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Urteil

37 K 64/23

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0717.37K64.23.00
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Leitsätze
1. An den Nachweis für die Anerkennung als Sachverständiger für Rassegutachten i.S.v. § 10 Abs 2 HundeG Bln (juris: HuHG BE 2016) sind strenge Maßstäbe anzulegen. Erforderlich sind vertiefte Kenntnisse speziell zu den in Berlin als gefährlich geltenden Hunden.(Rn.33) 2. Allgemeine Rassekenntnisse sind nicht ausreichend.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbeitrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An den Nachweis für die Anerkennung als Sachverständiger für Rassegutachten i.S.v. § 10 Abs 2 HundeG Bln (juris: HuHG BE 2016) sind strenge Maßstäbe anzulegen. Erforderlich sind vertiefte Kenntnisse speziell zu den in Berlin als gefährlich geltenden Hunden.(Rn.33) 2. Allgemeine Rassekenntnisse sind nicht ausreichend.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbeitrags leistet. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 3 i.V.m. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Nach Satz 3 setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Danach ist die Klage zulässig. Der Kläger hat den Antrag auf Anerkennung als Rassegutachter im August 2020 gestellt. Der Antrag wurde bis heute, fast vier Jahre später, nicht beschieden. Umstände für einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger den Vorschlag des Beklagten von 22. Juli 2021, zunächst auf den Erlass eines kostenpflichtigen Bescheids zu verzichten, um ergänzende Schulungen zur Qualifikation als Rassesachverständiger zu belegen, spätestens mit Schreiben von 3. Februar 2023 abgelehnt, indem er den Beklagten „letztmalig“ aufforderte, einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erteilen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Rassesachverständiger. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 2 HundeG Bln. Danach werden als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob ein Hund einer gefährlichen Hunderasse oder Kreuzungen angehört, auf Antrag Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie über vertiefte Kenntnisse über die phänotypischen Merkmale von Hunden dieser Rassen oder Kreuzungen verfügen. Nach § 1 GefHuVO gelten als gefährliche Hunde im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Hunde aus Kreuzungen von diesen Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden. An die Tatbestandsvoraussetzungen sind angesichts der für die Sicherheit und Gesundheit der Allgemeinheit weitreichenden Folgen der Entscheidung eines Rassesachverständigen, ob ein Hund zu einer gefährlichen Rasse gehört oder nicht (Anzeige- und Nachweispflicht gem. §§ 18, 19 HundeG Bln, Maulkorbpflicht gem. § 20 HundeG Bln, Anforderungen an Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen gem. § 21 HundeG Bln, besondere Leinenpflicht gem. § 23 HundeG Bln), strenge Maßstäbe anzulegen. Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes vom 18. September 2018 (HundeG Bln-DVO) sind die vertieften Kenntnisse für die Anerkennung als sachverständige Person nach § 10 Absatz 2 des HundeG Bln in der Regel als nachgewiesen anzusehen, wenn die den Antrag stellende Person durch eine zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob der Hund einer in diesem Land als gefährlich geltenden Rasse oder Kreuzung angehört, anerkannt ist, soweit diese Rassen und Kreuzungen mit den in der Gefährliche-Hunde-Verordnung vom 22. August 2016 (GVBl. S. 543) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Kreuzungen übereinstimmen oder mit diesen vergleichbar sind. Die genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist weder gemäß § 9 Abs. 2 HundeG Bln-DVO als Rassesachverständiger durch eine zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, noch hat er sonst nachgewiesen, über vertiefte Kenntnisse über die phänotypischen Merkmale von als gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunden – Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier – zu verfügen. a. Die vom Kläger bei dem Verein „U...“ absolvierte Fortbildung zum Thema Phänotypologie – also der Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse anhand des erkennbaren Erscheinungsbildes – ist hierfür nicht ausreichend. Die Fortbildung weist schon keine spezifischen Inhalte zu den in Berlin als gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunderassen auf. Inhalte der Fortbildung waren vielmehr allgemeine Grundlagen der Genetik und Erblichkeit körperlicher Merkmale (38 von 76 Folien, etwa ½ des Seminars), allgemeine Ausführungen zu körperlichen Merkmalen von Hunden (Folien 40-52), Auslandshunden (Folien 53-61) und molekulargenetischen Untersuchungen (Folien 66-75). Allgemeine Kenntnisse zu verschiedenen Rassetypen – mögen sie auch umfassend sein – sind nach dem eindeutigen Wortlaut von § 10 Abs. 2 HundeG Bln jedoch nicht ausreichend für die Anerkennung als Rassesachverständiger. Danach werden explizit vertiefte Kenntnisse über die phänotypischen Merkmale von nach § 1 GefHuVO als gefährlich geltenden Hunden gefordert, also Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier. Nur so ist gewährleistet, dass ein Sachverständiger zuverlässig erkennt, ob ein Hund zu einer in Berlin als gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunderasse gehört. Dass darüber hinaus fundierte Rassekenntnisse hilfreich sein können, um insbesondere Mischlinge mit anderen Rassen zu erkennen, wie der Kläger meint, ist ohne Belang; sie ersetzen in keinem Fall vertiefte Kenntnisse über in Berlin als gefährlich im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltende Hunderassen. Dies bestätigt auch § 9 Abs. 2 HundeG Bln-DVO. Danach liegen in der Regel die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rassegutachter vor, wenn der Sachverständige in einem anderen Bundesland als solcher anerkannt ist, soweit die in dem jeweiligen Bundesland als gefährlich geltenden Rassen und Kreuzungen mit den in der Gefährliche-Hunde-Verordnung vom 22. August 2016 (GVBl. S. 543) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Kreuzungen übereinstimmen oder mit diesen vergleichbar sind. Die vom Kläger absolvierte Fortbildung umfasste überdies nur 4 Stunden und war damit – auch unabhängig vom konkreten Inhalt – allein vom Umfang her schon nicht geeignet, vertiefte Kenntnisse über die phänotypischen Merkmale von in Berlin als gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunden zu vermitteln. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 HundeG Bln-DVO, wonach sachverständige Personen verpflichtet sind, alle zwei Jahre an mindestens einem tätigkeitsbezogenen Fortbildungslehrgang mit einer Mindestdauer von insgesamt 16 Stunden teilzunehmen. Wenn aber die Fortbildungspflicht eines bereits anerkannten Sachverständigen schon 16 Stunden beträgt, muss für den Nachweis vertiefter Kenntnisse im Rahmen der initialen Anerkennung als Sachverständiger erst recht eine Fortbildung in diesem Umfang nachgewiesen werden. Dementsprechend hatte der Beklagte dem Kläger auch empfohlen, mehrtägige Schulungen zu den drei in Berlin als gefährlich gelisteten Hunderassen zu besuchen. b. Der Inhalt und Umfang der vom Kläger absolvierten Fortbildung war nicht ausnahmsweise deshalb ausreichend, weil der Kläger bereits seit dem Jahr 2015 mit einer Erlaubnis des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreises Wesel über die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden eine Hundeschule betreibt. Für die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (TierschutzG) erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter ist lediglich Voraussetzung, dass die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat (Ziffer 12.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000; siehe auch Verwaltungsgericht Würzburg Urteil v. 11.2.2019 - W 8 K 18.1005 - BeckRS 2019, 2536 Rn. 30, beck-online). Mit der Regelung sollte lediglich ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sichergestellt werden (BT-Drs. 17/11811, S. 29; BT-Drs. 17/10572, S. 47; Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, TierSchG § 11 Rn. 32). Vertiefte Rassekenntnisse, geschweige denn über die in Berlin als gefährlich im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunde, sind hingegen für die Ausbildung von Hunden nicht erforderlich. Dementsprechend hatte der zuständige Fachdienst des Kreises Wesel dem Beklagten auch mitgeteilt, der Kläger habe im Fachgespräch keine speziellen Kenntnisse in Bezug auf Rassegutachten nachgewiesen. An den Fortbildungsnachweis waren auch nicht deswegen ausnahmsweise geringere Anforderungen zu stellen, weil der Kläger 2015 vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Abnahme und Durchführung von Verhaltensprüfungen und zur Erteilung von Sachkundenachweisen anerkannt wurde. Aus der Systematik von § 10 Abs. 2 bis 4 HundeG Bln ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als sachverständige Person für Sachkundeprüfungen (Abs. 3) und für Wesenstests (Abs. 4) nicht den Voraussetzungen für die Anerkennung als Rassegutachter (Abs. 2) entsprechen oder diese umfassen. Denn die Anerkennung als Sachverständiger für Sachkundeprüfungen und Wesenstests erfordert keine spezifischen Kenntnisse über in Berlin als gefährlich im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunderassen. Nach § 10 Abs. 3 HundeG Bln werden als sachverständige Person für Sachkundeprüfungen Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie vertiefte Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden besitzen und die Fähigkeiten haben, auch charakterlich schwierige oder gefährliche Hunde sicher zu führen, mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut sind sowie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, um die Prüfungen gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen. Nach § 10 Abs. 4 HundeG Bln werden als sachverständige Person für die Durchführung von Wesenstests Personen anerkannt, die neben den Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweisen, dass sie über spezielle Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden verfügen. Dementsprechend hatte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dem Beklagten auch die Auskunft erteilt, die von ihnen abgenommenen Prüfungen als Sachverständiger für Verhaltensprüfungen und Sachkundeprüfungen umfassten nicht die Berlin als gefährlich im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Rassen; im Übrigen dürfen in Nordrhein-Westfalen Rassegutachten zu gefährlichen Hunden nur von Amtstierärzten durchgeführt werden. c. Der Kläger hat auch keine vertiefte Kenntnis über die phänotypischen Merkmale von in Berlin als gefährlich im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunderassen – Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier – durch von ihm erstellte Privatgutachten zur Vorlage bei Gerichten und Behörden nachgewiesen. Von den im Zeitraum 2019 bis 2020 vom Kläger erstellten 13 Gutachten betrafen lediglich drei überhaupt die in Berlin als gefährlich im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunde (Gutachten für die Stadt Düsseldorf vom 16. Mai 2020, Rasseeinschätzung des Amtes: Standard Bullterrier; Gutachten für die Stadt Köln vom, 21. Juni 2020, Rasseeinschätzung des Amtes: American Staffordshire Terrier; Gutachten für das Ordnungsamt Krefeld vom 27. Juni 2020, Rasseeinschätzung des Amtes: Standard Bullterrier). Darüber hinaus wich die Rasseeinschätzung des Klägers in jedem der 13 Gutachten von der des Amtes ab. Nach eigener Angabe des Klägers kam es in nur einem der 13 Fälle zu einem Gerichtsverfahren, bei dem ein gerichtlich bestellter Gutachter der Einschätzung des Klägers gefolgt sein soll. Der Kläger konnte also nur einen weiteren Nachweis dafür erbringen, dass eine Sachverständige für Rassegutachten sich im Verwaltungsverfahren einem Privatgutachten des Klägers (vom 8. September 2022) angeschlossen hatte (vgl. Schreiben der amtsärztlichen Tierärztin Schönhauer des Rhein-Erft-Kreises vom 25. Oktober 2022). Die vom Kläger vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen indizieren hingegen keine vertieften Rassekenntnisse. In den gerichtlichen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Oktober 2020 - 19 L 1377/20 - und des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2021 - 20 L 415/21 - wurde zwar jeweils die aufschiebende Wirkung gegen Maßnahmen der Ordnungsbehörde gegen Hundehalter vermeintlich gefährlicher Hunde im Sinne des nordrhein-westfälischen Hundegesetzes angeordnet, für die der Kläger als Privatgutachter tätig war. Es handelte sich aber lediglich um Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz, bei denen die Gerichte jeweils offenließen, ob die betroffenen Hunde gefährlich im Sinne des nordrhein-westfälischen Hundegesetzes sind. Die vom Kläger jeweils erstellten Privatgutachten wurden im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2021 lediglich rudimentär in einem Satz (Bl. 6 unten) und im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Oktober 2020 überhaupt nicht inhaltlich gewürdigt (Bl. 5). Im Ergebnis ist die Versagung der Anerkennung als Sachverständiger nicht zu beanstanden. Die Verfahrensdauer und fehlende Bescheidung des Antrags durch die Behörde sind gleichwohl unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob der Hund einer gefährlichen Rasse oder Kreuzung angehört (sogenannte „Rassegutachten“) i.S.v. § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016 (HundeG Bln). Mit Schreiben vom 4. August 2020 beantragte er festzustellen, dass er eine sachverständige Person für Rassegutachten i. S. v § 10 Abs. 2 HundeG Bln und Sachkundeprüfungen i. S. v § 10 Abs. 3 HundeG Bln ist. Der Beklagte forderte daraufhin für die Anerkennung als Rassegutachter eine behördliche Bestätigung darüber, dass der Kläger in anderen Bundesländern als Rassegutachter anerkannt ist. Alternativ bat er den Kläger um Einreichung von Unterlagen zum Beleg vertiefter Kenntnisse über die phänotypischen Merkmale von gefährlichen Hunden im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 HundeG Bln i. V. m. der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetztes vom 22. August 2016 (GefHuVO). Der Kläger reichte dazu im Laufe des Verwaltungsverfahrens folgende Unterlagen ein: - Gewerbeanmeldung einer Hundeschule vom 18. Juni 2014; - Bescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2015 über die Anerkennung zur Abnahme und Durchführung von Verhaltensprüfungen und zur Erteilung von Sachkundenachweisen; - Erlaubnis des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Kreis Wesel nach § 11 TierSchG vom 01. September 2015 über die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden (gültig bis 31. August 2018); - Übersicht über insgesamt 13 vom Kläger erstellte Privatgutachten im Zeitraum 2019 bis 2020; - Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Oktober 2020 - Phänotypisches Gutachten vom 5. April 2021 und Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2021; - Teilnahmebescheinigung für ein Seminar am 15. und 22. November 2020 von 19:00 bis 21:00 Uhr zum Thema „Phänotypologie bei bestimmten Hunderassen“ des Vereins „U...“; - PowerPoint-Präsentation des Seminars „Phänotypologie bei bestimmten Hunderassen“ des Vereins „U...“; - Anerkennungsurkunde als freier Sachverständiger für Phänotypologie des Vereins „U... vom 22. Januar 2021; - Schreiben der amtsärztlichen Tierärztin Schönhauer des Rhein-Erft-Kreises vom 25. Oktober 2022. Der Fachdienst für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreises Wesel, der dem Kläger eine Erlaubnis über die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden erteilt hatte, teilte dem Beklagten auf Nachfrage im Juni 2021 mit, es sei nicht bekannt, dass der Kläger Rassegutachten erstelle. Der Kläger habe auch im Fachgespräch keine diesbezüglichen speziellen Kenntnisse nachgewiesen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, bei dem der Kläger als Sachverständiger für Verhaltensprüfungen und Sachkundeprüfungen gelistet ist, teilte dem Beklagten im Juli 2021 auf Nachfrage mit, die von ihnen abgenommenen Prüfungen als Sachverständiger für Verhaltensprüfungen und Sachkundeprüfungen bezögen sich nicht auf die in Berlin als gefährlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunderassen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2021 erkannte der Beklagte den Kläger als Sachverständigen für Sachkundeprüfungen i.S.v. § 10 Abs. 3 HundeG Bln an. Mit E-Mail vom 22. Juli und 11. August 2021 teilte er ihm mit, für seinen Antrag auf Anerkennung als Rassegutachter lägen keine ausreichenden Nachweise vor. Bevor ein kostenpflichtiger Bescheid ergehe, werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, mehrtägige Schulungen zu den drei in Berlin als gefährlich gelisteten Hunderassen mit praktischen Übungen zu besuchen, im Idealfall bei einem in einem Bundesland anerkannten oder renommierten Sachverständigen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 forderte der Kläger den Beklagten zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides auf. Mit der am 14. März 2023 durch den bevollmächtigten Herrn M... – Vorsitzender des Vereins U... – erhobenen Klage begehrt der Kläger die Anerkennung als Rassegutachter. Er macht im Wesentlichen unter Verweis auf die im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen geltend, er habe die erforderlichen vertieften Kenntnisse über phänotypische Merkmale von Hunden nachgewiesen. Er betreibe seit 2014 eine Hundeschule. Rassekenntnisse seien Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden. Insofern sei die von ihm belegte Schulung zum Thema Phänotypologie über 4 Stunden ausreichend gewesen. Er habe außerdem zahlreiche Gutachten zur Vorlage bei Gerichten und Behörden erstellt. Er habe umfassende Kenntnisse zu verschiedenen Rassetypen. Nur solche ermöglichten eine fundierte phänotypologische Zuordnung, zumal ein Rassesachverständiger nicht nur gefährliche Rassen, sondern auch Mischlinge mit anderen Rassen erkennen sollte. Der Beklagte habe hinsichtlich der zwei in Berlin als Rassegutachter anerkannten Sachverständigen – einer Amtstierärztin und einem Zuchtwertrichter eines Rassezuchtverbandes – auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt, welche Schulungen sie absolviert hätten, um als Rassegutachter anerkannt zu werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihn als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob der Hund einer gefährlichen Rasse oder Kreuzung angehört, nach § 10 Abs. 2 HundeG Bln Berlin anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, der Kläger weise nicht die für einen Rassesachverständigen erforderlichen vertieften Kenntnisse über die in Berlin als gefährlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HundeG Bln geltenden Hunderassen auf. An dieses Tatbestandsmerkmal seien angesichts der weitreichenden Bedeutung der Einordnung eines Hundes als gefährlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HundeG Bln strenge Maßstäbe anzulegen. Der Fokus der Schulungsinhalte des Seminars des Vereins „U...“ habe auf allgemeinen Grundlagen der Genetik gelegen und keine Ausführungen zu den in Berlin als gefährlich eingestuften Hunden enthalten. Dazu komme die kurze Dauer der Schulung von nur vier Stunden. Dabei seien bereits anerkannte Rassesachverständige verpflichtet, alle zwei Jahre an einem tätigkeitsbezogenen Lehrgang mit einem Umfang von mindestens 16 Stunden teilzunehmen. Bei den 13 aufgeführten Gutachten handele es sich sämtlich um Privatgutachten, bei denen nur in einem Fall ein vom Gericht beauftragter Sachverständige der Einschätzung des Klägers gefolgt sei. Lediglich in drei der vorgelegten Gutachten seien die für das Land Berlin als gefährlich benannten Rassen behandelt worden. In den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2021 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Oktober 2020 seien nicht die Gutachten des Klägers maßgeblich gewesen, sondern jeweils eine Interessenabwägung. Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat das Gericht Herrn M... als Bevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.