Beschluss
38 L 182/21 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0429.38L182.21A.00
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Leitsätze
1. Das Verfahrensermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG, von der nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung (siehe § 25 AsylG) abzusehen, kann sich in bestimmten Konstellationen so verdichten, dass eine Pflicht zur Anhörung besteht.
2. Das Verfahrensermessen verdichtet sich in der Regel dann zu einer Anhörungspflicht, wenn der Schutzsuchende nach einer Ausreise in den Herkunftsstaat und einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet neue Verfolgungsgründe geltend macht. Das bedeutet aber, dass der Schutzsuchende zunächst im Rahmen seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylG) seine neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorzutragen hat (sog. Anstoßfunktion). Die Aufbürdung dieser Darlegungs- und Mitwirkungspflicht setzt allerdings voraus, dass der Schutzsuchende anwaltlich vertreten ist oder auf andere Weise über seine Darlegungs- und Mitwirkungspflichten informiert wurde.
3. Das Verfahrensermessen kann sich zu einer Anhörungspflicht verdichten, wenn der Schutzsuchende zuvor keine Gelegenheit hatte, die Gründe für sein Schutzersuchen darzulegen.
4. Auch die aktenkundigen Angaben des Antragstellers können zu einer Verdichtung des Verfahrensermessens führen. Dabei sind die Erkenntnisse zur allgemeinen Lage im Herkunftsland zu berücksichtigen, hinsichtlich derer die Schutzsuchenden keine Darlegungspflicht trifft.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahrensermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG, von der nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung (siehe § 25 AsylG) abzusehen, kann sich in bestimmten Konstellationen so verdichten, dass eine Pflicht zur Anhörung besteht. 2. Das Verfahrensermessen verdichtet sich in der Regel dann zu einer Anhörungspflicht, wenn der Schutzsuchende nach einer Ausreise in den Herkunftsstaat und einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet neue Verfolgungsgründe geltend macht. Das bedeutet aber, dass der Schutzsuchende zunächst im Rahmen seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylG) seine neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorzutragen hat (sog. Anstoßfunktion). Die Aufbürdung dieser Darlegungs- und Mitwirkungspflicht setzt allerdings voraus, dass der Schutzsuchende anwaltlich vertreten ist oder auf andere Weise über seine Darlegungs- und Mitwirkungspflichten informiert wurde. 3. Das Verfahrensermessen kann sich zu einer Anhörungspflicht verdichten, wenn der Schutzsuchende zuvor keine Gelegenheit hatte, die Gründe für sein Schutzersuchen darzulegen. 4. Auch die aktenkundigen Angaben des Antragstellers können zu einer Verdichtung des Verfahrensermessens führen. Dabei sind die Erkenntnisse zur allgemeinen Lage im Herkunftsland zu berücksichtigen, hinsichtlich derer die Schutzsuchenden keine Darlegungspflicht trifft. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag des Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit vom 16. März 2021, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 Asylgesetz an die Ausländerbehörde zu richten, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen, bzw. ihr aufzugeben, eine bereits gemachte Mitteilung einstweilen zu widerrufen, über den die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). So ist es vorliegend. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat mit Bescheid vom 2. März 2021 den (erneuten) Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und die Änderung des Bescheides vom 17. Januar 2020 bezüglich der Feststellung zu den Abschiebungsverboten abgelehnt. Es hat dabei von der nach § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zu erlassen, und sich auf die Abschiebungsandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 17. Januar 2020 bezogen. In dieser Konstellation bietet nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO effektiven Eilrechtsschutz (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 19. April 2021 – VG 38 L 256/21 A –, S. 2 m.w.N.; und vom 17. September 2018 – VG 6 L 302.18 A –, juris Rn. 6ff.). Ohne Erlass der begehrten Regelungsanordnung droht dem Antragsteller trotz seines erneuten Asylantrags die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2020, so dass der erforderliche Anordnungsgrund vorliegt. Es fehlt aber am erforderlichen Anordnungsanspruch. Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG darf im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Auch wenn sich die Regelung in § 36 AsylG auf Fälle bezieht, in denen – anders als vorliegend – eine Abschiebungsandrohung ergangen ist, ist dieser Maßstab angesichts des Verweises in § 71 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 AsylG entsprechend auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO anzulegen (VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2018 – VG 6 L 302.18 A –, juris Rn. 11 m.w.N.). 1. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, für den Antragsteller ein Folgeverfahren hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchzuführen, und vielmehr mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2021 die Unzulässigkeit des erneuten Asylantrags des Antragstellers festzustellen, bestehen keine solchen ernstlichen Zweifel. a) Insbesondere begründet die fehlende Anhörung des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Nach § 29 Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 2-5 AsylG gelten für einen sog. Folgeantrag nämlich besondere Verfahrensregelungen. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Schutzsuchender nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags einen erneuten Asylantrag stellt. Von der Fallgruppe der Antragsrücknahme erfasst werden sowohl die von Schutzsuchenden ausdrücklich erklärte Rücknahme des Asylantrags als auch die fiktive Rücknahme (siehe nur Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. Januar 2021 Rn. 6). Eine solche fiktive Antragsrücknahme liegt hier vor. Der Antragsteller war zur Anhörung im Erstverfahren, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, nicht erschienen, so dass sein Erstantrag als zurückgenommen galt (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und die Antragsgegnerin das Erstverfahren mit – zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenem – Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2020 eingestellt hatte. Nach dem somit zur Anwendung kommenden § 29 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG kann von der nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung (siehe § 25 AsylG) ausnahmsweise abgesehen werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit Unionsrecht bestehen keinen Bedenken (siehe Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3, Art. 42 Abs. 2 lit. b] Asylverfahrens-RL 2013/32/EG). Dieses ihm eingeräumte Verfahrensermessen hat das Bundesamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. (1) Das Verfahrensermessen hatte sich vorliegend nicht in einer Weise verdichtet, dass sich nur die Durchführung einer Anhörung als rechtmäßig erweist. (a) Eine Verdichtung des Verfahrensermessen ergibt sich vorliegend nicht bereits aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller zwischen Erst- und Folgeverfahren nach seinen Angaben in Georgien aufgehalten hat. Der Antragsteller hat es trotz entsprechender Belehrung versäumt, die in dieser Zeit entstandenen neuen Verfolgungsgründe in ihren Grundzügen schriftlich anzugeben. Das Verfahrensermessen verdichtet sich zwar in der Regel dann zu einer Anhörungspflicht, wenn der Schutzsuchende nach einer Ausreise in den Herkunftsstaat und einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet – wie sie der Antragsteller angegeben hat – neue Verfolgungsgründe geltend macht. Das bedeutet aber, dass der Schutzsuchende zunächst im Rahmen seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylG in Konkretisierung der allgemeinen Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG) seine neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorzutragen hat (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 41 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: September 2020, § 71 Rn. 141). Eine solche schriftliche Angabe der Gründe gibt dem Bundesamt nämlich überhaupt erst die Möglichkeit einer Prüfung, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine Änderung der Sachlage darstellen kann (sog. Anstoßfunktion). Zu einer schriftlichen Darlegung ist der Schutzsuchende auch im wohlverstandenen eigenen Interesse gehalten, weil er nur so sicherstellen kann, dass die Drei-Monats-Frist des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten wird. Dieser Darlegungspflicht ist der Antragsteller nicht nachgekommen. In der schriftlichen Begründung seines Folgeantrags hat er lediglich angegeben, dass er seine Gründe „bei der Anhörung sagen werde“. Die Aufbürdung dieser Darlegungs- und Mitwirkungspflicht setzt allerdings voraus, dass der Schutzsuchende anwaltlich vertreten ist (siehe VG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – A 4 K 13990/02 –, juris Rn. 10) oder auf andere Weise über seine Darlegungs- und Mitwirkungspflichten informiert wurde (siehe VG Würzburg, Urteil vom 23. September 2014 – W 1 K 13.30116 –, juris Rn. 33). Vorliegend ist letzteres der Fall. Der Antragsteller wurde angemessen darüber informiert, dass er seine Gründe für den Folgeantrag schriftlich vorzutragen hat und dass das Bundesamt auch ohne persönliche Anhörung entscheiden kann. So wurde er bei Einleitung des Folgeverfahrens darüber informiert, dass das Bundesamt über seinen Folgeantrag auf Grund der bisher von ihm vorgebrachten Begründung und Beweismittel entscheiden kann und das Bundesamt ihn nicht persönlich anhören muss. Ein entsprechendes Informationsblatt wurde ihm bei der persönlichen Vorsprache zur Stellung des Folgeantrags am 17. Dezember 2020 in deutscher und georgischer Sprache ausgehändigt. Das spätere Schreiben vom 23. Dezember 2020, mit dem er zur Begründung seines Folgeantrags aufgefordert wurde, enthielt einleitend folgenden Hinweis: „Nachdem Sie bereits ein Asylverfahren in Deutschland durchgeführt haben, suchen Sie mit diesem Antrag erneut um Schutz nach. Eine Änderung der ablehnenden Entscheidung ist nur möglich, wenn sich seit dem Ende des vorherigen Verfahrens der Sachverhalt oder die Rechtslage zu Ihren Gunsten geändert hat oder Sie neue Beweismittel vorlegen können, die jetzt einen Schutzbedarf belegen. Bitte legen Sie umfassend dar, auf welche neuen Gründe Sie Ihren Antrag stützen. Dazu müssen Sie auch schildern, wann die Änderungen eingetreten sind oder – soweit es nicht um Ihre eigenen Erlebnisse geht – wann Sie von den geänderten Umständen erfahren haben.“ Der Hinweis wurde auch in georgischer Sprache erteilt. (b) Das Verfahrensermessen kann sich zwar auch dann zu einer Anhörungspflicht verdichten, wenn der Schutzsuchende zuvor keine Gelegenheit hatte, die Gründe für sein Schutzersuchen darzulegen (VG Freiburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 – A 4 K 1434/16 –, juris Rn. 5). Auch dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Antragsteller trug zwar in seinem Erstverfahren seine Asylgründe nicht persönlich, er hatte aber – was entscheidend ist – Gelegenheit dazu. Dem Antragsteller wurde mit Stellung seines (ersten) Asylantrags am 20. Dezember 2019 die Ladung zur Anhörung persönlich ausgehändigt, die Ladung enthielt auch die erforderlichen Hinweise zur Bedeutung der Anhörung, gleichwohl erschien der Antragsteller nicht zur Anhörung am 7. Januar 2020, so dass das Bundesamt daraufhin gem. § 33 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG dessen (erstes) Asylverfahren mit Bescheid vom 17. Januar 2020 einstellte, ohne dass der Antragsteller dagegen Rechtsmittel eingelegt hat. Entschuldigungsgründe wurden weder damals noch im Rahmen des Folgeantrags geltend gemacht. Sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter hat vielmehr ausdrücklich angegeben, dass es „selbstverschuldet“ gewesen sei, dass der Antragsteller beim Erstantrag keine Anhörung gehabt habe. (c) Schließlich führen auch die aktenkundigen Angaben des Antragstellers nicht zur Pflicht des Bundesamtes, diesen persönlich anzuhören. In der Erstbefragung im Rahmen seines Erstverfahrens hatte der Antragsteller als Hauptantragsgrund angegeben: „Drohung seitens des Staates / Behörden“; diese Angabe ist im Zusammenhang mit seiner Angabe des zuletzt ausgeübten Berufs zu sehen („Aktivist in einer Partei“). Diese knappen individuellen Angaben sind bei der Frage, ob eine Anhörung erforderlich ist, im Zusammenhang mit den Erkenntnissen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland zu betrachten. Das Bundesamt (und nachfolgend die Verwaltungsgerichte) dürfen sich nämlich insoweit nicht auf eine Prüfung des Vorbringens des Antragstellers beschränken, als es sich um Tatsachen handelt, die nicht den individuellen Lebensbereich der Schutzsuchenden betreffen, sondern die allgemeinen Situation im Herkunftsland (siehe zu dieser Unterscheidung BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 49f.). Vor dem Hintergrund der allgemeinen Erkenntnislage zur innenpolitischen Lage in Georgien ist es indes nicht ersichtlich, dass dies eine Schutzgewähr begründen könnte bzw. dass insoweit eine Änderung der Sachlage in drei Monaten zuvor erfolgte (zur jüngsten Entwicklung im Nachklang zu den Parlamentswahlen am 31. Oktober 2020 siehe Sonder-Erkenntnismittelliste vom 24. März 2021), so dass es keiner persönlichen Anhörung des Antragstellers bedarf, um Details in Erfahrung zu bringen. Nach den offiziell von der Wahlkommission vorgelegten Ergebnissen ging die seit 2012 regierende Partei „Georgian Dream“ als Sieger aus der Parlamentswahl hervor; dieses offizielle Wahlergebnis wird von großen Teilen der Opposition nicht anerkannt, diese werfen der Regierungspartei massive Wahlfälschungen vor (siehe Jamestown, Georgian Opposition Does Not Recognize Legitimacy of Newly Elected Parliament, 5. November 2020; KAS, Parlamentswahlen in Georgien, 2. November 2020, S. 1; HRW, World Report 2021, Country Chapter Georgia, 13. Januar 2021). Auch die internationalen Wahlbeobachter stellten einzelne Verstöße und eine generelle Verwischung der Grenzen zwischen der Regierungspartei und dem Staat fest; insgesamt seien die grundlegenden Wahlrechtsgrundsätze aber beachtet worden (siehe z.B. OSCE International Election Observation Mission, Georgia – Parliamentary Elections, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 1. November 2020; CoE, Observation of the parliamentary elections in Georgia, 11. Januar 2021; zusammenfassend HRW, World Report 2021, Country Chapter Georgia, 13. Januar 2021). Seither befindet sich Georgien in einer innenpolitischen Krise, die auch internationale Vermittler bislang nicht zu lösen wussten (Caucasuswatch, EU-vermittelte Verhandlungen in Georgien gescheitert, 20. März 2021; Jam News, European mediation between Georgian opposition, gov't ends without result, 19. März 2021). Das Handeln des georgischen Staates nach der Parlamentswahl wird dabei allgemein als Verlust für die Demokratie empfunden (siehe z.B. taz, Verloren hat die Demokratie, 2. November 2020; Jam News, 'Georgia's place in European society is under threat' – Western politicians, 27. Februar 2021). Das gilt insbesondere für die Verhaftung des Oppositionsführer Nika Melia im Februar 2021, bei der den Polizisten ein hartes Vorgehen vorgeworfen wird (ai, Georgia: Police storm opposition headquarters to arrest leader Nika Melia, 23. Februar 2021; FAZ, Nach Festnahme: Warum die Lage in Georgien eskaliert, 23. Februar 2021; siehe auch Ombudsmann, Public Defender’s Statement on Nika Melia’s Arrest, 23. Februar 2021). Nachfolgende Proteste (insbesondere gegen die Verhaftung des Oppositionsführer Nika Melia) konnten jedoch stattfinden, ohne dass es zu tätlichen Übergriffen gegenüber Oppositionspolitiker und Demonstranten gekommen ist (siehe Euronews, Georgia: Police storm opposition headquarters to arrest leader Nika Melia, 23. Februar 2021; Caucasian Knot, Opposition sets up tents in front of parliament building in Tbilisi, 26. Februar 2021; Euronews, Georgien: Keine Entspannung durch Gespräche: Protest vor Parlament in Tiflis, 2. März 2021; Caucasuswatch, Georgien: Destruktive Rhetorik zwischen Regierung und Opposition hält trotz Verhandlungen an, 3. März 2021). Die benannten Quellen enthalten auch ansonsten keine Berichte über tätliche Übergriffe gegenüber Oppositionspolitikern oder Demonstranten. (2) Ferner hat die Antragsgegnerin ihr durch § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG eingeräumtes Verfahrensermessen erkannt (S. 3 des Bescheids) und begegnen die angestellten Ermessenerwägungen jedenfalls im Ergebnis keinen erheblichen Bedenken. Insbesondere hat das Bundesamt den berücksichtigungspflichtigen Umstand bedacht, dass der Antragsteller bisher noch nicht angehört worden ist, und dazu ausgeführt, dass dies auf Gründen beruhe, die der Antragsteller zu vertreten habe. Zur Anhörung im Erstverfahren sei er nämlich unentschuldigt nicht erschienen. b) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ein Folgeverfahren hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchzuführen. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist auf einen erneuten Asylantrag nach früherer Rücknahme eines Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Solche Wiederaufnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller weder in der schriftlichen Begründung seines Folgenantrags noch im gerichtlichen Verfahren neue schutzrelevante Umstände vorgetragen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG). Seine zur Begründung des Eilantrags erstmals vorgetragene Erkrankung an Hepatis-C ist – unabhängig davon, seit wann der Antragsteller erkrankt ist – kein solcher Umstand. Gesundheitliche Gründe sind für die Entscheidung über den Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG, d.h. für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes bereits deshalb nicht von Bedeutung, da sie keine von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG bzw. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehende Verfolgung bzw. keinen von einem solchen Akteur ausgehenden ernsthaften Schaden darstellen. Sie sind vielmehr lediglich im Rahmen der – gem. § 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen erfolgenden – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu prüfen. Der Vortrag der Bedrohung aufgrund der innenpolitischen Lage in Georgien erfolgte bereits im Erstverfahren. Eine kategoriale Änderung der Sachlage hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Auch die von Amts zu erfolgende Prüfung ergibt keine solche Änderung. Vielmehr droht georgischen Oppositionspolitikern nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts – wie oben bereits ausgeführt – in Georgien weder eine Verfolgung aus politischen Gründen noch eine unmenschliche Behandlung. Bei dem erstmalig im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vorbringen zur Bedrohung durch eine „sehr gefährliche kriminelle Gruppe“ handelt es sich zwar um neues Vorbringen. Entscheidend ist aber, dass es sich dabei nicht – wie es § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert – um eine Änderung „zugunsten“ des Antragstellers handelt. Erforderlich sind dafür zwar keine Umstände, die zwingend zu einer abweichenden Entscheidung führen, ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit der günstigeren Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, DVBl 2000, 1048, juris Rn. 32). Bereits eine solche Möglichkeit der Schutzgewähr ist indes vorliegend nicht gegeben. Ungeachtet von Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit steht nämlich für den Antragsteller innerhalb Georgiens eine interne Fluchtalternative zur Verfügung (§ 3e AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Ferner würde eine Bedrohung durch Kriminelle nur dann zur Schutzgewähr führen, wenn der georgische Staat nicht in der Lage oder willens wäre, Schutz dagegen zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Der georgische Staat ist indes grundsätzlich schutzfähig und -bereit (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17. November 2020 [Stand: November 2020], sog. Lagebericht, S. 7). Dass im Fall des Antragstellers die Möglichkeit besteht, dass dies anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. 2. Darüber hinaus bestehen auch keine (ernstlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung im angegriffenen Bescheid, dass keine Abschiebungsverbote festzustellen sind. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge vorzunehmende Feststellung über Abschiebungsverbote ebenfalls unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfolgt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) nicht vorliegen. a) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden unmenschlichen Behandlung liegen nicht vor. Die vom Antragsteller erwähnte Bedrohung als Angehöriger einer Oppositionspartei entspricht – wie oben ausgeführt – nicht den allgemeinen Erkenntnissen des Gerichts zur innenpolitischen Lage in Georgien. Hinsichtlich seiner Furcht vor einer kriminellen Gruppe ist er – wie oben ausgeführt – auf internen Schutz innerhalb Georgiens und auf den Schutz der grundsätzlich schutzbereiten und -fähigen georgischen Polizei zu verweisen. Ferner ist derzeit aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2021-II, Stand: 19. Februar 2021) nicht ersichtlich, dass sich die Covid-19-Pandemie in einer Weise in Georgien auswirkt, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde. Zwar wurde der Anstieg der Infektionszahlen in Georgien teilweise als Besorgnis erregend wahrgenommen (siehe bspw. Eurasianet, Georgia’s COVID outbreak grows from molehill to “Everest”, 7. Dezember 2020; Caucasuswatch, Concerning voices all around South Caucasus regarding the Covid-19 situation, 23. Oktober 2020). Dem entspricht, dass der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Reisebeschränkungen für Einreisen aus Georgien nicht weiter aufzuheben (Empfehlung des Rates zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung, 21. Oktober 2020, 2020/0134(NLE)). Zwischenzeitlich wurden aber Anhaltspunkte für eine Lockerung der epidemiologischen Situation wahrgenommen (siehe Caucasus Watch, Covid-19 in Georgien: Impfung, Aufhebung bestimmter Beschränkungen und Proteste, 2. Februar 2021; siehe auch bereits Caucasuswatch, Covid-19-Update für Georgien: Infektionen nehmen ab; wirtschaftlicher Ausblick, 18. Dezember 2020; Galt & Taggart, Georgian Economy: Fiscal is Central, 23. Dezember 2020, S. 2). Die georgische Regierung bemüht sich zudem weiterhin mit verantwortungsbewussten und stringenten Maßnahmen – etwa mit der Beibehaltung der Ausgangssperre sowie der Durchführung umfangreicher landesweiter Tests und der Vorbereitung der Impfkampagne (Jam News, Intensive coronavirus testing begins in Georgia, 2. Dezember 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung, Schrittweise Aufhebung der Restriktionen, 22. Januar 2021; Caucasus Watch, Covid-19 in Georgien: Impfung, Aufhebung bestimmter Beschränkungen und Proteste, 2. Februar 2021; Deutsche Wirtschaftsvereinigung, Vorzeitige Lockerung der Corona-Restriktionen in Georgien, 4. Februar 2021) – um die Eindämmung des Infektionsgeschehens. Georgien wird bei den angeordneten Maßnahmen sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch internationalen Organisation wie beispielsweise der Europäischen Union, der Asiatischen Entwicklungsbank, sowie Unicef und der Weltgesundheitsorganisation unterstützt (siehe etwa Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tiflis, Deutsche bilaterale Unterstützung im Rahmen von COVID-19 für Georgien, 11. Januar 2021; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, EU zahlt 60 Mio. Euro Zuschuss für COVID-19-Hilfe an Georgien aus, 15. Dezember 2020; Jam News, EU allocates 100 million euros to Georgia to fight coronavirus, 26. November 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Die ADB weist Georgien 1.708 Millionen Euro zu, 2. November 2020; Deutsche Wirtschaftsvereinigung Georgien, Deutschland übergibt Georgien 5 Beatmungsgeräte für die Behandlung von Covid-19-Patienten, 13. Oktober 2020; Europäische Kommission, EU und Georgien unterzeichnen Finanzierungsvereinbarungen zur Erholung nach der COVID-19-Krise in Höhe von 129 Mio. EUR, Pressemitteilung vom 29. September 2020; UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report No. 32, 18. Dezember 2020, sowie die früheren Unicef-Berichte; United Nations Georgia, COVID-19 Georgia: Situation Report # 22, 22. November 2020, S. 2 ff.). b) Auch sind nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. (1) Die geltend gemachte Erkrankung des Antragstellers an Hepatitis-C bedingt kein solches (krankheitsbedingtes) Abschiebungsverbot. So fehlt es bereits an Nachweisen für eine solche Erkrankung. Dem Antragsteller war indes keine Nachfrist zur Einreichung zu setzen, da auch eine nachgewiesene Hepatitis-C-Erkrankung nicht die die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Georgien begründen würde. Erkrankungen stellen (allenfalls) eine allgemeine Gefahr dar, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (lediglich) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Mangels einer derartigen Anordnung kann die Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198, juris Rn. 32). Die Voraussetzung für eine Durchbrechung der Sperrwirkung verlangen eine extreme Gefahrenlage in dem Maße, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt wiederum voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, NVwZ 2012, 451, juris Rn. 20). Dies ist bei einer Hepatitis-C-Erkrankung bereits deshalb nicht der Fall, weil diese nach den Erkenntnissen in Georgien behandelbar ist und die Behandlung im Rahmen eines großangelegten Programmes zur Eliminierung der Hepatitis überwiegend staatlicherseits finanziert wird (SEM, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen, 21. März 2018, S. 11ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 13. März 2020, S. 44ff.). Daran hat sich auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf das georgische Gesundheitssystem nichts geändert (siehe dazu Sonder-Erkenntnismittelliste Corona vom 19. Februar 2021). Insbesondere ist die Lage im georgischen Gesundheitssystem zwar angesichts der gestiegenen Anzahl der Covid-19-Patienten angespannt (siehe etwa Jam News, Georgian medical workers on life and death in Covid clinics, 2. Dezember 2020). Eine aktuelle oder zukünftige Überforderung des Gesundheitssystems mit der Folge, dass dieses vor der Pandemie kapitulieren müsste oder Erkrankungen wie die angegebene Hepatitis-Erkrankung des Antragstellers nicht mehr behandeln könnte, ergibt sich indes aus keiner der Quellen. Der befürchtete Kollaps des Systems (siehe etwa Jam News, Georgian Association of Clinics demands resignation of Min. Health for ‘collapse of medical system’, 20. November 2020), ist ausgeblieben. Auch in diesem Sektor wird Georgien von verschiedenen Organisationen unterstützt (WHO, Regional Office Europe, WHO-Schaltzentralen bündeln in der Europäischen Region Ressourcen zur Verbesserung der Reaktion auf COVID-19, 14. Dezember 2020; WHO, Regional Office Europe, WHO und Europäische Union verbessern Handlungsbereitschaft des georgischen Gesundheitssystems durch Unterstützung von COVID-19-Schulungen für Gesundheitspersonal, 30. September 2020). (2) Schließen begründet die derzeitige Coronalage in Georgien keine Zustände, welche – unabhängig von einer Vorerkrankung der Schutzsuchenden – die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots bedingen. Bei Allgemeingefahren, wie sie in der Corona-Pandemie bestehen, ist für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG eine „extreme Gefahrenlage“ in dem Maße erforderlich, dass die Abschiebung die Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379 –, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Dies ist nicht der Fall. Das Risiko einer Ansteckung in Georgien mit Covid-19 ist bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen weiterhin derart gering, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch in Georgien bestehen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.