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Beschluss

38 L 722/21 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1112.38L722.21A.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (Rn.4) 2. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann.(Rn.9) 3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (Rn.4) 2. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann.(Rn.9) 3. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der am 6. Oktober 2021 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 723/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2021 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gewahrt, da der ablehnende Bescheid dem Antragsteller erst am 29. September 2021 bekannt gegeben wurde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz – GG –), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) als unbegründet abzulehnen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keinerlei Verfolgungshandlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG geltend gemacht hat. Vielmehr hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt vom 17. September 2021 angegeben, dass er nur nach Deutschland gekommen sei, um hier seine Erkrankungen behandeln zu lassen. Da die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Vorstehenden nicht erfüllt sind, liegen erst recht auch die (engeren) Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter nach Art. 16a GG nicht vor. Ebenso wenig kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG setzt die Zuerkennung subsidiären Schutzes voraus, dass die geltend gemachte Bedrohung von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht. Eine solche Bedrohung durch einen „verfolgungsmächtigen Akteur“ liegt hier aber erkennbar nicht vor, da der Antragsteller Georgien ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen verlassen hat. 2. Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07). Dies ist hier der Fall. Der Vortrag des Antragstellers ist asylrechtlich offensichtlich nicht von Relevanz. Denn er hat nur gesundheitliche Umstände vorgebracht, die – wie vorstehend erläutert – für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht von Belang sind (Art. 31 Abs. 8 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). 3. Ferner sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ebenfalls nicht erfüllt. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller in Georgien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls nicht feststellbar. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Die Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach der Rückkehr, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er beispielsweise auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte oder sonstige zielstaatsbezogene Gefahren hinzukämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 18 ff.). Kann die Erkrankung im Herkunftsland behandelt werden, scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hingegen auch dann aus, wenn die verfügbare Behandlung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Die Anforderungen an die ärztliche Darlegung von gesundheitlichen Gründen, die einer Abschiebung zielstaatsbezogen entgegenstehen, richten sich gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nach denjenigen für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG. Demnach sollen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Gemessen hieran hat der Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 17. September 2021 angegeben, dass er im Mai 2021 von einem Geschwür in seinem Hals erfahren habe. In Deutschland hätten die Ärzte hierzu gesagt, dass es sich nicht um Krebs handele, jedoch eine operative Entfernung des Geschwürs indiziert sei. Am 5. August 2021 sei der entsprechende operative Eingriff vorgenommen werden. Ein kleiner Rest solle in einer zweiten Operation entfernt werden. Außerdem leide er unter einer Thrombose im linken Bein. Zu dem geltend gemachten Geschwür legte der Antragsteller mehrere ärztliche Bescheinigungen vor. In einem Arztbrief der C... vom 6. August 2021 wird insoweit als Diagnose Verdacht auf (V.a.) ein glottisches Larynxkarzinom (Kehlkopfkrebs) sowie eine Zungengrundzyste angegeben. Ein histologischer Befund stehe noch aus. Ferner wird angegeben, dass am 5. August 2021 eine Untersuchung durch Panendoskopie mit Biopsien des medialen Anteils der Glottisraumforderung erfolgt sei. In einer pathologischen Begutachtung der C... vom 9. August 2021 sind als klinische Angaben erneut der Verdacht auf (V.a.) ein Glottis-Karzinom sowie der Verdacht auf (V.a.) eine Retentionszyste festgehalten. Weiter wird unter anderem eine oberflächlich teils ulzerierte spindelzellige Läsion diagnostiziert und festgestellt, dass zur weiteren Einordnung dieser Läsion ergänzende immunhistochemische Untersuchungen erforderlich seien. In einem Zusatzbericht vom 19. August 2021 wird angegeben, dass das Gewebe zwischenzeitlich ergänzend immunhistochemisch untersucht worden sei. Als Diagnose wird nunmehr unter anderem ein oberflächlich teils ulzeriertes pyogenes Granulom festgestellt. Zusätzlich wird kommentiert, dass „kein Anhalt für Malignität“ bestehe. In einem weiteren Arztbrief vom 20. Oktober 2021 wird als Diagnose erneut ein pyogenes Granulom genannt. Ferner wird als Therapie „Mikrolaryngoskopie mit Laserresektion“, also die operative Entfernung des Granuloms mittels Laser, angegeben. Zudem wird mitgeteilt, dass zur Nachresektion des Granuloms die stationäre Aufnahme des Antragstellers erfolgt sei. Der Operationsverlauf wird als komplikationslos beschrieben. Der Antragsteller sei am 21. Oktober 2021 in stabilem Allgemeinzustand entlassen worden. Abschließend wird dem Antragsteller die Wiedervorstellung zur Histologiebesprechung am 28. Oktober 2021 sowie fünf Tage Stimmruhe empfohlen. Auf Grundlage dieser ärztlichen Bescheinigungen lässt sich keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung des Antragstellers feststellen, aus der nach § 60 Abs. 7 AufenthG ein Abschiebungsverbot folgt. Der ursprünglich geäußerte Verdacht auf Kehlkopfkrebs (glottisches Larynxkarzinom) hat sich ausweislich der Bescheinigungen im weiteren Untersuchungs- und Behandlungsverlauf nicht bestätigt. Vielmehr wurde zuletzt nur ein pyogenes Granulom diagnostiziert. Dieses wurde durch einen – den ärztlichen Feststellungen zufolge komplikationslos verlaufenen – operativen Eingriff entfernt. Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das diagnostizierte Granulom eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung des Antragstellers begründete. Vielmehr bestand nach den ärztlichen Feststellungen kein Anhalt für eine Malignität (Bösartigkeit). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er lebensgefährlich erkrankt sei, findet dies in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ebenso wenig eine Stütze wie der Vortrag, er müsse sich weiteren aufwändigen Operationen unterziehen und befinde sich weiter in stationärer Behandlung. Vielmehr ist dem zuletzt vorgelegten Arztbrief vom 20. Oktober 2021 – hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Fehldatierung – zu entnehmen, dass der Antragsteller am 21. Oktober 2021 in stabilem Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass weitere operative Eingriffe notwendig sind, lassen sich dem Arztbrief nicht entnehmen. Ebenso wenig geht aus diesem hervor, dass sich der Antragsteller – von dem ausstehenden histologischen Befund abgesehen – weiteren Untersuchungen unterziehen müsste. Überdies kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG auch deshalb nicht festgestellt werden, weil die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG entsprechen. Insbesondere enthalten die Bescheinigungen keinerlei Angaben zum Schweregrad der diagnostizierten Erkrankungen sowie zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Weitere ärztliche Bescheinigungen hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Beinthrombose scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots schon deshalb aus, weil der Antragsteller hierzu überhaupt keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hat. Auch sind insoweit wiederum keinerlei Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar. Ferner ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Krankheiten sämtlich auch in Georgien adäquat behandelt werden können. Georgien verfügt nach Erkenntnislage des Gerichts im Allgemeinen über ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. So ist eine medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit geringen Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar. Rückkehrer erhalten dieselbe medizinische Versorgung wie andere Staatsangehörige (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: November 2020, S. 16 f.). Es ist auch nicht erkennbar, dass entgegen der vorstehend geschilderten allgemeinen Erkenntnislage gerade eine Behandlung der Erkrankungen des Antragstellers in Georgien ausgeschlossen wäre. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, dass eine Behandlung in Georgien unmöglich oder unzulänglich wäre, noch liegen anderweitig entsprechende Anhaltspunkte vor. In Ergänzung zu den auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie bezogenen Ausführungen im Bescheid des Bundesamts, denen der Einzelrichter folgt, wird schließlich darauf hingewiesen, dass sich nach Auffassung der Kammer auch aus der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG ergibt (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A – und vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A, alle juris). Aus der zwischenzeitlichen Entwicklung der epidemischen Lage in Georgien ergibt sich nichts anderes. Bei Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7. S. 6 AufenthG, die wie die derzeitige Corona-Pandemie die Bevölkerung des Zielstaates allgemein betreffen, ist ein Abschiebungsverbot nur bei einer extremen Gefahrenlage dergestalt festzustellen, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19 f.). Eine solche Gefahrenlage besteht nach Erkenntnislage des Gerichts in Georgien weiterhin nicht. Zwar verzeichnet Georgien nach wie vor eine hohe Zahl an Infektionen und Todesfälle. So wurden bis Oktober 2021 – bei einer Einwohnerzahl von 3.716.900 (Stand: 1. Januar 2020) (Munzinger, Steckbrief Georgien) – insgesamt 664.813 Infektionen sowie insgesamt 9.510 Todesfälle gemeldet (UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report, 18. Oktober 2021). Gleichwohl bleibt das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen derart gering, dass Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald in eine lebensgefährliche Situation geraten. Auch in Georgien bestehen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann. Zudem verringert die – sowohl in Deutschland als auch in Georgien mögliche (siehe VG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, juris Rn. 34; aktuell Jam News, Georgians to start receiving Covid-19 vaccine booster shots, 11. Oktober 2021; Caucasuswatch, Georgia to receive Johnson & Johnson vaccine at the end of October, 21. September 2021) – Impfung das Infektions- und Erkrankungsrisiko in erheblichem Maße. Im Hinblick auf das geringe Infektionsrisiko geben auch die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller in Georgien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Lage im georgischen Gesundheitssystem mag zwar angesichts der hohen Anzahl an Covid-19-Patienten weiterhin angespannt sein (hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A –, juris Rn. 16 m.N.). Es liegen jedoch nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das georgische Gesundheitssystem hierdurch überfordert wäre und die medizinische Versorgung der Bevölkerung nicht länger gewährleisten könnte (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2021-V, Stand: 1. November 2021). Ferner ergeben sich auch aus den inzwischen vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2021-V, Stand: 1. November 2021) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrende in Georgien aufgrund der Corona-Pandemie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde (ausführlich hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A –, juris Rn. 17 ff. m.N.). Ebenso wenig ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Insbesondere hat die Regierung als Reaktion auf die Auswirkungen der Pandemie sowohl Unternehmen als auch Familien mit niedrigem Einkommen finanzielle Hilfen und Steuererleichterungen in Aussicht gestellt (VG Berlin, Beschlüsse vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, juris Rn. 25, vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, juris Rn. 37 und vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A –, juris Rn. 20 jeweils m.N.). 4. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung entspricht im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, juris Rn. 4). Gemessen hieran ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet. Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 80 AsylG).