Urteil
36 K 183.19
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0217.36K183.19.00
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Leitsätze
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach Akte wertender Erkenntnis, bei denen der Dienstherr ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben hat, ob der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. (Rn.32)
2. Die Gewichtung ist Sache des Dienstherrn, auch die Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote ist nicht grundsätzlich unzulässig. (Rn.34)
3. Die Gleichgewichtung von 15 Einzelmerkmalen wird aufgrund der relativ großen Anzahl der Einzelmerkmale und ihres unterschiedlichen Bedeutungsgehalts dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht mehr gerecht. (Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchbescheides des Bundes-ministeriums der Finanzen vom 27. März 2019 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 30. April 2018 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2021 verurteilt, auch die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. März 2020 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch zu diesem Stichtag erneut zu beurteilen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren betreffend die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 30. April 2018 und die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. März 2020 wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach Akte wertender Erkenntnis, bei denen der Dienstherr ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben hat, ob der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. (Rn.32) 2. Die Gewichtung ist Sache des Dienstherrn, auch die Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote ist nicht grundsätzlich unzulässig. (Rn.34) 3. Die Gleichgewichtung von 15 Einzelmerkmalen wird aufgrund der relativ großen Anzahl der Einzelmerkmale und ihres unterschiedlichen Bedeutungsgehalts dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht mehr gerecht. (Rn.35) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchbescheides des Bundes-ministeriums der Finanzen vom 27. März 2019 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 30. April 2018 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2021 verurteilt, auch die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. März 2020 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch zu diesem Stichtag erneut zu beurteilen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren betreffend die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 30. April 2018 und die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. März 2020 wird für notwendig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klagen haben Erfolg. Sie sind zulässig (I.) und begründet (II). I. Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Regelbeurteilung 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2019 und die Neubeurteilung zum Stichtag 30. April 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem das nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt wurde. Die mit Schriftsätzen vom 31. März 2021 und vom 17. März 2021 auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2020 erweiterte Klage ist eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, weil die Einwilligung der Beklagten nach deren Einlassung zur Sache im Schriftsatz vom 18. Mai 2021 anzunehmen ist (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO); die gegen die Regelbeurteilung 2020 gerichtete, kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage ist auch im Übrigen zulässig, nachdem das nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt wurde. II. Die Klagen sind auch begründet. Die erteilte Regelbeurteilung 2018 ist rechtswidrig; die Klägerin hat einen Anspruch auf deren Aufhebung und Erteilung einer neuen Regelbeurteilung zum Stichtag 30. April 2018; aus diesem Grund ist auch der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2019 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weswegen er aufzuheben war (1.). Auch die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung 2020 ist rechtswidrig; die Klägerin hat einen Anspruch auf deren Aufhebung und Erteilung einer neuen Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2020; aus diesem Grund ist auch der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weswegen er aufzuheben war (2.). 1. Die Regelbeurteilung 2018 ist rechtswidrig; sie ist aufzuheben und die Klägerin erneut zu beurteilen. a. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach Akte wertender Erkenntnis, bei denen der Dienstherr ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben hat, ob der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Hierbei steht dem Dienstherrn eine den gesetzlichen Regelungen und dem Sinn dienstlicher Beurteilungen immanente Beurteilungsermächtigung zu mit der Folge, dass den Verwaltungsgerichten nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit bleibt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 – juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – juris Rn. 10). Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 – juris Rn. 8 m.w.N.). Rechtsgrundlage für die Erteilung der dienstlichen Beurteilung ist vorliegend § 21 BBG i.V.m. §§ 48 ff. der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) und den Beurteilungsrichtlinien des BMF. Nach § 21 S. 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Regelbeurteilungen sind nach § 48 Abs. 1 BLV spätestens alle drei Jahre zu erteilen; Beurteilungsverfahren und -inhalt sind in §§ 49 f. BLV geregelt, wobei § 50 Abs. 1 S. 2 BLV die Regelung der Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens durch Beurteilungsrichtlinien vorsieht. Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 S. 1 und § 22 Abs. 1 S. 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 31 ff. – m.w.N.). b. Unter Beachtung dieses Maßstabs ist die Regelbeurteilung 2018 rechtswidrig. Die Beklagte hat ihren Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale überschritten; die Bildung des Gesamturteils aus den 15 gleich gewichteten Einzelmerkmalen verletzt Art. 33 Abs. 2 GG. aa. Zwar ist die Gewichtung Sache des Dienstherrn und auch die Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote nicht grundsätzlich unzulässig, denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt eine konkrete Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor. Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird, etwa bei der Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung" und „fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. „Arbeitsgüte" und „Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließe sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft" oder „Offenheit für Innovationsprozesse" (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 46; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 66). Ab welcher Anzahl von Einzelmerkmalen von einer unzulässigen Gleichgewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung des Gesamturteils auszugehen ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Bei der Anzahl von 7 Einzelmerkmalen hat das Bundesverwaltungsgericht deren gleiche Gewichtung im Rahmen der Bildung des Gesamturteils - aufgrund der relativ geringen Anzahl sowie der angesichts des Bedeutungsgehalts der Merkmale angenommenen Nachvollziehbarkeit ihrer Gleichgewichtung – für zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 66), während es bei einer Anzahl von 19 bzw. 30 (2 x 15) Einzelmerkmalen deren Gewichtung aufgrund der angenommenen unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale im Rahmen der Bildung und Begründung des Gesamturteils verlangt hat (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 63 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 14). Das OVG Saarlouis hatte die Gleichgewichtung von 16 Einzelmerkmalen trotz der „recht großen“ Anzahl bejaht, weil alle Merkmale einen unmittelbaren Bezug zur Kerntätigkeit der dort beurteilten Polizeibeamten hatten, diese ein weit gefächertes Aufgabenspektrum hätten und keinem der Einzelmerkmale eine nur den Gesamteindruck abrundende Funktion zugekommen sei, wie etwa die Fortbildungsbereitschaft und Offenheit für Innovationsprozesse (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. Januar 2022 – OVG 1 A 74.22 – juris Rn. 73). bb. Die Gleichgewichtung der 15 Einzelmerkmale in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung 2018 wird - aufgrund der relativ großen Anzahl der Einzelmerkmale ((1)) und ihres unterschiedlichen Bedeutungsgehalts für das Amt einer Regierungsamtsfrau/mann ((2)) - dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht. (1) In Übereinstimmung mit der 7. Kammer des VG Berlin (Beschluss vom 21. Juli 2021 – VG 7 L 95/21 – ) nimmt die Kammer bei einer Anzahl von 15 Einzelmerkmalen eine nicht mehr (relativ) geringe, sondern eine bereits derart große Anzahl an, welche für eine Unzulässigkeit der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils spricht. Die Anzahl von 15 ist mehr als doppelt so groß wie die „relativ“ geringe Anzahl von 7 Merkmalen, für die das BVerwG eine Gleichgewichtung noch für zulässig erachtet hat, und beinahe so groß wie die Anzahl von 19 Einzelmerkmalen, für welche das BVerwG eine unterschiedliche Bedeutung der Merkmale angenommen hat. Auch das von der Beklagten zitierte Urteil des OVG Saarlouis nimmt bei einer Anzahl von 16 Merkmalen eine „recht große“ Anzahl an - wobei es allerdings im dort entschiedenen Fall die Gleichgewichtung aufgrund des unmittelbaren Bezugs sämtlicher Merkmale zur Kerntätigkeit des Polizeibeamten für zulässig erachtete. (2) Zudem kommt den 15 Einzelmerkmalen nicht dieselbe Bedeutung für das Amt der Regierungsamtsfrau/-mann zu, mit der Folge, dass – auch unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums des BMF – deren Gleichgewichtung für die Bildung des Gesamturteils nicht mehr nachvollziehbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte als Beispiel für eine unzulässige Gleichgewichtung einer Vielzahl von Merkmalen die gleiche Gewichtung der Merkmale „Arbeitsgüte" und „Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) und der „Fortbildungsbereitschaft" oder „Offenheit für Innovationsprozesse" genannt: diese Merkmale seien zwar sämtlich bedeutsam, stellten sich aber im Vergleich zueinander regelmäßig als vorrangig bzw. nachrangig für die Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung eines Beamten dar (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 46). Auch im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass die Einzelmerkmale „Qualität der Arbeitsergebnisse“ und „Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“ als Kern der Begriffe „Eignung“ und „Befähigung“ im Vordergrund stehen, während andere Einzelmerkmale zwar auch bedeutsam, indes im Vergleich nachrangig für eine Beurteilung von Eignung und fachlicher Leistung einer Regierungsamtsfrau sind. Dass die vorrangig bedeutsamen Einzelmerkmale Qualität der Arbeitsergebnisse und Arbeitsmenge/Termingerechtigkeit mit demselben Gewicht in die Gesamtnote einfließen wie etwa das Einzelmerkmal der Konflikt- und Kritikfähigkeit und weitere Einzelmerkmale, wird dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht, weil diese Kernmerkmale damit zusammen nur 2/15 der Gesamtnote ausmachten. Dass in Abweichung von dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen beachtlichen Unterschied im Bedeutungsgehalt der Einzelmerkmale vorliegend ausnahmsweise eine gleichmäßige Bedeutung der Merkmale für die Bewertung der Tätigkeit des Amts der Klägerin im gehobenen Dienst im BMF anzunehmen ist, wie die Beklagte im Schriftsatz 29. März 2022 darzulegen versucht, überzeugt nicht. Die darin erfolgte Darstellung sämtlicher 15 Einzelkompetenzen zeigt zwar auf, dass sämtliche Kriterien von Bedeutung für die Bewertung der Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst im BMF sind, ohne indes zu belegen, dass nicht gleichwohl für die Bewertung von fachlicher Leistung und Eignung der Beamten auch im Amt der Regierungsamtsfrau/-mann regelmäßig die Merkmale Arbeitsqualität und -quantität im Vordergrund stehen. Gegen die Ansicht, dass es sich bei sämtlichen 15 Einzelmerkmalen gleichermaßen um Kernkompetenzen mit derselben Bedeutung für Sachbearbeiter im gehobenen Dienst im BMF handelt, spricht schließlich auch das interne Schreiben der Abteilung Z des BMF vom 27. Februar 2020, in welchem das BMF selbst die Bedeutung von 6 Kernkompetenzen für Sachbearbeiter in den BesGr A 10 bis A 13 hervorhebt. cc. Die Regelbeurteilung 2018 ist daher rechtswidrig und aufzuheben und die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubeurteilung zum Stichtag 30. April 2018, denn es steht nicht fest, dass sich der festgestellte Fehler nicht auf ihre Regelbeurteilung auswirken kann. Zwar ist zutreffend, wie die Beklagte anführt, dass in der Regelbeurteilung 2018 die Klägerin in 4 der 15 Einzelmerkmale mit der Note „4 (stark ausgeprägt)“ (Kompetenzen: Planungs- und Organisationsverhalten, Eigenverantwortung/Selbständigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und -geschick) und in den übrigen 11 Einzelmerkmalen mit der Note „3 (normal ausgeprägt)“ (Kompetenzen: Fachwissen, Qualität der Arbeitsergebnisse, Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, sprachliches Ausdrucksvermögen, Leistungsmotivation, analytisches Denken, Belastbarkeit, Flexibilität, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Teamverhalten, Kommunikationsfähigkeit) bewertet wurde und sich eine Doppelgewichtung der Merkmale Qualität der Arbeitsergebnisse, Planungs- und Organisationsverhalten, Leistungsmotivation, Flexibilität, Teamverhalten sowie Verhandlungsfähigkeit und -geschick (4 mal die Note „3“, nur 2 mal die Note „3“) – entsprechend dem Schreiben vom 27. Februar 2020 - zugunsten der Klägerin weder auf den Durchschnitt (von bisher 3,27) auswirkte noch gar einen Notensprung, der erst ab dem Durchschnitt von 3,75 zur Endnote „B“ vorgesehen ist (Anlage 4 zur BURL 2018, Bl. 265 GA), bewirkte. Indes ist eine Auswirkung auf die Regelbeurteilung 2018 zu Gunsten der Klägerin auch nicht von vornherein ausgeschlossen, da die konkrete Festlegung von Kernkompetenzen und die konkrete Gewichtung (nicht zwingend nur Doppelgewichtung) der Beklagten im Rahmen der neu anzufertigenden Beurteilung vorbehalten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 10 S 40/21 - juris Rn. 35). c. Der den Widerspruch der Klägerin zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 27. März 2019 ist rechtswidrig und aufzuheben, da er die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Ob die Regelbeurteilung 2018 auch aus anderen Gründen fehlerhaft ist – wie von der Klägerin gerügt, insbesondere, weil sie nicht ausreichend plausibilisiert wäre, sachfremde Erwägungen enthielte, ohne vorhergehende Rücksprache mit der Klägerin erstmals Kritik an ihrer Arbeit übe und weil sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausginge - kann daher dahinstehen. 2. Auch die Regelbeurteilung 2020 ist rechtswidrig und aufzuheben – ebenso wie auch der den Widerspruch der Klägerin zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt – weil die gleiche Gewichtung der 15 Einzelmerkmale zur Bildung der Gesamtnote dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung und fachlicher Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird. (a.). Ob die Regelbeurteilung 2020 auch aus anderen Gründen fehlerhaft und aufzuheben ist, kann dahinstehen (b.). a. Ebenso wie zur Regelbeurteilung 2018 ausgeführt (Ziffer A. II. 1. b.), ist auch die Regelbeurteilung 2020 deswegen zu beanstanden, weil das Gesamturteil aus den gleich gewichteten 15 Einzelkriterien gebildet wird und damit dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung und fachlicher Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird (aa); die Regelbeurteilung 2020 ist aufzuheben, weil eine bessere Beurteilung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (bb.). aa. Bei vorliegend 15 Einzelmerkmalen ist bereits von einer nicht mehr geringen Anzahl an Einzelmerkmalen auszugehen – es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer A. II. 1. b. bb. (1) verwiesen, die auch für die Regelbeurteilung 2020 gelten –, denen zudem unterschiedliche Bedeutung zukommt und deren Gleichgewichtung bei der Bildung des Gesamturteils daher nicht mehr nachvollziehbar ist – es wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer A. II. 1. b. bb. (2) verwiesen, die auch für die Regelbeurteilung 2020 gelten –, mit der Folge, dass die Beurteilung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Für die Regelbeurteilung 2020 ergibt sich zudem aus dem Schreiben der Abteilung Z des BMF vom 27. Februar 2020, dass das BMF selbst bestimmte Einzelkriterien als Kernkompetenzen für alle Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes im BMF festgelegt hat, deren gleiche Gewichtung mit weniger bedeutsamen neun Einzelmerkmalen im Rahmen der Beurteilung offensichtlich nicht mehr plausibel ist und deshalb dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht zu werden vermag. In Übereinstimmung mit dem zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg und der 7. Kammer des VG Berlin ist daraus die Festlegung einer unterschiedlichen Bedeutung der Merkmale durch die Beklagte selbst abzuleiten. Zwar handelt es sich dabei um eine Festlegung im Zusammenhang mit einem anstehenden Auswahlverfahren; Beurteilungs- und Auswahlentscheidung sind auch unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Maßstäben und es steht dem Dienstherrn im Rahmen seines Wertungsspielraums frei, unterschiedliche Anforderungen an das Ausgangs- und Beförderungsamt zu stellen und im Rahmen der Auswahl eine Ausschärfung am Maßstab des Beförderungsamtes vorzunehmen. Das BMF hat sich im Rahmen des ihm eröffneten Wertungsspielraumes ausweislich der Verfügung vom 27. Februar 2020 indes dafür entschieden, an die Statusämter identische Anforderungen zu stellen und bestimmte Einzelmerkmale doppelt zu gewichteten, und „Kernkompetenzen, die von Sachbearbeitern/innen in besonderem Maße zu erwarten sind“ festgelegt, dies auch „bei den Besoldungsgruppen A 10 – A 12“, wo sie lediglich „aufgrund der guten Stellensituation voraussichtlich nicht zum Tragen kommen“ würden. Diese Formulierungen lassen - in Übereinstimmung mit dem OVG Berlin-Brandenburg - erkennen, dass die Beklagte sämtliche Ämter innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an einheitlichen Anforderungen misst und dabei den genannten sechs Einzelkriterien besondere Bedeutung einräumt. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten im Rahmen ihres Wertungsspielraumes festgelegten besonderen Bedeutung der sechs genannten Einzelmerkmale erweist sich deren gleiche Gewichtung mit weniger bedeutsamen neun Einzelmerkmalen im Rahmen der Beurteilung als offensichtlich nicht mehr plausibel und vermag deshalb dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gerecht zu werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 10 S 40/21 – juris Rn. 15 ff.). Eine Einschränkung auf Oberamtsräte ergibt sich daraus nicht. bb. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass sich die implausible Herleitung der Gesamtnote aus den gleich gewichteten Einzelmerkmalen nicht auf die Regelbeurteilung der Klägerin auswirken kann, sodass der Fehler vielmehr auch zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt und die Klägerin zurecht die Aufhebung der Regelbeurteilung 2020 und Neubeurteilung zum Stichtag 31. März 2020 verlangt. Zwar würde eine Doppelgewichtung der Merkmale Qualität der Arbeitsergebnisse, Planungs- und Organisationsverhalten, Leistungsmotivation, Flexibilität, Teamverhalten sowie Verhandlungsfähigkeit und -geschick (4 mal die Note „3“, nur 2 mal die Note „3“) – worauf die Beklagte zurecht hinweist – keinen Notensprung zur Endnote „B“ bedeuten, der nach der Schlüssigkeitsprüfung erst ab dem Durchschnitt von 3,75 vorgesehen ist (Anlage 4 zur BURL 2020, Bl. 232 GA). Da die konkrete Festlegung von Kernkompetenzen und die konkrete Gewichtung (nicht zwingend nur Doppelgewichtung) indes dem BMF im Rahmen der neu anzufertigenden Beurteilung vorbehalten ist, ist gleichwohl eine positive Auswirkung auf die Regelbeurteilung 2020 zu Gunsten der Klägerin nicht ausgeschlossen, weswegen die Regelbeurteilung 2020 aufzuheben und die Klägerin erneut zu beurteilen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 OVG 10 S 40/21 - juris Rn. 35). b. Der den Widerspruch der Klägerin zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 ist daher ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da er die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Ob die Regelbeurteilung 2020 auch deswegen fehlerhaft ist, weil die Beurteilung – wie die Klägerin rügt – auf einer nicht hinreichenden Erkenntnisgrundlage unter Verstoß gegen § 50 BLV zustande gekommen ist, weil an der Beurteilungsbesprechung weder RL N... noch UAL‘in N..., sondern nur der Vertreter der Letzteren teilnahm, und es mithin an der Mitwirkung einer Person fehlte, die eine hinreichende Sachkenntnis von Leistung und Person der Klägerin gewährleistete (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 33), kann daher dahinstehen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten für die Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im Streit stehen die Regelbeurteilungen zum Stichtag 30. April 2018 und zum Stichtag 31. März 2020. Die Klägerin steht im Amt der Regierungsamtsfrau (A 11 G) im (gehobenen) Dienst der Beklagten und ist als Sachbearbeiterin im Bundesministerium i... – BMF – tätig, zunächst bis Ende Februar 2019 im Referat N..., von März 2019 bis Februar 2022 im Referat N... und seit März 2022 im Referat U.... Mit der streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 30. April 2018 (Regelbeurteilung 2018), die der Klägerin am 14. November 2018 eröffnet wurde, wurde die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 1. März 2016 bis 30. April 2018 bei einem Durchschnittswert der Einzelbewertungen von 3,27 mit der Beurteilungsnote „C“ (stets erwartungsgemäß) beurteilt (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte – GA –). Beurteilerin war die damalige Abteilungsleiterin – AL‘in – N..., Ministerialdirektorin – MD‘in – M..., Berichterstatter war neben der Unterabteilungsleiterin – UAL‘in – N...MD‘in R... der Referatsleiter – RL x.... Im Einzelnen wurde die Klägerin in 4 von 15 Bewertungsmerkmalen mit der Note „4 (stark ausgeprägt)“ (Bewertungsmerkmale: Planungs- und Organisationsverhalten, Eigenverantwortung/Selbständigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und -geschick) und in den übrigen 11 Bewertungsmerkmalen mit der Note „3 (normal ausgeprägt)“ (Bewertungsmerkmale: Fachwissen, Qualität der Arbeitsergebnisse, Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, sprachliches Ausdrucksvermögen, Leistungsmotivation, analytisches Denken, Belastbarkeit, Flexibilität, Konflikt- und Kritikfähigkeit, Teamverhalten, Kommunikationsfähigkeit) beurteilt. Im Vergleich zur vorangehenden, nicht streitgegenständlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2016, mit welcher die Klägerin noch einen Durchschnittswert von 3,73 und die Beurteilungsnote „C“ (stets erwartungsgemäß) erreicht hatte (Bl. 20 ff. GA), wurde die Klägerin nunmehr in 8 von 15 Bewertungsmerkmalen von „stark ausgeprägt“ auf „normal ausgeprägt“ heruntergestuft, und zwar in den Bewertungsmerkmalen Qualität der Arbeitsergebnisse, Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, sprachliches Ausdruckvermögen, Leistungsmotivation, Analytisches Denken, Belastbarkeit, Teamverhalten, Kommunikationsfähigkeit. Ausweislich der Ausführungen in der Beurteilung unter „III. (Zusammenfassende Beurteilung)“ sei die Klägerin eine engagierte und selbstbewusste Beamtin; sie verfüge über gründliche Fach- und Methodenkenntnisse, die sie befähigten, die ihr übertragenen Aufgaben sehr selbständig, zeitgerecht und sorgfältig zu erledigen. Die quantitative Aufgabenerledigung sowie die Berücksichtigung von Terminen sei angemessen und entspreche den Erwartungen in vollem Umfang. Ihr sprachliches Ausdrucksvermögen befähige sie, auch komplexere Sachverhalte knapp und zutreffend darzustellen. Die Klägerin zeige stehts Initiative und Einsatzbereitschaft und setze sich loyal für die Belange des Hauses ein. Sie sei hilfsbereit und bereit, sachliche Kritik zu üben und zu akzeptieren. Sie vertrete ihre Ansichten engagiert und höflich. Ihr Verhalten sei durch Teamfähigkeit und Hilfsbereitschaft geprägt, sie arbeite konstruktiv mit Vorgesetzten zusammen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung seien die Einzelkompetenzen überwiegend mit „normal ausgeprägt“ bewertet worden; ihr werde daher die Gesamtnote „C“ (stets erwartungsgemäß) zuerkannt. Die konkrete Aufgabenerfüllung sei in Bezug zu den Anforderungen ihres statusrechtlichen Amtes gesetzt worden; die Bewertung der Einzelkompetenzen und die Ermittlung des Gesamturteils seien unter Berücksichtigung aller Beamtinnen und Beamten der BesGr A 11 erfolgt. Das Gesamtergebnis der Beurteilung sei dabei aus den unterschiedlichen Einzelkompetenzen entwickelt worden, die jeweils in gleichem Umfang gewichtet worden seien. In einer Einzelfallbetrachtung habe die Beurteilerin überprüft, ob das Gesamturteil den jeweiligen Leistungsstand der Beamtinnen und Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe treffend widerspiegele. Das Beurteilungsgespräch mit der Klägerin fand am 14. November 2018 unter Beteiligung des Berichterstatters RL N... statt. Einzelheiten zum Beurteilungsdurchgang 2018 sind in der Richtlinie für die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 5. April 2018 (im Folgenden: BURL 2018; Bl. 252 ff.) geregelt. Nach dessen § 1 (Allgemeine Beurteilungsgrundsätze) S. 3 ff. erfolgen Dienstliche Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und wird hierzu durch Abteilungsleiter/in Z vor den Beurteilungsbesprechungen eine Maßstäbekonferenz durchgeführt, in der die Gewichtung der einzelnen Bewertungsmerkmale bekannt gegeben wird. § 12 BURL 2018 sieht die Beurteilungsnoten für Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von „A (herausragend)“ bis „E (erfüllt die Leistungen nur teilweise oder nicht)“ vor. Gemäß § 12 Abs. 2 BURL 2018 ist die Beurteilungsnote nicht lediglich arithmetisches Mittel der unter C I. aufgeführten Einzelbewertungen. Sie muss sich schlüssig aus den/der im Beurteilungsvordruck unter C. I. aufgeführten Einzelmerkmalen (…), ergänzenden Merkmalen unter C. II. und zusammenfassenden Beurteilung unter C. III. herleiten lassen. Die Beurteilenden setzen für die Beurteilten auf Grundlage der vergleichenden Wertung in der Beurteilungsbesprechung die Beurteilungsnote nach Abschluss aller Beurteilungsbesprechungen fest – zum Zwecke der für die Vergabe der Beurteilungsnoten A und B festgelegten Richtwerte in Abstimmung mit Abteilungsleitung Z – (§ 13 BURL). § 14 BURL 2018 (zusammenfassende Beurteilung) regelt u.a., dass das abschließende Gesamturteil zu begründen ist. Anlage 4 (Bl. 265 GA) enthält eine Beschreibung der Beurteilungsnoten (u.a. „C“: erfüllt die sehr hohen Anforderungen im BMF durch stets erwartungsgemäße Leistungen; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Bewertungsmerkmalen Leistungen mit nur einem Ausprägungsgrad „2“ erzielt werden, die durch überdurchschnittliche Leistungen in anderen Bewertungsmerkmalen ausgeglichen werden; „B“: übertrifft die sehr hohen Anforderungen im BMF durch regelmäßig überdurchschnittliche Leistungen; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Bewertungsmerkmalen auch Leistungen mit nur einem Ausprägungsgrad „3“ erzielt werden) sowie eine Tabelle „Schlüssigkeitsprüfung“, in welcher u.a. der Beurteilungsnote „C“ die Notenspanne 3,74 bis 2,5 zugeordnet ist. C.I. enthält die 15 Bewertungsmerkmale aus 3 Bereichen (Fach- und Methodenkompetenz, Persönliche Kompetenzen, Soziale Kompetenzen): 1. Fachwissen, 2. Qualität der Arbeitsergebnisse, 3. Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit, 4. sprachliches Ausdrucksvermögen, 5. Planungs- und Organisationsverhalten, 6. Eigenverantwortung/Selbständigkeit, 7. Leistungsmotivation, 8. analytisches Denken, 9. Belastbarkeit, 10. Flexibilität, 11. Konflikt- und Kritikfähigkeit, 12. Teamverhalten, 13. Kommunikationsfähigkeit, 14. Durchsetzungsfähigkeit, 15. Verhandlungsfähigkeit und -geschick sowie die Wertungsskala von „1 (unzureichend ausgeprägt)“, „2 (schwach ausgeprägt)“, „3 (normal ausgeprägt)“, „4 (stark ausgeprägt)“ und „5 (sehr stark ausgeprägt)“. Gegen ihre Regelbeurteilung 2018 erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch (Schreiben vom 26. November 2018, Bl. 1 Beiheft VV), dass das Beurteilungsgespräch mit RL N... nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Plausibilisierung der Beurteilung genügt habe; vielmehr habe sich aus dem Gespräch ergeben, dass sachfremde Erwägungen zur Beurteilung geführt hätten, nämlich der Konflikt zwischen der Klägerin und der Referentin I..., was W... bestätigt habe; er habe auch gesagt, dass der gehobene Dienst keine Konflikte mit dem höheren Dienst haben solle. Nach Einholung von Stellungnahmen des RL N... (Bl. 11 Beiheft VV) und der AL‘in N... (Bl. 13 f. Beiheft VV) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin sodann mit der Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019, Bl. 30 ff. GA), dass der Berichterstatter im Beurteilungsgespräch vom 14. November 2018 - auf Nachfrage der Klägerin - insbesondere den Konflikt mit der zuständigen Referentin thematisiert habe, weil die Klägerin kein Interesse an der Erörterung der Punkte gezeigt habe, die die Inhalte der Arbeit beträfen, sondern vorrangig an der Unterlegung des Beurteilungsergebnisses im Bereich der sozialen Kompetenzen interessiert gewesen sei. Bei diesem Konflikt handele es sich nicht um eine sachfremde Erwägung, er habe sich vielmehr nachweislich negativ auf die fachliche Arbeit der Klägerin ausgewirkt und lasse Rückschlüsse auf ihre sozialen Kompetenzen im Umgang mit anderen zu: Die Arbeitsergebnisse seien teilweise nicht ausreichend fachlich fundiert und auch weniger sorgfältig erarbeitet worden. Der Konflikt habe sich auch auf die Termingerechtigkeit und Angemessenheit der Bearbeitungszeit negativ ausgewirkt. Auch die Bereitschaft der Klägerin zu Kooperation, Hilfsbereitschaft und damit zur aktiven Unterstützung des Arbeitsteams habe spürbar abgenommen. Das wiederum sei einhergegangen mit einem Nachlassen adäquater Kommunikation im Referat. Mit der Klägerin seien im Beurteilungszeitraum mehrfach Gespräche in Bezug auf Teamverhalten und Qualität der Arbeitsergebnisse sowohl durch den Berichterstatter als auch die Beurteilerin geführt worden - eine Verhaltensänderung als Reaktion auf diese Gespräche sei jedoch nicht zu verzeichnen gewesen. Grundlage der Herabstufung in weiteren Kompetenzen sei zudem der Vergleich der erbrachten Leistungen in der Gremiumsbesprechung am Maßstab einer leistungsstarken Vergleichsgruppe gewesen. In einem internen Schreiben vom 27. Februar 2020 (Bl. 292 f. GA) mit dem Betreff „Beurteilungen im gD; Festlegung von Ausschärfungskriterien für Beförderungsentscheidungen“ informierte Abteilung Z des BMF den Personalrat im Hinblick auf die anstehenden Beurteilungen u.a. der Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte im BMF und einer anstehenden Beförderungsauswahl für eine Amtszulage darüber, dass vor jedem Auswahlverfahren Auswahlkriterien festzulegen seien und die Auswahl sich „an den Kernkompetenzen, die von Sachbearbeitern/innen in besonderem Maße zu erwarten sind“, richte; besondere Bedeutung hätten folgende Auswahlkriterien für die im gehobenen Dienst zur Beförderung anstehenden Beschäftigten: 1) Fach- und Methodenkompetenz (- Qualität der Arbeitsergebnisse, - Planungs- und Organisationsverhalten), b) Persönliche Kompetenzen (- Leistungsmotivation, - Flexibilität), c) Soziale Kompetenzen (- Teamverhalten, - Verhandlungsfähigkeit und -geschick). Diese Kriterien würden „wegen ihrer besonderen Bedeutung gegenüber den übrigen Bewertungskriterien“ doppelt gewichtet. Bei den Besoldungsgruppen A 10 – A 12 würden sie aufgrund der guten Stellensituation aller Voraussicht nach nicht zum Tragen kommen. Mit weiterer streitgegenständlicher Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2020 (Regelbeurteilung 2020) wurde die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2018 bis 31. März 2020 in der Besoldungsgruppe A 11 bei einem Durchschnitt der Einzelmerkmale von 3,27 mit der Beurteilungsnote „C“ (stets erwartungsgemäß) beurteilt (Bl. 66 ff. GA); Beurteiler war AL‘in N... und Berichterstatter waren UAL N... sowie RL N.... In der zusammenfassenden Beurteilung (Ziffer C. III.) wurde ausgeführt, dass die Klägerin eine freundliche Beamtin sei und über anforderungsgerechte Fach- und Verwaltungskenntnisse verfüge. Sie erledige die ihr übertragenen Aufgaben stets termingerecht, teilweise deutlich schneller, wobei ihr großes Arbeitstempo gelegentlich zu kleineren Ungenauigkeiten führe. Ihr sprachliches Ausdrucksvermögen sowie ihr Planungs- und Organisationsverhalten seien normal ausgeprägt. Sie greife die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Aufgaben selbständig auf und leite die notwendigen Schritte ein. Sie sei motiviert, entwickele Eigeninitiative und zeige Leistungswillen. Ihre Bereitschaft, wechselnde Aufgaben zu übernehmen, sei stark ausgeprägt. Sie sei stets aufgeschlossen freundlich und hilfsbereit und bringe sich aktiv und konstruktiv in die Prozesse im Referat ein. Ihren Standpunkt vertrete sie überzeugend ohne sich gegenüber anderen Ansichten zu verschließen. Sie sei bereit, Kritik anzunehmen und positiv zu verarbeiten. Sie verfüge über gute Kommunikationsfähigkeiten, die sich positiv auf die Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft auswirkten. Die Leistungseinschätzung für die Verwendung im Referat N... sei eingeholt und berücksichtigt worden. Die aufgeführten Bewertungsmerkmale seien gleich gewichtet worden. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung der Klägerin seien 11 Merkmale mit „3“, 4 Merkmale mit „4“ bewertet worden. Da bei den Merkmalen der Ausprägungsgrad „3“ überwiege und sich auch bei der Gesamtbetrachtung der Leistung im Beurteilungszeitraum sowie bei einem Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe anhand des sehr hohen Leistungsniveaus im BMF kein anderes Bild zeige, werde die Beamtin mit der Note „C“ beurteilt. Die für die Regelbeurteilung 2020 einschlägige Beurteilungsrichtlinie für die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im BMF vom 5. April 2018 in der Änderungsfassung vom 7. Februar 2020 (im Folgenden: BURL 2020; Bl. 56 ff. GA) regelt Einzelheiten zum Beurteilungsverfahren 2020: Nach § 3 Abs. 1 BURL 2020 gehört die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der Beurteiler/innen und Berichterstatter/innen. Diese haben sich einen umfassenden – möglichst auch persönlichen – Eindruck von ihren Beschäftigten zu verschaffen, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können. Beurteiler ist der/die Abteilungsleiter/in (§ 3 Abs. 2 BURL 2020), Berichterstatter sind u.a. für die Beamten des gehobenen Dienstes die jeweiligen Referatsleiter und die Unterabteilungsleiter (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BURL 2020). § 11 BURL 2020 regelt Inhalt und Teilnehmer der Beurteilungsbesprechungen, die in Vorbereitung der Regelbeurteilung abzuhalten sind. In der Beurteilungsbesprechung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu Beurteilenden zu erörtern und zu vergleichen. Die zu Beurteilenden werden im Ergebnis der Aussprache von dem Beurteiler/der Beurteilerin nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in eine Reihung gebracht (§ 11 Abs. 1 BURL 2020). Die Berichterstatter beraten den/die Beurteiler/in in der Beurteilungsbesprechung auf Grundlage des Eindrucks, den sie von ihren Beschäftigten im Beurteilungszeitraum gewonnen haben und stellen hierzu die Beschäftigten in Bewertungsblöcken vor (§ 11 Abs. 3 BURL 2020). Die Reihung ist unter Berücksichtigung der geltenden Quoten Grundlage zur Festsetzung der Beurteilungsnote (§ 11 Abs. 1 BURL 2020). Teilnehmer der Beurteilungsbesprechung sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BURL 2020 u.a. die Berichterstatter. In Vorbereitung der Regelbeurteilung 2020 hatte am 26. Juni 2020 eine Beurteilungsbesprechung stattgefunden, an der neben der Beurteilerin AL‘in N... als Berichterstatter die Unterabteilungsleitung N... (in Abwesenheitsvertretung der Leiter des Referates N...) teilnahm, nicht indes als weiterer Berichterstatter auch der Referatsleiter des Referats der Klägerin - RL N... - (vgl. Teilnehmerliste Bl. 108 Rückseite GA). Die von § 11 BURL 2020 abweichende personelle Zusammensetzung der Beurteilungsbesprechung am 26. Juni 2020 – ohne den aktuellen Referatsleiter der Klägerin als weiteren Berichterstatter RL N... - beruhte auf einer zuvor aus Gründen des Corona-Infektionsschutzes erfolgten Anpassung der BURL 2020: AL‘in Z, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertreterin des BMF hatten für den Zeitraum 12. März 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Anpassung des § 11 BURL 2020 dahingehend beschlossen, dass auf die Teilnahme der Referatsleiterinnen und -leiter als weitere Berichterstatter an den Beurteilungsbesprechungen verzichtet wird, und als Berichterstatter in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 BURL 2020 ausschließlich die UAL bzw. deren Vertreter teilnehmen (Protokollerklärung vom 12. Mai 2020, Bl. 109 GA). In dem gemeinsamen Beschluss wurde auch geregelt, dass in - zu dokumentierenden - vorbereitenden Gesprächen von UAL und RL zu den zu beurteilenden Bediensteten die UAL Einschätzungen der RL zu Eignung, Leistung und Befähigung sowie ein Votum einholen und sodann ihre gewonnenen Erkenntnisse in die Beurteilungsbesprechung einführen. Der beschlossenen Anpassung der Gremienbesetzung in Bezug auf Beurteilungsbesprechungen, die am 19. Mai 2020 im Intranet des BMF bekanntgegeben worden war (Bl. 113 GA), hatte der Personalrat mit Schreiben vom 14. Mai 2020 zugestimmt (Bl. 112 GA). Das Gespräch zwischen der Unterabteilungsleitung (RL N... als Abwesenheitsvertreter von UAL N...) und dem Referatsleiter des Referats der Klägerin (RL N...) fand am 8. Juni 2020 statt; der Referatsleiter gab zur Beurteilung der Klägerin das Votum „C“ ab (Bl. 110 GA). Ihren gegen die Regelbeurteilung 2020 erhobenen Widerspruch (Bl. 80 ff. GA) begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung 2018 sich in der Regelbeurteilung 2020 fortsetze, weil Ausgangspunkt der aktuellen Beurteilung die Vorbeurteilung sei, jedenfalls bei Beurteilungen in derselben Besoldungsgruppe: Sei die Vorbeurteilung fehlerhaft, setze sich die Fehlerhaftigkeit in der nachfolgenden Beurteilung fort, weil der Beurteiler dann insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Vorliegend zeige sich das an dem Umstand, dass in den Regelbeurteilungen 2018 und 2020 die Punktzahl 3,27 identisch sei; verstärkt werde dies dadurch, dass R... bei beiden Regelbeurteilungen eingebunden gewesen sei und sich der zur Regelbeurteilung 2018 erhobene Einwand sachfremder Erwägungen damit auf die Regelbeurteilung 2020 durchschlage. Dem ist die Beklagte in ihrem den Widerspruch der Klägerin zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 (Bl. 91 ff. GA) mit der Begründung entgegengetreten, dass Ausgangspunkt und Maßstab der Regelbeurteilung 2020 nicht die vorangegangene Regelbeurteilung 2018 gewesen seien, sondern eine sehr leistungsstarke Vergleichsgruppe zum Beurteilungsstichtag 2020. Die erbrachten Leistungen der Beurteilten innerhalb des Beurteilungszeitraums seien anhand eines einheitlichen Maßstabes am Statusamt der Vergleichsgruppe zu beurteilen gewesen; anhand dessen sei eine Reihung der Regierungsamtmänner und -frauen der Abteilung N... erstellt worden, die zu der Vergabe der Bewertungen in den verschiedenen Kompetenzbereichen geführt habe. Die Beurteilung berücksichtige ausschließlich die Leistungen aus dem Beurteilungszeitraum. Die Regelbeurteilungen 2018 und 2020 seien unabhängig voneinander von unterschiedlichen Beurteilern (MD‘in M..., MD‘in R...) erstellt worden. Die Einholung einer Leistungseinschätzung von RL N... beruhe auf dem Gebot, Eignung, Befähigung und Leistung einer möglichst umfassenden Betrachtung zu unterziehen und beruhe auf § 5 Abs. 6 BURL 2020. Die identische Punktzahl erlaube keinen Rückschluss auf vermeintlich sachfremde Erwägungen: In den Regelbeurteilungen 2018 und 2020 seien Einzelmerkmale unterschiedlich bewertet worden und die identische Punktzahl sei damit lediglich Resultat einer in der Gesamtschau konstanten Leistung der Klägerin und einer durch zwei unterschiedliche Beurteilerinnen gewonnenen, im Ergebnis übereinstimmenden Leistungseinschätzung. Mit ihrer am 23. April 2019 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Neubeurteilung zum Stichtag 30. April 2018 sowie - nach Erweiterung der Klage mit Schriftsätzen vom 31. März 2021 und vom 17. März 2021 - auch die Neubeurteilung zum Stichtag 31. März 2020. In Bezug auf die Regelbeurteilung 2018 führt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aus, dass die Regelbeurteilung 2018 rechtswidrig sei, weil die Beurteilung nicht plausibel sei, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe und zudem auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die angefochtene Regelbeurteilung 2018, das Beurteilungsgespräch vom 14. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2019 entsprächen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Plausibilisierung von Beurteilungen, insbesondere sei die Herabstufung in 8 Kompetenzen im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung zum 1. März 2016 für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet, dass sie - anders als im Widerspruchsbescheid vom 27. März 2019 dargestellt - sehr wohl Interesse an der Erörterung der einzelnen herabgestuften Merkmale gehabt und insoweit nach konkreten Vorgängen gefragt habe, während die Einschränkung des Gesprächsverlaufs auf die sozialen Kompetenzen einseitig durch den Berichterstatter W... erfolgt sei. Im Beurteilungsgespräch vom 14. November 2018 habe die Klägerin den Berichterstatter W... wiederholt gebeten, ihr die Herabstufung in den 8 Merkmalen zu erläutern, woraufhin dieser zunächst auf das Gesamtergebnis und sodann auf „Vorschusslorbeeren“ bei der vorhergehenden Regelbeurteilung verwiesen und die Arbeitsergebnisse der Klägerin als „schwierig“ und „nicht glanzvoll“ bezeichnet habe, ohne - trotz Nachfrage der Klägerin - konkrete Vorgänge zu benennen; er habe ausgeführt, ein anderes Ergebnis nicht durch das Gremium habe bringen können und ihr den Rat gegeben zu beherzigen, dass sie aufgrund des hierarchischen Systems nichts davon habe, wenn sie als Angehörige des gehobenen Dienstes jemanden vom höheren Dienst vorführe; man solle Konflikte mit dem höheren Dienst vermeiden und andernfalls ggf. schweigen. Die Regelbeurteilung 2018 sei auch deshalb rechtswidrig, weil die darin berücksichtigte Kritik ihr gegenüber nicht zuvor geäußert worden sei, die Fürsorge- und Schutzpflicht es aber verbiete, fachliche oder sonstige Mängel der Amtsführung, die dem Beamten nicht ohne weiteres erkennbar seien und denen er möglicherweise abhelfen könne, erstmalig in einer dienstlichen Beurteilung zu rügen. Unrichtig sei insoweit die Behauptung der Beklagten im Hinblick auf die Regelbeurteilung 2018, dass es im Beurteilungszeitraum mehrfach Gespräche seitens des Berichterstatters und der Beurteilerin mit der Klägerin in Bezug auf Teamverhalten und Qualität ihrer Arbeitsergebnisse gegeben hätte: solche Gespräche habe es mit der damaligen Beurteilerin nicht und mit der jetzigen AL‘in N... MD‘in R... erst zeitlich nach dem Beurteilungszeitraum am 12. Juli 2018 gegeben; auch mit dem Berichterstatter MR W... habe es kein Gespräch in Bezug auf Teamverhalten und Qualität der Arbeitsergebnisse gegeben, allenfalls beiläufige Bemerkungen in Halbsätzen, deren Sinn sich der Klägerin nicht oder erst im Nachhinein erschlossen habe. Im Beurteilungsgespräch habe der Berichterstatter R... sich auf zwei Ermahnungen bezogen; es sei für die Klägerin unklar, welche der beiläufigen Bemerkungen er als Ermahnungen gedacht habe; offenbar hätten die Klägerin und er die Bemerkungen unterschiedlich wahrgenommen und er scheine das Kommunikationsdefizit nicht bemerkt zu haben. In den Kooperationsgesprächen mit der Klägerin vom 29. November 2016 und vom 13. November 2017 seien von R... weder das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung nunmehr monierte Teamverhalten und die Qualität ihrer Arbeitsergebnisse noch Kritik an den Leistungen oder der sozialen Kompetenz der Klägerin, insbesondere Termingerechtigkeit und adäquate Kommunikation, thematisiert worden; im Gegenteil habe er es im Gespräch am 29. November 2016 ausdrücklich als positive Eigenschaft der Klägerin gelobt, dass sie nicht eine „reine Zöllnermentalität“ habe, im Gespräch am 13. November 2017, dass man berücksichtigen müsse, dass sie Freizeit und Urlaub für die Fortbildung und Einarbeitung in für sie fremde Themen nutze und dass der Konflikt mit der Referentin I... beendet sei. Er habe signalisiert, dass die Arbeitsleistung der Klägerin gut sei. Die Regelbeurteilung 2018 beruhe zudem auf sachfremden Erwägungen: Aus dem geschilderten Beurteilungsgespräch vom 14. November 2018 ergebe sich, dass der Konflikt der Klägerin mit der Referentin I... zur streitgegenständlichen Regelbeurteilung 2018 geführt habe. R... habe auf ihre Frage hin bestätigt, dass Ursache für das Beurteilungsergebnis der Konflikt zwischen der Klägerin und der Referentin I... gewesen sei. Berichterstatter W... habe geäußert, dass der gehobene Dienst keine Konflikte mit dem höheren Dienst haben solle – indes bestehe die Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit unabhängig von der Laufbahnzugehörigkeit und, da Vorgesetzte Vorbild sein sollten, seien sie strengeren Anforderungen unterworfen als Beamte, die keine Vorgesetzten seien. Herr W... habe diese Rechtslage indes durch seine Äußerung in ihr Gegenteil verkehrt und bei der Erstellung der Beurteilung der Klägerin verkannt. Die Ursachen des Konflikts würden einseitig bei der Klägerin gesehen und es werde offenbar davon ausgegangen, dass es Aufgabe der Klägerin als Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes gewesen sei, diesen Konflikt zu lösen. Dies sei indes Aufgabe des Vorgesetzten (hier der Referentin und des Referatsleiters) im Rahmen der Personalführung und als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewesen. Der im Beurteilungsgespräch von Herrn W... geäußerte Satz „Ober sticht unter“ spreche Bände. Die Folgen der offenbar fehlenden Konfliktlösungskompetenz im Referat N... würden der Klägerin als Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes angelastet. Soweit der Berichterstatter W... im Beurteilungsgespräch vom 14. November 2018 in Bezug auf die vorangehende Regelbeurteilung 2016 von Vorschusslorbeeren gesprochen habe, habe er zudem gegen die Beurteilungsgrundsätze verstoßen, wonach der Beurteiler seine wahre Auffassung in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten in der Beurteilung niederlegen müsse, was auch Fragen in Bezug auf die streitgegenständliche Regelbeurteilung 2018 aufwerfe. Zur Begründung ihrer Klage in Bezug auf die Regelbeurteilung 2020 wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass die Regelbeurteilung 2020 auch unter Verstoß gegen die BURL 2020 zustande gekommen: AL Z, die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung seien nicht befugt gewesen, durch eine bloße Protokollerklärung vom 12. April 2020 die BURL 2020 hinsichtlich der Teilnehmer an Beurteilungsbesprechungen außer Kraft zu setzen, denn die BURL stelle eine ständige Verwaltungspraxis dar, von der nicht ohne Grund im Einzelfall abgewichen werden dürfe. Auch die Corona-Pandemie habe eine Abweichung von der BURL 2020 nicht gerechtfertigt: ohne Weiteres hätten die Referatsleiter mithilfe moderner Technik des BMF im Rahmen einer Videokonferenz an der Beurteilungsbesprechung teilnehmen können. Zudem bemängelt die Klägerin - unter Verweis auf einen Beschluss des VG Berlin vom 21. Juli 2021 (VG 7 L 95/21) -, dass in der Beurteilungsbesprechung vom 26. Juni 2020 die Berichterstatterin UAL‘in N... durch den Leiter des Referats N...) vertreten worden sei, mithin kein Berichterstatter anwesend gewesen sei, der die Klägerin aus eigener Anschauung kenne, was der BURL des BMF entgegenstehe. Nach der BURL verschafften sich die Beurteiler nämlich die Erkenntnisse über die Leistungen der zu Beurteilenden wesentlich auch durch die Berichterstatter; in der Beurteilungsbesprechung seien die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erörtern und zu vergleichen, im Ergebnis der Aussprache seien sie von dem Beurteilenden in eine Reihe zu bringen. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die angefochtenen Regelbeurteilungen 2018 und 2020 in Anwendung der Vorgaben des BVerwG (Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -) - und wie bereits in einem vergleichbaren Fall durch die 7. Kammer des VG Berlin (Beschluss vom 21. Juli 2021 - VG 7 L 95/21 -) entschieden - rechtswidrig seien, weil sämtliche 15 Einzelmerkmale gleichgewichtet worden seien. Das OVG Berlin-Brandenburg habe die Rechtswidrigkeit in der Beschwerdeentscheidung (OVG 10 S 40721) für die Ämter der BesGr A 10 bis A 13 bestätigt. Die dort getroffenen Aussagen seien auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar; dafür spreche im Übrigen auch, dass AL Z in der Abteilungsleiterkonferenz vom 19. Januar 2022 bekannt gegeben habe, dass alle Beurteilungen bis Sommer 2022 ausgesetzt würden, weil die Beurteilungsrichtlinien für alle Laufbahnen auf Grund der genannten Gerichtsbeschlüsse neu erstellt werden müssten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 30. April 2018 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen; die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2021 zu verurteilen, auch die dienstliche Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. März 2020 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch zu diesem Stichtag erneut zu beurteilen sowie gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren betreffend die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 30. April 2018 und die Regelbeurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. März 2020 für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf die Erweiterung der Klage auf die Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2020 bestünden keine Einwände. Im Hinblick auf die Regelbeurteilung 2018 hält die Beklagte unter Wiederholung ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 an der ausreichenden Plausibilisierung der Beurteilung der Klägerin im Beurteilungsgespräch am 14. November 2018 und an ihrer Ansicht, dass der Konflikt der Klägerin mit der Referentin und die Auswirkungen auf die Leistungen der Klägerin hätten berücksichtigt werden dürfen, fest, ebenso wie an ihrer Behauptung, dass im Beurteilungszeitraum mehrfach Gespräche mit der Klägerin in Bezug auf ihr Teamverhalten und die Qualität ihrer Arbeitsergebnisse sowohl durch den Berichterstatter als auch die Beurteilerin geführt worden seien, ohne dass es zu einer Verhaltensänderung der Klägerin gekommen sei, sowie, dass im Rahmen der jährlichen Kooperationsgespräche 2016 und 2017 mit der Klägerin unter anderem das Teamverhalten, die Qualität der Arbeitsergebnisse sowie die Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit durch den Referatsleiter thematisiert worden seien. Im Hinblick auf die Regelbeurteilung 2020 erwidert die Beklagte auf den Einwand der Klägerin, wonach die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung 2018 auch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Regelbeurteilung 2020 führe, dass die vorherige Regelbeurteilung gerade keine Maßstäbe für eine spätere Beurteilung setze und eine Berücksichtigung der Entwicklung der Beurteilten schon dann nicht funktioniere, wenn – wie vorliegend - keine Personenidentität bei den Beurteilern/Berichterstattern und in der Vergleichsgruppe bestehe. Zur von der Klägerin geltend gemachten Mitwirkung von MD‘in R... an beiden streitgegenständlichen Regelbeurteilungen führt die Beklagte aus, dass diese als Berichterstatterin und später Beurteilerin unterschiedliche Funktionen ausgeübt habe; zudem seien durch das während des späteren Beurteilungszeitraums geänderte dienstliche Umfeld der Klägerin auch neue Eindrücke anderer Berichterstatter in der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Regelbeurteilung 2020 auch verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei. Die Anpassung der Gremienbesetzung der BURL 2020 in Bezug auf Beurteilungsbesprechungen aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt: Die durch AL‘in Z, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertreterin des BMF beschlossene Änderung der BURL 2020 sei formell rechtmäßig. Die Änderung einer Verwaltungsvorschrift sei unter den gleichen Formvorschriften wie ihr Erlass möglich; grundsätzlich könnten Verwaltungsvorschriften formfrei erlassen werden, ohne Beteiligungs- und Anhörungsrecht; sie sei mit Bekanntgabe im Intranet des BMF veröffentlicht worden und der Personalrat habe der Anpassung zugestimmt; die geänderte Gremiumsbesetzung entspreche den Anforderungen der BLV, insbesondere § 50 Abs. 1 BLV. Innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Grenzen könne der Dienstherr das Verfahren dienstlicher Beurteilungen frei festlegen, er könne auch eine Verwaltungsvorschrift nach seinem Ermessen für die Zukunft ändern, sofern er dies aus willkürfreien Erwägungen für zweckmäßig halte. Die beschlossene Anpassung des § 11 BURL 2020 sei aus Gründen des wirksamen Infektionsschutzes erforderlich gewesen und stelle einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen Gesundheitsschutz und umfassender Erkenntnisgewinnung in Präsenzgesprächen dar. Das damalige Infektionsgeschehen habe eine Verringerung der Zahl der Teilnehmer an den Beurteilungsbesprechungen erfordert. Auch wenn eine Videokonferenz technisch möglich gewesen wäre, habe man im Hinblick auf regelmäßig mit Videokonferenzen einhergehende Verbindungsprobleme, im Hinblick auf die daraus resultierende deutlich erschwerte Kommunikation sowie aufgrund der besonderen Vertraulichkeit der Beurteilungsbesprechung eine Präsenzsitzung mit persönlichem Austausch bevorzugt. Mit der geänderten Verfahrensweise sei eine Verringerung des Erkenntnisgewinns nicht einhergegangen, da die Eindrücke der Referatsleitung durch das vorangegangene Gespräch zwischen UAL und RL und dessen Votum berücksichtigt worden seien. Um sicherzustellen, dass die Beurteiler sich ein umfassendes Bild von den zu beurteilenden Bediensteten hätten machen können und dem Gedanken des § 11 Abs. 3 BURL 2020 gerecht zu werden, hätten die UAL mit den RL vorbereitende Gespräche zu jedem der zu beurteilenden Bediensteten geführt und deren Einschätzung zu Eignung, Leistung und Befähigung sowie ein Votum eingeholt; die Unterabteilungsleitungen hätten diese Erkenntnisse in die Beurteilungsbesprechung eingeführt. Zudem habe die Beurteilerin die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als Berichterstatterin aus dem Beurteilungsdurchgang 2018 gekannt und habe die entsprechenden Beiträge über die Leistungen mithin aus eigener Wahrnehmung richtig einordnen und bewerten können. Anders als die Klägerin meine, habe die 7. Kammer des VG Berlin die Verkleinerung des Gremiums nicht grundsätzlich beanstandet, sondern nur im Hinblick auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles mit nur einem kurzen Zeitraum der Überschneidung von UAL als Berichterstatter und der zu beurteilenden Person. Darüber hinaus sei eine etwaige fehlerhafte Gremienbesetzung für das Ergebnis der Regelbeurteilung 2020 der Klägerin nicht kausal geworden, denn das im Vorgespräch durch den Referatsleiter des Referats der Klägerin als Berichterstatter (R...) abgegebene Votum „C“ sei im Ergebnis übernommen worden; auch seine mündlichen Ausführungen zu Eignung, Leistung und Befähigung im Vorgespräch seien in die Beurteilungsbesprechung eingeführt und berücksichtigt worden; seine Teilnahme würde zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt haben. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass durch seine fehlende Teilnahme etwas für die Beurteilung Entscheidendes unberücksichtigt geblieben sei. Sofern sich aber ein Fehler in einem Beurteilungsverfahren nicht auf das Ergebnis der Beurteilung auswirke, führe er nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass ein etwaiger Verfahrensfehler durch das erfolglos durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt worden wäre; für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen komme es im Hinblick auf etwaige Informationsdefizite auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids an. Die Regelbeurteilung 2020 der Klägerin sei umfassend im Widerspruchsverfahren überprüft worden und die Beurteilerin habe in Kenntnis des Vortrages der Klägerin daran festgehalten. Die Beklagte tritt zudem der Ansicht der Klägerin entgegen, wonach die Regelbeurteilungen 2018 und 2020 schon wegen der jeweiligen Gleichgewichtung der Einzelmerkmale rechtswidrig seien. Auch die 7. Kammer des VG Berlin habe nur in dem dort entschiedenen Fall angenommen, dass die Beurteilung der Oberamtsräte des BMF nicht plausibel gewesen sei, sich dabei jedoch primär auf eine spätere Ausschärfung mit unterschiedlicher Gewichtung der Einzelmerkmale im Verfahren zur Vergabe einer Amtszulage gestützt. Das OVG Berlin-Brandenburg habe gerade offengelassen, ob sich eine Implausibilität der Gleichgewichtung auch in Bezug auf den Bedeutungsgehalt der Merkmale ergebe und darauf hingewiesen, dass auch das VG Berlin die Anzahl von 15 Einzelmerkmalen lediglich als ein Indiz für eine Implausibilität der Gleichgewichtung angesehen hat. Die Beklagte habe die 15 Einzelmerkmale bei der Beurteilung der Regierungsamtsfrauen und -männer in zulässiger Weise als gleichbedeutsam erachtet; bei den 15 bewerteten Einzelkriterien handele es sich um Kompetenzen, die allesamt bei der Tätigkeit von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im BMF, einschließlich der BesGr A 11, von besonderer Bedeutung seien; jedes der Einzelmerkmale habe einen unmittelbaren Bezug zu Kerntätigkeiten einer Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiters im BMF; es handele sich um die wesentlichen Kompetenzen für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst. Wegen des breiten Themenspektrums des BMF gingen die Dienstposten des gehobenen Dienstes mit unterschiedlichen Anforderungen einher. Obwohl alle Tätigkeiten im gleichen Statusamt ausgeübt würden, kämen die Kompetenzen im gehobenen Dienst in unterschiedlicher Ausprägung zur Anwendung. Gemein hätten die 15 Einzelmerkmale, dass sie bei einer Gesamtschau der verschiedenen Einsatzgebiete von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im BMF den Kern der Fähigkeiten abbildeten, die für eine leistungsstarke Aufgabenerfüllung erforderlich seien; eine unterschiedliche Gewichtung würde der Vielfalt der Anforderungen an Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im BMF nicht gerecht werden und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung eines Teils der Beschäftigten führen. Zudem hätte sich eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelkriterien nicht zugunsten der Klägerin ausgewirkt: In der Regelbeurteilung 2018 habe die Klägerin in den 4 Kriterien Flexibilität, sprachliches Ausdrucksvermögen, Qualität der Arbeitsergebnisse und Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit jeweils 3 Punkte erhalten, eine mehrfache Gewichtung der Arbeitsqualität und der Termingerechtigkeit hätte ihren Gesamtschnitt von 3,27 verringert. Dasselbe ergebe sich für die Regelbeurteilung 2020, in welchem die Flexibilität mit 4, die übrigen 3 Kriterien mit 3 Punkten bewertet worden seien. Gemäß der Notenskala würde damit keinesfalls eine bessere Gesamtnote erzielt werden können. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die BURL bereits gerichtlichen Kontrollen des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg standgehalten habe.