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Beschluss

37 L 441/20

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1201.37L441.20.00
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Leitsätze
1. Die staatliche Inobhutnahme eines Hunds begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.(Rn.9) 2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO umfasst auch einen Anspruch auf Herausgabe einer sichergestellten Sache oder Tiers.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die staatliche Inobhutnahme eines Hunds begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.(Rn.9) 2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO umfasst auch einen Anspruch auf Herausgabe einer sichergestellten Sache oder Tiers.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herausgabe des Hundes Pascha, der jedenfalls bis zum 28. Oktober 2020 im Eigentum von Frau J... stand, welche bis Anfang Oktober 2020 noch unter der Adresse L... 84, 12167 Berlin, wohnhaft war. Der Hund, ein grau-weißer American-Staffordshire-Mischling, war am 15. Juli 2020 ohne Maulkorb ausgeführt worden. Ferner ist er wegen eines Beißvorfalls am 4. August 2020 polizeilich aufgefallen und sollte aufgrund einer Anordnung des Antragsgegners vom 22. September 2020 am 7. Oktober vorgestellt werden. Der Hund wurde indessen im Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf zum anberaumten Termin nicht vorgeführt. Frau M... teilte mit E-Mail vom 8. August 2020 kurz mit, dass sie nicht mehr in Berlin wohnhaft sei. Gleichwohl kam es am 16. Oktober 2020 in Berlin-Steglitz zu einem weiteren Beißvorfall, bei dem Pascha einen Pudel tötete. Am selben Tag wurde der Hund vom Polizeivollzugsdienst sichergestellt. Er befindet sich zu Zeit im Gewahrsam des Antragsgegners. Gegenüber Frau M...verfügte das Bezirksamt mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 die Duldung der Sicherstellung sowie die anderweitige Unterbringung und Veräußerung von Pascha. Ferner wurde ihr das Halten und Führen von gefährlichen Hunden untersagt. Der Bescheid war an ihre neue Adresse in C.../Sachsen gerichtet. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 legte sie hiergegen Widerspruch ein und schlug vor, den Hund an die Antragstellerin abzugeben. Dies lehnte die Amtstierärztin des Bezirks mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 ab, da die Antragstellerin in demselben Wohnhaus wie Frau M... lebe. Pascha werde die geruchsmäßige Anwesenheit der alten Halterin erkennen und keinen Abstand zu den alten Haltungsverhältnissen herstellen können. Die Antragstellerin stellte den vorliegenden Antrag auf Herausgabe des Hundes am 30. Oktober 2020 und legte neben einem Kaufvertrag und einem Überlassungsvertrag jeweils vom 28. Oktober 2020 Unterlagen zu ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde vor. II. Der Antrag der Antragstellerin, den Hund Pascha unverzüglich herauszugeben, ist unzulässig. Die Antragstellerin kann nicht vor den Verwaltungsgerichten die Herausgabe des Hundes verlangen, weil dafür nach § 40 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der ordentliche Rechtsweg besteht. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist u. a. für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, soweit sie nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht, der ordentliche Rechtsweg gegeben. So liegt es hier, denn zum einen ist Pascha am 16. Oktober 2020 nach § 30 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 des Hundgesetzes – HundeG – vom 7. Juli 2016 (GVBl. 2015, 436) in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG Bln – in der Fassung vom 11. Oktober 2006, zuletzt geändert am 12. September 2020 (GVBl. S. 736) sichergestellt worden. Die Sicherstellung nach § 38 Abs. 1 ASOG Bln betrifft dem Wortlaut nach nur Sachen. Gemäß § 90 a Satz 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, die für sie geltenden Vorschriften sind jedoch nach § 90 a Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden, soweit - wie hier - nicht etwas anderes bestimmt ist. Die erfolgte Sicherstellung begründete ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln, denn der Hund wurde in staatliche Obhut genommen (vgl. Söllner, Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 1; Reimer, Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand: 4/2020, § 40 Rn. 157; Rennert, Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 123) und ist nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang einem Tierheim nach § 39 Abs. 1 Satz 3 ASOG Bln übergeben worden. Der Herausgabeanspruch ist zum anderen als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu qualifizieren. Die Vorschrift erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz, auf Herausgabe bzw. Rückgabe der sichergestellten Sache oder des sichergestellten Tieres (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2015 – 11 OB 133/15 – NVwZ RR 2015, 760; KG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2015 – 4 VAs 51/14 – juris Rn. 5; Rennert, a. a. O.; Sodan, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auf. 2018, § 40 Rn. 557; a. A. – nur auf Geldleistungen bezogene Ansprüche; Haack, Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018 § 40 Rn. 136; ohne Begdg. Söllner a. a. O. § 41 Rn. 16). Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Herausgabeanspruch allein im Verfolg einer Schadensbeseitigung durch die erfolgte Sicherstellung geltend gemacht werden würde. Derartige auf Folgenbeseitigung rechtswidrigen Verwaltungshandelns abzielende Ansprüche stehen in engem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verwaltungshandeln und sind daher auch vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2014 – 11 E 1146/14, juris Rn. 23; Helge Sodan, Sodan/Ziekow, a. a. O. Rn. 557; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 40 Rn. 534). Die Antragstellerin verfolgt ihren Herausgabeanspruch nicht mit der Begründung, die ihrer Rechtsvorgängerin auferlegte Duldung der Sicherstellung sei rechtswidrig gewesen. Vielmehr beruft sie sich auf ihr erworbenes Eigentum am Hund und macht sinngemäß eine Änderung der voraussichtlichen Haltungsverhältnisse in Sachsen geltend. Der Sache nach stützt sie sich daher sowohl auf ihr behauptetes Eigentumsrecht als auch auf die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 2 ASOG Bln i. V. m. § 30 Abs. 8 Satz 1 HundeG, wonach die Herausgabe an eine andere Person als diejenige, bei der die Sache sichergestellt worden ist, möglich ist, wenn sie ihre Berechtigung glaubhaft machen kann. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nach § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – kam nicht in Betracht. Es bestehen schon Zweifel, ob die Vorschriften über die Rechtswegverweisung auch auf Verfahren des Eilrechtsschutzes anwendbar sind, da es an einer ausdrücklichen Regelung hierfür fehlt und die Verweisung eines Eilverfahrens dessen Sinn und Zweck, zu einer raschen vorläufigen Entscheidung zu verhelfen, entgegensteht (vgl. zum Streitstand Schenke/Ruthig in Schenke/Kopp, VwGO 24. Aufl. 2018, Anh § 41 Rn. 2a). Dies konnte indessen vorliegend offenbleiben, weil die Voraussetzungen der prozessual allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Dabei sind von dem Antragsteller sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ist eine begehrte einstweilige Anordnung dabei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist sie nur ausnahmsweise geboten. Dies ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) dann der Fall, wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Dies gilt nicht nur für Anfechtungssachen, sondern auch – wie vorliegend – für Vornahmesachen. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (dazu und zum folgenden BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 –, juris Rn. 2f.). Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Herausgabe des Hundes, ein Anspruch, der in der Hauptsache gleichfalls Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage wäre. Das Begehren im vorliegenden Verfahren zielt daher auf das ab, was regulär im Hauptsacheverfahren nur erreicht werden kann. Eine Abwägung der Interessen lässt einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der Fortdauer der Verwahrung des Hundes klar erkennen. Pascha ist bereits zweimal durch erhebliche Beißvorfälle mit anderen Hunden in kurzem zeitlichem Abstand hintereinander aufgefallen. Bei unklaren Haltungsverhältnissen bestünde binnen kurzem erneut eine Gefahr für Leib und Leben anderer Hunde, möglicherweise auch von Menschen, insbesondere, wenn er erneut ohne Maulkorb und Leine geführt werden würde. Dabei ist es aus gefahrenrechtlicher Sicht unerheblich, ob sich diese Gefahr im Hoheitsgebiet des Landes Berlin oder im Land Sachsen realisieren würde, denn der Antragsgegner hat nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ASOG Bln umfassend zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sicherstellung erneut eintreten würden. Insofern hätte er abzuwarten, ob aus Sicht des zuständigen Landratsamts Bautzen nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) – GefHundG - geändert worden, bei Abgabe des Hundes an die Antragstellerin erneut eine Gefahrenlage entstehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pascha auch nach sächsischem Landesrecht als gefährlicher Hund gilt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden-DVOGefHundG), so dass die Antragstellerin zunächst ein Erlaubnisverfahren nach § 5 GefHundG zu durchlaufen hätte oder durch Gutachten die Gefährlichkeit des Hundes zu widerlegen wäre, § 1 Abs. 2 GEfHundeVO. Es liegt auf der Hand, dass diese Prüfungen geraume Zeit in Anspruch nehmen können. Demgegenüber steht allein die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin, dass das Tierheim, dem der Hund zur Verwahrung übergeben worden ist, nicht in der Lage sei, auf die Erkrankung des Hundes bei seiner Ernährung Bedacht zu nehmen. Hierfür spricht nach Aktenlage nichts. Im Übrigen wird allein das Eigentumsrecht der Antragstellerin zeitweilig beeinträchtigt, da sie über den Hund nicht nach Belieben verfügen kann. Diese Belange haben ein geringes Gewicht. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht noch Umstände dargelegt, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen rechtsmittelfähigen Bescheid über das Herausgabebegehren zu erlassen, ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, vor der gerichtlichen Geltendmachung eines solchen Anliegens den Antragsgegner um den Erlass eines solchen Bescheides zu bitten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit dem Auffangwert angesetzt und wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung halbiert worden (Nr 1.5).