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Urteil

36 K 389/22

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0318.36K389.22.00
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Leitsätze
1. Die von einem Beamten auf verschiedenen sozialen Medien erstellten Beiträge sind als einheitliche, gegebenenfalls künstlerische Nebentätigkeit anzusehen, wenn sie gemeinsame Merkmale wie den verwendeten Autorennamen, den Inhalt oder auch optische Signale aufweisen.(Rn.30) (Rn.32) (Rn.55) 2. Der Dienstherr darf seinem Beamten die weitere Ausübung einer solchen Nebentätigkeit gänzlich verbieten, wenn es in der Vergangenheit dabei bereits zu Dienstpflichtverletzungen wie Ansehensschädigungen gekommen ist.(Rn.40) (Rn.48) 3. Das Verbot darf auch die Verpflichtung beinhalten, bereits erstellte Beiträge im Rahmen des Möglichen wieder zu löschen.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von einem Beamten auf verschiedenen sozialen Medien erstellten Beiträge sind als einheitliche, gegebenenfalls künstlerische Nebentätigkeit anzusehen, wenn sie gemeinsame Merkmale wie den verwendeten Autorennamen, den Inhalt oder auch optische Signale aufweisen.(Rn.30) (Rn.32) (Rn.55) 2. Der Dienstherr darf seinem Beamten die weitere Ausübung einer solchen Nebentätigkeit gänzlich verbieten, wenn es in der Vergangenheit dabei bereits zu Dienstpflichtverletzungen wie Ansehensschädigungen gekommen ist.(Rn.40) (Rn.48) 3. Das Verbot darf auch die Verpflichtung beinhalten, bereits erstellte Beiträge im Rahmen des Möglichen wieder zu löschen.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und zulässig. Da der Bescheid vom 14. Februar 2022 nur insoweit angefochten ist, wie er eine Nebentätigkeit untersagt, kommt es nicht darauf an, ob das in dem Bescheid auch ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mittlerweile durch Zeitablauf erledigt ist. Der Bescheid vom 6. Februar 2023 konnte – entsprechend der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung – unmittelbar Gegenstand des Klageverfahrens werden. Die Durchführung eines Vorverfahrens war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil der Bescheid vom 6. Februar 2023 den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 ergänzt und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine weitere erstmalige Beschwer enthält. Die durch Schriftsätze vom 24. Februar 2023 und 28. Juli 2023 jeweils in der Form einer Klageerweiterung erfolgten Klageänderungen wegen der vom Beklagten nach Klageerhebung erlassenen Bescheide vom 6. Februar 2023 und vom 26. April 2023, letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023, sind nach § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls wegen Sachdienlichkeit zulässig. II. Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. Sowohl der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2022 und der Bescheid vom 15. Juni 2022, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022, der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2023 sowie der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der in den vorstehend angeführten Bescheiden ausgesprochenen dienstbehördlichen Maßnahmen des Beklagten ist § 63 Abs. 5 Landesbeamtengesetz – LBG. Danach ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Alle hier in Streit stehenden vergangenen und auch zukünftig untersagten Internetauftritte des Klägers als „Streamer“ oder sog. „content creator“ sind nach Auffassung der Kammer als Nebentätigkeit anzusehen und nicht ̶ wie der Kläger jedenfalls teilweise meint ̶ als nebentätigkeitsrechtlich unbeachtliche Freizeitbeschäftigungen. Das betrifft den Account des Klägers auf dem Kanal „TikTok“, der Inhalt des Bescheides vom 14. Februar 2022 ist, ebenso wie seine Accounts auf den Kanälen „Twitch“ und „YouTube“, deren weiteres Betreiben durch Bescheid vom 15. Juni 2022 untersagt worden ist, und die Tätigkeit auf allen bestehenden und zukünftigen Plattformen sozialer Medien, wie sie Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 und des Bescheides vom 26. April 2023 ist. § 60 Abs. 1 LBG definiert eine Nebentätigkeit als die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 60 Abs. 3 LBG). Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt danach vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Eine solche zweitberufliche Tätigkeit kann die aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich dem Dienstherrn zustehende Arbeitskraft des Beamten beeinträchtigen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die Nebentätigkeit konkrete Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann, sowie ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 29. März 1999 - XIV VL 1/99 – juris Rn. 32; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011 - 13 K 2137/09.O; juris Rn. 28). Anders gewendet liegt eine Nebentätigkeit jedenfalls vor, wenn sie auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hessischer VGH, Urt. v. 24.09.2003, 1 UE 783/02 – juris Rn. 30). Für die Einordnung der Internet-Aktivitäten des Klägers als Nebentätigkeit nimmt die Kammer insbesondere Bezug auf den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2023 (OVG 4 S 4/23 – juris Rn. 9/10). Das OVG Berlin-Brandenburg hat dort zutreffend darauf hingewiesen, dass das LBG entgeltliche ebenso wie unentgeltliche Nebentätigkeiten erfasst. Das ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG. Entgeltlich ist jede Nebentätigkeit, für die der Beamte eine Vergütung erhält. Eine Vergütung ist als Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen definiert, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (so § 4 Abs. 1 NtVO; siehe auch Brinktrine, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.2.2022, § 99 BBG Rn. 16 f.). Das Gesetz unterstellt entgeltliche Nebentätigkeiten in § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG einem Genehmigungsvorbehalt, der nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG gleichermaßen gilt, wenn unentgeltlich ein Nebenamt, ein Gewerbe oder ein freier Beruf ausgeübt wird bzw. eine entsprechende Mitarbeit erfolgt und auch dann, wenn ein Eintritt in ein Unternehmensorgan mit Ausnahme einer Genossenschaft erfolgt. Abweichend davon sind nach § 63 Abs. 1 LBG die in dieser Vorschrift genannten Nebentätigkeiten, nämlich die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, selbständige Gutachtertätigkeiten von wissenschaftlich tätigen Beamten und Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten in Gewerkschaften, Berufsverbänden und Selbsthilfeeinrichtungen genehmigungsfrei. An die Stelle der Genehmigungspflicht tritt nach § 63 Abs. 3 LBG (jedenfalls zum Teil) eine bloße Anzeigepflicht. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten kann die Genehmigung nach § 62 Abs. 2 LBG versagt und bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten die Tätigkeit nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 LBG untersagt werden. Die Rechtfertigung für diese in § 40 BeamtStG vorgezeichneten Regelungen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar ist es einem Beamten grundsätzlich nicht verwehrt, seine Schaffenskraft auch außerhalb des Dienstverhältnisses einzusetzen und gegebenenfalls auch wirtschaftlich zu verwerten; das unterfällt zumindest dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG, möglicherweise auch dem des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. September 2008 – 2 BvR 1872/07 - juris Rn. 20). Der Grundrechtsbetätigung der Beamten sind allerdings durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 385/05 – juris Rn. 10). Maßgeblich für die Grenzziehung ist, ob eine Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (vgl. § 40 Satz 2 BeamtStG). Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen greift § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG als Versagungsgrund bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten auf und nennt dazu beispielhaft den Fall, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG). Daran knüpft auch § 63 Abs. 5 LBG an, der als Untersagungsgrund für eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit anführt, dass ein Beamter bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Nach den vorgezeichneten Maßstäben und insbesondere unter Auswertung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2023 (OVG 4 S 4/23) sieht die Kammer die hier streitigen Internetauftritte als Nebentätigkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 und 3 LBG an, soweit der Kläger mit seinen diversen Tätigkeiten jenseits seiner Intim- oder Privatsphäre eine potentiell unbegrenzte Zahl von Mitmenschen im sozialen Raum erreichen will, zumal er bereits jetzt eine erhebliche Popularität erlangt hat, an die er – nach dem in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnenen Eindruck der Kammer – anknüpfen möchte und die er weiter ausbauen will. Schon wegen der bisherigen Reichweite der Beiträge des Klägers – die sich bei derartigen sozialen Medien bzw. Plattformen aus der Abonnentenanzahl (bei „Youtube“ ca. 1000 Abonnenten) bzw. der sog. Followeranzahl (bei „TikTok“ ca. 163.000) und der auf seine jeweiligen Beiträge abgegebenen sog. Likes (bei „TikTok“ bspw. 3,5 Millionen) zusammensetzt – und den damit verbundenen Wirkungen in der Öffentlichkeit können die Aktivitäten des Klägers mit den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst oder mit den besonderen Erfordernissen seines Amtes als Polizeioberkommissar in Konflikt geraten. Solchen Konfliktlagen tragen sowohl § 40 BeamtStG als auch die §§ 60-68 LBG Rechnung, was dafürspricht, die Aktivitäten des Klägers auf den sozialen Medien in den Anwendungsbereich des Nebentätigkeitsrechts einzubeziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 – OVG 4 S 4/23 – juris Rn.10). Es wäre mit Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nicht vereinbar, wenn der Kläger als Polizist durch seine Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Dienstes erheblichen Einfluss auf das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit nehmen könnte, ohne dass der Beklagte als Dienstherr dieses Handeln regulieren könnte. Außerdem deutet die Vielzahl der von dem Kläger auf den Social-Media-Kanälen eingestellten Beiträge darauf hin, dass diese Tätigkeit seine Arbeitskraft nicht nur zu einem ganz geringen Teil beansprucht hat. Nach Auffassung der Kammer sind die Aktivitäten des Klägers in den sozialen Medien rechtlich als Einheit zu behandeln, soweit der Kläger stets um eine einheitliche Namensgebung bemüht ist (zunächst „t... “, dann „x... “, zwischenzeitlich erfolgte eine Umbenennung in „z... “) und/oder den jeweiligen medialen Auftritten gemein ist, dass der Kläger jenseits seiner Intim- oder Privatsphäre zu Themen mit Polizeibezug oder als Polizist agiert. Vor diesem Hintergrund erschiene unplausibel, bei gleichen oder jedenfalls ähnlichen Beiträgen allein aufgrund unterschiedlicher Follower- bzw. Abonnentenanzahl zu differenzieren und sie teilweise aus dem Anwendungsbereich des Nebentätigkeitsrechts herauszunehmen. Alle Auftritte in den sozialen Medien, mit denen der Kläger an seine bereits in der Öffentlichkeit gewonnene Popularität anknüpft, sind als Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit anzusehen. Dafür kann auch das Tragen polizeiähnlicher Kleidung ausreichen, wenn das gleichsam ikonisch erfolgt, um an das Erscheinungsbild in den Medien anzuknüpfen, welches der Kläger bereits bei anderen Gelegenheiten hinterlassen hat, etwa während seines Gesprächs mit Herrn F... . Die streitgegenständlichen Aktivitäten des Klägers in den sozialen Medien sind als künstlerische Tätigkeiten im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBG anzusehen. Wie bereits gezeigt, privilegiert § 63 LBG bestimmte Arten von Nebentätigkeiten dadurch, dass sie keiner Genehmigung bedürfen. Nicht genehmigungspflichtig nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBG sind insbesondere schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind indessen gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 LBG vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Die Privilegierung ändert aber nichts daran, dass auch eine künstlerische Tätigkeit gemäß § 63 Abs. 5 LBG untersagt werden kann, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. Die Einordnung der Aktivitäten des Klägers als künstlerische Tätigkeit geht davon aus, dass er als ein sogenannter „Content Creator“ anzusehen ist. Für diese Einordnung bezieht sich die Kammer zunächst auf die E-Mail vom 24. Mai 2022, in welcher der Kläger selbst seine Tätigkeit als „Content Creator / Streamer für social Media Plattformen“ bezeichnet hat. Diese Bezeichnung wird den Tätigkeiten des Klägers, wie er sie bis zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügungen des Beklagten ausgeführt hat und nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zukünftig weiter ausführen will, in tatsächlicher Hinsicht am ehesten gerecht. Der Kläger ist nicht als ein sogenannter „Influencer“ anzusehen. Für „Content Creator*innen“ ist typisch, dass sie ein spezifisches Thema haben, zu dem sie Beiträge veröffentlichen. Dabei steht regelmäßig mehr die Sache und weniger die Person im Vordergrund. „Content Creator*innen“ treten in ihren Beiträgen oft als eine Art Experte für Ihr Thema auf (vgl. https://www.businessinsider.de/wirtschaft/influencer/content-creator-und-influencer-so-unterscheiden-sie-sich/; zuletzt abgerufen am 25. April 2024). Im Gegensatz dazu geben „Influencer“ auf ihren Kanälen meist einen tiefen Einblick in ihr eigenes Leben. Ihre Themenschwerpunkte orientieren sich vorwiegend an ihren eigenen Interessen, vor allem aber werben Influencer durch Fotos, Videos, Blogs, Reels und andere Formen der Medien für bestimmte Produkte und Lebensstile. Sie konzentrieren sich auf die Selbstdarstellung, um Einfluss zu erhalten und auszubauen, und betreiben dabei häufig Werbung im Wege der Produktplatzierung, über die sie ihre Einnahmen generieren. Auch wenn die Übergänge zwischen „Content Creator*innen“ und für Produkte und Lebensstile werbenden „Influencern“ fließend erscheinen, dürfte die von dem Kläger vorgenommene Einordnung seiner Tätigkeit als „Content Creator“ nach den genannten Maßstäben zutreffend sein. Der Kläger ist vorwiegend durch Beiträge in Form von Fotos, „Reels“ – worunter kurze Videos mit einer maximalen Länge von 90 Sekunden zu verstehen sind – und Videos in Erscheinung getreten, in denen er die Tätigkeiten und den Alltag eines Polizisten versuchte darzustellen und den Zuschauern näher zu bringen. Unabhängig von der Einordnung als „Content Creator“ oder „Influencer“ ist die Tätigkeit des Klägers im Social-Media-Bereich jedenfalls bisher überwiegend durch künstlerische Aspekte gekennzeichnet. Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die erstellten Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind. Die Werke müssen über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus auch eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (vgl. BFH v. 11. Juli 1991 - IV R 33/90, BStBl. II 1992, 353). Eine Tätigkeit im Bereich der Werbung ist dann künstlerisch, wenn sie als eigenschöpferische Leistung zu bewerten ist (BFH v. 11. Juli 1991 - IV R 33/90, BStBl. II 1992, 353 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG zur künstlerischen Leistung, BVerfG v. 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173, 188 f.; vgl. auch: Kratzsch, Nöcker und Keß in: Lenski/Steinberg, GewStG Kommentar, 149. Lieferung, 1/2024, § 2 GewStG, Rn. 150). Diese Voraussetzungen hat der Kläger jedenfalls mit dem Großteil seiner inzwischen gelöschten Bilder, Videos und „Reels“ erfüllt, mit denen er sich (teilweise) humoristisch mit der Tätigkeit als Polizeibeamter auseinandersetzte. Für diese Einschätzung spricht auch die Auswahl des Klägers für den sogenannten „Kreativitätsfonds“ der Plattform „TikTok“, aus dem ausweislich der Anlage 2 zum Klageschriftsatz Creator*innen für Ihre mobilen Kurzvideos honoriert werden sollen, sodass der Fonds als Unterstützung für besonders zu fördernde kreative Nachwuchscreator*innen anzusehen ist. Dies unterstreicht nach Auffassung der Kammer den künstlerischen Charakter der Aktivitäten des Klägers im Social-Media-Bereich. Im Übrigen wird mittlerweile auch im Rahmen der Künstlersozialversicherung eine Tätigkeit als „Content Creator*in“ als künstlerische Tätigkeit eingeordnet (vgl. Stark, GRUR-Prax 2023, 477). Die Internet-Aktivitäten des Klägers sind durch ihre eigenschöpferischen Anteile geprägt, so dass sie insgesamt als künstlerische Tätigkeit anzusehen sind. Die Einordnung als künstlerische Tätigkeit geht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG vor. Die Erzielung von Entgelten durch eine künstlerische Tätigkeit führt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBG zu einer entsprechenden besonderen Anzeigepflicht, ohne etwas an dem Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit zu ändern. Zudem fehlt es für die Annahme eines Gewerbes im eigentlichen Sinne nach Auffassung der Kammer jedenfalls derzeit daran, dass der Kläger seine auf sozialen Medien ausgeübten Tätigkeit – wie für ein Gewerbe erforderlich (vgl. Kratzsch, Nöcker und Keß in: Lenski/Steinberg, GewStG Kommentar, 149. Lieferung, 1/2024, § 2 GewStG, Rn. 150 m.w.N.) – wiederholt mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Ein entsprechendes Gewinnstreben ergibt sich aus den Angaben des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit. Zwar haben sich auch weiter jedenfalls auf dem Instagram-Account des Klägers Produktplatzierungen dergestalt finden lassen, dass es Verlinkungen zu einem online Shop gibt, in dem die von ihm getragenen T-Shirts (bspw. mit der Aufschrift HUG CPS) käuflich zu erwerben sind. Der Kläger hat indessen verneint, dafür finanzielle Gegenleistungen erhalten zu haben. Es gibt keine zureichenden gegenteiligen Anhaltspunkte dafür, dass er aus seiner Nebentätigkeit erhebliche Nebeneinkünfte erzielt. Aus der Angabe, bezüglich seiner Aktivität auf „Twitch“ und „YouTube“ ein Gewerbe anmelden zu wollen, bzw. seinem Vorbringen gegenüber dem Beklagten, dass ihm bereits erhebliche Nebeneinkünfte entgangen seien, ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger hat später mitgeteilt, dass er das Vorhaben einer „Monetarisierung“ jedenfalls vorerst wieder aufgegeben hat. Im Übrigen sind – wie bereits erörtert – nach Auffassung der Kammer sämtliche Social-Media-Aktivitäten des Klägers als „t... und mit Polizeibezug als eine einheitliche Nebentätigkeit anzusehen, so dass nicht allein der Kanal „TikTok“ als künstlerische Betätigung bewertet werden kann. Letztlich kann ohnehin dahingestellt bleiben, ob der künstlerische oder gewerbliche Schwerpunkt der Internet-Aktivitäten des Klägers überwiegt. Die Einordnung als genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig entscheidet nicht darüber, ob eine Nebentätigkeit mit Recht untersagt worden ist. Eine künstlerische Nebentätigkeit kann nach § 63 Abs. 5 LBG aufgrund der Verletzung dienstlicher Pflichten bei der Ausübung der Tätigkeit versagt werden. Bei einer sonstigen (nichtkünstlerischen) Nebentätigkeit kann die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG erforderliche Genehmigung gemäß § 62 Abs. 2 und 4 LBG aufgrund einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen versagt bzw. widerrufen werden. Soweit die Kammer hier von einer bloß anzeigepflichtigen künstlerischen Nebentätigkeit ausgeht, erfolgt dies jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers. Der Beklagte hat mit den Bescheiden vom 14. Februar 2022 und vom 15. Juni 2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 dem Kläger die Ausübung einer Nebentätigkeit als Betreiber eines Profils mit Polizeibezug auf den Social-Media-Plattformen „TikTok“, „Youtube“ und „Twitch“ rechtmäßig untersagt und die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet. Rechtsgrundlage des Verbots ist § 63 Abs. 5 LBG. Die angefochtenen Bescheide vom 14. Februar 2022 und vom 15. Juni 2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat die Internetkanäle, für die das Verbot gilt, im Einzelnen bezeichnet. Unerheblich ist, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 15. Juni 2022 entgegen der Rechtsauffassung der Kammer davon ausgegangen ist, dass die Nebentätigkeit des Klägers auf den Kanälen „Twitch“ und „YouTube“ genehmigungspflichtig (statt richtig: anzeigepflichtig) war. Denn die Möglichkeit eines Verbots wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist – wie bereits ausgeführt – nicht davon abhängig, ob eine genehmigungspflichtige oder nur anzeigepflichtige Nebentätigkeit in Frage steht. Dem Bescheid vom 15. Juni 2022 lässt sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Beklagte nicht nur die Genehmigung verweigern, sondern auch die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen wollte. Schließlich ist auch der in den Bescheiden verwendete Begriff des Polizeibezuges hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Dafür reicht nämlich aus, wenn die Adressaten und die diese betreffende Regelung eindeutig erkennbar sind, so dass die Betroffenen ihr Verhalten danach ausrichten können. Es genügt, dass der Inhalt durch Auslegung ermittelbar ist, wobei auf den Inhalt der Regelung sowie das ihr zugrunde liegende materielle Recht abzustellen ist (Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 37 Rn. 2, juris). Die den Beteiligten bekannten Umstände sowie die Begründung einer Regelung sind bei der Auslegung zu berücksichtigen (Tegthoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 37 Rn. 6). Hier ergibt sich aus der Inbezugnahme der vorherigen Internet-Aktivitäten des Klägers in der Begründung der angefochtenen Bescheide, dass mit Polizeibezug solche Beiträge gemeint sind, in denen der Kläger als Angehöriger der Polizei erkennbar ist. Damit sind insbesondere Auftritte mit Verdächtigen, Angeklagten oder Verurteilten gemeint, in denen der Kläger Gespräche über Gegenstände geführt hat, die polizeiliches Handeln und/oder Strafverfolgung betreffen, und für die das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in den Bescheiden vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 ausdrücklich festgestellt worden ist. Der Kläger hat aber auch sonstige Beiträge mit Polizeibezug veröffentlicht, in denen er seinen Arbeitsalltag als Polizist dargestellt hat. Die Erstellung weiterer Beiträge dieser Art wird ebenfalls durch das Verbot erfasst. Die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 verbieten dem Kläger aber keine weiteren Internet-Aktivitäten ohne Polizeibezug, also solche, die sich nicht mit polizeilichem Handeln befassen. Gemäß § 63 Abs. 5 LBG in der seit April 2009 geltenden Fassung ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte oder die Beamtin bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Im Gegensatz zu der Regelung in § 62 Abs. 2 LBG über die Versagung der Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit reicht nicht aus, dass eine Dienstpflichtverletzung nur zu besorgen ist. Die Dienstpflichtverletzung muss bereits eingetreten sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 13). Der Kläger hat in der Vergangenheit bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt. Dazu verweist die Kammer auf das von dem Kläger geführte Gespräch mit Herrn F... und seine (mit anderen geführte) Unterhaltung mit dem Rapper „K... . Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten in dem Bescheid vom 14. Februar 2022, wonach der Kläger durch die zunächst auf der Plattform „TikTok“ in der „Doppel-Live-Funktion“ geführte Unterhaltung mit Herrn F... gegen seine dienstlichen Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 101 LBG verstoßen hat. Die Kammer hält damit an ihrer Bewertung fest, wie sie bereits in dem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az.: VG 36 L 388/22 – juris Rn 29) erfolgt ist. Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. April 2023 – OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 13, 15) hat insoweit keinen Anlass für Beanstandungen gesehen. Maßgebend ist damit weiterhin, dass gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die der Beruf erfordert. Nach § 101 LBG hat ein Beamter das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von G... einzusetzen. Dieser Vorgabe widerspricht jedwede außerdienstliche Kontaktaufnahme zu den Angeklagten eines laufenden Strafverfahrens und erst recht die öffentliche Auseinandersetzung mit Beschuldigten eines laufenden Strafverfahrens über Prozessdetails. Die von dem Kläger mit Herrn F... geführte Unterhaltung war darüber hinaus geeignet, Zweifel zu begründen, ob der Kläger sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt. Der Kläger hat in dem Livestream zunächst bejaht, dass er Polizeibeamter sei. Gleichwohl hat er dann den Eindruck entstehen lassen, dass er mit Herrn F... in vertrauter Art und Weise umgeht. Dies wird insbesondere durch das Duzen der Gesprächsparteien und die lockere Gesprächsatmosphäre belegt, bei der der eine Gesprächspartner offenbar auf einem Hometrainer sitzend und der andere zurückgelehnt aus einer Sportflasche trinkend in dem Livestream aufgetreten ist. Dies war jedenfalls deswegen unangemessen, weil Herr F... zum Zeitpunkt des Gesprächs der Angeklagte in einem laufenden und in der Öffentlichkeit sehr präsenten Strafprozess gewesen ist. Auch wenn Herr F... zum Zeitpunkt des Gespräches – wie in dem Video mehrfach betont wird – nicht vorbestraft war, suggeriert das Video ein in Ansehung des Berufsstandes des Klägers unakzeptables Näheverhältnis, welches geeignet ist, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Durch die zur Schau gestellte geradezu freundschaftliche Nähebeziehung auf Augenhöhe können in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, ob der Kläger die ihm als Polizeibeamter obliegende Pflicht zur Feststellung und Ermittlung von Straftaten auch gegenüber Herrn F... wie gegen jeden anderen erfüllen würde. Das dies nicht nur eine theoretische Befürchtung ist, belegen etwa die bei dem Beklagten eingegangene Beschwerde über den Kläger vom 10. Februar 2022 und die zahlreichen auch negativen Kommentare zu der Unterhaltung mit Herrn F... („Haha wild Cop und F... live“; „Ab morgen suspendiert“; „Er bekommt wie wir Alle am ersten sein Geld vom Amt“; „morgen Kündigung“; „Als Polizist geht er live??? Mit Polizei t Shirt???“; „Der hat bald kein Job mehr“; Morgen der ist auf Straße“; „J... HAT JETZT AUCH FREUNDE BEI DER POLIZEI“; „24/7 Polizist [Emoji Polizist] bestimmt von f... gekauft [lachende Emoji`s]“). Der Beklagte ist danach nicht ohne Anlass von einer bereits eingetretenen Gefährdung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit ausgegangen. Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, dass jede Meinungsäußerung in sozialen Medien auch negative Kommentare hervorrufe und die meisten negativen Kommentare zu der von ihm mit Herrn F... geführten Unterhaltung von dessen Followern kämen. Der Kläger verkennt, dass die Befürchtungen des Beklagten in der Sache begründet und nachvollziehbar sind. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 5 LBG gerade auch dem Schutz davor dient, dass ein Beamter durch die Ausübung einer Nebentätigkeit in Interessens- und Loyalitätskonflikte gerät, was die für eine Genehmigung geltenden entsprechenden Versagungstatbestände im Katalog des § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBG belegen. Das vom Kläger demonstrierte Verhalten gegenüber dem Angeklagten eines im öffentlichen Interesse stehenden Strafprozesses ist geeignet, durch die grenzüberschreitenden, die üblichen Verhaltenserwartungen an Polizisten negierenden Umgangsformen aufzufallen. Das erhöht zwar die Aussichten des Klägers, populär und damit erfolgreich als Content-Creator zu werden. Der Erfolg einer Nebentätigkeit darf aber nicht zu Lasten der berechtigten Interessen des Dienstherrn gehen. Die Dienstpflichtverletzung entfällt nicht deswegen, weil der Kläger während des Gesprächs betont hat, nicht im Dienst zu sein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten eines Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Der Einwand des Klägers, er habe sich nicht als Polizeibeamter der Polizei G... kenntlich gezeigt, sondern sei vielmehr als Privatperson aufgetreten, geht insoweit fehl. Denn er hat schon eingangs des Videos bestätigt, Polizeibeamter zu sein. Auch hat er in seinem Profil bei „TikTok“ (abrufbar unter: https://www.tiktok.comx... zuletzt abgerufen am 19. Januar 2023) den Eindruck hervorgerufen und bestätigt, dass er Polizist ist, indem er seiner Profilbeschreibung zunächst den Emoji eines Polizisten hinzufügt und darunter „Privat hier! Repräsentier hier nur mich“ schreibt. Aus dieser ausdrücklichen Ausklammerung geht hervor, dass der Kläger zwar privat auftreten will, tatsächlich aber Polizist ist. Wenn der Kläger dann in einem Livestream ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei trägt, wird er von Außenstehenden – wie sich auch aus den zahlreichen Kommentaren ergibt („hat aber T-Shirt an“ „niemals darf ein Polizist mit Dienst Shirt live gehen“; „Als Privatperson zieht man kein Polizei Shirt an“) – gerade nicht als Privatperson wahrgenommen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Zugehörigkeit des Klägers zur Polizei des Beklagten erst durch die Polizei G... gegenüber der Öffentlichkeit bestätigt worden ist. Denn der Kläger wollte, auch wenn er nicht in Polizeiuniform, sondern allenfalls in polizeiähnlicher Kleidung aufgetreten ist, dennoch betonen, dass er Polizist ist. Durch seine Angaben zu seinem Beruf und das Tragen eines polizeiuniformähnlichen T-Shirts hat er dafür gesorgt, dass er nach außen hin von den Zuschauern als Polizist wahrgenommen worden ist. Unerheblich ist insoweit, dass er selbst seinen konkreten Dienstherrn nicht offenbart hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 – OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 14). Auch angesichts des Hinweises auf die Gepflogenheiten im Internet ist der vertraulich erscheinende öffentliche Umgang des Klägers mit dem Angeklagten eines laufenden Strafverfahrens unangemessen und mit den Dienstpflichten eines Polizisten nicht zu vereinbaren. Sobald der Kläger ̶ wie dargelegt ̶ erkennbar als Polizist nach außen hin in Erscheinung tritt, hat sein Interesse daran, einer wenn auch szenetypischen, dem Ansehen des Beklagten indessen schädigenden Umgangsform entsprechen zu wollen, hinter dem Interesse des Beklagten an einem distanzwahrenden Auftreten seiner Polizisten zurückzutreten. Wenn der Kläger dazu meint, sich für den Fall des „Siezens“ der „Lächerlichkeit preiszugeben“ vermag die Kammer dem allenfalls zu entnehmen, dass der Kläger seine persönliche Darstellung und sein Streben nach Popularität über das Ansehen des Beklagten zu stellen bereit ist. Der weitere Einwand, dass sich auch auf dem Social-Media-Account des Beklagten geduzt werde, und es vor diesem Hintergrund widersprüchlich erscheine, dies dem Kläger entgegenhalten zu wollen, vermag daran nichts zu ändern. Der Kläger lässt insoweit außer Acht, dass ihm nicht die Umgangsform als solche vorgehalten wird, sondern die gewählte Umgangsform in Korrelation mit dem von ihm gewählten Gesprächspartnern. Den Kläger entlastet nicht, dass das in Frage stehende Video auf „TikTok“ durch die plattformtypische sog. Doppel-Live Funktion zustande gekommen ist. Eine Ansehensschädigung der Polizei wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unterhaltung nicht allein durch den Kläger initiiert und zunächst nicht auf seinem Profil veröffentlicht worden ist. Der Kläger trägt vor, dass er das Gespräch spontan nach einer Einladung von Herrn F... und auf Wunsch einiger Follower aufgenommen habe, indem er lediglich auf den Button „Anfrage annehmen“ geklickt habe. Das ändert aber nichts daran, dass er damit einen eigenen Verursachungsbeitrag zur Veröffentlichung seiner Unterredung mit Herrn F... geleistet hat. Deswegen kann es auf die Entstehung des Videos im Rahmen der sogenannten Doppel-Live-Funktion nicht ankommen. Der Kläger hat durch seinen Beitrag zur Entstehung die weitere Verbreitung des Videos ermöglicht, etwa auf Plattformen wie „YouTube“, wo das Video kommentiert worden ist. Auch die erkennende Kammer hat das Video am 19. Januar 2023 noch in Augenschein nehmen können (https://www.youtube.comx... ). Die Kammer teilt weiter die Auffassung des Beklagten in dem Bescheid vom 15. Juni 2022, wonach der Kläger auch durch den auf der Plattform „Twitch“ geführten Livechat mit dem Rapper x... gegen seine dienstlichen Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 101 LBG verstoßen hat. Der Beklagte hat festgestellt, dass der Kläger zusammen mit dem Polizeimeister Y... und dem als x... bekannten Hip-Hop Journalisten ein Gespräch mit dem mehrfach vorbestraften Rapper x... auch über Themen mit Polizeibezug geführt hat, das durch eine „lockere“ Gesprächsatmosphäre und ständiges Duzen geprägt gewesen ist. Der Kläger hat das Gespräch nicht in Abrede gestellt. Aus den oben bereits erwähnten Gründen gehört es aber zu den dienstlichen Pflichten eines Polizisten, hinreichende Distanz zu verurteilten Straftätern bei der Erörterung von Themen mit Polizeibezug zu wahren. Die Kammer hält damit an ihrer Bewertung aus dem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az.: VG 36 L 388/22 – juris Rn. 39) fest, wo sie darauf hingewiesen hat, dass eine lockere und Zusammenhalt signalisierende Gesprächsführung mit einem verurteilten Straftäter, der verbale Angriffe gegen andere Polizistinnen und Polizisten vorträgt, äußerst reputationsschädigend wirkt. Der Verstoß gegen dienstliche Pflichten wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger darauf hinweist, mit seiner Internettätigkeit das Bild der Polizei verbessern und Verständnis für die polizeiliche Arbeit herbeiführen zu wollen, beispielsweise im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen oder auch in dem Gespräch mit x... . So habe er versucht, Vorurteile auszuräumen, und sogar auf Videos Dritter reagiert, in denen Polizisten diffamiert worden seien. Damit will der Kläger offenbar die negativen mit den positiven Reaktionen auf seine Internetauftritte verrechnen und so insgesamt zu einem positiven Saldo kommen, der für ihn spreche. Insofern lässt er aber unberücksichtigt, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in erster Linie Sache der Polizeiführung ist. Ihr allein obliegt es, das Ansehen der Polizei zu wahren und zu mehren. Die Entscheidung darüber, ob die vom Kläger gestartete unkonventionelle und in der Bevölkerung gemischte Reaktionen auslösende und damit problematische Internetkampagne überhaupt sinnvoll und zu verantworten ist, liegt bei dem Beklagten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17. April 2023 – OVG 4 S 4/23 – juris Rn. 17). Schon deswegen kann der Kläger sich nicht auf die positive Wirkung seiner sonstigen Beiträge berufen, wenn der Beklagte zu einer anderen Einschätzung kommt. Davon ganz abgesehen würde auch eine Internetaktivität, die sich teilweise positiv für das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit ausgewirkt hat, nicht rechtfertigen, dass der Kläger an anderer Stelle das Ansehen der Polizei gefährdet. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 festgestellten Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen die in diesen Bescheiden ausgesprochenen Verbote. Eine bei Ausübung der Nebentätigkeit einmal eingetretene Dienstpflichtverletzung ist nach dem Gesetz – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu B. Hoffmann, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 51 LBG NRW, Rn 59 mit weiteren Nachweisen) – hinreichende Grundlage für ein zukunftsgerichtetes Verbot der weiteren Ausübung der betroffenen Nebentätigkeit. Denn die Rechtsfolgen des § 63 Abs. 5 LGB erschöpfen sich nicht darin, eine begangene Dienstpflichtverletzung festzustellen, sondern eröffnen die Möglichkeit eines (notwendigerweise zukunftsgerichteten) Verbots der weiteren Ausübung der Nebentätigkeit, das sich allerdings auch auf ein teilweises Verbot beschränken kann. Das Verbot muss nicht auf die Erscheinungsformen der Nebentätigkeit begrenzt werden, für die eine Dienstpflichtverletzung festgestellt worden ist, nach dem Gesetz reicht aus, dass es bei Ausübung der Nebentätigkeit (auch) zu einer Dienstpflichtverletzung gekommen ist. Da sämtliche Internetaktivitäten des Klägers, die er unter dem Namen x..., mit Polizeibezug oder durch das Tragen uniformähnlicher Kleidung als Polizist erkennbar vornimmt, - wie oben ausgeführt - als einheitliche Tätigkeit anzusehen sind, ergibt sich aus § 63 Abs. 5 LBG als mögliche Rechtsfolge der vorgekommenen und festgestellten Verstöße grundsätzlich ein vollständiges Verbot der weiteren Ausübung der Nebentätigkeit für die Zukunft. In den Bescheiden vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 hat sich der Beklagte noch darauf beschränkt, dem Kläger das Betreiben eines Profils mit Polizeibezug auf den Social-Media-Plattformen „TikTok“, „Youtube“ und „Twitch“ zu untersagen. Das ist von der Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 5 LBG umfasst und auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Der Kläger beruft sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit er vorträgt, dass sich der Beklagte jedenfalls mit Auflagen zu seiner Nebentätigkeit hätte begnügen müssen. Aus dem in Art. 20 GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (dazu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art. 20 Rn. 112ff) ergibt sich, dass das Verbot einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit rechtswidrig ist, wenn auch weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen würden, um die Einhaltung der dienstlichen Pflichten zu sichern. Für das Verbot von Nebentätigkeiten folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass eine in die Zukunft gerichtete Untersagungsverfügung rechtswidrig ist, wenn für die eingetretene Verletzung dienstlicher Pflichten keine konkrete und verifizierbare Wiederholungsgefahr besteht (vgl. dazu B. Hoffmann, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 51 LBG NRW, Rn 59 mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den Kläger spricht aber nichts dafür, dass bereits die Feststellung von in der Vergangenheit vorgekommenen Grenzüberschreitungen ausreichend wäre, um der Gefahr einer Wiederholung der Verletzung von Dienstpflichten entgegen zu treten. Der Kläger hat sich in Bezug auf die von ihm bei seiner Selbstdarstellung als Polizist und der bei Darstellung der polizeilichen Arbeit im Internet einzuhaltenden Grenzen bisher völlig uneinsichtig gezeigt. Das ergibt sich schon daraus, dass es zu den festgestellten Grenzüberschreitungen gekommen ist, nachdem es bereits am 26. Oktober 2021 eine Ansprache durch das Social-Media-Team der Polizei gegeben hat, die in den Verwaltungsakten dokumentiert ist. Hinzuweisen ist ferner auf die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger die von ihm in seinen Beiträgen eingehaltenen Grenzen immer weiter herausgeschoben hat, um so „Follower“ zu gewinnen. Nicht außer Acht zu lassen ist schließlich das Prozessverhalten des Klägers, der unverändert daran festhält, dass die von ihm veröffentlichten Beiträge durchweg nicht zu beanstanden seien, obwohl sowohl der Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. Januar 2023 – VG 36 L 388/22 als auch der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2023 – OVG 4 S 4/23 etwas anderes aussagen. Dementsprechend ist die Kammer der Auffassung, dass nur durch ein in die Zukunft gerichtetes Verbot die Gefahr einer erneuten Verletzung dienstlicher Pflichten gebannt werden kann. Eine (weitergehende) Beschränkung des Verbots auf bestimmte Teile der Nebentätigkeit oder durch bestimmte Auflagen erscheint nicht ausreichend. Dass ein auf die Plattform, auf der es erstmalig zur Grenzüberschreitung gekommen ist, beschränktes Verbot nicht zielführend ist, zeigt sich daran, dass der Kläger sein mit Herrn F... geführtes Gespräch auf „YouTube“ eingestellt hat, nachdem es zunächst auf seinem „TikTok“-Account gewesen ist. Auch die Ersetzung des Verbots durch Auflagen, wonach es dem Kläger etwa untersagt wird, Beiträge im Rahmen der Doppel-Live-Funktion zu generieren oder Unterhaltungen mit den Angeklagten eines laufenden Strafverfahrens oder mit bereits verurteilten Gesprächspartnern zu führen, reicht für die Abwendung einer erneuten Grenzüberschreitung nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Der Kläger hat in der Vergangenheit erkennen lassen, dass er kein eigenes Gespür dafür hat, wo die Grenzen liegen, die sich aus seinem Amt als Polizist für die Selbstdarstellung im Internet ergeben. Vor diesem Hintergrund würde ein auf genau definierte Handlungsoptionen begrenztes Verbot die Gefahr eröffnen, dass der Kläger seine Kreativität einsetzt, um zusätzliche Möglichkeiten ausfindig zu machen, die zwar vom Beklagten bisher noch nicht benannt worden, aber genauso geeignet sind, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 – OVG 4 S 4/23 – juris Rn 18). Zudem kann die Aufgabe einer im Vorfeld erfolgenden exakten Abgrenzung zwischen erlaubten und unerlaubten Handlungen von dem Beklagten deswegen nicht erfüllt werden, weil die Bandbreite der für eine Bearbeitung durch den Kläger in Betracht kommenden polizeilichen Themen, deren Darstellungsarten und Aufbereitung sich kaum vorhersagen lässt. Auch die Wirkung auf die Öffentlichkeit ist für den Beklagten im Voraus kaum einschätzbar (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Weiter ist dem Beklagten zugute zu halten, dass die Abgrenzung der seinen Polizisten auf den sozialen Medien des Internets zu erlaubenden Aktivitäten noch juristisches Neuland ist. Die Prozessvertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass gegenwärtig entsprechende Leitlinien erarbeitet werden. Bis zum Vorliegen einer einheitlichen Regelung für den wohl auch künftig problembehafteten Bereich der Social-Media-Aktivitäten von Beamt*innen (dazu Koch, jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 5) erscheint es sachgerecht, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es bereits zu Grenzüberschreitungen gekommen ist und die Gefahr erneuter Grenzüberschreitungen besteht, weitere Auftritte im Internet mit Polizeibezug gänzlich zu verbieten. Das Verbot verletzt den Kläger nicht in seinem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Meinungsfreiheit. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungsfreiheit von Amtsträgern nur insoweit schützt, wie sie sich als Individualpersonen äußern, nicht in ihrer Funktion als Amtsträger (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl., Art 5 Rn. 96, 14). Der Kläger hat bei seinen Beiträgen zwar darauf hingewiesen, dass er sich als Privatperson äußere, aber als Polizist erkennbar zu Themen des polizeilichen Handelns Stellung genommen. Insoweit ist bereits nicht unproblematisch, ob seine Darstellungen und Kommentierungen alltäglichen polizeilichen Handelns dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn für Beamte gilt der Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG nur insoweit, wie die Meinungsäußerung mit ihren sich aus dem Amt ergebenden Pflichten vereinbar ist (BVerwG, Urteil v. 29. Oktober 1987 - 2 C 73/86 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss v. 11. Juni 2008 - 2 BvR 2062/07 - juris Rn 17). Die Grenzen der sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten hat der Kläger indessen – wie oben festgestellt – mit seinen Aktivitäten in den sozialen Medien des Internets überschritten. Rechtmäßig sind die Bescheide vom 14. Februar 2022 und vom 15. Juni 2022 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 schließlich auch insoweit, als der Beklagte ihre sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Rechtmäßig ist weiter die mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 verfügte Erweiterung der Untersagung einer Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf alle bestehenden und zukünftigen Kanäle und Plattformen sozialer Medien, die Aufforderung des Klägers zur Löschung aller Beiträge mit Polizeibezug und des Namens „T... “ sowie die Aufforderung, diesen Namen bei künftigen social Media Aktivitäten nicht mehr zu verwenden und bei solchen Aktivitäten auch keine polizeiähnliche Kleidung zu tragen. Rechtmäßig ist auch die mit Bescheid vom 6. Februar 2023 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltenen zusätzlichen Verbote und Gebote. Rechtsgrundlage für die Erweiterung der in den Bescheiden vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 bereits enthaltenen Untersagung ist § 63 Abs. 5 LBG. Der Bescheid ist hinsichtlich der Erweiterung der bereits ausgesprochenen Verbote hinreichend bestimmt. Für den Inhalt des Begriffs des Polizeibezugs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch der Begriff der Kanäle und Plattformen sozialer Medien ist ̶ entgegen der Auffassung des Klägers ̶ im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Social-Media-Plattformen sind Portale, auf denen sich Menschen austauschen und Beiträge veröffentlichen können und die es ermöglichen, sich schnell über bestimmte Themen zu informieren. Sie dienen der Vernetzung von Menschen, um dort soziale Beziehungen abzubilden, zu pflegen, zu verwalten und neue Beziehungen zu knüpfen (vgl. https://webconsulting-stuhec.com/blog/was-sind-social-media-plattformen, zuletzt abgerufen am 25. April 2024). Soziale Medien dienen der – häufig profilbasierten – Vernetzung von Benutzern und deren Kommunikation und Kooperation über das Internet (vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/soziale-medien-52673, zuletzt abgerufen am 25. April 2024). Als Plattformen sozialer Medien werden danach Social Networks, Weblogs, Microblogs, Wikis und Foto- und Videoplattformen als typische Vertreter sozialer Medien angesehen. Aber auch Chats und Diskussionsforen, virtuelle Kontakt- und Tauschbörsen und bestimmte Apps zur Kommunikation und Bewertung kann man bei einem weiten Begriff dazuzählen. Ferner können Medien wie Mashups und Podcasts in diesem Sinne genutzt werden. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 ist inhaltlich hinreichend bestimmt auch in Bezug auf die Aufforderung zur Löschung aller Beiträge mit Polizeibezug und des Namens „T... “ sowie hinsichtlich des Inhalts der Aufforderung, diesen Namen bei künftigen social Media Aktivitäten nicht mehr zu verwenden. In Bezug auf den Inhalt des Verbots, bei Aktivitäten im Internet keine polizeiähnliche Kleidung zu tragen, ist auf den dem Kläger bekannten Hintergrund des Bescheides zu verweisen. Gemeint sind Kleidungsstücke wie das von dem Kläger bei dem Interview mit Herrn F... getragene T-Shirt mit dem Aufdruck Polizei, das zwar nicht Teil der Dienstkleidung war, aber hinreichend ähnlich erschien, um in der Öffentlichkeit als Polizeibekleidung wahrgenommen zu werden. In materieller Hinsicht ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Erweiterung des Verbots von Aktivitäten mit Polizeibezug auf alle bestehenden und zukünftigen Plattformen sozialer Medien daraus, dass nur so effektiv der Gefahr einer Wiederholung des polizeischädigenden Verhaltens des Klägers begegnet werden kann. Bliebe das bereits ausgesprochene Verbot von Internetaktivitäten mit Polizeibezug auf die schon erfassten Plattformen „TikTok“, „Twitch“ und „YouTube“ beschränkt, könnte der Kläger seine bisherigen Beiträge etwa – wie geschehen – auf „Instagram“ einstellen und damit der Öffentlichkeit weiter zugänglich machen. Vor dem Hintergrund sich stetig entwickelnder neuer sozialer Medien, der Möglichkeit der Umbenennung bestehender sozialer Medien – zu verweisen ist auf die Umbenennung der Plattform „Twitter“ in „X“ im Juli 2023 – und dem Umstand, dass der Beklagte nur schwer eine stetige Kontrolle aller bestehenden und neuen Plattformen leisten kann, war es sachgerecht, die Untersagung wie geschehen auszuweiten. Das ist von der Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 5 LBG umfasst, da dem Kläger ein Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuhalten ist, an den die Vorschrift die Möglichkeit eines vollständigen Verbots seiner Nebentätigkeit knüpft. Die durch die Fortsetzung der bisherigen Aktivitäten des Klägers drohende Ansehungsschädigung der Polizei hat nicht deswegen eine andere Qualität, weil Beiträge auf anderen als den ursprünglichen Kanälen veröffentlicht werden. Vielmehr ist für das Internet typisch, dass dieselben Beiträge auf verschiedenen Plattformen abrufbar gestellt werden können. Die Einbeziehung aller Plattformen und Kanäle in die Untersagungsverfügung trägt letztlich nur der Tatsache Rechnung, dass die Nebentätigkeit des Klägers als „Content Creator“ in allen ihren Erscheinungsformen als Einheit anzusehen ist. Die Erweiterung in dem Widerspruchsbescheid beseitigt als Reaktion auf einen von dem Kläger gesetzten Anlass, nämlich eine Veröffentlichung nunmehr auch auf „Instagram“, die bisherige Begrenzung des Nebentätigkeitsverbot auf bestimmte Teilbereiche. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die mit dem Widerspruchbescheid vom 4. Oktober 2022 dem Kläger weiter aufgegebene Löschung aller bisherigen Beiträge mit Polizeibezug oder Verwendung des Namens x... ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 5 LBG. Zwar sieht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur eine Untersagung weiterer Aktivitäten vor, wohingegen von dem Kläger mit der Löschung bisheriger Beiträge nunmehr ein aktives Handeln eingefordert wird. Bei der Auslegung des § 63 Abs. 5 LBG ist aber der mit der Vorschrift verfolgte Zweck zu beachten, eine effektive Abwehr weiterer Ansehensschädigungen zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der sich aus den Gegebenheiten des Internets ergebenden Möglichkeit, einmal eingestellte Beiträge jederzeit erneut abzurufen, dient die Löschungsanordnung dem Ziel, einer weiteren Schädigung des Ansehens der Beklagten entgegen zu wirken. Die Nebentätigkeit eines „Content Creators“ ist dadurch gekennzeichnet, dass sie – im Gegensatz zu anderen Nebentätigkeiten, deren Folgen sich mit Einstellung der Tätigkeit erledigen – nicht bereits dann keine Wirkung mehr hat, wenn sie mit Wirkung für die Zukunft abgebrochen wird. Die Anordnung, dass bereits erstellte Beiträge wieder zu löschen sind, erscheint als Ergänzung der Untersagungsverfügung durch eine Verpflichtung zur Folgenbeseitigung. Eine Beschränkung der Verbotsmöglichkeit in § 63 Abs. 5 LBG auf eine Untersagung würde dem Umstand nicht ausreichend Rechnung tragen, dass bereits erstellte Beiträge abrufbar bleiben. Sie hätte zur Folge, dass fortwährende Beeinträchtigungen des Ansehens des Beklagten zu befürchten wären. In der Außenwahrnehmung könnte aus der weiteren Zugänglichkeit solcher Beiträge abgeleitet werden, dass eine derartige Nebentätigkeit weiter gestattet oder sogar erwünscht ist. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. § 63 Abs. 5 LBG ist mithin so zu verstehen, dass die Vorschrift ergänzend neben dem Verbot einer Nebentätigkeit auch die Anordnung ermöglicht, die noch vorhandenen Spuren zu beseitigen. Die Verpflichtung, sämtliche Beiträge mit Polizeibezug oder mit dem Namen x... zu löschen, erfasst alle vom Kläger erstellten Beiträge mit diesen Merkmalen ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte für sie bisher das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung festgestellt hat. Die Kammer hält es zwar grundsätzlich nicht für unproblematisch, ob der Dienstherr seinen Beamten jedwede Äußerung zum dienstlichen Geschehen jedenfalls dann untersagen darf, wenn das Amt erkennbar ist. Das war aber auch nicht die ursprüngliche Absicht des Beklagten, der dem Kläger auf seine Anzeige, dass er auf der Social Media Plattform „TikTok“ unter dem Namen „t... “ ein Profil mit Polizeibezug betreibe, vielmehr zunächst mit Schreiben vom 8. Juni 2021 geantwortet hat, dass keine Bedenken bestehen. Im Falle des Klägers ist das Verbot aber jedenfalls deswegen nicht zu beanstanden, weil nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles mittlerweile jeder Beitrag des Klägers mit Polizeibezug geeignet ist, das Ansehen der Polizei G... weiter zu beschädigen. Der Kläger hat unter dem Namen „t... “ eine gewisse Bekanntheit und Popularität erlangt, die sich insbesondere aus der Öffentlichkeitswirksamkeit seines Gesprächs mit Herrn F... ableitet. Das ist dem Kläger auch zuzurechnen. Er war an dem Zustandekommen dieses Gesprächs jedenfalls nicht unbeteiligt und gab, auch wenn er seine Zugehörigkeit zu dem Beklagten nicht konkret offenbarte, jedenfalls an, Polizeibeamter zu sein und nicht etwa nur schauspielerisch als ein solcher aufzutreten. Der Name „t... “ wird mit der Person des Klägers als realen Polizeibeamten in Verbindung gebracht. Auf nicht absehbare Zeit und bis auf weiteres wird jedes Auftreten im Internet unter Benutzung des Namens „t... oder Kenntlichmachung der Person des Klägers eine mediale Erinnerung an den Auftritt mit Herrn F... und den auf „YouTube“ veröffentlichten Gesprächen mit „K... “ und „W... “ auslösen. In Anbetracht des allgemein bekannten Grundsatzes, dass das Internet nie vergisst, dient die Verpflichtung zur Löschung sämtlicher bereits eingestellter Beiträge dazu, dass eine Erinnerung der Öffentlichkeit an die Grenzüberschreitungen des Klägers möglichst nicht stattfindet und damit dem Interesse des Beklagten an der Wahrung seines Ansehens. Das Interesse des Klägers, weiter medial präsent bleiben zu können, muss dahinter zurücktreten. Der Kläger hat kein schützenswertes Interesse daran, sich eine Popularität zu erhalten, die er durch einen Regelverstoß erworben hat. Dabei bleibt der Inhalt seiner Löschungspflicht auf das Machbare beschränkt. Der Umstand, dass eine vollständige Löschung aller Beiträge im Internet voraussichtlich nicht möglich sein wird, ist aber kein Grund dafür, schon von einem entsprechenden Bemühen Abstand zu nehmen. Rechtmäßig ist auch die an den Kläger gerichtete Aufforderung in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022, den Namen x... bei künftigen Social-Media-Aktivitäten nicht mehr zu verwenden und bei solchen Aktivitäten keine polizeiähnliche Kleidung zu tragen. Auch diese Untersagungsverfügung dient dem Zweck, weitere Ansehensschädigungen von der G... Polizei abzuwenden, und ist damit von der Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 5 LBG gedeckt. Das in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 ausgesprochene Erweiterung des Verbots der Nutzung des Namens und Tragens polizeiähnlicher Kleidung erfasst alle Aktivitäten des Klägers in den sozialen Medien auch ohne Polizeibezug. Eine Einschränkung ergibt sich aber daraus, dass das Verbot nur für Nebentätigkeiten gilt. Bereits eingangs ist darauf hingewiesen worden, dass Internet-Aktivitäten dem Begriff der Nebentätigkeit unterfallen, weil und soweit ein Beamter mit ihnen an die Öffentlichkeit tritt. Das in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 ausgesprochenen zusätzliche Verbot betrifft damit solche Aktivitäten nicht, mit denen der Kläger ausschließlich im privaten Bereich bleibt. Dass der Beklagte sich dieser Problematik bewusst gewesen ist, ergibt sich an anderer Stelle, nämlich aus seinen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2023: Dort weist er darauf hin, dass der Dienstherr nicht auf die Gestaltung der Freizeit des Klägers Einfluss nehmen dürfe und dass Messenger-Dienste oder Chats dem privaten Austausch innerhalb eines bestimmten Teilnehmerkreises dienen würden und keinen Nebentätigkeitscharakter hätten. Die Verbotsverfügung in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 ist aber nicht deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte nicht ausdrücklich eine Begrenzung des Verbots auf öffentliche Aktivitäten angeordnet hat. Angesichts des bisher zu beobachten gewesenen Handelns des Klägers ist es eine bloße theoretische Möglichkeit geblieben, dass der Kläger seine Beiträge mit Polizeibezug oder als „t... “ nur einem beschränkten privaten Kreis zugänglich macht. Da auch nicht davon auszugehen ist, dass sich das in der Zukunft ändern wird, musste diese Möglichkeit nicht besonders herausgestellt werden. Nicht öffentlich sind Beiträge im Internet nur dann, wenn sie tatsächlich nur von einem beschränkten Kreis zur Kenntnis genommen werden und dies auch durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist. Keinesfalls reicht dafür aus, dass ein Kanal nur ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet wird, so wie es der Kläger mit seinem „Instagram“- und „TikTok“-Account getan hat. Nicht ausreichend für einen nicht-öffentlichen Auftritt ist auch, wenn es bei Plattformen wie „Instagram“ in der Entscheidungsgewalt des Profilinhabers liegt, wer Follower wird oder eben nicht. Dann ist der Kreis der Zuschauer nämlich nicht von vornherein beschränkt, sondern beliebig erweiterbar. Erst recht öffentlich ist ein Kanal, wenn die Beiträge von anderen schon vor ihrer Zulassung eingesehen werden können. Die Kammer kann dahingestellt sein lassen, ob und unter welchen Bedingungen von einer rein privaten Nutzung von sozialen Medien ausgegangen werden kann. Der Kläger will nämlich ersichtlich den Namen „t... “ und seine bekannt gewordene Identität als „echter“ Polizist verwenden, um weiter in den sozialen Medien erfolgreich zu sein. Es geht ihm nicht um die Kommunikation innerhalb eines abgegrenzten privaten Kreises von Teilnehmern sondern darum, seine Popularität zu erhalten und auszubauen, also um seine Wirkung in der Öffentlichkeit. Der Beklagte durfte damit auf die Gesamtheit der Social-Media-Aktivitäten des Klägers abstellen. Die Interessen des Beklagten werden berührt, wenn der Kläger sich im Social-Media-Bereich zu Themen auch ohne Polizeibezug äußert und sich gleichzeitig durch Verwendung des Namens „t... “ oder das Tragen uniformähnlicher Kleidung als bereits bekannter Polizist darstellt. Die Möglichkeit von Ansehensverletzungen wird nicht durch den Umstand beseitigt, dass keine Themen mit direktem Polizeibezug angesprochen werden. Dazu ist etwa an die von dem Kläger zu Coronamaßnahmen abgegebenen Stellungnahmen zu erinnern oder auch daran, dass einer seiner Kommentare von anderen als sexistisch verstanden worden ist. Es besteht bei solchen Äußerungen die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die Äußerungen des Klägers der Polizei als Institution zurechnet oder dass ein negatives Erscheinungsbild, welches der Kläger hinterlassen hat, auf die Polizei als Ganzes übertragen wird. Der Beklagte hat aber ein legitimes Interesse daran, selbst zu entscheiden, wer für ihn spricht und sicherzustellen, dass seine Beamten keinen negativen Eindruck in der Öffentlichkeit hinterlassen, der auf die Polizei zurückfallen könnte. Die Kammer hält es zwar für nicht unproblematisch, ob schon das Interesse des Beklagten daran, über seine Außendarstellung selbst bestimmen zu können, ausreichen würde, um seinen Beamten jedwede Äußerung im Internet zu allgemeinen Themen zu untersagen, soweit sie dabei als Polizisten erkennbar sind. In Bezug auf den Kläger kommt aber hinzu, dass dieser durch seine zweifelhafte Historie eine gewisse Popularität gewonnen hat, welche dazu führen wird, dass seine Äußerungen von der Öffentlichkeit besonders beachtet werden. Die den Kläger treffende Verbotsverfügung rechtfertigt sich jedenfalls daraus, dass jeder weitere Auftritt von ihm unter Verwendung des Namens x... und/oder des Tragens polizeiähnlicher Kleidung geeignet ist, weitere Ansehensschädigungen des Beklagten hervorzurufen, indem die Erinnerung an das Gespräch mit Herrn F... in die Öffentlichkeit zurückgeholt wird. Der Kläger ist in den Medien mit dem Namen „t... “ und dem Tragen polizeiähnlicher Kleidung als realer Polizeibeamter bekannt geworden. Nicht nur der verwendete Name, sondern auch der visuell hinterlassene Eindruck bestimmen den Erinnerungswert. Für den Kläger steht ikonisch neben dem Namen das von ihm getragene T-Shirt mit dem Aufdruck „Polizei“. Auch wenn letzteres ein freiverkäufliches Kleidungsstück gewesen ist, ist es geeignet, in der Öffentlichkeit als „echte“ Polizeibekleidung wahrgenommen zu werden und hat mit der Verwendung durch den Kläger bei seinen Auftritten eine bestimmte Symbolwirkung erlangt. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es gäbe eine Vielzahl von Polizisten, die sogar mit echter Polizeikleidung in sozialen Medien in Erscheinung treten würden, so dass sich vor diesem Hintergrund die Berechtigung der von dem Beklagten ausgesprochenen Versagung nicht erschließe, geht an der Sache vorbei. Denn der Kläger wird durch ein an seinem bisherigen Erscheinungsbild in den sozialen Medien orientiertem Auftreten nicht nur als Polizist identifiziert, sondern auch als der Polizist, der sich grenzüberschreitend freundschaftlich-kumpelhaft mit dem Angeklagten in einem in der Öffentlichkeit präsenten Strafverfahren ausgetauscht hat. Die Kammer verkennt den weitgehenden Inhalt der zusätzlichen Verbote in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 nicht. Sie ist jedoch aufgrund des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt, dass dem Kläger die Tragweite seines medialen Auftritts und der damit verbundenen Möglichkeit einer Ansehensschädigung des Beklagten nicht bewusst ist. Der Kläger hat ausgeführt, dass er den Wirbel um das mit Herrn F... geführte Gespräch nicht verstehe, da dieser doch nicht verurteilt gewesen und er ihm danach korrekt gegenübergetreten sei. Damit hat er die Erwartung verstärkt, dass er auch künftig Schwierigkeiten damit haben wird, sich bei Auftritten in sozialen Medien seinem Berufsstand entsprechend angemessen zu verhalten. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund in dem ihr vorliegenden konkreten Einzelfall die in dem Widerspruchsbescheid vom 4.Oktober 2022 getroffenen Erweiterungen der Verbotsverfügung auf jedes Auftreten in sozialen Medien in Beiträgen mit Polizeibezug oder unter Verwendung des Namens x... und des Tragens polizeiähnlicher Kleidung noch für verhältnismäßig. Rechtmäßig ist dann auch der Bescheid vom 6.Februar 2023, der die in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltenen über die Bescheide vom 14. Februar 2022 und vom 15. Juni 2022 hinausgehenden Verbotsverfügungen für sofort vollziehbar erklärt hat. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Rechtmäßig ist schließlich der Bescheid vom 26. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023. Der Beklagte hat in diesem Bescheid dem Kläger die Veröffentlichung von Beiträgen mit Polizeibezug auf sämtlichen bestehenden und zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien durch Dritte untersagt, dem Kläger weiter aufgegeben, im Rahmen des Zumutbaren alle derzeit noch in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträge mit Polizeibezug unabhängig davon zu löschen, ob er Betreiber des jeweiligen Kanals oder der jeweiligen Plattform ist, und weiter aufgefordert, den Profilnamen „t... “ sofort zu löschen und auch keine Veröffentlichungen mit Polizeibezug unter einem anderen Profilnamen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Hintergrund dieser Regelungen ist der Umstand, dass der Kläger nach Ergehen der bereits erörterten Untersagungsverfügungen einen Account auf dem Kanal der „Z... “ unterhielt und dabei den Namen x... verwendete (x... ) und auch ein Video mit dem Schriftzug „T... (Polizist) äußert sich zu F... “ auf einen fremden Account namens „x... “ einstellen ließ. Die „Unabhängigen in der Polizei e.V.“ sind nach ihrer Selbstdarstellung ein Berufsverband von Polizisten, der unter Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG die Interessen der Beschäftigten der Polizeien der Länder und des Bundes insbesondere auch durch die Mitarbeit in den Personalvertretungen vertritt (https://unabhängige.info, zuletzt abgerufen am 25. April 2024). Der Bescheid vom 26. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 enthält insoweit zusätzliche Regelungen gegenüber den vorangegangenen Verfügungen, wie er dem Kläger untersagt, Beiträge mit Polizeibezug auf Kanälen und Plattformen Dritter zu veröffentlichen, eine Löschungspflicht für bereits erstellte Beiträge mit Polizeibezug auch dann statuiert, wenn der Kläger nicht Betreiber des jeweiligen Kanals oder der jeweiligen Plattform ist, und den Kläger weiter auffordert, die Benutzung des Profilnamens x... und Veröffentlichungen mit Polizeibezug durch Dritte zu verhindern. Dass der Kläger selbst auf seinen Accounts weder den Namen „t... “ verwenden noch Beiträge mit Polizeibezug neu einstellen oder weiter zugänglich halten darf, ergibt sich bereits aus den vorherigen Verbotsverfügungen, die insoweit in dem Bescheid vom 26. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 lediglich wiederholt werden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass das für eine Veröffentlichung von Polizeibeiträgen durch Dritte ausgesprochene Verbot ebenso wie das Gebot, keine Veröffentlichungen mit Polizeibezug durch Dritte vornehmen zu lassen, sich nur auf Beiträge mit Polizeibezug bezieht, die von dem Kläger erstellt sind. Das ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Mit diesem Inhalt ist § 63 Abs. 5 LBG eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 26. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen insoweit vor, wie der Kläger in der Vergangenheit mit seiner Nebentätigkeit im Internet seine dienstlichen Pflichten verletzt hat, indem er das Ansehen der G... Polizei beschädigt hat. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen. Die in dem Bescheid vom 26. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 zusätzlich ausgesprochenen Rechtsfolgen sind rechtmäßig, weil sie zu der in § 63 Abs. 5 LBG vorgesehenen Untersagungsverfügung gehören und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sinn und Zweck der in § 63 Abs. 5 LBG vorgesehenen Untersagungsmöglichkeit ist es zu verhindern, dass es durch die Ausübung einer Nebentätigkeit zu einer weiteren Verletzung dienstlicher Pflichten kommt. Diese Zweckbestimmung bestimmt im Zusammenwirken mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Ausmaß der zulässigen Untersagungsverfügungen. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich die Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Anordnungen in dem Bescheid vom 26. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 daraus, dass der Beklagte sie für erforderlich halten durfte, um einer weiteren Ansehensschädigung entgegen zu wirken. Es ist bereits ausgeführt worden, dass die fortbestehende Internetpräsenz des Klägers mit den von ihm erstellten Beiträgen mit Polizeibezug und/oder der Benutzung des Namens x... geeignet ist, zu einer weiteren Beeinträchtigung des Ansehens der Beklagten zu führen. Da sich die Beiträge des Klägers auch auf fremden Accounts finden, ist es nur konsequent und damit in Übereinstimmung mit § 63 Abs. 5 LBG stehend, dass der Beklagte auch dieses untersagt. Für die Ansehensschädigung kommt es nicht darauf an, auf wessen Kanal der Kläger als x... auftritt und/oder Beiträge mit Polizeibezug erstellt. Der Kläger bleibt der richtige Adressat der Verbotsverfügung, wenn und solange er durch eigenes Handeln darauf hinwirkt, dass seine Beiträge nunmehr auf den Kanälen und Plattformen anderer Betreiber eingestellt werden. Der Kläger hat bisher nicht geltend gemacht, dass die weiteren Veröffentlichungen ohne sein Zutun und gegen seinen Willen erfolgt sind; dafür liegen der Kammer auch keine Anhaltspunkte vor. Nach dem Eindruck der Kammer ist der Kläger fortwährend daran interessiert gewesen, vermeintliche oder tatsächliche Lücken in den bereits ausgesprochenen Untersagungsverfügungen zu entdecken, um dann seine Nebentätigkeit nach Umbenennungen oder im Wege des Postens seiner Beiträge unter anderen Accounts in der Kommentarfunktion weiter fortsetzen zu können. Der streitgegenständlichen Nebentätigkeit ist immanent, dass sich einmal erstellte Posts nicht auf den ursprünglichen Account beschränken. Erstellte Beiträge lassen sich etwa durch das Kommentieren anderer Beiträge (weiter-)veröffentlichen, ohne dass dies auf dem eigenen Profil ersichtlich wäre. Den jeweiligen Plattformen ist im Übrigen gemein, dass eigene Beiträge auf den Profilen anderer veröffentlicht werden können. Angesichts der umfangreichen Betätigungsmöglichkeiten im Rahmen des Nebentätigkeitsprofils eines „Content Creators“ und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers im Anschluss an die zuvor getroffenen Untersagungen sind diese zu erweitern wie im Bescheid vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 geschehen. Denn andernfalls kann der weiteren Verbreitung der vom Kläger erstellten Inhalte mit Polizeibezug nicht ausreichend Einhalt geboten werden. Das dies indessen erforderlich ist, um einer weiteren Ansehensschädigung des Beklagten effektiv begegnen zu können, wurde bereits ausgeführt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen wird. Ergänzend zu der Verbotsverfügung darf der Beklagte grundsätzlich auch im Wege der Folgenbeseitigung die Löschung bereits erstellter Beiträge verlangen. Auf die entsprechenden obigen Ausführungen wird verwiesen. Mit Recht weist der Kläger allerdings insoweit darauf hin, dass ihm ein Zugriff auf fremde Kanäle und Plattformen nur eingeschränkt möglich ist. Das macht die ergangene Aufforderung aber nicht rechtswidrig. Der Beklagte verlangt nichts tatsächlich oder rechtlich Unmögliches von dem Kläger. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2023 führt er insofern erläuternd aus, gemeint sei, der Kläger dürfe nicht aktiv darauf hinwirken, dass Dritte Beiträge von ihm veröffentlichen (wie durch die „Z... “ geschehen) oder aktiv Interviews zu Polizeithemen, seiner Nebentätigkeit bzw. deren Versagung auf anderen Accounts geben, oder passiv hinnehmen, dass Dritte Beiträge von ihm veröffentlichen. Die Untersagungen sind auch unter Berücksichtigung von Art. 5 und Art. 9 GG nicht zu beanstanden. Art. 5 GG ist nicht verletzt, weil das Recht eines Beamten auf freie Meinungsäußerung nicht so weit geht, dass der Beamte das Ansehen seines Dienstherrn in der Öffentlichkeit herabwürdigen dürfte. Im Einzelnen wird auf die dazu bereits unter 4. erfolgten Ausführungen verwiesen. Das ausgesprochene Verbot verstößt nicht deswegen gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit, weil es auch Beiträge erfasst, die der Kläger auf dem Account des Berufsverbandes der „Z... “ eingestellt hat. Art. 9 Abs. 1 GG schützt zunächst im Rahmen der individuellen Vereinigungsfreiheit das vereinigungsbezogene Tätigwerden der (künftigen oder gegenwärtigen) Vereinigungsmitglieder, wozu die Bildung einer Vereinigung, insbesondere die Entscheidung über Zeitpunkt, Zweck und Rechtsform zählt, ebenso wie der Beitritt zu einer Vereinigung. Geschützt wird die Teilnahme der Mitglieder an der Selbstbestimmung des Vereins (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 6 m.w.N.). Art. 9 Abs.1 GG schützt des Weiteren im Rahmen der kollektiven Vereinigungsfreiheit die Tätigkeiten der Vereinigung zur Sicherung ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit, sowie ihre „Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte“ (BVerfG, Beschluss v. 15. Juni 1989 – 2 BvL 4/87 – juris Rn. 26). Erfasst wird insbesondere die Mitgliederwerbung und die Selbstdarstellung nach außen (BVerfG, Beschluss v. 9. Oktober 1991 – 1 BvR 397/87 – juris Rn 16/17). Der streitgegenständliche Bescheid untersagt dem Kläger nicht den Beitritt zum Berufsverband, sondern beschränkt ihn lediglich in seinen Möglichkeiten, sich für den Berufsverband oder in dessen organisatorischem Rahmen zu äußern, und betrifft damit auch das Recht des Berufsverbandes auf Außendarstellung. Dieses Recht besteht aber nicht schrankenlos. Die mit Verfassungsrang geltenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beschränken die Betätigungsfreiheit, soweit sie auf Kosten des Ansehens des Dienstherrn in der Öffentlichkeit geht (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 48). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der G... in seiner Satzung für sich die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch nimmt. Zwar ist die Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 9 Abs. 3 GG nicht von vorneherein ausgeschlossen, da auch die Teilnahme an Personalratswahlen, welche sich der Berufsverband in seiner Satzung unter anderem auf die Fahnen geschrieben hat, nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 30. November 1965 – 2 BvR 54/62 – juris Rn. 34) eine Erscheinungsform der in Art. 9 Abs. 3 GG besonders garantierten Koalitionsfreiheit ist. Die streitgegenständliche Verbotsverfügung trifft den Berufsverband aber nicht in einem Kernbereich seiner koalitionsspezifischen Betätigung, sondern in dem Randbereich Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung. Dass insoweit die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grenzen einzuhalten sind, die durch den Kläger überschritten wurden, steht nach der Rechtsauffassung der Kammer außer Frage. Rechtmäßig ist der Bescheid vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 schließlich auch insoweit, als der Beklagte die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Im Streit sind dienstrechtliche Maßnahmen wegen Aktivitäten des Klägers in sozialen Medien. Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 13. Mai 2021 zeigte er dem Beklagten an, dass er auf der Social-Media-Plattform „TikTok“ unter dem Namen „t... “ ein Profil mit Polizeibezug betreibe. Das sei eine künstlerische Tätigkeit, die einen Umfang von 7 Stunden pro Woche nicht übersteige. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 erklärte der Beklagte, keine Bedenken gegen die Ausübung dieser Nebentätigkeit zu haben. Er wies weiter darauf hin, dass der Kläger auch bei Ausübung einer Nebentätigkeit der Verschwiegenheitspflicht unterliege und die Nebentätigkeit nur außerhalb der Dienstzeit und außerhalb dienstlicher Liegenschaften ausüben dürfe. Durch Bescheid vom 14. Februar 2022 untersagte der Beklagte dann die Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit und sprach ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Diese Maßnahmen seien notwendig, da der Kläger im Verdacht stehe, ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben: Am 9. Februar 2022 sei dem Dienstrechtsbereich bekannt geworden, dass der Kläger auf seinem TikTok-Kanal unter dem Profilnamen „t... “ in einem Livestream ein Gespräch mit Herrn F... geführt habe, dem Beschuldigten im sogenannten G... -Prozess. Angesprochen worden seien der laufende Prozess und ein Artikel aus dem Magazin „STERN“, wonach eine in den Prozess eingeführte Tonaufnahme gefälscht sein könnte. In dem Livestream habe der Kläger ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei getragen. Zu Beginn des Livestreams sei er von seinem Gesprächspartner gefragt worden, ob er tatsächlich Polizist sei, was er bejaht habe. Er habe sich mit Herrn F... geduzt, im Verlauf des Gesprächs habe eine vertrauliche Atmosphäre bestanden. Der Kläger habe Herrn F... auf den Artikel im „STERN“ angesprochen und dazu befragt, dass eine Tonbandaufnahme aufgetaucht sein soll, die den Musiker G... belasten und dessen Darstellung der Ereignisse widerlegen könnte. Dabei habe sich der Kläger in einem laufenden Verfahren zur Strafbarkeit einer möglichen Falschaussage geäußert. Zuschauer hätten diesen Livestream unter anderem wie folgt kommentiert: „Was sagt die G... Polizei dazu?“, „Polizist chillt mit Kriminellen, Willkommen in Deutschland“, „Sehe ich das richtig, ein Polizist und F... im Live zusammen“, „Da fehlen einem die Worte, wie kann man so einem eine Plattform geben“. Anhand der durch die Zuschauer getätigten Kommentare sei davon auszugehen, dass mehr als 7.500 Zuschauer dieses Video gesehen und viele davon das Video auf ihren Kanälen geteilt hätten. Durch das geführte Gespräch habe der Kläger gegen § 5 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (NtVO) i.V.m. § 63 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG), § 34 Abs. 1 Satz 1, 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 101 LBG verstoßen. Kenntlich als Beamter der Polizei G... habe er sich in vertraulicher Art und Weise öffentlich mit einem Beschuldigten über einen in der Öffentlichkeit präsenten Strafprozess ausgetauscht, dessen Inhalte hinterfragt und versucht, diese mit dem Angeklagten zu diskutieren. Er habe wissen müssen, dass der Livestream geeignet war, das Ansehen der Polizei G... schwer zu schädigen. Die Kommentare, aus denen das Unverständnis über das Gespräch deutlich werde, würden dies untermauern. Die erhobenen Vorwürfe wögen schwer, dem Ansehen der Polizei sei ganz erheblich geschadet worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. März 2022 Widerspruch ein. Er habe sich gerade nicht als Beamter der Polizei G... kenntlich gezeigt. Vielmehr habe er ein schwarzes nicht dienstlich geliefertes T-Shirt mit der Aufschrift Polizei getragen. Schon seit Oktober 2020 fehle auf allen seinen Social-Media-Kanälen der Hinweis, dass er Beamter der Polizei G... sei. Er habe dies auch im Gespräch mit Herrn F... nicht offengelegt, erst die Pressestelle der Polizei G... habe einem Redakteur des Online-Portals „t-online.de“ die Beamteneigenschaft des „t... “ und die Zugehörigkeit zur G... Polizei bestätigt. Jedenfalls fehle es an einer konkreten Wiederholungsgefahr. Die Untersagungsverfügung gehe auch über das hinaus, was nach dem wohlverstandenen Sicherungszweck und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten erscheine. Vorliegend hätte genügt, die Nebentätigkeit teilweise zu untersagen, nämlich soweit Gespräche über die Doppel-Live-Funktion oder mit Gesprächspartnern geführt würden, die dem mutmaßlichen Clan-Milieu zuzuordnen und/oder Beteiligte eines laufenden Strafverfahrens seien. Mit E-Mail vom 24. Mai 2022 unter dem Betreff: „Anfrage Erweiterung bestehende Nebentätigkeit / Anmeldung neuer Nebentätigkeit“ schrieb der Kläger dem Beklagten, dass er seit einiger Zeit auch Accounts auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ betreibe. Da er durch dieses Hobby gegebenenfalls in den nächsten Monaten oder auch Jahren Einnahmen erzielen könne, wolle er diese Tätigkeiten gern anzeigen und genehmigen lassen. Aktuell habe er keine Einnahmen; da er jedoch wisse, dass die Bearbeitung von Anträgen oft dauere, wolle er die Tätigkeit schon vorab anmelden, sodass er nicht noch Monate auf die Prüfung warten müsse, sollte er Einnahmen erzielen können. Unabhängig von einer Genehmigung werde er seine Accounts mit gleichem Aufwand weiter betreiben, da das sein Hobby sei. Lediglich ob er dafür Geld annehmen dürfe, unterliege der Genehmigung. Beim Gewerbeamt werde er eine Tätigkeit als „Content Creator / Streamer für Social-Media-Plattformen“ anmelden. Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 wies der Beklagte darauf hin, dass er mit Bescheid vom 14. Februar 2022 die anzeigepflichtige Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ untersagt habe und dem Kläger die Ausübung dieser Nebentätigkeit nach wie vor verboten sei. In dem Bescheid vom 15. Juni 2022 erklärte der Beklagte weiter, dass er die E-Mail vom 24. Mai 2022 als Antrag auf Genehmigung weiterer Nebentätigkeiten auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ werte, die er versage. Nach Prüfung des formlosen Antrages sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. In der Vergangenheit sei ein Livestream mit Herrn F... bekannt geworden, bei dem der Kläger ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei getragen habe. Weiterhin stehe der Kläger im Verdacht, Videos in Liegenschaften bzw. Räumlichkeiten der Polizei G... und in einem Fall in einem Polizeifahrzeug gedreht zu haben. Insofern werde auf den Bescheid vom 14. Februar 2022 und den Widerspruch vom 18. März 2022 verwiesen. Weiter sei seit dem 25. April 2022 bekannt, dass der Kläger bereits vor Genehmigung seiner Nebentätigkeit auf der Plattform „Twitch“ einen Livechat mit dem Rapper „K... “ und dem Polizeimeister Y... unter dem Titel „K... “ geführt habe. Dieses Video sei auf dem Twitch-Kanal des Rappers x... eingestellt worden. Für Außenstehende sei eine lockere Gesprächsatmosphäre mit einem polizeibekannten mehrfach verurteilten Rapper erkennbar, die durch das stetige Duzen verstärkt werde. Zwar hätten der Kläger und Polizeimeister Y... betont, dass keine Äußerungen in dienstlicher Funktion erfolgten, doch hinterlasse die Beantwortung von Fragen mit Polizeibezug, zu realen Fällen und zur polizeilichen Berufserfahrung bei den Zuschauern möglicherweise einen anderen Eindruck. Ein „YouTube“-Kanal als „t... “ sei schon vor Genehmigung dieser Tätigkeit betrieben worden, am 30. April 2022 sei dort ein Video mit dem Titel „T... “ eingestellt worden. Der Dienstherr habe ein legitimes Interesse daran, dass seine Beamten ihr Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität wahrnehmen und schon den Anschein möglicher Interessens- und Loyalitätskonflikte vermieden. Gegenüber diesem Interesse müsse das Interesse des Klägers an der Genehmigung zurücktreten. Es werde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger ohne Genehmigung keine Nebentätigkeit ausüben dürfe. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit seiner Untersagungsverfügung sowie der Verweigerung der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit auf der Plattform „TikTok“ und auf den Plattformen „Twitch“ und „YouTube“ an. Für die weitere Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit bestehe ein begründeter Verdacht. Anzuerkennen sei ein dienstliches Interesse daran, das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft, insbesondere der G... Polizei, auch gegen Zweifel aufgrund „bösen Anscheins“ zu schützen. Die Öffentlichkeit habe kein Verständnis dafür, wenn durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs erreicht werde, dass das Verhalten von Polizeibeamten außerhalb des Dienstes auch weiterhin nicht dem Vertrauen gerecht werden müsse, das der Beruf als Polizeivollzugsbeamter erfordere. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 Wider-spruch ein. Die E-Mail vom 24. Mai 2022 enthalte keinen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit, sondern nur die Information darüber, dass ein solcher Antrag gestellt werden würde, sollte sich mit dem Hobby in ungewisser Zukunft „Geld verdienen lassen“. Dies ergebe sich aus den weiteren Ausführungen in der E-Mail. Dort werde gefragt, ob die neuen Tätigkeiten die bereits angezeigte Nebentätigkeit ergänzen würden oder neu angemeldet werden müssten. Es habe die Frage geklärt werden sollen, ob er – der Kläger – für die Kanäle überhaupt eine Genehmigung brauche. Auch entspreche die E-Mail vom 24. Mai 2022 nicht dem Schriftformerfordernis für einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit. Ungeachtet dessen wäre eine Genehmigung nicht erforderlich, weil die weiteren Kanäle lediglich als Hobby ohne Gegenleistung betrieben würden. Allein die in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisierbare Möglichkeit, mit den Kanälen Einnahmen zu erzielen, genüge nicht. Dienstliche Interessen würden nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich des Interviews mit Herrn F... werde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Soweit es um die weiteren im Bescheid benannten Videos gehe, werde übergangen, dass er – der Kläger – sich zu keinem Zeitpunkt als Angehöriger der Polizei zu erkennen gegeben habe. Solche Hinweise ließen sich seinen Social-Media-Kanälen seit langem nicht mehr entnehmen. Auch die Kommentare unter den Videos würden dagegensprechen, dass er durch sein Auftreten dem Ansehen seines Dienstherrn Schaden zugefügt habe. Jedenfalls sei die Versagung der Genehmigung unverhältnismäßig, da zunächst Auflagen zu erteilen gewesen wären. Von einer Monetarisierung der Kanäle auf „Twitch“ und „YouTube“ werde zukünftig abgesehen. Erfolge sie dennoch, werde die Genehmigung der Nebentätigkeit rechtzeitig und ordnungsgemäß beantragt. Mit Schreiben vom 26. August 2022 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtige, die Entscheidungen des Personalservices auf alle bestehenden und zukünftigen Plattformen sozialer Medien mit jeglichem Polizeibezug auszuweiten, da nunmehr bekannt geworden sei, dass der Kläger auch auf „Instagram“ tätig sei und eine Verlagerung der Tätigkeit auf weitere Plattformen möglich erscheine. Ebenso werde beabsichtigt, die Auflage zu erlassen, alle Beiträge mit Polizeibezug sowie den Namen „T... “ zu löschen, der auch bei geplanten Social-Media-Aktivitäten ohne Polizeibezug nicht mehr verwendet werden dürfe. Nur so könne eine weitere Verbreitung der Beiträge mit politisch brisanten Themen sowie zu einem laufenden pressewirksamen Gerichtsprozess unterbunden werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 wies der Beklagte die Widersprüche vom 18. März 2022 und 8. Juli 2022 gegen die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 zurück. Ferner weitete er die Untersagung auf alle bestehenden und zukünftigen Plattformen sozialer Medien mit Polizeibezug aus und verlangte vom Kläger die Löschung aller Beiträge mit Polizeibezug und dem Namen „T... “. Er gab dem Kläger weiter auf, diesen Namen bei künftigen Social-Media-Aktivitäten nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung zu tragen. Die Ausübung der Nebentätigkeit sei zu unter- bzw. zu versagen gewesen, weil sich Dienstpflichtverletzungen sowie eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben hätten. Dabei habe nicht nur die Möglichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange bestanden, sondern es sei bereits eine tatsächliche Schädigung in Form von Beschwerden und rufschädigenden Kommentaren sowie einer Verletzung von Dienstpflichten eingetreten. Alle Dienstkräfte seien verpflichtet, ihr gesamtes Verhalten so auszurichten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen, die ihr Beruf erforderten, stets gerecht würden. Daher hätten Dienstkräfte auch im Privatleben auf ihre berufliche Stellung Rücksicht zu nehmen und in ihrer Lebensführung darauf zu achten, dass das Ansehen der Behörde und das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei keinen Schaden nehme. Mit diesen Pflichten sei ein privater Umgang mit Personen unvereinbar, die bereits mehrfach verurteilt wurden oder gegen die ein Strafverfahren laufe. Durch die Videos sei ein erheblicher Imageschaden entstanden, da der Kläger als Meinungsvertreter der Polizei wahrgenommen worden sei. In den Beiträgen stelle er zwar heraus, dass er als Privatperson seine private Meinung äußere, allerdings werde dies von der Öffentlichkeit anders wahrgenommen, da konkrete Polizeithemen angesprochen und interpretiert würden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger objektive Interessenskonflikte hervorgerufen, da er durch die Auftritte mit dem Profilnamen „T... “, das Tragen dienstuniformähnlicher Kleidung, die Auswahl der Interviewpartner und den Inhalt der Beiträge eine erhebliche öffentlichkeitswirksame Ansehensschädigung bewirkt habe. Unter anderem habe er sich über Corona und diesbezügliche Maßnahmen sowie über Vorwürfe rechtspopulistischer Tendenzen bei der Polizei G... lustig gemacht. Diese Videos seien auf Hinwirken des Social-Media-Teams bereits gelöscht worden. Trotz der geführten Sensibilisierungsgespräche sei es dann zu dem Interview mit Herrn M... gekommen. Die Einschätzung, dass es sich insoweit um eine einmalige Pflichtverletzung handele und eine Wiederholung nicht zu erwarten sei, erschließe sich vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr stehe der Kläger im Verdacht, entgegen der ihm zunächst erteilten Auflage in 21 Fällen Videos eingestellt zu haben, die in bzw. auf polizeilichen Liegenschaften gedreht worden seien, sowie in einem Fall ein Dienstfahrzeug für Aufnahmen genutzt zu haben. Neben dem besonders in Rede stehenden Video mit Herrn F... habe der Kläger weitere Videos auf „TikTok“ und anderen nicht angezeigten oder genehmigten sozialen Plattformen wie „Twitch“ oder „YouTube“ eingestellt. Darunter sei ein Video mit dem Rapper „K... “ gewesen, der dem Umfeld des F... zugerechnet werde. Auch wenn der Kläger dabei nur polizeiähnliche Bekleidung trage, sei sein Auftritt durch den Profilnamen („T... “) und die Angabe, Polizist zu sein, eindeutig der Polizei zuzurechnen. Der Kläger habe wiederholt Videos mit sensiblen Themen auf mehreren Plattformen eingestellt, sich zu konkreten Fällen geäußert und damit Verschwiegenheits- und Neutralitätspflichten verletzt und den rechtsstaatlichen Verlauf eines Strafverfahrens gefährdet. Ein Anspruch auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung bestehe nur im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der sie konkretisierenden Vorschriften der einfachen Gesetze. Die Verschwiegenheitspflicht als Polizeibeamter schränke die Meinungsäußerungsfreiheit im dienstlichen Kontext ein. Hinsichtlich der Nebentätigkeit auf „YouTube“ und „Twitch“ lege der Kläger selbst dar, dass es sich insoweit anders als bei „TikTok“ um eine gewerbliche Tätigkeit handele. Da die Tätigkeiten bekannt geworden seien, komme es auf das Fehlen eines Antrags auf Genehmigung nicht an. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sei, dass es sich bei seinen Aktivitäten auf „YouTube“ und „Twitch“ um die gleiche Tätigkeit wie auf „TikTok“ handele und sie unter die Anzeige vom 13. Mai 2021 subsumiert werden könnten, habe er gleichwohl auf diesen Plattformen das Ansehen der Polizei mit inhaltsgleichen Videos gefährdet. Es käme dann nicht auf § 62 LBG, sondern auf § 63 Abs. 5 LBG i.V.m. § 5 NtVO, §§ 101 LBG, §§ 34, 37 und 40 BeamtStG an. Nach dem trotz mehreren Ansprachen zu beobachtendem Fortfahren des Klägers sei das Vertrauen in ihn derart erschüttert, dass auch keine Auflagenerteilung mehr in Betracht komme. Der Kläger hat am 7. November 2022 Klage (VG 36 K 389/22) zunächst mit dem Antrag erhoben, die Bescheide des Beklagten vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 aufzuheben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im außergerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass er tatsächlich nicht ohne weiteres als Polizeibeamter identifizierbar gewesen sei und keine Werbung eingestellt habe. Er habe sich in dem Interview mit Herrn F... nicht als Polizeibeamter des Landes G... kenntlich gezeigt. Vielmehr habe er nur ein T-Shirt mit der Aufschrift Polizei getragen, das von jedermann erworben werden könne. Letztendlich habe die Pressestelle der Polizei G... seine Zugehörigkeit zur Polizei G... offengelegt. Er nutze auch nicht seine Stellung als Polizeibeamter, um eine hohe Zahl von Followern zu generieren und dann mit Gewinnerzielungsabsicht agieren zu können, sondern verfolge hauptsächlich die Intention, das schlechte Bild der Polizei zu verbessern. Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 hat die 36. Kammer zu dem Aktenzeichen VG 36 L 388/22 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 389/22) angeordnet, soweit sie sich richtet gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltene über die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 hinausgehende Versagung jeglicher Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und gegen die Aufforderung, alle Beiträge mit Polizeibezug und unter dem Profilnamen „T... “ zu löschen sowie auch bei zukünftigen Social-Media-Aktivitäten ohne Polizeibezug diesen Namen nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung dabei zu tragen. Insoweit fehle es an der nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO vorgeschriebenen Begründung. Im Übrigen ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden. Mit Bescheid vom 6. Februar 2023 hat der Beklagte die sofortige Vollziehung angeordnet für die im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 ausgesprochene Versagung jeglicher Nebentätigkeiten mit Polizeibezug auf allen bestehenden und zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien, die Löschung bestehender Beiträge mit Polizeibezug sowie die Auflage, auch bei künftigen Aktivitäten in sozialen Medien ohne Polizeibezug den Namen „T... “ nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung (auch nicht mit der Aufschrift „Polizei“) zu tragen. Der Kläger hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 in das laufende Klageverfahren einbezogen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2023 hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich des „TikTok“-Accounts eine vorwiegend künstlerische Tätigkeit vorliege. Deren Untersagung könne sich ausschließlich nach § 63 Abs. 5 LBG richten. Jedenfalls aber sei nur eine teilweise Untersagung bzw. Genehmigung der Nebentätigkeit unter Auflagen geboten. Betreffe die Verletzung dienstlicher Pflichten nur einen Teil oder nur bestimmte Umstände der Nebentätigkeit, so genüge eine teilweise Untersagung dem Sicherungszweck und entspreche damit zugleich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Beleg darüber, dass er – der Kläger – nicht mehr in der Lage wäre, den ihm obliegenden Dienstpflichten unabhängig und neutral nachzukommen, sei weder vom Beklagten vorgebracht noch vom Verwaltungsgericht erkannt worden. Durch das Video mit Herrn F... habe er nicht gegen dienstliche Pflichten verstoßen. Weder sei er in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Video aufgetreten, noch habe er es auf seinem „TikTok“-Account veröffentlicht. Vielmehr habe er in der Doppel-Live-Funktion spontan am Gespräch auf Einladung von Herrn F... auf Wunsch einiger Follower teilgenommen, insbesondere die Follower von Herrn F... hätten die Aufnahme des Gesprächs befürwortet. Er habe lediglich auf den Button „Anfrage annehmen“ geklickt. Aus den vom Verwaltungsgericht zitierten Kommentaren der Zuschauer von Herrn F... ergebe sich kein unakzeptables Näheverhältnis. Er – der Kläger – habe seine Funktion als Privatperson mehrfach klargestellt und lediglich bestätigt, dass er Polizist sei, nicht hingegen, für welches Bundesland er tätig ist. Auch auf dem „TikTok“ Kanal der Polizei werde sich geduzt, es handele sich um einen typischen Usus auf dieser Plattform. Eine ungebührliche Nähe begründe das vor diesem Hintergrund nicht. Ein Siezen hätte den Gewohnheiten der Plattform widersprochen und ihn – den Kläger – der Lächerlichkeit preisgegeben. Es sei auch nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – ein Interview gewesen, sondern ein spontan zustande gekommener loser und sich aus der Dynamik des Gesprächs ergebender Meinungsaustausch. Er – der Kläger – sei Herrn F... unbefangen und unparteiisch gegenübergetreten und habe diesen nicht wegen Berichten oder Mutmaßungen vorverurteilt. Dieses korrekte Verhalten könne ihm nicht angelasteten und als Ausdruck eines persönlichen Näheverhältnisses missverstanden werden. Zwar habe das Gespräch ein anhängiges Gerichtsverfahren zum Gegenstand gehabt, besagte Inhalte seien der Öffentlichkeit allerdings aus der Medienberichterstattung sattsam bekannt gewesen. Auch das Landeskriminalamt sei zu der Einschätzung gelangt, dass in dem Gespräch weder Verfahrensinformationen noch sonstige öffentlich nicht bekannte Inhalte preisgegeben worden seien. Ferner mangele es an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Polizei. Einzelne Kommentare könnten nicht genügen, weil nahezu jede Äußerung auf Plattformen sozialer Medien dazu geeignet sei, in irgendeiner Weise Widerspruch auszulösen. Dies gelte umso mehr für Repräsentanten oder Einrichtungen des Staates. Zudem habe Berücksichtigung zu finden, dass die Kommentare von den Followern des Herrn F... kamen. Ein ungebührliches Verhalten könne den Kommentaren genauso wenig wie der ernstliche Vorwurf der Bestechlichkeit entnommen werden. Auch sei die Unparteilichkeit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zwar habe er – der Kläger – nicht damit hinter dem Berg gehalten, bei der Polizei tätig zu sein, habe aber ebenso betont, dass er nicht im Dienst, sondern als Privatperson agiere. Das mediale Echo sei sehr gering gewesen und maßgeblich durch den Beklagten veranlasst. Ohne das Zutun der Pressestelle U... wäre selbst der Artikel bei „t-online“ nicht veröffentlicht worden, was sich aus dem „Instagram“-Chatverlauf des verantwortlichen Redakteurs ergebe. Auch ein Verstoß gegen allgemeine Dienstpflichten sei nicht anzunehmen. Ein Polizeivollzugsbeamter sei dazu berufen, Straftaten zu verhindern. Er unterliege auch der besonderen Treuepflicht. Mit diesen Pflichten habe er – der Kläger – sich aber nicht in Widerspruch gesetzt. Auch wenn Herr F... dem Clan-Milieu zugerechnet werde, fehle es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass er – der Kläger – sich seinen Verpflichtungen als Polizeibeamter nicht mit vollem Einsatz widmen würde oder seine Integrität in Zweifel gezogen werden könne. Es entspräche nicht der allgemeinen Weisungslage, Gespräche mit Personen aus dem kriminalitätsbelasteten Milieu grundsätzlich zu unterlassen. Soweit das Verwaltungsgericht gemeint habe, die Nebentätigkeit sei hier auch nach § 62 Abs. 2 LBG zu versagen, treffe dies schon deshalb nicht zu, weil es sich nicht um genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten handele. Unabhängig davon seien die Versagungsgründe des § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 LBG nicht einschlägig. Des Weiteren wäre als milderes Mittel die Erteilung von Auflagen in Betracht gekommen. Das Verwaltungsgericht stütze seine Ansicht darauf, dass er im Verdacht stünde, entgegen ihm erteilter Auflagen in 21 Fällen Videos eingestellt zu haben, die in polizeilichen Liegenschaften gefertigt worden sein sollen. Diese Vermutung könne angesichts des geführten Disziplinarverfahrens als ausgeräumt angesehen werden. Bei seinen Accounts auf „YouTube“ und „Twitch“ handele es sich um bloße Freizeitgestaltung, da diese weder auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutend wären und den Kläger auch nicht erheblich in Anspruch nehmen. Eine lediglich zukünftig bestehende mögliche Einnahmequelle begründe keine gegenwärtige entgeltliche Tätigkeit, zu deren Ausübung es einer Genehmigung bedürfe. Von einer Monetarisierung sei er – der Kläger – im Zuge seines Widerspruchs auch ausdrücklich abgerückt. Auch nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,4 oder 6 LBG komme eine Versagung hier nicht in Betracht. Das Gespräch mit „W... “ und „K... “ sei konkret vor dem Hintergrund der Veröffentlichung eines Videos zustande gekommen, in welchem unhaltbare Vorwürfe gegenüber der Polizei laut geworden waren und deren eklatante Fehlerhaftigkeit aufgezeigt werden sollte. Ihm – dem Kläger – sei es wichtig gewesen, gerade mit Menschen zu sprechen, die eine eher ablehnende Haltung gegenüber der Polizei vertreten, da bei jenen das Bild der Polizei noch erheblich verbessert werden könne. Aus dem Gespräch werde auch ersichtlich, dass er „K... “ deutlich aufgezeigt habe, dass dessen Thesen und Argumente gegen das Handeln der Polizei G... unbegründet sind. Es habe auch eine Art Streitgespräch stattgefunden, welches Rückschlüsse auf persönliche Sympathie oder einen Zusammenhalt unberechtigt erscheinen ließen. Insbesondere nehme er die Meinung von „K... “ nicht an und lasse sie nicht unwidersprochen stehen. Auch sei nicht erkennbar, wie die sachliche Erklärung von polizeilicher Arbeit illoyal gegenüber der Polizei sein könne, zumal er die Arbeitsweise der Beamten während der gesprächsgegenständlichen Verkehrskontrolle verteidigt und erklärt habe. Hinsichtlich seines „Instagram“-Accounts und der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. Februar 2022 hat der Kläger ausgeführt, dass er den „Instagram“-Account bereits vor dem „TikTok“-Account betrieben habe und dass dies dem Social-Media-Team der Polizei G... bereits bekannt gewesen wäre. Es erschließe sich schon nicht, auf welcher Rechtsgrundlage das allein private Betreiben eines „Instagram“-Accounts und darüber hinaus das private Betreiben von Kanälen auf allen bestehenden und sogar zukünftigen Plattformen sozialer Medien untersagt werden könne. Ebenso sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Auflage erteilt werden könne, alle Beiträge mit Polizeibezug sowie den Namen „T... “ zu löschen und zukünftig nicht zu verwenden. Die betroffenen Tätigkeiten seien weder auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutend, noch nähmen sie ihn – den Kläger – besonders in Anspruch. Mit Beschluss vom 17. April 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg (OVG) die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 24. Januar 2023 zurückgewiesen. Das OVG hat zunächst ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid hinzugefügten Ge- und Verbote nicht Beschwerdegegenstand gewesen sei. Die Einbeziehung dieses Gegenstandes sei eine mit der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist von zwei Wochen vorgenommene Beschwerdeerweiterung, die im Verfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig sei. Im Übrigen hat das OVG darauf hingewiesen, dass eine öffentliche Aktivität in den sozialen Medien als Nebentätigkeit anzusehen sei, der Polizeiberuf Distanz fordere und es Sache des Dienstherrn sei, über die Darstellung von Polizeiarbeit zu entscheiden. Nachdem dem Beklagten bekannt geworden ist, dass der Kläger seine Accounts bei „Instagram“ und „TikTok“ umbenannt hat, hat er mit Bescheid vom 26. April 2022 die Veröffentlichung von Beiträgen mit Polizeibezug auf sämtlichen bestehenden und zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien durch Dritte untersagt. Weiter hat er den Kläger aufgefordert, den Profilnamen „T... “ sofort zu löschen und auch keine Veröffentlichungen mit Polizeibezug unter einem anderen Profilnamen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Damit sei auch die erfolgte Umbenennung in „x... “ nicht zulässig. Da auf „Twitter“ mitgeteilt worden sei, dass Veröffentlichungen nunmehr unter dem Schutz des privatrechtlichen Vereins „I... .“ betrieben würden, bestehe Veranlassung zur Klarstellung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 Wider-spruch eingelegt, den er mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 dahingehend begründet hat, dass von ihm etwas Unmögliches verlangt werde, soweit er die Veröffentlichung von Beiträgen durch Dritte verhindern oder die Löschung aller bereits veröffentlichten Beträge bewerkstelligen solle. Die Weisungen seien auch inhaltlich unbestimmt, zudem sei keine Rechtsgrundlage für sie ersichtlich. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2023 zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass der Kläger nicht aktiv auf eine Veröffentlichung seiner Beiträge durch Dritte hinwirken darf, und dem Kläger verboten ist, selbst unter Beiträgen anderer seine eigenen Beiträge zu veröffentlichen, so geschehen unter dem Account „x... “. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 ist die Klage dahingehend erweitert worden, dass auch die Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 begehrt wird. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Polizei G... vom 14. Februar 2022 betreffend die Untersagung der Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit, den Bescheid der Polizei G... vom 15. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Oktober 2022, den Bescheid der Polizei U... vom 6. Februar 2023 sowie den Bescheid der Polizei G... vom 26. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass aufgrund vorheriger Videos auf „TikTok“, die mittlerweile gelöscht seien, und durch Presseartikel und „YouTube“-Videos sich feststellen lasse, dass es sich bei „t... “ um einen Polizeibeamten des Landes G... handele. Zwar habe dieser seinen „TikTok“ Kanal als „privat“ markiert, jedoch hätten seine Beiträge ausschließlich Polizeithemen zum Inhalt, sodass aus Sicht eines objektiven Betrachters der Eindruck erweckt werde, er agiere als Polizeibeamter. Der Kläger vermische im übermäßigen Maße seine berufliche Stellung mit seinem Auftreten in diversen sozialen Medien, sodass eine Trennung zwischen dienstlichem Bezug und privatem Auftreten nicht mehr möglich sei. Zudem könne von einem Polizeibeamten Aufmerksamkeit erwartet werden, dass eine trotz verbalen Angriffen gegen eigene Polizeikolleginnen und Polizeikollegen lockere und fast freundschaftlich wirkende Zusammenkunft mit „K... “ äußerst reputationsschädigend wirke. Der Kläger agiere damit nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und dessen Dienstkräften.