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Beschluss

36 K 173.19 V

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0615.36K173.19V.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des beabsichtigten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 – OVG 3 M 81.13 – juris Rn. 2 und vom 17. August 2012 – OVG 3 M 70.12 – juris Rn. 3). Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand ist ein Obsiegen des Klägers jedoch fernliegend. Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Die Frage, wann die für das streitgegenständliche Verpflichtungsbegehren hier einschlägige einjährige Frist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begann, ist als offen anzusehen. Dem Verwaltungsvorgang ist nicht zu entnehmen, wann der Bescheid vom 27. März 2018 wirksam bekannt gegeben wurde. Darüber hinaus ist als offen anzusehen, ob die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig ist, weil der Beklagte über die Remonstration vom 24. Mai 2018 ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten entschieden hat. Dem stünde möglicherweise nicht entgegen, dass es sich beim Remonstrationsverfahren nicht um ein Widerspruchsverfahren handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – VG 36 K 142.14 V –; Beschluss vom 7. März 2014 – VG 29 K 282.13 V –). Nach der allein gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes ist die Klage jedoch voraussichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. März 2018 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Nachzugsanspruch als Kind gemäß § 6 Abs. 3 i. V. mit § 32 Abs. 1 AufenthG. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personen-sorgeberechtigte Elternteil einen der sodann aufgezählten Aufenthaltstitel besitzen bzw. besitzt. Der Begriff des Kindes ist dabei im Gesamtkontext der Nachzugsvorschriften der §§ 32 bis 35 AufenthG im rechtlichen Sinne zu verstehen (Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2017, § 32 Rn. 6). Damit können auch an Kindes statt angenommene Personen Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 AufenthG sein. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt dabei eine Adoption, die nicht im Inland vorgenommen wird, dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger ist jedoch unstreitig weder das leibliche noch das adoptierte Kind seiner Tante F. Soweit der Kläger geltend macht, die Übergabe des Sorgerechts durch den leiblichen Vater an die Tante des Klägers im Wege der vorgelegten „Spezialvollmacht“ sei einer Adoption gleichzusetzen, weil das auf den Kläger anwendbare katholische Familienrecht eine Adoption nicht vorsehe, ist dem nicht zu folgen. Es ist bereits nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Gleichstellung erfolgen könnte. Zwar ist zutreffend, dass das syrische Familien- und Erbrecht interreligiös gespalten ist: Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime sind im syrischen Personalstatutsgesetz geregelt. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind jedoch die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen (vgl. „Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien“, Projekt der Forschungsgruppe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht „Das Recht Gottes im Wandel“ unter www.familienrecht-in-nahost.de). Der Kläger hat vorgetragen, dass die Möglichkeit der Adoption mit legislativem Dekret vom 26. September 2010 aus dem Personalstatut für katholische Konfessionen gelöscht worden sei. Ob dies zutreffend ist, kann dahinstehen und muss nicht weiter aufgeklärt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Umstand, dass eine Rechtsordnung ein Adoptionsrecht nicht kennt, nicht etwa, dass eine de facto gelebte Eltern-Kind-Beziehung oder eine Bestellung zum Vormund an die Stelle der Adoption träte und eine Kindschaft im Rechtssinne begründen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – BVerwG 1 C 16/09 – juris Rn. 8, betreffend das marokkanische Recht, wonach Adoptionen „null und nichtig“ sind; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht § 32 Rn. 12). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass durch die vorliegende „Spezialvollmacht“ ein der Adoption vergleichbares Rechtsverhältnis begründet wurde. Die Spezialvollmacht überträgt der Tante des Klägers das Recht, den leiblichen Vater bei der Erledigung von Formalitäten bezüglich der Ausreise des Klägers und beim Aufsuchen der zuständigen Stellen zu vertreten. Sie darf Unterlagen und Urkunden erhalten, vorlegen und unterschrieben und alle erforderlichen finanziellen und administrativen Formalitäten erledigen, bis der Kläger volljährig wird. Damit wird mit der „Spezialvollmacht“ allenfalls ein dem deutschen Pflegschafts- (§§ 1909 ff. BGB) oder Vormundschaftsverhältnis (§§ 1773 ff. BGB) vergleichbares Verhältnis begründet, nicht jedoch ein Verwandtschaftsverhältnis wie durch die Annahme an Kindes statt mit ihren weitreichenden Rechtswirkungen (z. B. Erbenstellung). Ein Anspruch des Klägers auf Nachzug zu seiner Tante und dessen Ehemann und Kindern folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 i. V. mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Neffe ist der Kläger „sonstiger Familienangehöriger“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – BVerwG 1 C 7/10 – juris Rn. 10). Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Artikels 6 Abs. 1 und 2 GG, Artikel 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 – juris Rn. 13 f.). Das setzt voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann, oder dass der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige gerade auf die Hilfe der Nachzugsbegehrenden im Bundesgebiet angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 a.a.O.). Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbes. politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 1 B 236.96 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2017 a.a.O. und vom 22. März 2017 – OVG 3 S 19.17 –). Dementsprechend können für sich genommen weder Verfolgungsgründe noch anhaltende Bürgerkriegsauseinandersetzungen Berücksichtigung finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – OVG 3 S 107.16 – m.w.N.). Verkannt wird dabei nicht, dass der nunmehr sechsjährige Kläger in besonderem Maße schutzbedürftig ist. Er wuchs zunächst bei der Familie seiner Tante F aufwuchs. Art. 6 GG, Art.8 EMRK verpflichten die entscheidungsbefugten deutschen Stellen, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Art. 6 Abs. 1 GG ist auch auf Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder anwendbar (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964 – BVerfG 1 BvL 16/62 u.a. – BVerfGE 18, 97, 105 f.). Entsprechendes gilt für die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 EMRK, der auch Beziehungen zwischen Personen schützt, die eine de facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge persönliche Beziehung besteht (EGMR, Urteile vom 12. Juli 2001 – 25702/94 [K. u. T./Finnland] – NJW 2003, 809 Rn. 150 und vom 19. Februar 2013 – 19010/07 [X. u.a./Österreich] – FamRZ 2013, 763 Rn. 145). Vorliegend ist bereits eine solche außergewöhnlich enge Beziehung nicht hinreichend erkennbar. Die tatsächliche Verbundenheit bemisst sich auch nach der Dauer des familiären Zusammenlebens (s. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 – BVerfG 1 BvR 818/88 – BVerfGE 79, 51, 59; BGH, Beschluss vom 16. November 2016 – XII ZB 328/15 – NJW 2017, 472 Rn. 24). Die Tante F reiste bereits im Dezember 2016 aus Syrien aus, als der Kläger knapp zwei Jahre alt war, der Onkel J im April 2018. Seitdem ist der mittlerweile sechsjährige Kläger in der Obhut anderer genauso naher Familienangehöriger. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass eine spezielle und ausschließliche Bindung zur Familie seiner Tante F besteht, die ausnahmsweise im Lichte des Artikels 6 Abs. 1 und 2 GG, Artikel 8 EMRK einen Nachzugsanspruch begründen könnte. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Schutz des Klägers nicht in Syrien geleistet werden kann. Zum einen wurde der Kläger in der Vergangenheit ab der Ausreise seiner Tante F durch eine weitere Tante betreut. Selbst wenn diese – was hier nicht bekannt ist – ebenfalls die Ausreise nach Deutschland planen sollte, befinden sich zumindest auch die Großeltern des Klägers noch in Syrien. Soweit vorgetragen wird, dass diese nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Betreuung des Klägers verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Unterstützung des Klägers auch aus dem Ausland erfolgen kann. Schließlich ist darauf zu verwiesen, dass der Vater des Klägers weiterhin Träger der Personensorge für den Kläger ist, der er sich auch durch die Übertragung von Pflichten im Wege der „Spezialvollmacht“ nicht entziehen kann. Davon abgesehen bleibt auch das Wohnraumerfordernis aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG uneingeschränkt anwendbar (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2019, a.a.O.; Rabenschlag/Rau, a.a.O.). Ähnliches gilt zumindest grundsätzlich auch für das Erfordernis der Unterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 23). Dass diese vorliegend erfüllt wären, ist nicht erkennbar. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 22 Satz 1 AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es handelt sich dabei um keine allgemeine Härtefallregelung, welche Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen kann. Dringende humanitäre Gründe können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angeführt werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Ein solches Einzelschicksal hat der Kläger weder hinreichend dargetan, noch sind solche Umstände sonst ersichtlich.