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Beschluss

37 L 462.19 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
In Dublin-Reversed Verfahren (Asylverfahrens- und Familienzusammenführung in Deutschland) ist eine Gerichtszuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren des Eilrechtsschutzes regelmäßig entbehrlich.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Dublin-Reversed Verfahren (Asylverfahrens- und Familienzusammenführung in Deutschland) ist eine Gerichtszuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren des Eilrechtsschutzes regelmäßig entbehrlich.(Rn.11) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragsteller türkischer Staatsangehörigkeit begehren die Überstellung der in Griechenland wohnhaften Antragstellerin zu 1., die Mutter und Ehefrau der Antragsteller zu 1. bzw. 2., nach Deutschland. Die Antragsteller verließen ihren Angaben zufolge am 10. April 2019 ihre Heimat und reisten am 11. April 2019 nach Griechenland ein. Dort stellten sie am 12. April 2019 in Rhodos einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit einer gefälschten ID-Karte reiste der Antragsteller zu 2. über die Niederlande am 19. Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Juni 2019 einen Asylantrag. Der minderjährige Antragsteller zu 3. reiste am 7. Juni 2019 ebenfalls nach Deutschland und stellte am 11. Juni 2019 einen Asylantrag. Am 5. Juli 2019 wurde mit dem Antragsteller zu 2. ein Gespräch nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III VO) geführt. Er gab an, dass er seit 2005 Beschwerden am Rücken und an der Wirbelsäule habe, nicht nach Griechenland zurückwolle, weil es dort nicht sicher sei. Außerdem wurde der Antragsteller zu 2. ebenfalls am 5. Juli 2019 nach § 25 AsylG zu seinen Fluchtgründen angehört. Die Antragsgegnerin erklärte sich anschließend für die Asylverfahren der Antragsteller zu 2. und 3 nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO zuständig. Unter dem 8. Juli 2019 stellte die griechische Dublin-Einheit gegenüber der Antragsgegnerin ein Aufnahmegesuch bezüglich der Antragstellerin zu 1. Das Bundesamt lehnte die Aufnahme der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. August 2019 ab. Die Antragsteller haben den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 8. Oktober 2019 gestellt. II. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich unter Aufhebung der Ablehnung des Übernahmegesuchs der griechischen Dublin-Einheit bezüglich der Antragstellerin zu 1. für zuständig zu erklären und an ihrer Überstellung nach Deutschland mitzuwirken, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) die Kammer entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (2.). 1. a) Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ist hinsichtlich aller Antragsteller gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, auch wenn die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz selbst geregelt ist. Die Abgabe von Erklärungen in einem Überstellungsverfahren ist zwar genauso wie die Überstellung selbst nicht im Asylgesetz, sondern in der Dublin III-VO geregelt. Das unionsrechtliche Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und die anschließende Überstellung stehen als denknotwendige Vorstufe aber in einem engen Zusammenhang mit dem im Asylgesetz geregelten Asylanerkennungsverfahren. Zudem enthält das Asylgesetz eine Verordnungsermächtigung zur (innerstaatlichen) Bestimmung der zuständigen Behörden in Dublin-Verfahren (§ 88 Abs. 1 AsylG; zu den Einzelheiten BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 – BVerwG 1 AV 2.19 - juris Rn. 5; vorher schon VG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2019 – VG 23 L 293.19 A – juris Rn. 6; Beschluss vom 18. April 2019 – VG 9 L 77.19 A, Beschluss vom 15. März 2019 – VG 23 L 706.18 A). Der Antrag ist auf die Familienzusammenführung und das Zusammenleben der Antragstellerin zu 1. mit den in Berlin lebenden Antragstellern zu 2. und 3. gerichtet, weshalb die Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i. V. m. Nr. 3 Satz 2 VwGO gegeben sind (VG Berlin, Beschlüsse vom 17. Juni 2019, 18. April 2019 und 15. März 2019). Selbst wenn hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO wegen des Sitzes des Bundesamtes in Nürnberg in Betracht kommt, wird sowohl von einer Abtrennung und Verweisung an das Verwaltungsgericht Ansbach, als auch von einer Vorlage des Verfahrens zum Bundesverwaltungsgericht zu einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO abgesehen. Der Antragstellerin zu 1. droht nämlich bei einer Sachentscheidung der griechischen Asylbehörden über ihren Antrag auf internationalen Schutz der Verlust eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Familienzusammenführung im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 9, 10 oder 17 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2019 – 37 L 277.19 A). Dieser subjektive Anspruch auf Einhaltung der die Familieneinheit bezweckenden Zuständigkeitsvorschriften endet in zeitlicher Hinsicht spätestens mit der ersten Sachentscheidung der griechischen Behörden, wie sich aus der gegenüber den anderen Zuständigkeitskriterien unbefristet anwendbaren humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ergibt (i. E. ebenso wie hier VG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2019, a. a. O. Rn. 6 und VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. April 2019 – 4 L 478/19.WI-A). Dieser Rechtsverlust ist empfindlich, denn er wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer länger andauernden Trennung der Antragstellerin zu 1. von ihrem Mann und dem minderjährigen Sohn führen. Hierfür sprechen zum einen die langen Laufzeiten in Asylverfahren, bis zu deren positivem Abschluss ein aufenthaltsrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug zumeist ausgeschlossen ist, vgl. § 10 Abs. 1, § 29 Abs. 1 AufenthG. Dem folgt das Visumsverfahren, das auch geraume Zeit in Anspruch nehmen kann. Diesem drohenden Eingriff in den Schutzbereich der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, die den Schutz des Familienlebens bezwecken, lässt sich nur durch eine rasche Entscheidung eines Gerichts begegnen, dem die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstünde. Hinzukommt, dass nach dem vorliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2019 in der vorliegenden Konstellation regelmäßig allein dasjenige Verwaltungsgericht als örtlich zuständig bestimmt werden würde, das bereits für das Asylverfahren des in Deutschland lebenden Familienmitglieds zuständig ist. Im vorliegenden Fall ist es das angerufene Gericht. Dort wird nämlich die Prozessführung durch die Außenstelle des Bundesamtes Berlin, die bereits mit dem Asylverfahren der Antragsteller zu 2. und 3. betraut ist, im Falle einer Familienzusammenführung auch das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. durchführen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die Prozessführung der Antragsteller, aber auch der Antragsgegnerin gleichermaßen ortsnah und effektiv organisiert werden. Ferner wäre das Verwaltungsgericht Berlin auch allein für asylrechtliche Folgestreitigkeiten zuständig und die Gefahr von divergierenden Entscheidungen besteht bei einer Alleinzuständigkeit nicht oder jedenfalls in deutlich geringerem Maße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019, a. a. O. Rn. 14). Sind aber die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht sachtypisch für diese Beteiligtenkonstellation allgemein einschlägig, ist durch die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Zweck des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens Rechnung getragen worden, so dass eine Vorlage der Sache zum Bundesverwaltungsgericht unter dem Eindruck der Eilbedürftigkeit und Einheitlichkeit der Entscheidung entbehrlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09, NVwZ 2011, 501, 503 m. w. N. zur Entbehrlichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens). b) Die Antragsteller sind für dieses Begehren auch antragsbefugt, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-Verordnung, insbesondere die Zuständigkeitskriterien nach Art. 8 bis 11, sowie 16 und 17 Abs. 2, sowohl den im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen als auch denjenigen, die aus einem Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen zu ihren Gunsten vermitteln (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 37 L 277.19 A; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2019, a. a. O. Rn. 7 und Beschluss vom 15. März 2019 – VG 23 L 706.18 A, juris Rn. 20 m. w. N.). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich ausnahmsweise und allein dann gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 3.17 -, juris, Rn. 21). Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben weder aus Art. 10 Dublin III-VO noch aus Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese dem Aufnahmeersuchen Griechenlands hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. zustimmt und an ihrer Überstellung nach Deutschland mitwirkt. a) Es spricht wenig dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des von den griechischen Behörden gestellten Übernahmeersuchens am 8. Juli 2019 für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Antragsteller zu 1. bis 3. nach Art. 10 Dublin III-VO zuständig war. Nach dieser Norm ist, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Zweck der Regelung ist es, durch eine gemeinsame Bearbeitung eine genauere Prüfung und kohärente Entscheidung der Anträge auf internationalen Schutz aller Familienmitglieder zu ermöglichen. Daher beschränkt sich ihr Anwendungsbereich auf solche Anträge des Referenzangehörigen, bezüglich derer kein Zuständigkeitsprüfungsverfahren nach der Dublin III-Verordnung mehr anhängig ist, sondern mit einer Sachentscheidung im nationalen Asylverfahren zu rechnen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 31 L 1011.18 A; Beschluss vom 7. Mai 2018 - 34 L 73.18 A; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Kommentar, 2014, Art. 10 K2 und K6; Köhler, Praxiskomm. zum Europäischen Asylsystem, 2018, Art. 10 Rn. 9). Der daraus resultierende Anspruch auf Verfahrens- und Familienzusammenführung setzt damit zugleich einen zeitlich vorgängigen Erstantrag eines Familienangehörigen voraus. Das ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Nach dieser Bestimmung ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit ihrem Mann und Sohn am 12. April 2019 in Griechenland Asylanträge gestellt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Eurodac-Treffern und den Angaben des Antragstellers zu 2. in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 5. Juli 2019. Ein Anspruch nach Art. 10 Dublin III VO war demgemäß nicht gegeben, da die Antragstellerin keine Familienangehörigen in einem laufenden Asylverfahren in Deutschland hatte. Vielmehr war damals Griechenland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin VO-III für alle Mitglieder der Familie zuständig. b) Die Zuständigkeit ist auch nicht zwischenzeitlich übergegangen. Zwar hat die Antragsgegnerin am 8. Juli 2019 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht, so dass sie nunmehr für die Antragsteller zu 2. und 3. zuständig ist, gleichwohl führt dies nicht zur Anwendbarkeit des Art. 10. Die Zusammenführung der Asylverfahren und der damit verbundene Familienzusammenführungsanspruch nach Art. 10 Dublin-III VO setzt wie ausgeführt voraus, dass der Familienangehörige vor dem nachzugswilligen Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. c) Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn ein Antragsteller auf die Unterstützung seines Kindes, das sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist oder umgekehrt, sein Kind auf seine Unterstützung angewiesen ist, regelmäßig eine Zusammenführung geboten, wenn die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden hat und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Nach den vorliegenden Unterlagen leidet die Antragstellerin zu 1. an Gelenkschmerzen (rheumatoider Arthritis) und muss Medikamente einnehmen (Plaquenil, Methotrexate; Voltaren in Gel- und in Tablettenform). Hieraus folgt an sich keine zwingende Notwendigkeit auf einen Beistand durch andere Familienmitglieder. Sie hat insbesondere die Antragsteller zu 2. und 3. nicht daran gehindert, die illegale Weiterreise nach Deutschland anzutreten. Ferner ist im vorliegenden Fall keine besondere natürliche Angewiesenheit auf Beistand im Mutter-Kind Verhältnis oder Ehegatten-Verhältnis zu erkennen. Anders als die Verfahrensbevollmächtigte behauptet, ist der Antragsteller zu 3. nahezu 16 Jahre alt und erscheint auf dem Passfoto als junger Mann. Die Trennung von seiner Mutter hat für ihn erkennbar nicht zu gesundheitlichen Problemen geführt. d) Schließlich ergibt sich eine Zuständigkeit auch nicht aus der Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen aufzunehmen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das dem Mitgliedstaat zustehende Ermessen kann auf Null reduziert sein und einen Anspruch des Betreffenden darauf begründen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig erklärt, wenn gewichtige humanitäre Gründe vorliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 37 L 277.19 A - m.w.N.). Daran wird festgehalten. Es handelt sich hierbei nicht um einen Selbsteintritt, der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO normiert ist. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO korreliert zwar mit Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, unterscheidet sich aber insofern, als es eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates bedarf und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO eine größere Regelungsdichte aufweist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 19). Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kommt nach den Vorstellungen der Kommission gerade die Aufgabe zu, Familienangehörige zusammenzuführen, obwohl sie bei strenger Anwendung der Kriterien getrennt würden. Dieses Ziel hat als 17. Erwägungsgrund Eingang in die Dublin III-Verordnung gefunden. Es handelt sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ersichtlich um eine Auffangregelung für Familienangehörige im weiteren Sinne, auf die Einhaltung der Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO und damit letztlich auch der für die Anwendung dieser Kriterien geltenden Fristen soll es „aus humanitären Gründen“ insbesondere im „familiären oder kulturellen Kontext“ nicht ankommen, weil die Ersuchen „jederzeit“ gestellt werden können. Diese Norm ermöglicht somit eine flexible Subsumtion verschiedenster Sachverhalte mit familiärem Bezug (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 15). Im vorliegenden Fall führt Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO allerdings nicht zum Erfolg. Die Antragsteller haben das Bestehen eines Härtefalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Humanitäre Gründe im familiären Kontext, die es erfordern, dass die Antragstellerin zu 1 zu den Antragstellern in das Bundesgebiet nachzieht, sind nicht hinreichend belegt. Wie oben dargestellt, sind innerfamiliär erforderliche Beistandsleistungen nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem Alter des Antragstellers zu 3. ist die Trennung von der Mutter nicht ansatzweise gravierend wie diejenigen, die ein Säugling, Kleinkind oder Kind vor der Pubertät erleidet. Die emotionale Zuwendung und materielle Fürsorge, die der Nachwuchs in diesem Alter noch benötigt, geht weit über das hinaus, was ein knapp 16jähriger Jugendlicher in der Regel erwartet und benötigt. Gegen einen Härtefall sprach vorliegend auch, dass die Antragsteller zu 2. und 3. ohne Not die Antragstellerin zu 1. in Griechenland zurückgelassen und damit aus freien Stücken die familiäre Gemeinschaft beendet haben. Es handelte sich damit um eine sekundäre Binnenmigration, die die Dublin-Verordnung zu verhindern sucht. Es bestehen auch keine durchgreifenden Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und/ oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Griechenland systemische Schwachstellen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufweisen, die im Falle der Antragstellerin zu 1. zu Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) führen würden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zugrunde liegt, gilt im Rahmen des Dublin-Systems die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung von Schutzsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit der GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Einklang steht. Eine Widerlegung der Vermutung ist möglich, wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedoch an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das europäische Regelwerk genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden in den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen. Nur wenn das Asylverfahren und/ oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylantragsteller ernsthaft befürchten lassen, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta sowie Art. 3 EMRK unvereinbar (zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. – C-411/10 und C-493/10 –, Rn. 75 ff.). Die Widerlegung der Vermutung setzt demnach voraus, dass das Asylverfahren und/ oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat regelmäßig so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Schutzsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris Rn. 9). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass konkret im Fall der Antragstellerin bei ihrem Verbleib in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Es kann dahinstehen, ob in Griechenland je nach den individuellen Verhältnissen und insbesondere für vulnerable Schutzberechtigte noch systemische Mängel bezüglich einer ausreichenden Versorgung mit Wohnraum und Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und sonstigen Sozialleistungen vorliegen (so VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2019 – 3 L 434.19 A; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 12 K 15680/17.A – juris Rn. 22 ff.; VG Dresden, B.v. 16. November 2017 – 6 L 1187/17.A – juris Rn. 22 f.; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 9 L 703.18 A – juris Rn. 16; VG München, Beschluss vom 9. Mai 2019 – M 5 E 19.50027 – juris 57; VG Regensburg Urteil vom 3. Januar 2019 – RN 11 K 18.31292 – juris Rn. 15 ff.; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 14 L 4188/17.A – juris Rn. 27 ff; VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 – VG 5 L 540/18.A –, juris). Die Antragstellerin zählt nicht zu dem Kreis der vulnerablen Personen und befindet sich im laufenden Asylverfahren, in dem die Grundbedürfnisse einschließlich der gesundheitlichen Belange jedenfalls auf dem Festland sicher gedeckt werden (hierzu Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (C(2016) 8525 final, insbesondere Rn. 12, 15 und 34 der Erwägungsgründe). Sie ist nach den Angaben ihres Mannes in einer angemieteten Wohnung in Athen untergebracht und verfügt offenkundig über die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Arthritis erforderlich sind. Ist das Rechtsschutzgesuch abzulehnen, bleibt auch das Prozesskostenhilfegesuch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg, denn es bestehen keine Erfolgsaussichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.