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Urteil

37 K 323/22 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0613.37K323.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Kammer hat durch Beschluss vom 21. Januar 2025 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist begründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 22 November 2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab (EGMR, Große Kammer, U. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - HUDOC, Rz. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 18. April 1996 - 9 C 77.95 - juris, Rz. 6; Vorlageb. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris, Rn. 37; U. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 29). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16. April 1985 - 9 C 109/84 - juris, Rn. 16). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Antragsteller erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen engen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH Mannheim, U. v. 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 - juris, Rn. 35; VGH Kassel, U. v. 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A - juris, Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorverfolgt aus seiner Heimat geflohen ist (a). Jedoch würde ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen (b). a. Der Kläger ist in seiner Heimat nicht politisch verfolgt worden. Der Einzelrichter konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger tatsächlich wegen einer ihm selbst drohenden oder eingetretenen Rechtsverletzung im Jahr 2022 ausgereist ist. Seine Angaben lassen einen starken familiären Bezug zu einem Verwandten erkennen, der der PKK angehörte, aber im Jahr 2020 verstarb, ohne dass dem Kläger selbst daraus Weiterungen gedroht hätten. Die übrigen Umstände aus dem Jahr 2021 hat der Kläger weder detailreich oder plastisch geschildert noch ist eine Kausalität zur Ausreise sicher zu erkennen. b. Aber auch unabhängig davon ist eine Verfolgung des Klägers gegenwärtig bei einer Rückführung in die Türkei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Internet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen. Dem liegt folgende Einschätzung der innenpolitischen Lage in der Türkei zugrunde. Die politischen Verhältnisse in der Türkei haben sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 erheblich zu Lasten von Anhängern oppositioneller Parteien verschlechtert (dazu VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2019 – VG 37 K 121.18 A; Urteil vom 7. Januar 2020 – VG 37 K 201.18 A; Urteil vom 24. November 2016 – VG 36 K 50.15 A – juris Rn. 20 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2017 – A 10 K 3981/16 – juris Rn. 42 ff.). Dies gilt auch und insbesondere für Funktionsträger, Anhänger und Unterstützer pro-kurdischer Parteien wie der HDP einschließlich ihrer Jugendorganisationen. Der Führung der HDP sowie ihrer Schwesterpartei Demokratik Bölgeler Partisi - DBP - wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation Koma Ciwaken Kürdistan - KCK - zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP/ DBP. Nach Einschätzung der HDP befinden sich rund 6.000 Parteifunktionäre und -mitglieder (einschließlich der DBP) aktuell in Haft. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2019, S. 10). Das US Department of State geht davon aus, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Rechtsbegriffe des "Terrorismus" und der "Gefährdung der nationalen Sicherheit" weit auslegen und in einigen Fällen auf der Grundlage fragwürdiger Beweismittel Strafverfahren gegen Journalisten, Oppositionspolitiker, Aktivisten und andere Regierungsgegner eingeleitet haben. Nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen hätten viele Inhaftierte keine substantielle Verbindung zu terroristischen Organisationen und würden mit dem Zweck festgenommen, kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen und die politische Opposition zu schwächen (Turkey 2018 Human Rights Report, S. 15 f.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdisch stämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK). Ein nicht unerheblicher Teil des Justiz-Personals wurde in den letzten Jahren ausgetauscht. Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 wurden über 4.000 Richter und Staatsanwälte entlassen. Seitdem kann in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und Gülen-Bewegung nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Neben den Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum "richtigen" Ergebnis kamen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019, S. 14). Seit 2015 wurden insgesamt mehr als 15.000 HDP-Mitglieder inhaftiert, so dass zwischen 2015 und 2022 gut ein Drittel der HDP-Mitglieder in der Türkei Hafterfahrungen gemacht haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 28. Juli 2024, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 136 m. w. Nachw.; vgl. auch ACCORD, Information zur Kriminalisierung der HDP / DBP zwischen 2014 und 2018 – Lage einfacher Parteimitglieder, 20. März 2024, S. 2 ff.). Die Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder und von aktiven Sympathisanten weist dabei einen hohen Willkürgrad auf. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist eine Mitgliedschaft in der HDP allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen; diese ist vielmehr immer einzelfallabhängig unter Einbeziehung aller Umstände im Umfeld des Klägers zu würdigen. Zur richterlichen Überzeugung wird der Kläger im Rahmen des oben im Einzelnen benannten Strafverfahrens in Gaziantep wegen der Veröffentlichung eines Videos im sozialen Netzwerk Tiktok, der ihm den Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Vereinigung eintrug, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtlich in politisch diskriminierender Weise im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG belangt. Ihm droht bei seiner Einreise eine sofortige Festnahme sowie eine Untersuchungshaft, die schon für sich allein infolge ihrer Dauer, Verhältnismäßigkeit sowie drohender Misshandlungen eine rechtserhebliche Verfolgung darstellen kann. Hinzukommt, dass das Strafverfahren bei politischen Delikten wie oben angegeben selten rechtsstaatlichen Standards entspricht, seien es die Grundsätze eines fairen Verfahrens, die Wahrung rechtlichen Gehörs oder die konkrete Verhältnismäßigkeit der Strafzumessung. Zur Überzeugungsbildung hat der Umstand beigetragen, dass der Kläger anders als viele Landsleute mit gültigen Reisepapieren einreiste, von Anfang ohne Übertreibungen oder erhebliche Abweichungen sein individuelles Schicksal schildern konnte sowie einen Anwalt in seiner Heimat benannte, der ihn mit den entscheidenden Informationen versorgte. Ferner fiel zu seinen Gunsten auf, dass er einen Tiktok-Benutzernamen wählte, der an seinen verstorbenen Cousin erinnerte und damit sein familiäres Band zu jener Person belegt, die ihm sehr nahestand und die er offenkundig politisch verehrte. Die vorgelegten Papiere sind vom Bundesamt nicht als Fälschungen qualifiziert worden, sondern lediglich mit der unzutreffenden Annahme zurückgewiesen worden, dass der Kläger sich in seiner Heimat einer rechtsstaatlich nicht zu beanstandenden Terrorismus-Strafverfolgung stellen müsse. Die Einschätzung teilt das Gericht grundsätzlich nicht. Über die anderen Anträge war nicht zu entscheiden, da der Kläger mit seinem Hauptantrag durchdringt. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtkosten entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der 22jährige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, ledig und stammt aus der Provinz Gaziantep. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 20. August 2022 mit gültigem Reisepass stellte er am 16. September 2022 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Oktober 2022 gab er an, seine Familie habe früher in Mardin gewohnt. Sie seien als Kurden unterdrückt worden. Sein Vater sei gezwungen worden zuzusehen, wie seine Eltern vom Militär geschlagen worden seien. Seine Frau sei auch vergewaltigt worden. Die Soldaten seien in den 80ziger oder 90ziger Jahren jeden Tag zu seinem Vater ins Haus gekommen und hätten ihm gesagt, er müsse sich entscheiden, ob sie Kurden oder Türken sein wollten. Er selbst sei in Gaziantep aufgewachsen und in der Schule ständig misshandelt und beschimpft worden. Er sei zusammen mit seinem Cousin namens R...aufgewachsen. Jener sei im Alter von 15 Jahren in die Berge gegangen und habe dort unter dem Codenamen F... gekämpft. Später sei im Jahr 2016 von ihm und seinem Cousin mit Waffe ein Foto gemacht worden und dieses Foto sei der Polizei in die Hände gefallen. Sein Cousin sei im Jahr 2020 ums Leben gekommen. Hierzu legte er dem Bundesamt ein Foto vor, auf dem er vor dem Sarg seines Cousins herläuft. Zum Grund seiner Ausreise erklärte er, im Jahr 2022 seien Soldaten zu seinem Onkel gekommen. Jener sei verhaftet und mitgenommen worden und sei ein Jahr in U-Haft gewesen. Er selbst sei im Jahr 2021 bei einer Demonstration, bei der er die kurdische Fahne getragen habe, verprügelt worden. Er habe Wunden am ganzen Leib gehabt. Danach habe er seine Ausreise vorbereitet. Er sympathisiere mit der HDP. Mit Bescheid vom 8. November 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigten und auf subsidiären Schutz ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung gab es an, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe keine ihn betreffende Verfolgungshandlung geschildert, sondern sich lediglich auf solche an anderen Menschen berufen. Eine Verfolgung wegen seiner Ethnie liege nicht vor. Gleiches gelte für sein Begehren, als subsidiär schutzberechtigt anerkannt zu werden sowie für die nationalen Abschiebungsverbote. Der Kläger hat am 16. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, gegen ihn sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung eröffnet worden. In diesem Rahmen sei gegen ihn ein Festnahmebefehl des Strafgerichts Gaziantep vom 6. August 2024 ergangen. Aufgrund dessen habe die Oberstaatsanwaltschaft, Ermittlungsbüro für Terrordelikte am 13. September 2024 gegenüber dem Fahndungsbüro seine Festnahme verfügt. Diese Anordnung sei unter dem 30. Dezember 2024 wiederholt worden. Für diese Vorgänge hat der Kläger Kopien der Unterlagen aus seinem E-Devlet- Konto und dem zugehörigen UYAB-Zugang vorgelegt, die ihm direkt oder über seinen Anwalt X... zugänglich gemacht worden sind. Hierzu gehört auch ein Videoüberwachungsprüfungs-, Erkennungs- und Übersetzungsbericht aus dem ersten Halbjahr 2024 von Videos, die der Kläger im Jahr 2023 unter dem Namen @berzanbagok bei Tiktok eingestellt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2025 hat der Kläger ferner einen Teil dieser Unterlagen auf seinem Handy sowie eine Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Gaziantep vom 7. Februar 2025 zum Aktenzeichen 2025/5736 nachweisen. Jenes Verfahren ist mit Eröffnungsbeschluss vom 18. Februar 2025 zum Aktenzeichen 2025/489 gerichtlich fortgesetzt worden. Die Hauptverhandlung soll nach diesem Beschluss am 14. Oktober 2025 fortgesetzt werden. Der Kläger gibt an, dass er sich in Deutschland politisch betätigt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zu dem Ermittlungsverfahren und seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2025 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf den Verwaltungsvorgang der zuständigen Ausländerbehörde verwiesen, die elektronisch vorlagen.