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Urteil

37 K 517/20

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1110.37K517.20.00
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Leitsätze
1. Im Verwaltungsverfahren zur Feststellung von gefährlichen Hunden nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 HundeG Berlin (Listenhunden) reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes mit dem Rassestandard eines Listenhundes in gefahrenspezifischer Hinsicht übereinstimmen.(Rn.30) 2. Abweichende Rassebezeichnungen und Merkmale anderer Hunderassen hindern die Zuordnung nicht. Der Halter eines Hundes kann allerdings die Abklärung der Rassenzuordnung durch Sachverständigengutachten beantragen oder selbst veranlassen.(Rn.30) 3. Der American Bully ist gegenwärtig kein anerkannter Hunderassenstandard im Geltungsbereich dieses Gesetzes.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verwaltungsverfahren zur Feststellung von gefährlichen Hunden nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 HundeG Berlin (Listenhunden) reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes mit dem Rassestandard eines Listenhundes in gefahrenspezifischer Hinsicht übereinstimmen.(Rn.30) 2. Abweichende Rassebezeichnungen und Merkmale anderer Hunderassen hindern die Zuordnung nicht. Der Halter eines Hundes kann allerdings die Abklärung der Rassenzuordnung durch Sachverständigengutachten beantragen oder selbst veranlassen.(Rn.30) 3. Der American Bully ist gegenwärtig kein anerkannter Hunderassenstandard im Geltungsbereich dieses Gesetzes.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Der Vorsitzende kann als Einzelrichter den Rechtsstreit entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu angehört worden sind und der Rechtsstreit zur Entscheidung von der Kammer auf ihn übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 25. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2020, denn er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausgangsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheids enthält zwei Regelungen, zwischen denen der Kläger alternativ wählen konnte, welche er befolgt. Entweder zeigt er seine Hündin nach § 18 Abs. 1 Hundegesetz Berlin - HundeG - als gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 1 HundeG an oder er legt bis zum 30. September 2020 ein Rassegutachten vor, aus dem hervorgeht, dass sie keine wesentlichen Merkmale eines Phänotyps der Listenhunde oder ihrer Kreuzungen aufweist. Die Anordnungen stützen sich bezüglich der Anzeige auf die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 10 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 HundeG und bezüglich der Verpflichtung zur Vorlage eines Rassegutachtens auf § 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 HundeG. Tatbestandliche Voraussetzung beider Normen ist, dass wesentliche Merkmale des Phänotyps einer der drei nach der § 1 Nr. 1 bis 3 Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO - genannten Hunderassen oder nach § 1 Nr. 4 einbezogener Kreuzungen vorliegen, die die Annahme nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HundeG rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ 32) genannten Rassen oder Kreuzung zuzuordnen ist. Soweit die GefHuVO Hunderassen aufzählt, greift es auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Es handelt sich hierbei um eine Bezugnahme auf den dynamischen Normbereich der Hunderassen, der unter Einbeziehung der von den kynologischen Fachverbänden aufgestellten Rassestandards konkretisiert werden kann. Unter wesentlichen Merkmalen des Phänotyps einer Hunderasse sind entsprechend dem Zweck des Hundegesetzes Berlin vor allem solche äußeren Merkmale des Hundes zu verstehen, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 – juris, Rn. 32). Das sind regelmäßig die die Kopfform mitprägende Ausbildung von Kiefer und Gebiss, Hals und Brust, die Bemuskelung dieser Körperpartien und des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander. Nach Maßgabe des Gutachtens vom 8. August 2022 und der im Verwaltungsvorgang befindlichen Feststellungen und Dokumente für die Hündin ist ihre Eigenschaft als gefährlicher Hund zu bejahen. Lucy-Leyla weist zumindest wesentliche Merkmale eines American Staffordshire Terriers auf, einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GefHuVO gefährlichen Hunderasse. Dies ergibt sich in rechtstatsächlicher Hinsicht aus den Feststellungen des Sachverständigen, den vorliegenden Fotos sowie der bekannten Standardisierung der Hunderasse des American Staffordshire Terriers, deren Eigenständigkeit seit 1972 anerkannt ist. Nach dem FCI-Standard Nr. 286 der Federation Cynologique Internationale vom 9. Januar 1998 gehört der American Staffordshire Terrier zur Gruppe der Terrier und Sektion der Bullartigen Terrier. Er ist ein solide gebauter Hund, der muskulös und beweglich ist. Der Kopf ist nach der Standardisierung mittellang und in seiner ganzen Länge bis zum Fang tief, der Schädel ist breit und bietet der sehr ausgeprägten Wangenmuskulatur genug Ansatz. Er verfügt über ein Scherengebiss, der Unterkiefer muss stark sein und Beißkraft haben. Die Lefzen liegen an und sind nicht lose. Seine Augen sind dunkel, rund und tief im Schädel gebettet, weit voneinander liegend. Die Ohren setzen hoch an und werden entweder als Rosenohren oder halbaufgerichtete Stehohren getragen. Der Hals ist schwer und von mittlerer Länge und verjüngt sich von den kräftigen Schultern zum Genick leicht. Demgegenüber ist der Rücken ziemlich kurz und vom Widerrist zur Kruppe leicht abfallend. Die Vorderläufe sind gerade mit starken Knochen ausgebildet und liegen ziemlich weit auseinander um eine gute Brustausbildung zu ermöglichen. Die Schultern selbst sind kräftig und muskulös. Die Hinterhand ist ebenfalls stark bemuskelt. Zur Größe enthält der Standard die Angaben, dass die Schulterhöhe bei Rüden 46 bis 48 cm und für Hündinnen bei 43 bis 46 cm liegt. Jede Farbe des Felles ist zulässig. Nach der Beschreibung und den Fotos des Sachverständigen in seinem Gutachten entspricht die Hündin in mehreren Punkten diesem Rassestandard. So stellte er bei seiner Prüfung des Tiers am 15. Mai 2022 fest, dass der Kopf von Lucy-Leyla im Verhältnis zum Körper groß ist, sehr ausgeprägte und starke Muskeln am Kiefer ansetzen und der Unterkiefer leicht nach oben gebogen ist. Die Augen stehen weit auseinander und liegen, wie auf dem hierzu gefertigten Foto erkennbar, im Kopf, stehen also nicht vor. Die Ohren sind hoch angesetzt, stehen weit auseinander und werden je nach Gemütslage als Rosen- oder halbstehende Ohren getragen (S. 5 des Gutachtens). Ihr Gebiss wird als sehr kräftiges und gut entwickeltes Scherengebiss beschrieben, der Fang ist lang und breit. Der Hals ist kurz und fast so breit wie der Kopf. Die Schultern sind breit und muskulös, die Vorderläufe stehen gerade und der Hund hat eine breite Brust. Die Hinterhand zeichnet sich dadurch aus, dass Hüften und Oberschenkel der Hündin muskulös sind, die Hinterbeine selbst sind gut bemuskelt und etwas länger als die Vorderbeine. Wie der Gutachter treffend schreibt, ergibt sich hieraus ein etwas übergewichtiger Gesamteindruck und weicht insofern von dem Phänotyp des American Staffordshire Terrier ab. Dies wird insbesondere im Vergleich der Fotos der Hündin mit denen von anerkannten American Staffordshire Terriern auf Seite 11 und 14 des geklammerten Gutachtens deutlich. Die dortigen Exemplare entsprechen relativ genau der prototypischen Zeichnung im o.g. FCI-Standard (Äußere Anatomie) und sind etwas großrahmiger als die Hündin, welche mit einer Schulterhöhe von 42 cm am unteren Rand der Standardmaße für weibliche American Staffordshire-Terrier liegt. Es kann offen bleiben, ob Lucy-Leyla zugleich wesentliche phänotypische Merkmale eines Pitbull-Terriers aufweist. Eine solche Feststellung würde voraussetzen, dass hinreichend klar ist, ob und welcher Rassestandard damit erfasst wird. Hierzu konnte sich das erkennende Gericht kein abschließendes Bild machen, denn weder der Beklagte bzw. seine Veterinäre noch der bestellte Sachverständige waren in der Lage, die wesentlichen Merkmale des Phänotyps eines Pitbull-Terriers anzugeben, sei es in einer sprachlichen, sei es in einer bildlichen Form. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stellt der Pitbull-Terrier keine anerkannte Hunderasse dar, sondern die Bezeichnung erfüllt die Funktion eines Auffangtatbestands innerhalb der Gruppe der Bullterrier. Es gebe kein Alleinstellungsmerkmal für den Pitbull-Terrier, vielmehr werde diese Hunderasse erst durch die Kombination verschiedener Körperteile konkretisierbar. Der Sachverständige bezog sich hierbei auf die Ohren, Kopfform, Kaumuskulatur und die äußere Anatomie des Hundes, ohne hierzu genauere Angaben machen zu können. Eine vergleichbare Unsicherheit wiesen die im Verwaltungsverfahren von den Veterinärärztinnen vorgenommenen Rassezuordnungen auf. So heißt es in dem Vermerk vom 9. Juli 2020 anlässlich der Vorstellung der Hündin, es handele sich bei ihr um eine Kreuzung verschiedener Rassen, unter anderem des American Staffordshire Terriers und Pitbull-Terriers. In gleicher Weise wurde die Zuordnung nach wesentlichen Merkmalen eines Phänotyps im angefochtenen Bescheid gar nicht und im Widerspruchsbescheid nur in einer offenen Form ohne genaue Benennung derjenigen Hunderasse oder –rassen umschrieben, deren Merkmale wesentlich die äußere Gestalt des Tiers bestimmen (S. 4 des Widerspruchsbescheids). Letztlich konnte es aber offen bleiben, ob ein eigenständiger Rassestandard für den Pitbull-Terrier existiert (bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 -, juris Rn. 22). Entscheidend und ausreichend im Rahmen der hiesigen Prüfung war es, dass sich wesentliche äußere Merkmale des American-Staffordshire-Terriers in der Gestalt der Hündin wiederfinden lassen. Anders als nach nordrheinwestfälischem Recht bedurfte es für die Zuordnung von Lucy-Leyla als gefährlichen Hund im Sinne der in § 1 der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes (Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO) vom 22. August 2016 aufgeführten Hunderassen nicht, dass bei ihr der Phänotyp einer der dort genannten Rassen auch bei Kreuzungen deutlich hervortritt, wie es § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW fordert (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 32, 44). Notwendig und ausreichend nach dem Hundegesetz Berlin ist es bereits, dass wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme rechtfertigen, dass der Hund einer genannten Rassen oder Kreuzungen aus ihnen zuzuordnen ist. Es reicht also das Vorliegen einer gewissen Anzahl wesentlicher phänotypischer Merkmale aus, ohne dass ein Standard der in Rede stehenden Rasse insgesamt mehr oder minder erfüllt sein muss, so dass Abweichungen lediglich Randbereiche betreffen (so aber OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2020, juris Rn. 44 und zum Begriff der Kreuzung; VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2022 – 20 K 1241/21 - juris Rn. 27, 31). Hierin kann entgegen der Ansicht des Klägers kein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot erkannt werden. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Staat seine Ge- und Verbote so klar formuliert, dass der Bürger als Adressat den Inhalt und die Grenzen der Regelungen erkennen kann. Es schließt den Gebrauch von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht aus, soweit sich bei der Auslegung hinreichend klare Kriterien gewinnen lassen, die eine verlässlichen Vollzug der Norm gewährleisten (OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 15 A 1544/11 – juris, Rn. 44; Urteil vom 3. Dezember 2020, a. a. O., juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 31. März 2011 – 11 B 19.10 -, juris Rn. 57). So liegt es hier. Da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, eine genaue Zuordnung zu einer Hunderasse herstellen zu können, sondern schon das Vorliegen wesentlicher Merkmale des Phänotyps einer der Hunderassen ausreicht, muss dem potentiellen Hundehalter klar sein, dass er Gefahr läuft, schon dann dem Reglement der Haltung gefährlicher Hunde nach dem Berliner Hundegesetz zu unterfallen, wenn er einen Hund hält, dessen äußere Gestalt hinreichenden Anhalt für das rassespezifische Gefahrenpotential eines oder mehrerer der drei indizierten Hunderassen gibt. Es ist danach anders als nach nordrheinwestfälischem Recht unschädlich, wenn in der Gestalt eines Hundes sowohl Merkmale eines American Staffordshire Terriers als auch eines Pitbulls erkennbar sind, ohne dass einer der Phänotypen dominant wäre. Soweit der Kläger der Ansicht ist, sein Hund könne schon deshalb nicht als Mischlingshund gelten, weil er den Nachweis geführt habe, dass er der Hunderasse der American Bully angehört, vermag das nicht zu überzeugen. Schließlich reicht es bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 HundeG aus, dass wesentliche Merkmale des Phänotyps einer der Hunderassen vorliegen (so auch OVG Münster, Urteil vom 12. März 2019 – 5 A 1210/17 -, juris Rn. 59). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- oder Verordnungsgeber mit Nennung der drei Hunderassen zugleich alle anderen Hunderassen gleichsam als ungefährlich hiervon ausnehmen wollte. Vielmehr entspricht es dem Zweck effektiver Gefahrenabwehr durch gefährliche Hunde, auch die Hunde anderer Rassen als gefährliche Hunde anzusehen, sofern bei ihnen wesentliche Merkmale des Phänotyps einer legal definierten gefährlichen Hunderasse verwirklicht sind. Unabhängig davon ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass es auf eine klare Rassenzuordnung im vorliegenden Streit auch aus einem anderen Grund nicht ankommen kann. Im Regelungsmodell des Berliner Hundegesetzes befand sich nämlich das hiesige Verwaltungsverfahren in der ersten Stufe eines zweistufigen Feststellungsverfahrens zur Gefährlichkeit von Hunden. Es reicht für diese erste Stufe der Feststellung eines rassespezifisch gefährlichen Hundes im Sinne des § 5 Abs. 1 HundeG aus, dass der Hund wesentliche Merkmale des Phänotyps bestimmter verordnungsrechtlich bestimmter Hunderassen aufweist, um die Vermutungswirkung des § 5 Abs. 2 HundeG („gilt“) zu begründen. Dem Halter steht es auf dieser Stufe offen, diese von der Behörde geäußerte Vermutung zu akzeptieren, mithin die dann erforderliche Anzeige nach § 18 Abs. 1 HundeG zu machen und das Regelungsregime des Berliner Hundegesetzes für gefährliche Hunde zu befolgen oder aber nach § 5 Abs. 2 HundeG die Vermutung zu widerlegen. So kann er selbst einen Antrag stellen, dass die Rassezugehörigkeit seines Hundes begutachtet wird; parallel dazu kann die Behörde von sich aus nach § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 HundeG verlangen, dass der Halter auf seine Kosten ein Gutachten zur Bestimmung der Rasse oder Kreuzung des Hundes vorlegt, § 30 Abs. 1 Nr. 1 HundeG. Diese Klärung der rassespezifischen Gefährlichkeit erfolgt auf der zweiten Stufe durch Gutachten einer sachverständigen Person nach § 10 HundeG, wobei die Beweislast dem Halter obliegt („es sei denn“). Aus diesem Unterschied der Prüfungstiefe in der ersten und zweiten Stufe lässt sich das systematische Argument ableiten, dass an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die widerlegliche Vermutung rassespezifischer Gefährlichkeit eines Hundes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere müssen rassespezifische Fragen wie die nach der Eigenständigkeit einer bestimmten Hunderasse in Absetzung von den Listenhunderassen in diesem Verfahrensstadium nicht geklärt werden. Andernfalls wäre die Verwaltung nicht in der Lage, rasch auf das Bekanntwerden auffälliger Hunde zu reagieren, deren Äußeres bestimmten Rassestandards prima facie zugeordnet werden kann. Der Kläger hat unabhängig davon bislang kein belastbares Rassegutachten vorgelegt und einen sonstigen Nachweis geführt, dass sein Hund nicht ein American Staffordshire-Terrier Mischling wäre. Er verweist allein auf die Angaben im Europäischen Heimtierausweis Nr. DE 051122799 und die Bestätigung durch eine Unterorganisation des UKC vom 2. August 2015 für die Hündin. Jedoch erbringt der Europäische Heimtierausweis keinen Beweis für die Abstammung des Tieres, sondern übernimmt die andernorts getroffenen Feststellungen, ohne deren Richtigkeit zu überprüfen. Das „Official Bloodline Registration Certificate“ soll zwar die Rasse des American Bully in der Gestalt für die Hündin bestätigen, vermag aber kaum zu überzeugen. Wie der Sachverständige überzeugend schriftlich ausführte, ist der American Bully keine eigenständige Hunderasse, sondern wird als Bezeichnung für eine Designer-Rasse eingesetzt, die sich vom Pitbull-Terrier abheben soll, ohne phänotyische Eigenständigkeit aufzuweisen (wie hier VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2022, a. a. O. Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 5 V 2372/21 -, juris Rn. 27). Es fehlt für die Anerkennung an handhabbaren Rassestandards, wie der Gutachter unmissverständlich ausgeführt hat. Weder der FLI nach der VDH erkennen den American Bully als eigenständige Hunderasse an. Lediglich durch einige private amerikanische Hundehalter-Vereinigungen erfolgen Anerkennungen, um die Vermarktung zu hohen Preisen zu gewährleisten. Der Gutachter, der seit Jahrzehnten Hunde begutachtet und hierzu mehrere tausende Gutachten erstellt hat, geht davon aus, dass 90% der Hunde, die ihm als American Bullys vorgestellt worden sind, phänotypisch große Ähnlichkeit mit dem Pitbull-Terrier und dem American Staffordshire Terrier aufweisen. Hierzu passt, dass die für die Anerkennung des American Bully wichtigste amerikanische Vereinigung des Remy Kennel Club Registering Office – RKC – die Eigenständigkeit dieser Rasse im Jahr 2013 anerkannt hat, ohne eine überzeugende sprachliche oder bildliche Abgrenzung zum Pitbull-Terrier vorzunehmen. Die als Anlage 2 und 4 zum Gutachten beigefügte Rassestandards des United Kennel Club und einer weiteren Quelle enthalten Umschreibungen, die sich nicht intersubjektiv zur Rassenzuordnung eignen, da sie wenig Unterscheidungspotential zwischen American Pitbull-Terrier oder einem American Staffordshire-Terrier bieten. Die Registrierung eines Hundes durch den UKC, wie in der Anlage 5 beschrieben wird, erfolgt frühestens im Alter von 6 Monaten, auf der Grundlage eines ausgefüllten Formulars zur Einzelregistrierung, eine vollständige drei Generationen umfassende Ahnentafel, drei Farbfotografien und nach Einzahlung einer Registrierungsgebühr von 50,- US-Dollar. Da nach den Erläuterungen der Nachweis der Ahnen komplett entbehrlich ist und dem Antragsteller empfohlen wird, die Wahl der Hunderasse von den Rassestandards des UKC abhängig zu machen, kann kaum von einer ernsthaften Prüfung ausgegangen werden. Wie der Sachverständige schreibt, findet kein leiblicher Kontakt mit dem Hund statt, so dass jeder Hundehalter Fotos welcher Art auch immer einreichen kann, um eine Registrierung zu erlangen. Dass es im Fall von Lucy-Leyla anders gelegen hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ficht eine ordnungsrechtliche Verfügung bezüglich seines Hundes an. Aufgrund einer Anzeige des Bezirksamtes Spandau, Fachbereich Lebensmittel und Veterinäraufsicht, vom 20. Januar 2020 erfuhr das Veterinäramt des Bezirksamts Pankow, dass vermutlich unter der Adresse des Klägers ein gefährlicher Hund gehalten werde und der Verdacht auf einen illegalen Welpenhandel bestehe. Daraufhin suchten zwei amtliche Tierärztinnen am 23. Januar 2020 die Wohnung des Klägers auf, in der sich neben dem Kläger zwei Hunde aufhielten, von denen der eine von den Veterinärinnen vorläufig als American Staffordshire Terrier -Mix eingestuft wurde. Laut dem vorgelegten Impfbuch handelte es sich um eine am 1. Mai 2015 geborene Hündin namens Lucy-Leyla, für die als Rassebezeichnung American Bully eingetragen war. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wurde unter anderem die Vorführung von Lucy-Leyla zum Zweck der Rassefeststellung binnen zwei Wochen angeordnet und zugleich ein Zwangsgeld von 1000,- Euro für den Fall der Nichtvorführung angedroht. Der Kläger und seine Lebensgefährtin stellten die Hündin zusammen mit einem weiteren Hund am 9. Juli 2020 dem Veterinäramt vor und legten zugleich eine Haftpflichtversicherung vor, nach der Lucy-Leyla ein American Bully sei. Auch wurde das Tier in einem gleichfalls vorgelegten EU-Heimtierausweis und in einem „Official Bloodline Registration Certificate“ des Remy Kennel Clubs Registering Office vom 2. August 2015 als American Bully bezeichnet. Der Kläger stellte klar, dass ihm die Hündin gehöre. Nachdem weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin entgegen der mündlichen Aufforderung, die Hündin als gefährlichen Hund anzumelden, nachgekommen waren und der Kläger trotz einer weiteren behördliche Bitte vom 15. Juli 2020 sowie gewährter Fristverlängerung kein Rassegutachten für die Hündin vorgelegt hatte, erließ das Bezirksamt Pankow gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche Verfügung vom 25. August 2020, zugestellt am 8. September 2020. Darin gab die Beklagte dem Kläger auf, entweder seine Hündin Lucy-Leyla als gefährlichen Hund im Sinne des § 18 Abs. 1 des Hundegesetzes Berlin – HundeG - anzuzeigen oder bis zum 30. September 2020 ein Rassegutachten für die Hündin vorzulegen, demzufolge sie kein gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Berlin sei. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30. September 2020 Widerspruch ein, den er unter dem 22. Oktober 2020 damit begründete, dass die rechtliche Qualifikation der Hündin als gefährlicher Hund rechtswidrig sei. Sie sei ein American Bully und keine Kreuzung aus einem American Staffordshire Terrier und einem Pitbull-Terrier. Die UKC habe bereits im Jahr 2013 den American Bully als eigenständige Hunderasse in den Vereinigten Staaten anerkannt. Da der American Bully einen eigenständigen Rassestandard darstelle und die Verordnung des Landes Berlin zu der Bestimmung der gefährlichen Hunde erst später ergangen sei, sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis dieses Rassestandards die Hunde dieser Rasse nicht als Kreuzung der anderen als gefährlich bestimmten Hunderassen anerkennen wolle. Zugleich beantragte der Kläger die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der American Bully sei in Deutschland keine eigenständige Hunderasse. Die Hündin weise unabhängig davon markante phänotypische Rassemerkmale auf, die sie als gefährlichen Mischlingshund ausweise. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten am 1. Dezember 2020 zugestellt. Mit weiterem Bescheid vom 9. Dezember 2020 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Kläger hat am 30. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führte er aus, dass bereits das Oberverwaltungsgericht Münster den American Bully in einer Entscheidung als eigenständige Rasse anerkannt habe. Es widerspreche dem Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, wenn eine bußgeldbewehrte Vorschrift, die den unbestimmten Rechtsbegriff des gefährlichen Hundes verwendet, über die konkret benannten Hunderassen hinaus weitere anerkannte Hunderassen einbeziehe. Der Rechtsanwender müsse darauf vertrauen können, dass weder Tiere anderer Hunderassen noch Kreuzungen hieraus als gefährliche Hunde von der Rechtsordnung qualifiziert würden. Sei die Hündin ein American Bully, dann komme es nicht mehr darauf an, ob sie phänotypische Übereinstimmungen mit den aufgeführten Hunderassen aufweise. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt im Wesentlichen bei seiner bereits geäußerten Rechtsansicht. Das Gericht hat ein Gutachten zur Phänotypik der Hündin Lucy-Leyla und zur Frage der Eigenständigkeit der Hunderasse American Bully eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind.