Urteil
38 K 439/20 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1106.38K439.20V.00
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Leitsätze
1. Bei § 36a Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensnorm (Fortführung VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.).
2. Sofern der Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen Eltern an eine Altersgrenze geknüpft wird, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen (Fortführung VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – VG 38 L 474.19 V –, juris Rn. 19).
3. Die Ausländerbehörde ist für die Entgegennahme eines Visumsantrages eines im Ausland lebenden Antragstellers nicht zuständig. § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG lässt nach seinem Wortlaut lediglich einen Antrag des (den Nachzug vermittelnden) Ausländers für die Wahrung der Frist des § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausreichen, begründet danach aber keine Sonderzuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entgegennahme eines Visumsantrages.
4. § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG begründet kein Drittvisumsantragsrecht eines in der Bundesrepublik lebenden Stammberechtigten. Die Norm regelt ausdrücklich lediglich das Absehen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen für Ansprüche des Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes auf Nachzug zu anerkannt Schutzberechtigten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 36a Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensnorm (Fortführung VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). 2. Sofern der Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen Eltern an eine Altersgrenze geknüpft wird, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen (Fortführung VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – VG 38 L 474.19 V –, juris Rn. 19). 3. Die Ausländerbehörde ist für die Entgegennahme eines Visumsantrages eines im Ausland lebenden Antragstellers nicht zuständig. § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG lässt nach seinem Wortlaut lediglich einen Antrag des (den Nachzug vermittelnden) Ausländers für die Wahrung der Frist des § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausreichen, begründet danach aber keine Sonderzuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entgegennahme eines Visumsantrages. 4. § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG begründet kein Drittvisumsantragsrecht eines in der Bundesrepublik lebenden Stammberechtigten. Die Norm regelt ausdrücklich lediglich das Absehen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen für Ansprüche des Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes auf Nachzug zu anerkannt Schutzberechtigten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Über die Klage konnte in Anbetracht der Zustimmungserklärungen der Klägerin, der Beklagten und des Beigeladenen und aufgrund der Tatsache, dass hauptsächlich rechtliche Fragen Gegenstand des Verfahrens sind, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist eine Klagebefugnis der Klägerin gegeben, § 42 Abs. 2 VwGO. Dieser Annahme steht nicht die Ausgestaltung des § 36a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entgegen. Bei der Vorschrift handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (ausführlich und m. w. N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20 ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht einer Visumsantragstellerin dahingehend besteht, dass die Behörden ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte und die Beigeladene davon ausgehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und bereits aus diesem Grund kein Visum erteilt werden könne. III. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Generalkonsulates der Beklagten in Erbil/Irak vom 14. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzuges zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater oder auf Neubescheidung ihres Visumsantrags aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG. § 36 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung kommt bereits deshalb nicht zur Anwendung, da dem Stammberechtigten der subsidiäre Schutz erst mit Bescheid vom 10. November 2016 zuerkannt wurde und er daher erst seit dem 4. Mai 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte ist, § 104 Abs. 13 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG, wonach dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, liegen jedenfalls deshalb nicht vor, denn jedenfalls war die Klägerin in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt kein „minderjähriges Kind“ mehr. a) Maßgeblich für die Feststellung der Minderjährigkeit der Klägerin ist der Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrages. Zwar gilt im Grundsatz, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 –, juris Rn. 10). Sofern der Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen Eltern aber an eine Altersgrenze geknüpft wird, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – BVerwG 1 C 32/08 –, juris Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – VG 38 L 474.19 V –, juris Rn. 19). Für diese Auslegung spricht zum einen, dass die Formulierungen „dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers“ in § 32 Abs. 1 AufenthG und in § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG identisch sind. Zum anderen und vor allem gilt die Möglichkeit der Verfestigung des Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 35 AufenthG (dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 19) nach dem Wortlaut der Vorschrift gleichermaßen für nach § 32 AufenthG wie für nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG nachziehende Kinder (siehe zum Anwendungsbereich des § 34 AufenthG Tewocht in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 27. Ed. Stand 01.07.2020, § 34 AufenthG Rn. 2 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, die sich nicht dazu verhält, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für den Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). Zwar ist wegen der Kontingentlösung gemäß § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht ausgeschlossen, dass bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung einem volljährig gewordenen Kind der Vorrang vor einem minderjährigen eingeräumt wird (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: Dezember 2019, Rn. 16). Allerdings ist das Bundesverwaltungsamt bei seiner Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 3 AufenthG gehalten, das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen, sodass eine Bevorzugung des älteren Antragstellers nur im Falle eines Überwiegens anderer humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 S. 1 und 3 AufenthG zu erwarten wäre (zum Ganzen siehe auch VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 20). b) Als „Antrag“ in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich die (auch formlos mögliche) Antragstellung bei der Auslandsvertretung der Beklagten anzusehen. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt etwa einer Onlineregistrierung für einen Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines Visums zum Familiennachzug oder deren elektronischer Bestätigung durch die Botschaft ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (siehe Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris Rn. 22 ff.). Unstreitig erfolgte die Antragstellung bei dem Generalkonsulat der Beklagten hier erst am 21. Mai 2019 und damit nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zum 1. Januar 2019. c) Etwas anderes gilt auch nicht im vorliegenden Fall, in dem der Stammberechtigte bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen ohne weitere Begleitunterlagen Ausdrucke von fristwahrende Anzeigen im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 3 AufenthG und am 12. April 2018 ein weiteres Schreiben eingereicht hat. Weder die fristwahrenden Anzeigen noch das weitere Schreiben können jedenfalls deshalb und ungeachtet ihres jeweiligen Inhaltes als Visumsanträge angesehen werden, da diese zwar zur Akte der Ausländerbehörde des Beigeladenen gelangt sind, nicht aber dem nach § 71 Abs. 2 AufenthG für die Entscheidung über Visumsanträge zuständigen Generalkonsulat der Beklagten übersandt wurden (zur Zuständigkeit der Auslandsvertretungen siehe etwa VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2017 – VG 11 K 414.15 V –, S. 8 des amtl. Abdr.). Dieses erreichte die erste “Fristwahrende Anzeige“ erst, als die übrigen Antragsunterlagen am 21. Mai 2019 durch die Klägerin vorgelegt wurden. Das weitere Schreiben vom 11. Januar 2018 wurde – wie oben bereits erwähnt – gar nicht an die Auslandsvertretung weitergeleitet. Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beigeladenen für den Visumsantrag ergibt sich eindeutig nicht aus § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Danach sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Für Ausländer indes, die sich im Ausland aufhalten, sind – wie sich aus § 71 Abs. 2 AufenthG ergibt – im Regelfall die jeweiligen Auslandsvertretungen zuständig. Abzustellen ist dabei auf die Person der Klägerin, nicht aber die Person des sich unter Umständen bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Stammberechtigten, der ggfs. als (gesetzlicher) Vertreter der (Visums-) Antragstellerin (hier: der Klägerin) auftritt. Verfügt diese über keinen gewöhnlichen oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sondern nur im Ausland, fehlt es an einer zuständigen Behörde im Sinne des hier anwendbaren § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ein in der Zukunft womöglich gegebener gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Behörde ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG nicht von Belang. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ausländerbehörde des Beigeladenen die bei ihr eingereichten Unterlagen nicht an die Auslandsvertretung der Beklagten weitergeleitet hat. Daraus folgt insbesondere deshalb keine „Fiktion“ eines rechtzeitig gestellten Antrages, da eine Weiterleitungsverpflichtung der Ausländerbehörde weder generell besteht, noch im vorliegenden Einzelfall bestand. Eine Pflicht, Anträge an eine andere zuständige Behörde weiterzuleiten, folgt nicht aus § 24 Abs. 3 VwVfG, wonach die Behörde zwar die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern darf, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Eine generelle Verpflichtung, an sie als unzuständige Behörde adressierte Eingaben weiterzuleiten, folgt daraus bereits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht. Gegen eine Weiterleitungsverpflichtung spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung in anderen Gesetzen (etwa in § 16 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches, § 84 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes oder § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausdrücklich geregelt, in § 24 Abs. 3 VwVfG und auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes aber auf die Aufnahme einer solchen Regelung verzichtet hat (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 81 m. w. N.). Auch im Aufenthaltsgesetz – insbesondere in §§ 71, 81 AufenthG – fehlt eine entsprechende Regelung. Soweit zum Teil angenommen wird, aus Nr. 69.0.7 S. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28.06.2000 folge eine Pflicht der unzuständigen Ausländerbehörde, den bei ihr gestellten Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten (so Samel in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 10) bzw. es könne den maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entnommen werden, dass diese dem Ausländer das Risiko der Bestimmung der zuständigen Behörde auferlegen wollten (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 11 S 1050/10 –, juris), ändert dies im vorliegenden Fall nichts. Dies gilt jedenfalls deshalb, da der Ausländerbehörde des Beigeladenen von dem Vater der Klägerin nicht mitgeteilt wurde, wo sich die Klägerin aktuell und bei Einreichung der fristwahrenden Anzeige aufhielt, so dass diese nicht in der Lage war, die zuständige Auslandsvertretung zu bestimmen. Auch aufgrund der besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalles ist eine Verpflichtung der Ausländerbehörde des Beigeladenen, den Antrag weiterzuleiten, nicht anzunehmen. Zum einen hat diese nicht etwa durch ihr eigenes Verhalten dazu beigetragen, dass die fristwahrende Anzeige bei ihr anstatt im Rahmen eines Visumsantrages bei der zuständigen Auslandsvertretung der Beklagten eingereicht wurde (siehe zur Weiterleitungsverpflichtung im Einzelfall etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2003 – 14 B 639/03 –, juris). Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem Ausdruck der fristwahrenden Anzeige als auch aus den Angaben in dem Web-Portal des Auswärtigen Amtes – die auch in arabischer Schrift verfügbar sind – gerade nicht, dass die fristwahrende Anzeige an die Ausländerbehörde zu richten ist. In dem Ausdruck wird lediglich darauf hingewiesen, dass für eine Übersendung an die Auslandsvertretung vor Stellung des eigentlichen Visumsantrages kein Bedürfnis besteht. Schließlich ergibt sich eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beigeladenen (statt der Auslandsvertretungen der Beklagten) für die Entgegennahme eines Visumsantrages auch nicht aus § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG (Müller in Hofmann, AusländerR, 2. Auflage 2016, § 29 Rn. 11; wohl auch Hailbronner in Hailbronner, AusländerR, Stand: Dezember 2019, § 29 AufenthG Rn. 16; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 – OVG 3 M 98.19 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – VG 10 K 247.18 V –, S. 2; Tewocht in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 27. Ed. Stand: 01.07.2020, § 29 AufenthG Rn. 7.1; Marx in GK-AufenthG, Stand: Juli 2017, § 29 AufenthG Rn. 146 für den Fall, dass der sich im Ausland aufhaltende Antragsteller zum Antragszeitpunkt noch minderjährig ist; offen VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2020 – VG 28 K 564.18 V –, S. 8). Die Vorschrift lässt nach ihrem Wortlaut lediglich einen Antrag des (den Nachzug vermittelnden) Ausländers für die Wahrung der Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG ausreichen, begründet danach aber keine Sonderzuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entgegennahme eines Visumsantrages. Denn eine ausdrückliche Aussage, dass der nach § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG mögliche Antrag abweichend vom Regelfall des § 71 Abs. 2 AufenthG, wonach für Begehren von Ausländern, die sich – wie hier die Klägerin – zum Zeitpunkt des Antrages nach wie vor im Ausland befinden, die für den Stammberechtigten örtlich zuständige Auslandsvertretung zuständig sein soll, enthält die Norm nicht. Eine eigene Zuständigkeit der Ausländerbehörde könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG dem den Nachzug vermittelnden Ausländer eine Art Drittantragsrecht einräumte. Dann wäre für die Entgegennahme dieses Antrages nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 AufenthG wiederum die für den Drittantragsteller zuständige Ausländerbehörde zuständig. Dies ist indes nicht der Fall. Mit § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG wollte der Gesetzgeber lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Familienangehörigen eines Flüchtlings eine fristwahrende Antragstellung aufgrund besonderer Umstände im Aufenthaltsstaat oft nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (BT-Drs. 16/5056, S. 172; siehe auch AufenthG-VwV Nr. 29.2.2.2 und Dienelt in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020 § 29 Rn. 21; Zeitler in HTK-AuslR/§ 29 AufenthG/Abs. 2, Stand:04/2019, Rn. 18.; Tewocht in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 27. Ed. Stand: 01.07.2020, § 29 AufenthG Rn. 7). Eine darüber hinausgehende Regelungsintention, etwa ein vollumfängliches eigenes Drittantragsrecht des nachzugsvermittelnden Ausländers zu schaffen, lässt sich der Gesetzesbegründung dagegen nicht entnehmen. Dass die Wirkungen einer solchen Drittantragstellung auf die Wahrung der Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG beschränkt sind, folgt zudem daraus, dass § 29 Abs. 2 AufenthG keine eigene Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. d. § 81 Abs. 1 AufenthG darstellt. Die Norm regelt ausdrücklich lediglich das Absehen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen für Ansprüche des Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes auf Nachzug zu anerkannt Schutzberechtigten. Gegen die Annahme einer darüber hinausgehenden Wirkung im Sinne eines Drittantragsrechts bei der Ausländerbehörde bestehen zudem inhaltliche Bedenken. Denn ein solches Recht stünde nur den Stammberechtigten zu, deren nachzugswilligen Familienangehörigen unter die Regelung des § 29 Abs. 2 AufenthG fallen, d.h. Ehegatten und minderjährigen Kindern von anerkannt Schutzberechtigten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 – OVG 3 M 98.19 –, juris Rn. 10). Der Kindernachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), bei dem auch die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich ist, wäre hingegen beispielsweise nicht erfasst. Auch im Fall einer fristwahrenden Anzeige nach § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG muss der nachzugswillige Ausländer – hier: die Klägerin – daher in der Folge selbst einen Visumsantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung stellen, dessen Bescheidung sodann allein ihm gegenüber erfolgt (VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 – VG 31 K 144.18 V –, juris Rn. 24 f. m. w. N.). c) Schließlich ist die Klägerin auch auf der Grundlage des auch im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht so zu behandeln, als habe sie den Visumantrag bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt, auf nicht in Betracht. Zum einen haben weder die Ausländerbehörde noch die Beklagte im Hinblick auf die Frage, ob die eingereichten Unterlagen für einen Visumsantrag ausreichen, einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Insbesondere hat die Ausländerbehörde nicht gegen die aus § 25 Abs. 2 VwVfG folgende Beratungs- und Auskunftspflicht verstoßen. Denn diese durfte ohne weiteres davon ausgehen, es sei dem Stammberechtigten und der Klägerin bewusst, dass eine Einreichung von Unterlagen bei ihr für eine Visumsantragstellung nicht ausreiche. Auf dem Ausdruck der „Fristwahrenden Anzeige“ war deutlich vermerkt, dass dieser lediglich der Antragsvorbereitung diene, zur Antragstellung selbst jedoch noch weitere Schritte erforderlich seien. Eine vorherige Übersendung des Ausdrucks an die Auslandsvertretung sei – so dort weiter – nicht notwendig und könne vor Stellung des eigentlichen Visumsantrages nicht verarbeitet werden. In dem Schreiben des Stammberechtigten vom 12. April 2018 brachte dieser zudem zum Ausdruck, dass der „eigentlichen Antrag“ von seiner Familie bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt werde. Angesichts dessen musste die Ausländerbehörde nicht davon ausgehen, der Stammberechtigte nehme an, bereits alles für eine Visumsantragstellung getan zu haben. Zum anderen gehört es auch zu den Obliegenheiten des Nachzugswilligen bzw. seiner Sorgeberechtigten, sich über die zu erfüllenden Nachzugsvoraussetzungen zu informieren und diesbezüglich gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen. Dies sollte insbesondere dann, wenn sich – wie hier mit dem Stammberechtigten – bereits ein Familienmitglied bereits in Deutschland befindet, ohne Schwierigkeiten möglich sein. Unter diesen Umständen hätte jedenfalls der Stammberechtigte unbeschadet des Fehlens einer allgemeinen Information seitens der Ausländerbehörde, dass ein Visumsantrag noch nicht als gestellt gilt, erkennen können, dass Voraussetzung für den Erhalt der Nachzugsmöglichkeit noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin weiteres zu veranlassen ist, und auf konkrete Nachfrage hätte jedenfalls er auch die Eilbedürftigkeit der Antragstellung in Erfahrung bringen können. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrer Mutter bzw. Neubescheidung des Antrages aus § 6 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG innehat. Dies kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin bereits drei Monate volljährig war, als ihrer Mutter am 14. August 2019 der entsprechende Titel erteilt wurde. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihren Eltern oder auf Neubescheidung ihres Visumsantrags auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – wie es die volljährige Klägerin ist – eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine außergewöhnliche Härte liegt auf Seiten der den Nachzug begehrenden Person dann vor, wenn dieser im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihr benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9). Die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte liegen auf Seiten der Klägerin nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese an ihrem Wohnort nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen. Dass sie etwa unter schwerwiegenden Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen leidet, hat sie in dem Antrag ausdrücklich verneint. Allein der Wunsch nach einer Wiedervereinigung der Familie und die Hoffnung auf eine bessere Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland genügen nicht, um die dargestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Soweit sie behauptet, sie habe im Irak ohne ihre Familie keine Zukunft, und sei als Flüchtling dort sozialer Ächtung ausgesetzt, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um familienbezogene, sondern allgemeine politische Umstände, die nach dem oben Gesagten ohnehin außer Betracht bleiben müssen. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass sie nach Erteilung der Visa an ihre Mutter und ihre Geschwister von diesen alleine zurückgelassen wurde, gegen die Annahme einer außergewöhnlichen Härte. Dem Argument der Beklagten, dass ihre Mutter sie wohl kaum sehenden Auges in einer hilflosen Lage zurückgelassen hätte, wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht widersprochen. Auch auf Seiten der Eltern der Klägerin liegen keine härtefallbegründenden Umstände im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Referenzperson, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, ohne die Unterstützung seiner Familie ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278-292 Rn. 12; Tewocht in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 26. Ed. Stand: 01.07.2020, § 36 AufenthG Rn. 21). Dies ist hier indes nicht der Fall. Dass der Vater der Klägerin etwa unter schwerwiegenden Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen leidet, ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie sonstige Umstände, die zur Annahme führen könnten, dieser könne ein eigenständiges Leben nicht führen und nur die Klägerin sei in der Lage, dies durch ihren Beistand zu ändern. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass sich sowohl die Ehefrau als auch weitere Kinder des Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dass auf Seiten der Mutter der Klägerin eine außergewöhnliche Härte im oben dargestellten Sinn vorliegt, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihren Eltern bzw. Neubescheidung ihres Visumsantrages aus § 6 Abs. 3 i. V. m. (§ 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG i. V. m.) § 22 S. 1 AufenthG. a) Nach den obigen Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG liegt bereits kein für einen Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 22 AufenthG erforderlicher besonderer Einzelfall (dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 B 26/19 u.a. –, InfAuslR 2019, 379, juris Rn. 13 m.w.N.) vor. Es kann daher offen bleiben, ob § 36a Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 22 AufenthG ohnehin nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen der Nachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG trotz Erfüllung dessen Tatbestandsvoraussetzungen an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (dahin tendierend Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). b) Auch ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner ist zu beachten, dass es sich bei § 22 S. 1 AufenthG um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe können daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m .w. N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2). Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 22 AufenthG Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und weshalb sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer Personen syrischer Staatsangehörigkeit unterscheidet, die als Volljährige ohne ihre Familie im Irak leben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung insbesondere hinsichtlich der Frage zu, welche Auswirkungen und Folgen die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG im Hinblick auf ein mögliches Drittantragsrecht und die Zuständigkeit einer inländischen Ausländerbehörde für die Entgegennahme des Visumsantrages eines im Ausland lebenden Antragstellers hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am 1. Januar 2001 geborene Klägerin, syrische Staatsangehörige, begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums insbesondere zum Zwecke des Familiennachzuges. Der Vater der Klägerin, Herr M..L..J.. (Stammberechtigter), reiste aus Syrien über die so genannte Balkan-Route nach Europa und im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag vom 21. Juli 2016 hin erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. November 2016 unter Ablehnung des Antrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Seine Klage, mit der er darüber hinaus insbesondere auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrte, wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 5. Dezember 2018 rechtskräftig ab. Er beantragte am 20. Dezember 2016 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte und ist seit dem 4. Mai 2017 im Besitz einer solchen, die derzeit noch bis zum 26. Februar 2022 gültig ist. Unter dem 15. Januar 2018 reichte der Stammberechtigte unter anderem für die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ohne weitere Begleitunterlagen den Ausdruck einer „Fristwahrende[n] Anzeige, § 29 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ ein, in welcher er selbst als „schutzberechtigter Flüchtling“ und unter anderem die Klägerin als antragstellendes Kind bezeichnet wurde. In dem Ausdruck der Anzeige befand sich der Hinweis, dass dieser lediglich der Antragsvorbereitung diene, zur Antragstellung selbst jedoch noch weitere Schritte erforderlich seien. Eine vorherige Übersendung des Ausdrucks an die Auslandsvertretung sei nicht notwendig und könne vor Stellung des eigentlichen Visumsantrages nicht verarbeitet werden. Mit einem vom 11. Januar 2018 datierten Schreiben, bei der Ausländerbehörde eingegangen am 12. April 2018, wandte sich der Stammberechtigte erneut an diese. Das Schreiben war mit „Antrag auf Familienzusammenführung“ überschrieben und enthielt weiter folgenden Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich zur Fristwahrung das Visum zur Familienzusammenführung für meine Ehefrau und meine Kinder. […] Den eigentlichen Antrag wird meine Familie bei der deutschen Auslandsvertretung stellen. Mit freundlichen Grüßen, J.., M..L..“ Die Ausländerbehörde des Beigeladenen veranlasste diesbezüglich nichts. Den Ausdruck einer weiteren „Fristwahrende[n] Anzeige, § 29 Abs. 1 Satz 1 AufenthG“ reichte der Stammberechtigte unter dem 5. Juni 2018 bzw. 11. Juni 2018 ebenfalls kommentarlos bei der Ausländerbehörde ein. Dieser enthielt ebenfalls den Zusatz, dass er lediglich der Antragsvorbereitung diene, zur Antragstellung selbst jedoch noch weitere Schritte erforderlich seien. Am 21. Mai 2019 stellten die Klägerin sowie ihre Mutter und drei Geschwister bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Erbil/Irak jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu dem Stammberechtigten. In dem Fragebogen, welcher dem Visumsantrag der Mutter der Klägerin beigefügt war, gab diese an, dass die Familie ursprünglich gemeinsam in Q../S.. gelebt habe. Aufgrund des Bürgerkrieges sei die Familie im August 2013 in den Irak geflohen und habe sich im Flüchtlingslager K.. in der Region Erbil niedergelassen. Wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage habe der Stammberechtigte im Mai 2015 beschlossen, nach Deutschland zu fliehen. Der Rest der Familie sei zunächst im Flüchtlingslager zurückgeblieben, da die Familie die Kosten für die Schlepper nicht habe aufbringen können. Nach wie vor lebten die Familienmitglieder dort und erhielten Unterstützung durch diverse Organisationen, die Kinder besuchten die Schule. Zudem unterstütze der Onkel der Klägerin sie finanziell und in anderer Hinsicht. Weder das Leben noch die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Familie sei in ernsthafter Gefahr, niemand von ihnen leide unter ernsthaften Erkrankungen. Die Trennung von dem Stammberechtigten sei indes für die gesamte Familie sehr belastend. Während das Generalkonsulat in Erbil der Mutter der Klägerin und zwei jüngeren Geschwistern die begehrten Visa erteilte, lehnte es den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 2019 und der Begründung ab, eine außergewöhnliche Härte liege auf ihrer Seite nicht vor. Die gegen den Bescheid angestrengte Remonstration blieb erfolglos, mit dem Remonstrationsbescheid vom 14. November 2019 hob das Generalkonsulat zwar den Bescheid vom 13. August 2019 auf, lehnte den Visumsantrag jedoch abermals ab. Zur Begründung führte es aus, dass die fristwahrende Anzeige vom 8. Juni 2018 der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen könne. Aufgrund des Ausschlusses des Nachzuges zum subsidiär Schutzberechtigten zwischen dem 16. März 2016 und dem 1. August 2018 laufe diese ins Leere. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sei nach wie vor nicht ersichtlich. Die Mutter der Klägerin reiste unter Nutzung des ihr erteilten Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegen den Remonstrationsbescheid vom 14. November 2019 hat die Klägerin am 6. Dezember 2019 Klage zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, bezüglich der Feststellung der Minderjährigkeit sei auf den Zeitpunkt der fristwahrenden Anzeige vom 8. Juni 2018 abzustellen. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig gewesen sei, sei ihr das Visum zu erteilen. Dies gelte insbesondere deshalb, da sie nahezu ein Jahr auf den Termin bei dem Generalkonsulat habe warten müssen. Im Übrigen befinde sie sich im Irak in einer hilflosen Lage, da sie ihr Leben lang mit ihrer Familie zusammen gewesen sei und nur mit ihren Eltern oder einer anderen Aufsichtsperson das Haus verlassen habe. Ohne ihre Familie sei sie völlig hilflos. Auch ihre Mutter leide aufgrund der Trennung unter schweren psychischen Problemen, die darauf zurückzuführen seien, dass sie sich um sie sorge. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulates in Erbil/Irak vom 14. November 2019 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, dass die fristwahrende Anzeige sich lediglich auf die Frage auswirke, ob für die Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt sowie der Wohnraum gesichert sein müssten. Für die Frage der Minderjährigkeit sei diese ohne Belang, insbesondere sei die Anzeige nicht als (formlos möglicher) Visumsantrag anzusehen. Gegen eine außergewöhnliche Härte spreche der Umstand, dass die Klägerin von ihrer Mutter im Irak zurückgelassen worden sei, nachdem diese ein Visum erhalten hatte. Diese Entscheidung dürfte so nicht getroffen worden sein, hätte man der Klägerin nicht zugetraut, sich auch alleine im Irak zurechtzufinden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. September 2020, 8. Oktober 2020 und 19. Oktober 2020 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (für die Klägerin, ihre Mutter und ihr Geschwister), der Asylakte des Stammberechtigten sowie der für die Klägerin geführten Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen und der Ausländerakten des Stammberechtigten, der Mutter und der Geschwister der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.