Urteil
37 K 41.19 A
VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0715.37K41.19A.00
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Leitsätze
1. Die Klage ist innerhalb einer Woche zu erheben, wenn das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. (Rn.21)
2. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückgekommen ist, sofern die Adresse des Ausländers im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Bundesamt richtig war. (Rn.23)
3. Das Asylrecht geht davon aus, dass Asylbewerber wahrheitsgemäße Angaben zur ihrer Identität und zu ihrem Vorfluchtschicksal machen. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage ist innerhalb einer Woche zu erheben, wenn das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. (Rn.21) 2. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückgekommen ist, sofern die Adresse des Ausländers im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Bundesamt richtig war. (Rn.23) 3. Das Asylrecht geht davon aus, dass Asylbewerber wahrheitsgemäße Angaben zur ihrer Identität und zu ihrem Vorfluchtschicksal machen. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – war der Vorsitzende als Einzel-richter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Februar 2019 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung das Verfahren entscheiden, denn die Beteiligten haben nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ihr Einverständnis damit erklärt. Die Kläger haben das Einverständnis mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 und die Beklagte im Rahmen der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 (Gz.: 234 – 7604/1.17) erklärt. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht binnen der Wochenfrist erhoben worden ist. Es galt die Wochenfrist für eine zulässige Klageerhebung, denn nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG ist die Klage innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 und 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG). Dies war vorliegend der Fall, denn das Bundesamt hatte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 30 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 394) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Im Zeitpunkt des Erlasses reichten diese zwei qualifizierten Ablehnungen aus, um den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Erst mit der Änderung des § 30 Abs. 1 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. 7. 2016 (BGBl. I S. 1939), mit Wirkung vom 6. August 2016 in Kraft getreten, ist zusätzlich die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet erforderlich, um den Asylantrag nach § 13 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können (vgl. VG Köln, Beck RS 2016, 45702). Zuvor sah das Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ vor, selbst wenn Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU dies den Mitgliedsstaaten vorgeschrieben hätte (vgl. VG Halle, Beschluss vom 4. März 2016 – 1 B 54/16 – juris Rn. 11). Entsprechend war die Klage binnen der Wochenfrist zu erheben, worauf die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend hingewiesen hatte (zum Zeitpunkt der Beurteilung der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung s. VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2019 – VG 37 K 51.18 A – S. 8 des Entscheidungsabdrucks). Die Wochenfrist fing am 11. Juli 2016 an zu laufen, da die Zustellung des Bescheides vom 5. Juli 2016 mit der Aufgabe zur Post nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als bewirkt galt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückgekommen ist, sofern die Adresse des Ausländers im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG gegenüber dem Bundesamt richtig war, d. h. die Kläger dort tatsächlich wohnhaft waren (a) und die Kläger auf die Zustellungsvorschriften nach § 10 Abs. 7 AsylG hingewiesen worden sind (b). § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist auch vorliegend anwendbar (c). a) Das Bundesamt hatte seinen Bescheid an die Adresse P... in 1... B... gerichtet. Diese Anschrift war ihm von der Heimbetreiberin durch Übersendung der Anmeldebestätigung nach § 15 Abs. 3 des Berliner Meldegesetzes des Bezirksamtes Spandau vom 6. Januar 2016 ab dem 11. Januar 2016 bekannt. Sie war auch richtig, denn die Kläger lebten zum damaligen Zeitpunkt dort. b) Die Kläger waren auf die Zustellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 7 AsylG hingewiesen worden. Ausweislich der „Wichtigen Mitteilung“ vom 18. September 2015, die in schriftlicher Form sowohl in Deutsch als auch Russisch gesondert dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden sind, waren sie darüber belehrt worden, dass die Übersendung von Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen immer an die letzte Anschrift erfolgt, die der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt worden ist. Sie waren ferner darauf hingewiesen worden, dass sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen müssen. Im Asylverfahren müssten von diesen Behörden oder vom Gericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Wenn sich ihre letzte Adresse geändert habe, ohne dass dies diesen Stellen bekannt gegeben werde, werde die Mitteilung/Ladung/Entscheidung an die alte Anschrift gesandt. Das Gesetz bestimme, dass dies Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam sei, wenn sie dort nicht mehr wohnten und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten. Die Unterlassung der Mitteilung über einen Wohnungswechsel könne für sie erhebliche Folgen haben. Die Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten könne zu empfindlichen Nachteilen führen. Ferner war der Wortlaut des § 10 AsylG in beiden Sprachen wörtlich wiedergegeben worden. Für die Wirksamkeit von Postsendungen in Aufnahmeeinrichtungen wurde auf die Obliegenheit des Ausländers hingewiesen, sich nach der Verteilung der Post zu erkundigen und sie abzuholen. Anders als es das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angenommen hat, war eine weitergehende Belehrung der Kläger nicht rechtlich geboten, denn ihnen war damit hinreichend verdeutlicht worden, dass die Wirksamkeit der Bekanntgabe von Bescheiden oder anderen Verfahrensakten davon abhing, sich um die Erreichbarkeit von Postsendungen selber zu kümmern. Insbesondere musste das Bundesamt nicht gesondert darauf hinweisen, dass sich der Ausländer im Falle einer Aufdeckung seiner falschen Identität um die postalische Erreichbarkeit unter seinem richtigen/neuen Namen bemühen muss. Das Asylrecht geht davon aus, dass Asylbewerber wahrheitsgemäße Angaben zur ihrer Identität und zu ihrem Vorfluchtschicksal machen. Es ist sozusagen die Geschäftsgrundlage des Asylverfahrens, dass dem Ausländer seine Äußerungen über Verfolgungsgründe, Verfolgungshandlungen und sonstige Lebensumstände, die subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote begründen können, als wahr geglaubt werden können. Insofern ist die Feststellung der Wahrheit gerade hinsichtlich der Identität des Ausländers von großer Bedeutung, vgl. § 16 AsylG. Infolgedessen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Ausländer im Asylverfahren die Wahrheit zu sagen haben, worauf die Kläger in ihren Anhörungen vor dem Bundesamt auch hingewiesen worden sind. Vor diesem Hintergrund muss es sich einem Asylbewerber im Regelfall aufdrängen, dass er durch die ursprüngliche Angaben eines falscher Namen seine postalische Erreichbarkeit jedenfalls dann gefährdet, wenn der richtige Namen später bekannt wird und daher die Gefahr einer Verwechselung oder einer unklaren Adressierung besteht. Der Verständnishorizont der Ausländer hierfür darf vorausgesetzt werden und bedarf keiner erläuternden Belehrung, selbst wenn in dem Heimatland des Ausländers Korruption und Lüge gesellschaftlich geduldet oder gar belohnt werden. Denn in der Sache geht es allein darum, dass sich ihm die Zustellungsprobleme infolge der Identitätstäuschung und späteren Aufdeckung und damit auch die Anwendbarkeit der sanktionierenden Zustellungsvorschrift aufdrängen müssen. c) Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene streitgegenständliche Bescheid vom 5. Juli 2016 gilt daher gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 3 AsylG als am 11. Juli 2016 (dem Tag der Aufgabe zur Post) zugestellt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Zustellungsfiktion tritt ein, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können (1. Halbsatz). Insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (2. Halbsatz). Soweit es für möglich gehalten wird, dass nur die Verletzung der ausdrücklich genannten Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG den Eintritt der Zustellungsfiktion bewirken könnte (so VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2016 - VG 31 L 361.17 A), vermag dies bei einer grammatischen und systematischer Betrachtung sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu überzeugen. Gegen die Annahme einer einschränkenden Auslegung des Eintritts der Zustellungsfiktion auf Fälle des Anschriftenwechsels spricht die Normstruktur des § 10 Abs. 1 AsylG. Die durch das Adverb „insbesondere“ hervorgehobene Anzeigepflicht des Ausländers, jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen, stellt sich im Zusammenhang mit dem 1. Halbsatz als ein Unterfall der allgemeinen Mitwirkungspflicht dar, für die postalische Erreichbarkeit zu sorgen. Es ist daher naheliegend, dass die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht einheitlich in dem nachfolgenden Absatz, insbesondere in § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG bestimmt werden, denn letztgenannte Vorschrift unterscheidet bei der Bestimmung der eintretenden Rechtsfolgen nicht zwischen den Verstößen einer speziellen Anzeigepflicht und einer allgemeinen Vorsorgepflicht. Wie schon die im Jahr 1982 eingeführte Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 AsylVfG 93 dient die unter § 10 Abs. 1 AsylG niedergelegte Verpflichtung des Asylbewerbers zur Angabe jeder Anschriftenänderung dem Zweck, Zustellungen und Bekanntgaben zu fingieren, falls der Asylbewerber die ihm zugewiesene Unterkunft verlässt, ohne das Bundesamt über die neue Anschrift zu informieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. März 2019 - VG 37 K 92.18 A, juris). Diese mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens unbedenkliche Ausgestaltung des Asylverfahrensrechts (vgl. BVerfG, B. v. 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 – juris, Rn. 15; B. v. 8. Juli 1996 – 2 BvR 96/95 – juris Rn. 17) vermag zwar nur im Falle einer vorhergehenden erläuternden Belehrung in der eigenen Landessprache des Asylbewerbers über die Mitwirkungsobliegenheit und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen im Falle der Nichtbefolgung greifen (vgl. BVerfG, B. v. 10. März 1994, a. a. O. Rn. 21), ist aber im Übrigen wegen der ungesicherten und wechselnden Wohnverhältnisse der Asylbewerber und ihre eingeschränkte Erreichbarkeit sachgerecht. Die Mitwirkungsobliegenheit soll zugleich das Bundesamt davon entheben, anders als sonst im Bereich der Verwaltungszustellung von Amts wegen die jeweils neue Anschrift ermitteln zu müssen (BT-Ds 9/875, S. 18). Diesem Umstand wechselnder Wohnanschriften steht derjenige wechselnder Identitätsangaben gleich (VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2019 – VG 37 K 299.19 A). Der Name ist als Bestandteil der Adressierung für den Zusteller genauso wichtig wie die Ortsangaben, um eine Sendung expedieren zu können. Die Bekanntgabe von Bescheiden und formlosen Mitteilungen wird daher nicht nur durch den Wechsel von Anschriften bezüglich des Wohnortes der Asylbewerber gefährdet, sondern gleichermaßen durch wechselnde Namensangaben des Adressaten. In diesen Fällen wird es dem Absender deutlich erschwert, eine Bekanntgabe nach den allgemeinen Regelungen des § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken, denn der „neue“ Name ist dem Heimbetreiber, der Erstaufnahmeeinrichtung oder dem Wohnungsverwalter nicht sofort und zuverlässig bekannt. Hinzukommt, dass falsche Identitäten von Asylbewerbern in Asylverfahren nicht gerade selten vorgetäuscht werden und auch daher ein Regelungsbedürfnis bezüglich der Anwendung der vereinfachten Zustellungsvorschriften nach § 10 AsylG besteht. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Klagefrist ist nicht möglich, weil die Kläger weder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, noch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Letzteres setzt voraus, dass die versäumte Handlung – wie hier - nachgeholt worden ist und die Kläger nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben die Tatsachen hierfür nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen. Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger waren nicht ohne Verschulden daran gehindert, von dem angefochtenen Bescheid vorher Kenntnis zu erlangen und die einwöchige Klagefrist einzuhalten. Sie haben nämlich die Heimbetreiberin ihrer Unterkunft nicht unverzüglich nach der Aufdeckung ihrer Identitätstäuschung am 1. Juni 2016 von ihrem richtigen Namen in Kenntnis gesetzt. Sie selbst tragen lediglich vor, dass sie unter den Namen A... und K... bekannt und registriert gewesen seien. Ab wann ihr richtiger Name der Heimbetreiberin bekannt war und ob sie die Heimleitung von ihrem Namen in Kenntnis gesetzt haben, bleibt offen. Die anderen Umstände sprechen dafür, dass die Kläger ihre postalische Erreichbarkeit nicht hinreichend sichergestellt haben. Nach dem Schreiben der Heimbetreiberin vom 8. August 2016 ging jene noch zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Familie nunmehr unter dem Namen A..., also dem Aliasnamen firmiert und zuvor unter dem Namen K... bekannt gewesen sei. Dies spricht für einen damals und damit auch im Juli 2016 vorhandenen Irrtum über den wahren Namen der klägerischen Familie. Ähnlich wurden die Kläger im weiteren Brief der Heimbetreiberin vom 18. August 2016 gegenüber dem Bundesamt mit dem alten Namen angesprochen und ihr neuer Name nur Klammern gesetzt verwandt. Damit haben die Kläger die allgemeine Vorsorgepflicht nach § 10 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, eine Familie mit armenischer Staatsangehörigkeit, reisten am 23. oder 25. August 2015 mit einem Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 18. September 2015 unter dem falschen Namen A... und unter der Angabe, Turkmenen zu sein, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – i. F. Bundesamt - Asyl. Seit dem 21. Dezember 2015 wohnen die Kläger im o.g. Wohnheim, was der Beklagten seit dem 11. Januar 2016 bekannt ist. Nachdem die Beklagte infolge eines VIS-Treffers im September 2015 Hinweise auf die wahre Identität der Kläger erhalten hatte, räumten der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in ihren Anhörungen am 1. Juni 2016 ein, über ihre Namen und Nationalität falsche Angaben gemacht zu haben. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab. Dabei wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Kläger wurden unter Androhung einer Abschiebung nach Armenien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Der an die Kläger unter ihre bestätigten wahren Namen adressierte und am 11. Juli 2016 zur Post aufgegebene Bescheid lief mit dem auf der Postzustellungsurkunde angebrachten Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ am 18. Juli 2016 an das Bundesamt zurück. Am 8. August 2016 sprachen die Kläger zu 1. und 2. bei der Ausländerbehörde vor. Die Klägerin zu 2. erklärte, dass sie den Bescheid des Bundesamtes nie im Wohnheim erhalten hätten. Durch Bedienstete der Ausländerbehörden wurde ihnen die Bedeutung der Bescheid-Tenorierungen erläutert. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilte die Heimleitung der Ausländerbehörde mit, dass der vom Bundesamt versandte Brief im Heim nicht vorliege und auch nicht in der Poststelle unterschrieben worden sei. Die Kläger haben am 12. Juli 2017 Klage erhoben und einen Eilantrag zum Aktenzeichen VG 31 L 361.17 A gestellt. Zur Begründung des Eilverfahrens und der Klage führen sie im Wesentlichen aus, dass sie „seit Jahren“ in dem Wohnheim P. lebten. Sie seien dort „stets unter dem Namen A... bzw. K... bekannt und registriert“. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2016 aufzuheben und die Kläger als asylberechtigt anzuerkennen. 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 3. subsidiären Schutz festzustellen, 4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen 5. das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage wegen Überschreitung der Klagefrist für unzulässig. Die Zustellung des Bescheides gelte nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG am 11. Juli 2016 als bewirkt. Mit Beschluss vom 31. August 2017 hat das Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen VG 31 L 361.17 A die aufschiebende Wirkung der Klageerhebung angeordnet; zur Begründung hat es auf eine ursprünglich unwirksame Zustellung des Bescheides vom 5. Juli 2017 sowie auf die im Zeitpunkt der Beschlussfassung fehlerhafte Tenorierung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet abgestellt. Die Ausländerakten der Kläger sind beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Asylakte des Bundesamtes Bezug genommen.