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Beschluss

37 L 72.19 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Verstößt ein Asylbewerber gegen die ihm ausländerrechtlich aufgegebene Pflicht, sich im Falle des Verlassens der Gemeinschaftsunterkunft zu bestimmten Zeiten abzumelden, ist seine Abwesenheit ein Anhaltspunkt für ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III Verordnung.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstößt ein Asylbewerber gegen die ihm ausländerrechtlich aufgegebene Pflicht, sich im Falle des Verlassens der Gemeinschaftsunterkunft zu bestimmten Zeiten abzumelden, ist seine Abwesenheit ein Anhaltspunkt für ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III Verordnung.(Rn.15) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erneut gegen ihre angeordnete Abschiebung in die Slowakische Republik. Der Antragsteller zu 1., die Antragstellerin zu 2. und ihr minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 3. bis 5., sind armenische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 2. Februar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. Februar 2018 Asylanträge. Mit Bescheid vom 16. April 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ihre Asylanträge als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung in die Slowakische Republik an. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2018 – VG 31 L 444.18 A – zurück. Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit weiterem Beschluss vom 17. September 2018 – VG 31 L 816.18 A – ebenfalls zurückgewiesen. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakten der Antragsteller erfolgten anschließend drei Überstellungsversuche – am 1. Oktober 2018, am 5. November 2018 und am 22. November 2018 –, um die Antragsteller in die Slowakei abzuschieben. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verpflichtete die Antragssteller mit Verfügung vom 5. November 2018, ihm anzuzeigen, wenn sie ihren Aufenthalt im Zeitraum von montags bis freitags in der Zeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr außerhalb der Meldeanschrift zu nehmen beabsichtigten. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Nach erfolgloser Anrufung des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses Berlin haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag am 31. Dezember 2018 gestellt. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Abänderung der Beschlüsse vom 24. Mai 2018 und 17. September 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. April 2018 – VG 37 K 71.19 A – gegen den Bescheid vom 16. April 2018 anzuordnen. Sie sind der Ansicht, dass die Frist des § 29 Abs. 2 Dublin III-VO verstrichen sei. II. Die Kammer entscheidet gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Eine Änderung der Vollziehbarkeit des von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheides vom 16. April 2018 ist nicht veranlasst. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO setzt voraus, dass die neu bekannt gewordenen oder veränderten Umstände nach dem Entscheidungsmaßstab der nach § 80 Abs. 5 getroffenen Eilentscheidung zu einer Änderung oder Aufhebung führen (Schoch in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 27. EL 2012, § 80 Rn. 589). Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegen solche Umstände nicht vor. Der allein von den Antragstellern geltend gemachte Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin III – Verordnung am 24. November 2018, der zu einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung eines Asylverfahrens führen würde, ist nicht eingetreten. Die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO zulässigerweise Gebrauch gemacht. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er unbekannten Aufenthalts ist, mit dem Ziel, sich vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung zu entziehen. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung ‚flüchtig ist‘ knüpft nämlich an die ‚Überstellung‘ an. Es reicht daher aus, wenn den Asylbewerber die Pflicht trifft, an einem bestimmten Ort zu verweilen oder jedenfalls seine Abwesenheit anzuzeigen, und er dies nicht tut, um sich der Abschiebung zu entziehen. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Bayreuth, U. v. 23. Oktober 2017 – B 3 K 17.50068, juris Rn. 31; VG Regensburg, U. v. 20. Februar 2015 - RN 3 K 14.50264, juris sowie VG Magdeburg, B. v. 11. Dezember 2014 - 1 B 1196/14 m.w.N., juris; zum erforderlichen Pflichtenverstoß, VG Berlin, B. v. 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A, juris Rn. 14). In dem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Asylbewerber wusste, dass eine Abschiebung bevorsteht und ihm nachgewiesen werden kann, dass er sich der Abschiebung entziehen wollte. Ausreichend ist es, dass sich aus den maßgeblichen Umständen und dem Kontext der Abwesenheit Anhaltspunkte ergeben, die ein Sich-Entziehen überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (VGH Mannheim, B. v. 15. März 2917 – A 11 S 2151/16 – juris, Rn. 20; VG Berlin, B. v. 4. Februar 2019 – VG 24 L 470.18). So kann auch das Sich-Entfernen von der Unterkunft ohne Abmeldung wie hier genügen, um zu verhindern, dass eine Abschiebung fristgerecht geplant, vorbereitet und durchgeführt werden kann (VG Ansbach, B. v. 26. September 2017 – AN 14 E 17.51000 – juris, Rn. 41). Daran gemessen spricht überwiegendes für ein planvolles Entziehen der Antragsteller im Zeitpunkt des Fristablaufs. Mag die Vergeblichkeit der beiden ersten Abschiebungsversuche am 1. Oktober und 5. November 2018 für sich genommen noch keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für ein Flüchtigsein bezüglich des Vorsatzes dargestellt haben, kann dies nach Durchführung des dritten Abschiebungsversuchs am 24. November 2018 nicht mehr gelten. Zu diesem Zeitpunkt galt die sofort vollstreckbare Ordnungsverfügung vom 11. November 2018 des Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die die Antragsteller einer Abmeldepflicht unterwarf, wenn sie ihre zugewiesene Unterkunft werktags im Zeitraum 0.00 bis 6.00 verlassen wollten. Sie diente im Sinne des § 46 Abs. 1 AufenthG der Förderung der Abschiebung der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller dergestalt, dass sie die Erreichbarkeit der Antragsteller des Nachts für die vollstreckende Behörde zur Durchsetzung der Ausreisepflicht sicherstellen wollte. Gegen diese Abmeldepflicht haben die Antragsteller verstoßen, denn sie hatten den ihnen zugewiesenen Raum in der Gemeinschaftsunterkunft leer hinterlassen. Im Zusammenhang mit den beiden vorhergehenden Abschiebungsversuchen ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Richters, dass die Antragsteller im Zeitpunkt des Fristablaufs am 24. November 2018 flüchtig waren. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin, 24. Kammer, mit Beschluss vom 4. Februar 2018 – VG 24 L 470.18 zutreffend festgestellt: „Bisher sind insgesamt drei Überstellungsversuche – am 1. Oktober 2018, am 5. November 2018 und am 22. November 2018 – unternommen worden, um die Antragsteller in die Slowakei zu überstellen. Beim ersten Versuch fehlte nachts um 3.15 Uhr die zehnjährige Antragstellerin zu 3., beim zweiten die Antragstellerin zu 2. Beim letzten Versuch waren alle Antragsteller nicht in ihrem Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, wobei nur der Antragsteller zu 1. und ein Kind als außerhalb der Unterkunft befindlich im System der Unterkunft verzeichnet waren. Nach Mitteilung eines an dem letzten Überstellungsversuch mitwirkenden Polizeibeamten konnten die für die Überstellung eingesetzten Dienstkräfte keine Auskunft über den Verbleib der in der Unterkunft befindlichen Personen erhalten. Damit liegt eine temporäre unentschuldigte Abwesenheit aller Antragsteller von ihrer Meldeanschrift in der Gemeinschaftsunterkunft vor, die die jeweils vorgesehene Überstellung unmöglich machte und in zeitlicher Hinsicht für ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ausreichend ist. Jedenfalls aufgrund der Abwesenheit aller Antragsteller beim letzten Überstellungsversuch kann auch für alle Antragsteller davon ausgegangen werden, dass sie „flüchtig“ im Sinne der genannten Vorschrift sind. Nach Mitteilung der für die Unterkunft zuständigen Sicherheitskräfte verließ der Antragsteller zu 1 regelmäßig abends zwischen 18 und 20 Uhr die Unterkunft in Begleitung eines Kindes. Auch trug der Antragsteller zu 1, befragt nach dem Aufenthalt 10-jährigen Tochter in der Nacht des 1. Oktober 2018, vor, diese sei bei einer Freundin gewesen; er wisse weder Namen noch Anschrift der Freundin. Beim zweiten Überstellungsversuch verweigerten die anwesenden Antragsteller die Auskunft über den Aufenthaltsort der Antragstellerin zu 2. Schließlich wurde beim dritten Überstellungsversuch das Zimmer der Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft leer, jedoch die Deckenbeleuchtung jedoch eingeschaltet gefunden. Die Tatsache, dass die Antragsteller anlässlich von drei Überstellungsversuchen nicht angetroffen wurden, die regelmäßige und damit planvolle Abwesenheit des Antragstellers zu 1 als Familienvater mit einem der Kinder, die ein Antreffen der gesamten Familie und damit die Überstellung im Familienverband unmöglich machte, sowie die kaum nachvollziehbare Behauptung, hinsichtlich eines 10-jährigen Kindes den nächtlichen Aufenthaltsort nicht zu kennen, die Verweigerung der Angabe des Aufenthaltsortes der Mutter der Familie und das Vortäuschen von Anwesenheit durch Einschalten der Beleuchtung sind starke Indizien dafür, dass die Antragsteller sich bewusst den Überstellungsversuchen der Behörde, mit denen sie zum Ende der bisherigen Sechsmonatsfrist am 24. November 2018 verstärkt rechnen mussten, zu entziehen versuchten.“ Angesichts des angeordneten Sofortvollzugs ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 11. November 2018 als ausländerrechtlichem Verwaltungsakt nach § 46 Abs. 1 AufenthG nicht Gegenstand der asylgerichtlichen Kontrolle, zumal sie sich gegen eine andere Behörde richten würde. Es steht den Antragstellern offen, sich gegen die Rechtmäßigkeit jener Verfügung zu wehren. Davon haben sie vorliegend auch, wenngleich vergeblich Gebrauch gemacht (s. o. VG Berlin, B. vom 4. Februar 2019 a. a. O.). Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind seitens der Antragsteller weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Fehlt es aber an veränderten Umständen, hat das Gericht keine Veranlassung für eine neue Gewichtung der Interessen der Beteiligten, die es gebieten würde, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt nach wie vor das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG bei summarischer Prüfung weiterhin rechtmäßig erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).