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Beschluss

37 L 547.23

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1120.37L547.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die 18jährige Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der Tötung ihres Hundes. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben seit Mitte April 2023 (Mit-)Halterin des am 20. Dezember 2022 geborenen American Staffordshire-Terriers mit dem Rufnamen „Chico“, Chipnummer .... Sie habe den Hund zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Baden-Württemberg aus einem Wurf von 12 Welpen gekauft. Der Hund habe damals nach ihr und ihrem Lebensgefährten geschnappt; das hätten sie ihm aber abtrainieren können. Eine Hundeschule besuchte die Antragstellerin nicht. Ein Nachweis der Sozialverträglichkeit liegt nicht vor. Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung schloss die Antragstellerin erst am 14. Oktober 2023 ab. Am 22. Juni 2023 und am 1. Juli 2023 kam es jeweils zu einem Bissvorfall, bei dem der Hund, der keinen Maulkorb trug, unvermittelt ein Kleinkind attackierte und durch Bisse u. a. in das Gesicht erheblich verletzte. Bei dem Vorfall am 22. Juni 2023 war der Hund angeleint und wurde von einer Bekannten der Mutter der Antragstellerin geführt; bei dem Vorfall am 1. Juli 2023 befand sich der Hund ohne Halsband und ohne Aufsicht auf öffentlichem Straßenland. Der Angriff des Hundes konnte an diesem Tag nur durch massives Eingreifen mehrerer Männer, insbesondere durch Tritte und Tränengas beendet werden. Für beide Vorfälle liegen u. a. ausführliche Polizeiberichte und einer Zeugenaussage vor. Nach Aktenlage ist ein dritter Vorfall bekannt geworden, bei dem sich der Hund gegenüber einer Mutter mit Kinderwagen aggressiv gezeigt hat; dieser Vorfall wurde jedoch nicht zur Anzeige gebracht. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte waren von Anfang Juni bis Mitte Juli 2023 im Urlaub in der Türkei und hatten die Mutter der Antragstellerin gebeten, den Hund zu beaufsichtigen. Der Hund wurde am 11. Oktober 2023 sichergestellt; die Sicherstellung wurde mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 schriftlich bestätigt und begründet. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Oktober 2023 stellte der Antragsgegner die Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin fest (Ziffer 1. des Bescheidtenors), ordnete die amtlich veranlasste Tötung (Einschläferung) binnen einer Woche nach Bescheidzustellung an (Ziffer 2) und untersagte der Antragstellerin die Haltung und das Führen von gefährlichen Hunden für die Dauer von fünf Jahren ab Bestandskraft (Ziffer 3). Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 der Verfügung an. Die Antragstellerin hat 2. November 2023 einstweiligen Rechtsschutz „wegen der Einschläferung meines Hundes Chico“ beantragt. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich die Antragstellerin ersichtlich lediglich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Tötungsanordnung wendet, hat keinen Erfolg. 1. Es spricht einiges dafür, dass der Antrag gem. § 80 Abs. 5 mangels Widerspruchseinlegung bereits unzulässig ist. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt daher nach überwiegender Meinung die Einlegung eines Widerspruchs – oder, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist, die Erhebung einer Anfechtungsklage – voraus (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 – 2 VR 1/19 -, NVwZ 2020, 1051 Rn. 16; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. El 2023, § 80 VwGO Rn. 460; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 945; zur Gegenauffassung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 139). Die Antragstellerin hat den demnach erforderlichen Widerspruch jedoch weder vor Einreichung des Rechtsschutzantrages noch – trotz gerichtlichen Hinweises – während des laufenden Verfahrens erhoben. Auch dem am 10. November 2023 bei Gericht eingereichten, nicht datierten Schreiben ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass hiermit ein Widerspruch i. S. des § 69 VwGO gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2023 erhoben werden soll. 2. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit offenbleiben, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Tötungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Erforderlich ist eine auf den konkreten Fall abstellende und nicht lediglich formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende oder den Gesetzeswortlaut wiederholende Begründung (Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 247 m.w.N.). Dem wird die vorliegende Begründung gerecht. Sie lässt erkennen, dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, mit dem Interesse an einer weiteren Haltung des Hundes durch die Antragstellerin oder Dritte abgewogen und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse darin gesehen hat, die von dem Hund ausgehende Gefährdung anderer Menschen und Tiere unverzüglich zu verhindern. b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Tötungsanordnung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, weil die Tötungsanordnung rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Anhörung der Antragstellerin vor Bescheiderlass dürfte gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich gewesen sein. Nichtsdestotrotz ist die Frage einer Euthanasie des Hundes in dem Telefonat am 12. Oktober 2023 und bei der persönlichen Vorsprache am 19. Oktober 2023 mit der Antragstellerin vorab besprochen worden. Rechtsgrundlage der Tötungsanordnung ist § 30 Abs. 9 des Gesetzes über das Halten und Führen von Tieren in Berlin (HundeG). Hiernach kann die zuständige Behörde die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. auch in Zukunft von dem Hund eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht und 2. dieser Gefahr nicht auf eine andere zumutbare und tierschutzgerechte Weise begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Hund der Antragstellerin hat in kurzer Zeit zweimal unprovoziert gezielt kleine Kinder gebissen und dabei erheblich verletzt. Die von dem Hund ausgehende Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, die dadurch offenkundig geworden ist, besteht auch in Zukunft. Die mehrfachen unprovozierten Angriffe belegen ein ausgeprägtes Beutefangverhalten (Jagdverhalten) mit geringer Beißhemmung. Nach sachverständiger, amtstierärztlicher Einschätzung (Bescheid Seite 4 f.) ist der unvermittelte Angriff ohne Vorwarnung hierfür typisch, und es muss jederzeit mit einem gleichartigen Verhalten, insbesondere gegenüber Kindern, gerechnet werden. Dazu passt die Angabe der Antragstellerin bei einem Telefonat mit dem Veterinäramt, ihr Hund „renne immer zu Kindern hin“ (Blatt 144 Verwaltungsvorgang). Hinzukommt, dass „Chico“ als gefährlich im Sinn des §5 Abs. 1, Abs. 2 HundeG zu qualifizieren ist. Nach den Ausführungen der Amtstierärztin Dr. Gluschke im Bescheid vom 17.10.2023 handelt es sich bei „Chico“ um einen American Staffordshire, also einen Listenhund nach §1 Nr. 2 der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes vom 22. August 2016. Soweit auch die Rassenbezeichung „American Bully XL“ für den Hund verwandt wird, ändert dies nichts an der Qualifikation. Es handelt sich beim American Bully um eine Kreuzung von American Staffordshire mit anderen Hunderassen, die nach §5 Abs. 2 HundeG als widerleglich gefährlich gelten (VG Berlin Urt. Vom 22. November 2022 – VG 37 K 517/20-juris). Die Tötungsanordnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Weder hat das Bezirksamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Anordnung, das Tier zu töten, ist auch nicht unverhältnismäßig, weil nicht ersichtlich ist, dass ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der von dem Hund der Antragstellerin ausgehenden Gefahren zur Verfügung steht. Damit sind zugleich auch die Voraussetzungen des §30 Abs. 9 Nr. 2 HundeG erfüllt. Insbesondere würde es nicht genügen, „Chico“ an einen sachkundigen Halter abzugeben und an einer Leine und mit Maulkorb zu führen. Denn dies stellt bereits kein geeignetes Mittel dar, um die von dem Hund ausgehende weitere Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwenden. Auch bei Führung mit Maulkorb kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass erneut Kinder zu Schaden kommen, etwa durch Anspringen, wie es beim zweiten Bissvorfall geschehen ist. Da der auslösende Reiz für das Jagdverhalten des Hundes nicht genau bekannt ist, ist es auch möglich, dass der Hund für Erwachsene eine Gefahr darstellt, etwa beim Anlegen oder Abnehmen des Maulkorbs. Auch ein sachkundiger Halter kann keine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass er mit „Chico“ in jedem Moment richtig und aufmerksam umgeht. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen einen Leinen- und Maulkorbzwang bzw. ein Fehler beim Anlegen des Maulkorbs kann angesichts der in den vergangenen Bissvorfällen zum Ausdruck gekommenen Aggressivität zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen (VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2016 – VG 23 L 228.16 -). Auch ein Verhaltenstraining mit „Chico“ kommt als gleich geeignetes, milderes Mittel nicht in Betracht. Im angefochtenen, von einer Veterinärmedizinerin verfassten Bescheid ist ausführlich und überzeugend dargelegt, dass das bei ihm festgestellte Beutefangverhalten auch durch intensives Training nicht mehr abtrainierbar ist, weil ein entsprechendes konsequentes Training im Welpenalter hätte erfolgen müssen, seinerzeit aber unterblieben ist und zudem die streitgegenständlichen Bissvorfälle als „Jagderfolge“ die Tendenz zum Beutefang noch verstärkt hätten. Ist ein Hund in einer untypisch aggressiven Weise als bissiger Hund verhaltensauffällig geworden und wird wie hier eine fehlende Beißhemmung von einem behördlichen Veterinärmediziner festgestellt, so ist es ausschließlich Sache des Hundehalters, substantiiert und qualifiziert diese Feststellung zu widerlegen (OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Oktober 2000 – 4 M 74/00 –, juris Rn. 3; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2016 – VG 23 L 228.16 -, Beschluss vom 20. August 2014 – VG 23 L 433.14 –, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – VG 23 L 299.10 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2010 – OVG 5 S 35.10 –, juris Rn. 5 ff., Beschluss vom 8. Juli 2016 – OVG 5 S 27.16/OVG 5 M 21.18 -). Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Antragstellerin, die die Beißvorfälle einräumt und bedauert und ansonsten lediglich pauschal behauptet, in ihrer Anwesenheit seien die Vorfälle nicht geschehen. Schließlich stellt die (dauerhafte) Unterbringung des Hundes in einem Tierschutzheim/Tiergnadenhof kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwendung der von ihm ausgehenden Gefährdungen dar. Denn nach geltendem Tierschutzrecht ist eine Unterbringung unter lebenslangem Leiden dem Töten jedenfalls nicht vorzuziehen. Das ergibt sich etwa aus § 16a Abs. 1 Nr. 2 Teilsatz 3 TierSchG, wonach die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen kann, wenn das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren Leiden weiterleben kann. Die Kammer geht davon aus, dass die dauerhafte Unterbringung von „Chico“ in einem Heim, die unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen müsste, für den noch jungen Hund insbesondere wegen der Isolation, der beengten Verhältnisse und der permanenten körperlichen Unterforderung solches Leiden verursachen würde. Dieses Leiden ist voraussichtlich auch nicht behebbar, da für „Chico“ wie dargelegt keine Therapiemöglichkeit ersichtlich ist. Auch hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was diese Einschätzungen in Frage stellen könnte. Die inzwischen volljährige Antragstellerin ist als Halterin des Hundes auch richtige Adressatin des Bescheides. Die besondere Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung der nach dieser summarischen Prüfung rechtmäßigen Tötungsanordnung ergibt sich vorliegend schon aus dem Tierschutzinteresse. Da der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg hat, würde „Chico“ durch ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unnötig einer längeren Leidenszeit ausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.