Beschluss
38 L 542/20 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0203.38L542.20A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich vorrangig gegen die Einstellung seines Asylverfahrens. Der am 17. Mai 1995 geborene Antragsteller, der georgischer Staatsangehörigkeit ist, reiste am 2. Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland, meldete sich am 9. Oktober 2020 beim Berliner Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als schutzsuchend und beantragte am 13. Oktober 2020 bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. An diesem Tag erhielt er unter anderem das Informationsblatt über die Mitwirkungspflichten der Schutzsuchenden im Asylverfahren in deutscher und georgischer Sprache sowie die Ladung zur Anhörung am 19. Oktober 2020 um 7.30 Uhr. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 stellte das Bundesamt fest, dass der Antragsteller nicht zur Anhörung erschienen sei und dass daher sein Asylantrag zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei. Da auch keine Abschiebungsverbote vorlägen, drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung nach Georgien an. Mit seiner Klage und seinem Eilantrag vom 10. November 2020 wendet sich der Antragsteller gegen die Einstellung seines Asylverfahrens. Zur Begründung trägt er vor, dass er sich am 19. Oktober 2020 um 7.30 Uhr aufforderungsgemäß in der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Anhörung eingefunden habe. Dort sei er auch kurz zu seinen Fluchtgründen und weshalb er in Deutschlang bleiben wolle, befragt worden. Ein ihn begleitender Freund, der am selben Tag seinen Anhörungstermin gehabt habe, hätte angeboten, bei der Anhörung zu übersetzen, diesem sei aber gesagt worden, das Bundesamt verfüge über einen eigenen Dolmetscher. Zum Beweis dieses Geschehensablaufs bietet er seinen Freund als Zeugen an. Auf Frage des Gerichts ergänzte er mit Schreiben vom 25. November 2020, dass er im Eingangs- und Wartebereich der Außenstelle (Dienstgebäude Bundesallee 171) befragt worden sei. Dorthin sei er mit dem Bustransfer aus seiner Unterkunft gebracht worden (siehe eingereichte Transferliste). Des Weiteren beschrieb er die ihn befragende Sachbearbeiterin und den bei der Befragung anwesenden Dolmetscher. Ihm seien folgende Fragen gestellt worden: Warum er in Deutschland sei? Ob er alleinstehend sei oder Familie habe? Ob er arbeiten könne? Ferner teilte er das Aktenzeichen des Asylverfahrens des o.g. Freundes mit. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 die übliche Vorgehensweise bei der Anhörung geschildert. II. Der Antrag des Antragstellers, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klage, dessen aufschiebende Wirkung mit dem Antrag hergestellt werden soll, innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 33 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 32 i.V.m. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG (zur maßgeblichen Frist VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 3 L 1060/16.A –, juris Rn. 18-20) gestellt. Der Eilantrag ist indes unbegründet, da die Einstellung des Asylverfahrens bereits bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken begegnet. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dabei wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG). So ist es im Fall des Antragstellers, der sich am Tag der Anhörung zwar möglicherweise (dazu sogleich) in der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehalten hat, aber (gleichwohl) nicht zur Anhörung erschienen ist. Die von ihm vorgetragenen Gründe, warum er nicht zur Anhörung erschienen ist, sind im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Vermutungswirkung ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt. Die Vermutung des Nicht-Betreibens nach § 33 Abs. 2 S. 1 AsylG gilt nämlich nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 S. 2 AsylG). In diesem Fall ist das Verfahren fortzuführen (§ 33 Abs. 2 S. 3 AsylG). Solche Umstände hat der Antragsteller indes nicht nachgewiesen. Zum einen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers. Zwar hatte der von ihm benannte Freund tatsächlich am selben Tag einen Termin in der Dienststelle des Bundesamtes in der Bundesallee (Termin zur Übergabe von Dokumenten) und mögen dessen Deutschkenntnisse auf seinen Aufenthalt in Deutschland bereits seit Februar 2020 zurückzuführen sein. Jedoch stehen die Angaben des Antragstellers im Übrigen im Widerspruch zu der detailliert geschilderten Vorgehensweise des Bundesamtes (siehe Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2020), wonach keine Befragung im Warteraum stattfindet. Zudem sind seine Angaben an wesentlichen Stellen in sich widersprüchlich (unterschiedliche Schilderung der angeblich gestellten Fragen in der Antragsbegründung vom 10. November 2020 und im Schreiben vom 25. November 2020). Zum anderen aber und vor allem sind mit den Angaben des Antragstellers keine Umstände geschildert, welche der Vermutungswirkung entgegenstehen. Dem Antragsteller hätte als Schutzsuchendem bewusst sein müssen, dass die Anhörung sich nicht darin erschöpft, dass er „kurz zu seinen Fluchtgründen“ befragt wird bzw. lediglich gefragt wird, warum er in Deutschland sei. In dem Informationsblatt über die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, das der Antragsteller bei Antragsteller sowohl in deutscher als auch georgischer Sprache erhalten hat, heißt es zur Anhörung: „Sie erhalten in der Anhörung Gelegenheit, ihren Asylantrag zu begründen. Sie müssen vortragen, aus welchen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden haben und deshalb Asyl beantragen und welche sonstigen Tatsachen und Umstände einer Rückkehr in ihr Herkunftsland entgegenstehen. Wichtig ist, dass Sie ihr persönliches Schicksal und die ihnen konkret drohenden Gefahren bei einer Rückkehr vollständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sie müssen auch angeben, wie Sie nach Deutschland gekommen sind.“ Dem Antragsteller hätte es daher zumindest oblegen, nachzufragen, warum er entgegen diesen allgemeinen Üblichkeiten keine Gelegenheit zur ausführlichen Begründung seines Asylantrags erhielt. Dies gilt umso mehr, als der Antragteller nach seinen eigenen Angaben in Begleitung eines Freundes war, der erst wenige Tage zuvor (am 15. Oktober 2020) ausführlich angehört worden war. Die Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot berufen (§ 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG). In Ergänzung zu den Ausführungen des Bundesamtes, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG), ist insoweit jedoch der vom Antragsteller bei seiner Erstbefragung angegebene Grund für seinen Asylantrag zu prüfen. Bei dieser hatte der Antragsteller als Grund für seinen Asylantrag eine „Lebensbedrohung“ angegeben. Angesichts der Einordnung der Bedrohung als nicht-politischen „sonstigen Grund“ geht die erkennende Einzelrichterin dabei davon aus, dass der Antragsteller eine Bedrohung durch Privatpersonen geltend macht. Eine solche Bedrohung kann nur dann zur Feststellung von Abschiebungsverboten führen, wenn der georgische Staat nicht in der Lage oder willens ist, Schutz dagegen zu bieten (Rechtsgedanke des § 3c Nr. 3 AsylG). Der georgische Staat ist indes grundsätzlich schutzfähig und -bereit (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 19. Oktober 2019 [Stand: 19. Juli 2019], sog. Lagebericht, S. 7; ergänzend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17. November 2020 [Stand: November 2020], sog. Lagebericht, S. 7). Des Weiteren wird ausgeführt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie und ihren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen kein Abschiebungsverbot ergibt (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, und vom 12. Januar 2020 – VG 38 L 633/20 A –, alle juris). Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Insbesondere hat das Bundesamt in einer den europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] – und, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19/19 –, InfAuslR 2020, 297). Zwar steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungs-RL 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn „das Bundesamt … die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufes der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausreisefristen von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt“ (etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19.19 –, juris). Dem hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Bekanntgabe der Ablehnung eines fristgerecht gestellten Eilantrags durch das Verwaltungsgerichts ausgesetzt hat, was jedenfalls im Ergebnis nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung bzw. zu deren Rechtswidrigkeit führt (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).