessen Vortrag nicht die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung für diesen ergebe. Da die politische Opposition in Georgien ungehindert agieren könne, lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht vor, so dass es bei der Feststellung aus dem Bescheid vom 13. November 2020 bleibe, dass keine Abschiebungsverbote festzustellen seien. Der diesbezügliche Antrag auf Abänderung wurde daher abgelehnt (Ziff. 2 des Bescheids). Mit seiner Klage vom 22. Dezember 2021 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Entgegen der Ankündigung erfolgte keine Begründung. Der zugleich erhobene Eilantrag, über den die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. 1. a) Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 anzuordnen, ist nicht statthaft. Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird beantragt, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anzuordnen bzw. wiederherstellen. Das Ziel ist somit, zu erreichen, dass der angefochtene Bescheid vorläufig nicht vollzogen wird (siehe Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 335). Enthält der Bescheid keine vollziehbare Regelung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. So ist es vorliegend. Das Bundesamt hat von der nach § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen, sondern sich vielmehr auf die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 13. November 2020 bezogen. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig (Ziff. 1 des Bescheids vom 1. Dezember 2021) ist zwar mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18, Rn. 16 ff.), ist aber gleichwohl kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, da sie gerade keinen vollziehbaren Inhalt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A –, NVwZ-RR 2019, 342 [342] Rn. 5f.; VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2018 – VG 6 L 302.18 A –, juris Rn. 7; VG Minden, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 L 741/20.A –, juris Rn. 19ff.). Soweit im Einzelfall mittelbare Folgen im Raum stehen (z.B. die Erteilung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG nur bei Durchführung eines – weiteren – Asylverfahrens), ändert dies nichts am fehlenden eigenen vollziehbaren Inhalt. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen Entscheidungen im Folgeverfahren aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (dazu Marx, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 742) und ein mögliches unionsrechtlich fundiertes Bleiberecht während des Folgeverfahrens aus Art. 9 Abs. 1, 2, Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 40 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU (dazu Wittmann, ZAR 2019, 45 [52f.]) bedingen keine Ausweitung des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, vielmehr wird ausreichend effektiver Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO (dazu sogleich unter c]) gewährt (siehe zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 2 BvR 627/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, § 71 AsylG Rn. 38 m.w.N.). In Bezug auf die Ablehnung auf Änderung der Feststellung zu den Abschiebungsverboten (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids) ist eine (hilfsweise) Verpflichtungsklage statthaft, die bereits nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. b) Sollte der Verfahrensbevollmächtigte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im vormaligen Bescheid vom 13. November 2020 meinen, wäre ein solcher Eilantrag wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Nach § 36 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AufenthG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung in Bescheiden, mit denen ein Asylantrag – wie vorliegend der Erstantrag des Antragstellers – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Bescheid vom 13. November 2020 wurde dem Antragsteller am selben Tag durch persönliche Übergabe bekannt gegeben. Ein am 22. Dezember 2021 erhobener Eilantrag hätte die Wochenfrist daher nicht eingehalten. Im Übrigen hatte der Verfahrensbevollmächtigte bereits am 20. November 2020 einen solchen Eilantrag gestellt, der mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 unanfechtbar zurückgewiesen worden war (§ 80 AsylG). c) Unter Würdigung seines Begehrens (§ 88 VwGO) beantragt der Antragsteller jedoch zusätzlich hilfsweise, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 des Asylgesetzes an das Berliner Landesamt für Einwanderung zu richten, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, bzw. ihr aufzugeben, eine bereits gemachte Mitteilung einstweilen zu widerrufen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Georgien abgeschoben werden darf. Ein solcher Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Ein so verstandener Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob § 71 Abs. 4 S. 1 AsylG als Rechtsfolgenverweisung auf § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG zu verstehen ist (so mit überzeugenden Argumenten VG Aachen, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 8 L 307/21.A –, juris Rn. 27ff. m.w.N. auch zur Gegenansicht; a.A. Diesterhöft, in: HTK-AuslR / § 71 AsylG / Eilverfahren, Stand: 17.12.2019., Rn. 27), sodass eine Wochenfrist für die Einlegung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO gelten würde (VG Aachen, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 8 L 307/21.A –, juris Rn. 27ff. m.w.N.; a.A. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, § 71 AsylG Rn. 37 m.w.N.; Marx, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 743). Eine solche Wochenfrist hätte der Antragsteller vorliegend nicht eingehalten, da der angefochtene Bescheid ihm spätestens am 8. Dezember 2021 zugestellt wurde, der Eilantrag indes erst am 22. Dezember 2021 bei Gericht einging. Jedoch enthielt die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entgegen § 71 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 2 AsylG keinen Hinweis auf eine Fristgebundenheit des Eilantrags, so dass gem. § 71 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 3 AsylG (jedenfalls) die Vorschrift des § 58 VwGO entsprechend anzuwenden wäre. Daher gilt statt der Wochenfrist (allenfalls) die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Jahres-Frist hätte der Antragsteller eingehalten. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist nur dann zu entsprechen, wenn der Antragsteller Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies ist nicht der Fall. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da dem Antragsteller ohne Erlass der begehrten Regelungsanordnung trotz seines erneuten Asylantrags weiterhin die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem vormaligen Bescheid vom 13. November 2020 droht. Insbesondere hat sich diese Abschiebungsandrohung nicht durch die zwischenzeitliche freiwillige Ausreise des Antragstellers erledigt (siehe zur Ausreise durch Vollzug der Abschiebung OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 – 2 LA 206/21 –, juris Rn. 9 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, NVwZ 2021, 1207) bzw. gilt sie gerade in Folge seines Asylfolgeantrags fort (so VG Freiburg, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 10 K 3748/20 –, juris Rn. 10). Ferner hat der Antragsteller zwischenzeitlich keinen anderen Aufenthaltstitel erworben. Es fehlt aber am des Weiteren erforderlichen Anordnungsanspruch. Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG darf im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 71 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG; zum Maßstab siehe Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, § 71 AsylG Rn. 38 m.w.N.). a) An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, für den Antragsteller ein Folgeverfahren hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchzuführen, und vielmehr mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 die Unzulässigkeit des erneuten Asylantrags des Antragstellers festzustellen, bestehen keine solchen ernstlichen Zweifel. Die Entscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde der Antragsteller zuvor angehört, so dass es vorliegend keiner Klärung bedarf, ob und mit welchen Erwägungen im Ermessenswege davon hätte abgesehen werden können (§ 29 Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 2-5 AsylG). Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ein Folgeverfahren durchzuführen. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist nämlich ein weiteres Asylverfahren (sog. Folgeverfahren) nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur unter den Voraussetzungen des i.V.m. § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchzuführen. Eine solche unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags liegt hier vor. Der zunächst gestellte Asylantrag des Antragstellers war mit Bescheid vom 13. November 2020 abgelehnt worden und die diesbezügliche Klage des Antragstellers war mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2021 abgewiesen worden (VG 38 K 582/20 A), ohne dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung oder Zulassung der Berufung gestellt wurde. Die damit zu prüfenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG (sog. Wiederaufnahmegründe) liegen nicht vor. Insbesondere hat der Antragsteller weder in der schriftlichen Begründung seines Folgenantrags oder in der Anhörung durch das Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren neue schutzrelevante Umstände vorgetragen, die eine Schutzgewähr gebieten könnten (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG). Eine Änderung der Sachlage seit dem Abschluss des – bis zur Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 4. Mai 2021, der dem damaligen und heutigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Mai 2021 zugestellt wurde, geführten – ersten Asylverfahrens ist nicht ersichtlich. Erforderlich für eine Änderung zugunsten des Antragstellers sind zwar keine Umstände, die zwingend zu einer abweichenden Entscheidung führen, ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit der günstigeren Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, DVBl 2000, 1048, juris Rn. 32). Eine solche Möglichkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers zu seiner Gefährdung als Unterstützer der georgischen Opposition steht im offenkundigen Widerspruch zu den Verhältnissen in Georgien, wie sie sich dem Gericht ausweislich seiner aus vielen Quellen gespeisten Erkenntnislage darstellen. Denn danach können Oppositionsparteien sowie deren Anhänger und Mitglieder in Georgien grundsätzlich frei agieren. Die politischen Freiheiten sind weiterhin verfassungsrechtlich verankert und nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann weitestgehend ungehindert tätig werden und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 17. November 2020, S. 6, 8; United States Department of State [USDOS], Georgia 2019 Human Rights Report, März 2020, S. 30 ff.). Zwar entwickelte sich infolge der letzten Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 eine innenpolitische Krise in Georgien, in deren Verlauf das Handeln des georgischen Staates – insbesondere wegen der Verhaftung des Oppositionsführer Nika Melia im Februar 2021 – allgemein als Verlust für die Demokratie empfunden wurde. Nachfolgende Proteste konnten aber stattfinden, ohne dass es zu tätlichen Übergriffen gegenüber Oppositionspolitikern und Demonstranten gekommen ist (ausführlich zum Ganzen s. etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 14. April 2021 – VG 38 L 171/21 A –, juris Rn. 23f. m.w.N. sowie vom 3. November 2021 – VG 38 L 636/21 A –, S. 4f.). Die jüngeren Entwicklungen der politischen Lage in Georgien ergeben kein entscheidend anderes Bild (siehe die Sonder-Erkenntnismittelliste vom 5. November 2021). Vielmehr kam es zwischenzeitlich unter Vermittlung der Europäischen Union sogar zu einer zeitweiligen Annäherung von Regierung und Opposition. Diese mündete im April 2021 in den Abschluss eines Abkommens, das die innenpolitische Krise beenden sollte (Jam News, Georgian gov't, opposition standoff at an end? What's in the newly signed agreement, 20. April 2021; Euronews, EU-vermitteltes Abkommen beendet innenpolitische Krise in Georgien, 19. Mai 2021). In der Folge wurde auch der Oppositionsführer Nika Melia aus der Haft entlassen (Caucasuswatch, Melia aus der Haft entlassen, 11. Mai 2021). Zwar kündigte die Regierungspartei „Georgian Dream“ das Abkommen bereits im Juli 2021 wieder auf (Jam News, Georgia's ruling party opts out of EU-brokered agreement with opposition, 29. Juli 2021). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich dennoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Einschränkung der politischen Freiheiten in Georgien gekommen ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich Regierungskritiker – abgesehen von besonders exponierten Oppositionsführern wie Nika Melia, zu denen der Antragsteller nicht zählt – der Gefahr politisch motivierter Verhaftungen oder Strafverfahren ausgesetzt sehen. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass sich der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S.7). Diese Erkenntnislage wird durch den Antragsteller nicht ansatzweise erschüttert. Zudem erscheinen seine Angaben zu seiner Tätigkeit für die Opposition in Georgien überaus unglaubhaft. So bezeichnete er die im Oktober 2021 erfolgten Kommunalwahlen (Wahl von Kommunalparlamenten und Bürgermeistern) (siehe KAS, Kommunalwahlen in Georgien: Um Bürgermeister ging es nur nebenbei, 6. Oktober 2021) als Parlamentswahlen (so in der schriftlichen Begründung seines Folgeantrags vom 5. November 2021) bzw. war sich nicht sicher, glaubte aber, dass es sich um Parlamentswahlen handelt (siehe Protokoll der Anhörung am 12. November 2021, S. 5, 9), bei der auch der Bürgermeister von Tiflis gewählt wurde (Protokoll, S. 9). Seine Angaben zu seiner Tätigkeit für die Opposition blieben vage und unsubstantiiert („Ich habe die Opposition unterstützt.“, „Ich habe die nationale Bewegung unterstützt.“). Auch auf Nachfrage vermochte er keine Details zu seiner Tätigkeit zu benennen („Ich habe teilgenommen, als Leute gesprochen haben, von unserer Bewegung. Ich war in Tiflis und auch in der Region unterwegs.“). Die zeitlichen Angaben zu seinen Tätigkeiten am 7.-10. Oktober 2021 sowie zu seiner Ausreise am 14./15.Oktober 2021 „vor den Unruhen“ und vor den Wahlen am 30. Oktober 2021 lassen sich nicht mit den realen Zeitabläufen in Einklang bringen (2. Oktober 2021: Wahl – 30. Oktober 2021: Stichwahl in einzelnen Regionen; Beginn der Unruhen am 14. Oktober 2021; siehe Euronews, Freiheit für Saakaschwili: Opposition in Georgien steht auf, 15. Oktober 2021; Jam News, “Freedom to Misha” rally: thousands gather to demand the release of Georgia’s expresident Saakashvili, 14. Oktober 2021). b) Darüber hinaus bestehen auch keine (ernstlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung im angegriffenen Bescheid, dass keine Abschiebungsverbote festzustellen sind. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge vorzunehmende Feststellung über Abschiebungsverbote ebenfalls unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfolgt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung wird zusätzlich zu den obigen Ausführungen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch nach Ansicht des Gerichts ist der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau in der Lage, in Georgen das Existenzminimum für sich und seine Familie zu sichern. In Ergänzung zu den auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie bezogenen Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass auch nach Auffassung der Kammer weder die Corona-Pandemie noch ihre Auswirkungen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, und vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A –, und vom 12. November 2021 – VG 722/21 A –, alle juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).