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Beschluss

38 L 349/20 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0728.38L349.20A.00
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Leitsätze
1. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. (Rn.7) 2. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. (Rn.9) 3. Das Risiko, in Georgien an Covid-19 zu erkranken, führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. (Rn.7) 2. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. (Rn.9) 3. Das Risiko, in Georgien an Covid-19 zu erkranken, führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der am 6. Juli 2020 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2020 gerichteten Klage zum Aktenteichen VG 38 K 350/20 A anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn die Klage des Antragstellers gegen die aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juni 2020 entfaltet keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag wurde auch fristgerecht binnen einer Woche (vgl. § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) gestellt, nachdem der Bescheid dem Antragsteller am 2. Juli 2020 bekannt gegeben worden war. Der Antrag ist indes unbegründet. Wird ein weiteres Asylverfahren auf einen Zweitantrag hin nicht durchgeführt, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Davon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidungen des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen sowie festzustellen, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung des Bundesamtes in dem Bescheid vom 23. Juni 2020 nicht zu beanstanden. Es hat den Antrag des Antragstellers zu Recht als Zweitantrag behandelt und ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht gegeben sind. Nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Der erfolglose Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 - juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus der beigezogenen Asylakte des Antragstellers ergibt sich, dass dieser bereits in Frankreich ein Asylverfahren geführt hat, in dem sein Asylantrag mit Entscheidung vom 10. April 2019 unanfechtbar abgelehnt wurde (S. 79 der Asylakte). Auch der Antragsteller selbst hat erklärt, dass er im April 2019 die letzte Entscheidung in seinem erfolglosen Asylverfahren in Frankreich zugestellt bekommen hat (S. 100 der Asylakte). Danach sei er nach Georgien zurückgekehrt. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall, denn es fehlt bereits an einem Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG. § 51 Abs. 1 VwVfG sieht vor, dass die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden hat, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Sachlage muss eingetreten sein und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung muss schlüssig, glaubhaft und substantiiert dargelegt werden (etwa VG Freiburg, Urteil vom 5. Oktober 2017 – A 6 K 4389/16 –, juris). Als Änderung der Sachlage werden dabei alle tatsächlichen Vorgänge angesehen, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Folge haben; dazu können neben den persönlichen Verhältnissen oder Umständen einer Person auch solche Rechtsänderungen gehören, die zu veränderten tatsächlichen (politischen) Umständen und Verhältnissen im Heimatland eines Asylbewerbers führen (etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 94). Bei asylrechtlichen Dauersachverhalten führen diesbezügliche nachträgliche Veränderungen dann zu einer Änderung des Sachverhalts, wenn sie einen „Qualitätssprung“ bewirken, der eine entscheidungserhebliche Veränderung darstellt und damit eine Neubewertung erfordert (OVG Koblenz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11048/10.OVG –, juris; Falkenbach in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, 47. Edition Stand 01.04.2020, § 51 Rn. 36.1 m. w. N.). Um das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes anzunehmen, genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris Rn. 32). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass in der Zeit zwischen dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich im April 2019 und der Stellung des hiesigen Asylantrages im März 2020 eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die den obigen Voraussetzungen entspricht. Der Antragsteller gab diesbezüglich bei dem Bundesamt zu Protokoll, er habe in Georgien ursprünglich Probleme bekommen, nachdem festgestellt worden sei, dass in dem Lager, für das er verantwortlich gewesen sei, Waren im Wert von ungefähr 150.000,00 bis 180.000,00 US-$ verschwunden seien. Der Inhaber der Fabrik habe von ihm Schadensersatz verlangt, und da dieser gute Kontakte in die Politik und die kriminellen Kreise habe, sei er wiederholt auch von diesen Leuten zur Zahlung aufgefordert worden. Er sei auch zwei Mal von den Leuten verprügelt worden, und nach dem zweiten Mal habe er sich für ungefähr drei Wochen im Krankenhaus aufhalten müssen. Dieses zweite Ereignis habe sich noch vor seiner Ausreise nach Frankreich ereignet, nämlich im Sommer 2018. Im Mai 2019 und nach dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens in Frankreich im April 2019 sei er wieder nach Georgien gereist. Dort sei ihm bis auf einen Anruf am 25. Februar 2020, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass er seine Wohnung verkaufen solle, nichts mehr geschehen. Alles Weitere habe er bereits im Rahmen seines Asylantrages in Frankreich vorgetragen; neue Beweismittel außer denen, die er bereits in Frankreich abgegeben habe, könne er nicht vorlegen (siehe S. 100 der Asylakte). Ein einzelner Anruf innerhalb von acht Monaten bei ansonsten keinen weiteren Problemen kann nun offenkundig nicht zur Schutzgewähr führen und stellt keinen „Qualitätssprung“ im Vergleich zu den im ersten Asylverfahren vorgetragenen Umständen dar. Vielmehr ließe sich aus dem Umstand, dass insbesondere keinerlei körperliche Angriffe mehr erfolgten, sogar eine Abmilderung der „Bedrohungslage“ folgern. Die Fälle des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neue Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden) und § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung) sind vorliegend ebenfalls augenscheinlich nicht erfüllt. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2020, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung ausdrücklich folgt, wird verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Entscheidung des Bundesamtes, es seien keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegeben, rechtmäßig ist. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zugleich ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen für ein nationales zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot vorliegen. Die Entscheidung über das Bestehen solcher Abschiebungsverbote tritt dabei eigenständig neben die Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Hier sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zu prüfen. Die Prüfung erfordert, dass das Bundesamt sich zumindest insoweit sachlich mit dem Schutzbegehren befasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 18, 20). Die Voraussetzungen, unter denen ein Abschiebungsverbot festgestellt werden könne, liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2020 verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung ausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie und ihren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt nichts anderes. Das Risiko, in Georgien an Covid-19 zu erkranken, führt nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die Covid-19-Pandemie stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 – VG 35 K 117.18 A –, S. 14-16). Gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (lediglich) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Mangels einer derartigen Anordnung kann die Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198, juris Rn. 32). Eine Durchbrechung der Sperrwirkung kommt nur in Betracht, wenn eine extreme Gefahrenlage in dem Maße vorliegt, dass die Abschiebung den Betroffenen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausliefern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379 –, juris Rn. 9). Die Annahme einer derart extremen Gefahrensituation setzt wiederum voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 10 C 24.10 –, juris Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall. Das Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 ist insbesondere in Anbetracht der nach wie vor niedrigen Fallzahlen in Georgien (968 bestätigte Fälle seit Beginn der Pandemie, gegenüber bestätigten 197.783 Fällen in der Bundesrepublik Deutschland, siehe WHO-Bericht Nr. 171, Stand: 9. Juli 2020, S. 11, 13) bei Beachtung zumutbarer persönlicher Schutzmaßnahmen derart gering, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht im Ansatz erfüllt sind. Das Ansteckungsrisiko dürfte gemessen an den bestätigten Fällen in Georgien sogar geringer sein als in der Bundesrepublik Deutschland. Auch in Georgien bestehen im Übrigen individuelle Schutzmöglichkeiten wie etwa das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder die Wahrung von ausreichendem Sicherheitsabstand zu anderen Personen, mit denen das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten noch weiter erheblich minimiert werden kann. Ferner wirkt sich die Covid-19-Pandemie in Georgien nicht in einer Weise aus, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin in irgendeiner Weise einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gebieten würde. Die georgische Regierung hat in der Krise verantwortungsbewusst gehandelt und früh strenge Maßnahmen ergriffen. Sie richtete eine offizielle Informationswebsite ein (https://stopcov.ge bzw. https://stopcov.ge/en). Vom 21. März bis zum 22. Mai 2020 galt der Ausnahmezustand (UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report No. 15, 3. Juli 2020, S. 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie: Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Juni 2020, S. 55). Die verhängten Restriktionen (z.B. teilweise Ausgangssperre, Einstellung des städtischen öffentlichen Personenverkehrs) galten unabhängig davon und bestehen teils noch fort (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran: COVID-19 Informationen, 9. Juni 2020, S. 3f.), die Lockerungen erfolgen in einem Stufenplan. Georgien lässt nur sehr eingeschränkt internationale Touristen einreisen; die Schulen sind weiterhin geschlossen (UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report No. 15, 3. Juli 2020, S. 1). Die Restriktionen können unabhängig von der Anordnung bzw. zwischenzeitlichen Aufhebung des Ausnahmezustandes verhängt werden, was von georgischen Menschenrechtsorganisationen begrüßt wird, da dies verhältnismäßigere Maßnahmen ermöglicht (HRCIC, Human Rights in the State of Emergency, Mai 2020, S. 3). Die georgische Bevölkerung hat sich auf das restriktive präventive Krisenmanagement gut eingestellt (Zentrum Liberale Moderne, Corona in Georgien: Ein Land trotzt dem Virus, 2. April 2020; EJO, Georgien: Die Corona-Krise und die Medien, 27. März 2020), die Opposition „verhielt sich staatstragend“ und unterstützte die Regierung bei den angeordneten Restriktionen (KAS, Georgien zwischen Shutdown und politischem Startup, Mai 2020, S. 1). Insgesamt gilt Georgien als Positivbeispiel im Kampf gegen Covid-19 (SWP-Aktuell Nr. 47, Eurasiens Wirtschaft und Covid-19, Juni 2020, S. 6; Emerging Europe, Georgia got Covid-19 right, but its tourism industry is paying the price for others getting it wrong, 30. Juni 2020). Dem entspricht, dass der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Reisebeschränkungen für Einreisen aus Georgien aufzuheben (Empfehlung des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung, 2020/0134(NLE), 30. Juni 2020, Anhang I), weil (unter anderem) adäquate Eindämmungsmaßnahmen ergriffen wurden (siehe die Kriterien unter Nr. 2 der Empfehlung). Durch die Maßnahmen der georgischen Regierung gelang es, die Ausbreitung des Virus so weit zu verlangsamen, dass das georgische Gesundheitssystem ihm gewachsen war bzw. ist (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran: COVID-19 Informationen, 9. Juni 2020, S. 3; Böll-Stiftung, Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, 2. April 2020). Die Zahl der bestätigten Erkrankungen bzw. Verstorbenen (968 bzw. 15, siehe WHO-Bericht Nr. 171, Stand: 9. Juli 2020) ist – auch unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl Georgiens (Munzinger, Länderprofil Georgien, 2. Juni 2020: ca. 3,7 Mio. Einwohner, Stand: 1. Januar 2020) moderat (Einschätzung der WHO: „sporadic cases“). Dabei gibt es keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran: COVID-19 Informationen, 9. Juni 2020, S. 3). Bei der medizinischen Bewältigung der Pandemie konnte Georgien auch auf Hilfen der Vereinten Nationen sowie Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Union zurückgreifen, die das Land nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch mit medizinischer Ausstattung und Training für das medizinische Personal unterstützen (UNICEF, Georgia COVID-19 Situation Report No. 15, 3. Juli 2020, S. 1; UN Georgien, COVID-19 Georgia Situation Report No. 10, 12. Juni 2020, S. 1f.; DGAP, Policy Brief No. 7, April 2020, S. 5). Mit dem „Lugar Centre for Public Health Research“ stand ein renommiertes Labor für Tests zur Verfügung (Tagesschau, Corona-Pandemie: Desinformation statt globaler Antworten, 25. März 2020; Emerging Europe, Georgia got Covid-19 right, but its tourism industry is paying the price for others getting it wrong, 30. Juni 2020), insgesamt sind ausreichend Tests verfügbar (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran: COVID-19 Informationen, 9. Juni 2020, S. 3; ausführlich Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie: Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Juni 2020, S. 56f.). Die Kosten für die Covid-19-Behandlungen wurden ebenso durch den georgischen Staat übernommen wie die Kosten für vorgeschriebene Quarantänemaßnahmen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran: COVID-19 Informationen, 9. Juni 2020, S. 4). Freie Intensivbetten und Beatmungsgeräte sind hinreichend verfügbar (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie: Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Juni 2020, S. 56). Auch ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Corona-Pandemie die Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung gefährdet. Zwar ist die georgische Wirtschaft durch die Pandemie beeinträchtigt, so erwartet der Internationale Währungsfond für 2020, dass Georgiens Wirtschaft um 4 % schrumpft, da insbesondere die bedeutende Tourismusbranche zum Erliegen kam (SWP-Aktuell Nr. 47, Eurasiens Wirtschaft und Covid-19, Juni 2020, S. 6f.; siehe auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran: COVID-19 Informationen, 9. Juni 2020, S. 3; Emerging Europe, Georgia got Covid-19 right, but its tourism industry is paying the price for others getting it wrong, 30. Juni 2020). Die georgische Regierung versucht indes – beispielsweise mit Hilfe von Krediten des Internationalen Währungsfonds – gegenzusteuern (UN Georgien, COVID-19 Georgia Situation Report No. 10, 12. Juni 2020, S. 1). So hat sie bereits im März 2020 in bestimmten Wirtschaftsbereichen die Steuern bis November 2020 gestundet und hat 1,35 Mrd. georgische Lari (rund 380 Mio. €) für zusätzliche Sozialhilfe bereitgestellt (dazu und zu und anderen Maßnahmen der Regierung (Galt & Taggart, Covid19: Impact on Georgian Economy, 25. März 2020; Caucasus analytical digest, Corona Pandemic as an Amplifier of Socio-Economic Crises in Georgia, No. 115, Mai 2020, S. 3f.; HRCIC, Human Rights in the State of Emergency, Mai 2020, S. 19 ff.). Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Insbesondere hat das Bundesamt in einer den europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] – und VG Berlin, Beschlüsse vom 30. November 2018 – VG 31 L 682.18 A –, juris Rn. 19 ff., und vom 1. Oktober 2019 – VG 38 L 399.19 A –, S. 6 ff.). Zwar steht die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn „das Bundesamt … die Vollziehung der Abschiebungsandrohung einschließlich des Laufes der vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausreisefristen von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt“ (etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 –BVerwG 1 C 19.19 –, juris). Dem hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 23. Juni 2020 mit Verfügung vom 10. Juli 2020 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat, was jedenfalls im Ergebnis nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung bzw. zu deren Rechtswidrigkeit führt (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1.). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 71a Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.