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Urteil

37 K 298.11 V

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0814.37K298.11V.0A
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Leitsätze
1. Bei einer formal wirksamen Eheschließung ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Ehepartner die Herstellung einer solchen Lebensgemeinschaft beabsichtigen; eine Prüfung des Einzelfalls ist jedoch dann geboten, wenn sich aufgrund äußerer Umstände gewichtige Zweifel an der Eheführungsabsicht ergeben.(Rn.17) 2. Als innere Tatsache ist die entscheidungserhebliche Eheführungsabsicht nicht direkt feststellbar, so dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen ist, den äußeren Tatsachen - wie z.B. die Vorgeschichte des Kennenlernens und der Eheschließung, die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Umstände des anderen Ehegatten, eine gemeinsame Sprachbasis, ihre persönlichen Lebensumstände und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - eine entsprechende Indizwirkung beizumessen.(Rn.20) 3. Dass der Ehemann im Visumverfahren falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels und auch zur Erlangung eines Schengenvisums gemacht hat steht der Erteilung des Visums zum Ehegattenachzug nicht entgegen, weil § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG vorsieht, dass von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann.(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku vom 19. August 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer formal wirksamen Eheschließung ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Ehepartner die Herstellung einer solchen Lebensgemeinschaft beabsichtigen; eine Prüfung des Einzelfalls ist jedoch dann geboten, wenn sich aufgrund äußerer Umstände gewichtige Zweifel an der Eheführungsabsicht ergeben.(Rn.17) 2. Als innere Tatsache ist die entscheidungserhebliche Eheführungsabsicht nicht direkt feststellbar, so dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen ist, den äußeren Tatsachen - wie z.B. die Vorgeschichte des Kennenlernens und der Eheschließung, die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Umstände des anderen Ehegatten, eine gemeinsame Sprachbasis, ihre persönlichen Lebensumstände und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - eine entsprechende Indizwirkung beizumessen.(Rn.20) 3. Dass der Ehemann im Visumverfahren falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels und auch zur Erlangung eines Schengenvisums gemacht hat steht der Erteilung des Visums zum Ehegattenachzug nicht entgegen, weil § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG vorsieht, dass von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann.(Rn.22) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku vom 19. August 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Versagung des beantragten Visums zur Familienzusammenführung mit Bescheid der Botschaft der Beklagten in Baku vom 19. August 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Nach der danach allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG) zu erteilen, wenn der Deutsche – wie hier die Ehefrau des Klägers – seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Vorschrift soll es nach der grundrechtlichen Vorstellung von der Ehe ermöglichen, eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Erforderlich ist demnach, dass beide Ehepartner die Absicht haben, in einer dauerhaften und durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenzuleben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007 – 3 B 9.06 – m.w.N., zitiert nach juris). Bei einer formal wirksamen Eheschließung ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Ehepartner die Herstellung einer solchen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Eine Prüfung des Einzelfalls ist jedoch dann geboten, wenn sich – wie hier – aufgrund äußerer Umstände – z.B. aus den tatsächlichen Verhältnissen (vorangegangenes erfolgloses Asylverfahren) oder den Angaben der Eheleute – gewichtige Zweifel an der Eheführungsabsicht ergeben. In diesem Fall ist der ausländische Ehegatte als derjenige, der sich auf die anspruchsbegründende Tatsache beruft, für den beiderseitigen Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegungs- und beweispflichtig (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 – zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2006 – OVG 11 N 5.06 – m.w.N.). Gelingt dieser Nachweis nicht, gehen Zweifel zu seinen Lasten und zwingen zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Diese von der Rechtsprechung zu §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelten Grundsätze gelten auch nach der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Änderung des Aufenthaltsgesetzes fort. Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG den Ausschluss der Familienzusammenführung bei Scheinehen ausdrücklich geregelt, denn nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht als abschließend zu begreifen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit ihr lediglich einen zusätzlichen Versagungsgrund geschaffen, ohne dass sich dies auf die bestehende Beweislastregelung auswirkt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 –zitiert nach juris). Aus der Gesamtschau aller relevanten Umstände hat das Gericht vorliegend jedoch die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewonnen, dass der Kläger und seine Ehefrau die ernsthafte Absicht haben, eine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und zu wahren. Als innere Tatsache ist die entscheidungserhebliche Absicht zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft nicht direkt feststellbar, so dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung darauf angewiesen ist, den äußeren Tatsachen – wie z.B. die Vorgeschichte des Kennenlernens und der Eheschließung, die wechselseitige Kenntnis der persönlichen Umstände des anderen Ehegatten, eine gemeinsame Sprachbasis, ihre persönlichen Lebensumstände und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben – eine entsprechende Indizwirkung beizumessen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007 – 3 B 9.06 – m.w.N., zitiert nach juris). Dabei können die Umstände eines vorherigen Aufenthaltes des nachzugswilligen Ehegatten im Bundesgebiet ebenso Bedeutung erlangen (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 –)wie auffallende Alters- und Bildungsunterschiede der Ehepartner, wenn zudem sonstige Umstände Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe begründen (Urteil der 19. Kammer vom 14. Februar 2007 – VG 19 V 71.05 –). Dies ist jedoch vorliegend – wie im Folgenden dargelegt – nicht der Fall. Anhand der glaubhaften Angaben der authentisch und ehrlich wirkenden Zeugin 1 (Ehefrau) und ihrer früheren Schwiegertochter (Zeugin 2), die teilweise durch Fotos belegt wurden, ergeben sich stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehepartner trotz des erheblichen Altersunterschieds von rund 22 Jahren eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen und aufrecht erhalten wollen. Zwar wurde das Kennenlernen von der Zeugin 1 bei ihrer ersten Anhörung bei der Ausländerbehörde auf den Sommer datiert, während es nach den jetzt übereinstimmenden Angaben beider Eheleute zum Jahreswechsel 2000 stattfand. Dieser Unstimmigkeit misst das Gericht angesichts des langen dazwischen liegenden Zeitraumes und des anlässlich der Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Zeugin als im „hier und jetzt lebend“ keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Gleiches gilt hinsichtlich des der Zeugin 1 nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkts des ersten Treffens nach der Feier. Die von der Beklagten für eine fehlende Schutzwürdigkeit der Ehe ins Feld geführten Falschangaben des Klägers bei der Botschaft (vgl. Bl. 20 ff. VV) sind dem Umstand geschuldet, dass er im Visumantrag den früheren langjährigen Deutschlandaufenthalt verschwiegen hat. Sie sind bei der Würdigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, nicht jedoch bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Ehe von Belang. Der im Remonstrationsbescheid angeführte Widerspruch bezüglich des Austauschs von Eheringen konnte von der Zeugin 1 plausibel aufgelöst werden. Es konnte sowohl die Angabe der Zeugin in der Anhörung am 19. Mai 2011 („Eheringe wurden nicht getauscht“) als auch die des Klägers („habe meiner Frau einen Ring gekauft“) verifiziert werden. Denn die Zeugin 1 legte im Termin einen der Beschreibung des Ehemanns entsprechenden aufwendig gearbeiteten Ring nebst passendem goldenem Armband vor, der aufgrund seiner Opulenz als Ehering nicht alltagstauglich erscheint. Offensichtliche Unterschiede bei der Angabe der gemeinsamen Interessen – wie die Botschaft meint – vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aufgrund der Aussage der Ehefrau steht zweifelsfrei fest, dass sie bereits seinerzeit als auch heute einen Hund besitzt, der gemeinsame Spaziergänge ohne weiteres plausibel macht. Dass der Kläger die Gartenarbeit nicht besonders erwähnt hat, ist für die rechtliche Beurteilung einer ehelichen Lebensgemeinschaft irrelevant, da der Kläger das Hobby der Zeugin 1 nicht unbedingt teilen muss. Seine Nichterwähnung des Kümmerns um die Enkelkinder ist angesichts der seit dem 05. August 2010 aktenkundigen Fotos (Kopien auf Bl. 129 f. der Ausländerakte), die den innigen Kontakt wiedergeben, zur Verneinung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wenig geeignet. Vielmehr erscheint der Kläger in die Familie seiner Ehefrau voll integriert, wie auch die Zeugin M... geschildert hat und anhand weiterer Fotos (vgl. Bl. 180 ff. der Ausländerakte) veranschaulicht wird. Dabei wird auch deutlich, dass die Bindung zur Ehefrau und deren Familie bereits lange Zeit (ca. 2003/2004, vgl. Bl. 181 der Ausländerakte) vor der Ausreise im Jahre 2009 stattfand und daher nicht dem Umstand der Verlängerung des Deutschlandaufenthaltes des Klägers geschuldet ist. Die von der Botschaft zu Recht monierten unterschiedlichen Angaben zu den Personalien des Klägers beim Kennenlernen sind nicht geeignet, Bindungszweifel aufkommen zu lassen. Da der Kläger seinerzeit unter den Aliaspersonalien „N...“ in Deutschland lebte, hat er nach der Lebenserfahrung auch diesen Namen – um nicht entdeckt zu werden – seiner neuen Bekanntschaft mitgeteilt, wie die Ehefrau angegeben hat. Des Klägers abweichende Darstellung lässt sich durch jetziges Distanzverhalten gegenüber seiner früheren falschen Angabe erklären. Auch der gemeinsame Heiratsentschluss lässt Zweifel an der Eheführungsabsicht nicht aufkommen. Der Kläger schilderte ihn am 19. Mai 2011 bereits als „ein beidseitiges Einverständnis“, die Zeugin 1, die in der zeitgleichen Anhörung von einem spontanen Beschluss ohne besonderen Anlass sprach, stellte den Entschluss in ihrer Aussage als natürliche Folge des langen Zusammenseins dar, was einleuchtet, zumal die Zeugin nach dem persönlichen Eindruck mit beiden Beinen im Leben steht und daher nicht zu schwärmerischen Entschlüssen neigen dürfte. Nicht aufgeklärt werden konnte der Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin 1 und dem Kläger hinsichtlich der Anreise nach Dänemark. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei jedoch nicht um einen entscheidungserheblichen Umstand, weil die Zeugin den Eindruck vermitteln konnte mit dem Kläger schon vor Jahren eine eheähnliche Beziehung eingegangen zu sein, ohne sich dabei demonstrativen Verhaltens zu bedienen. Letzteres wurde daran deutlich, dass sie finanzielle Zuwendungen an ihren Ehemann zunächst negierte, dann aber beiläufig den Kauf von Zigaretten, gemeinsame Einkäufe auf ihre Kosten sowie Unterstützung durch kleinere Barbeträge erwähnte. Gerade der Umstand, dass die Zeugin zu schnörkellosen Aussagen neigt, machen ihre Aussagen von der sich seit Dezember 2000 entwickelnden Beziehung so glaubhaft, so dass die punktuellen früheren Befragungen nicht den Ausschlag über das Eingreifen von Artikel 6 Grundgesetz geben dürfen. Möglicherweise stellte sich der Beklagten trotz des eine gewachsene eheähnliche Beziehung schildernden Remonstrationsschriftsatzes die Situation nicht so überzeugend wie dem Gericht nach der Beweisaufnahme dar, weil die den Vortrag stützenden Fotos aus den Jahren 2001, 2002, 2005 und 2006 nicht zum Verwaltungsvorgang gelangt sind (vgl. Bl. 54 VV). Insgesamt hat das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme keine Zweifel mehr, dass sich zwischen den Eheleuten seit dem Jahr 2000 eine eheähnliche Bindung entwickelt hat, die dann in den Heiratsentschluss mündete. Dass der Kläger im Visumverfahren falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels und wohl auch zur Erlangung seines Schengenvisums gemacht hat (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 a i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) steht der Erteilung des Visums nicht entgegen, weil § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorsieht, dass von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann. Dies würde auf den ersten Blick nur zu einem Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung führen. Es ist jedoch gerichtsbekannt (vgl. z. B. Urteil der 2. Kammer vom 30. Juli 2008 – VG 2 V 53.05 – auf S. 20 f. des amtlichen Abdrucks), dass es der Übung der Beklagten entspricht, von dem nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen zugunsten des Ausländers Gebrauch zu machen, sofern sich die Schutzwürdigkeit der geschlossenen Ehe erwiesen hat. Dies ist hier nach dem oben Gesagten der Fall. Der Anspruch des Klägers scheitert ebenso wenig an einer möglichen fehlenden Lebensunterhaltsicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Denn beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Ein atypischer Sonderfall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1971 geborene Kläger – aserbaidschanischer Staatsangehöriger – reiste am 01. April 1998 eigenen Angaben zufolge erstmals als „N...“ in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einige Tage später stellte er beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag, der am 12. Juni 1998 vom Bundesamt abgelehnt wurde. Im Folgenden erhielt er weiter Aufenthaltsgestattungen, die Letzte bis zum 26. Oktober 2009. Nach eigener Angabe reiste er im September 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland wieder aus. Für den Zeitraum 25. Oktober bis 25. November 2009 erhielt er ein italienisches Schengenvisum und zwar unter seinen richtigen Personalien. Am 11. November 2009 heiratete er in Dänemark die deutsche Staatsangehörige E... (23. August 1949 geboren). Am 04. Januar 2010 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft Baku die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. In seinem Formularantrag vom 29. November 2009 gab er an, sich (lediglich) vom 02. November bis 17. November 2009 in Deutschland in Berlin aufgehalten zu haben. In einem von der Botschaft ausgehändigten Merkblatt, das der Kläger am 23. November 2009 unterzeichnete, war er auch in seiner Heimatsprache auf die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben im Visumverfahren hingewiesen worden. Einen von der Botschaft Baku durchgeführter Sprachtest hat der Kläger bestanden. Die ferner eingeleitete Urkundenüberprüfung ergab keine Fälschungen. Die vom Bundeskriminalamt durchgeführte Überprüfung anhand von Fingerabdrücken bestätigte den Voraufenthalt des Klägers unter Alias-Personalien. Am 05. August 2010 befragte der Beigeladene im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die Ehefrau bezüglich einer zukünftigen ehelichen Gemeinschaft und familiären Lebensgemeinschaft. Von den insgesamt fünfunddreißig Fragen umfassenden Katalog beantwortete die Ehefrau acht. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom gleichen Tage wurde die Kurzbefragung dann abgebrochen, nachdem sich die Referenzperson immer mehr in Widersprüche verstrickte, insbesondere was das Kennenlernen der Eheleute anbelangte. Ebenfalls unter dem 05. August 2010 lehnte der Beigeladene die Erteilung der Zustimmung zum Visumerhalt ab. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger erhebliche falsche Angaben im Visumverfahren gemacht und damit einen Ausweisungsgrund gesetzt habe. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Mit Bescheid vom 12. August 2010 ohne Rechtsbehelfsbelehrung lehnte die Botschaft in Baku die Erteilung des Visums ab und bezog sich dabei auf die Begründung des Beigeladenen. Unter dem 13. Dezember 2010 erhob der Klägerbevollmächtigte Remonstration, wobei er darauf hinwies, dass der seit 2001 bestehenden intensiven eheähnlichen Beziehung im Rahmen der Ermessenentscheidung besonderes Gewicht beigemessen werden müsste. Im Rahmen des Remonstrationsverfahrens wurden die Eheleute am 19. Mai 2011 zeitgleich von der Botschaft bzw. vom Beigeladenen angehört. Wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf die Protokolle vom 19. Mai 2011 Bezug genommen (Bl. 64 ff. VV, Bl. 176 ff AA). Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 hielt der Beigeladene an seinem bisherigen Standpunkt fest. Begründet wurde dies damit, dass Fragen gravierend verschieden beantwortet worden seien, überhaupt bestünden nur dürftige Kenntnisse über den Anderen. Dafür, dass man sich angeblich seit 2000 kenne und regelmäßig telefoniere seien die persönlichen Kenntnisse über die Lebensbereiche des Partners zu oberflächlich bzw. nicht vorhanden. Mit Remonstrationsbescheid der Botschaft Baku vom 19. August 2011 wurde der ursprüngliche Bescheid aufgehoben, die Visumerteilung aber weiterhin abgelehnt. Begründet wurde dies mit massiven Zweifeln an einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft, wobei die vom Beigeladenen aufgezeigten Ungereimtheiten im Einzelnen aufgeführt wurden. Mit der am 07. Oktober 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Die Anhaltspunkte, die die Botschaft in beiderseitigen Befragungen der Eheleute dafür entnehmen will, sie beabsichtigten keine Ehe zu führen, seien nicht ausreichend und nicht stichhaltig. Die Eheleute hätten bereits seit dem Jahr 2001 eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander geführt, bei der er voll integriertes Mitglied der Familie der Ehefrau geworden und bis zu seiner Ausreise gewesen sei. In den Verwaltungsakten fänden sich Fotos der Eheleute, die seine Integration in die Familie anschaulich darstellten. Insbesondere habe er sich viel um die Enkelkinder seiner Ehefrau gekümmert. Im Hinblick auf die Widersprüche, was die Schilderungen der Eheschließung, des Kennenlernens, der Nennung des Vornamens oder Nachnamens, der Geburtstagsgeschenke usw. angehe, bleibe er bei seinen Angaben, auch wenn seine Ehefrau diesbezüglich andere Erinnerungen habe. Zu Besuchen in Aserbaidschan sehe sich die Ehefrau nicht in der Lage, da sie eine Reise dorthin aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen derzeit nicht für möglich halte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Baku vom 19. August 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Beigeladene hat auf eine Antragstellung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. Juli 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Ehefrau und deren frühere Schwiegertochter als Zeuginnen zum Bestehen bzw. zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. August 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die Ausländerakte des Beigeladenen Bezug genommen. Diese Akten sind soweit wesentlich auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.