Urteil
36 K 124.18
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1021.36K124.18.00
1mal zitiert
38Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid der deutschen Botschaft vom 23. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Auswärtigen Amts vom 19. Februar 2018 in der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 52 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -. Danach dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift enthält nicht nur eine Pflicht des Dienstherrn zur Erhebung eines angemessenen Entgelts, sondern ermächtigt diesen zugleich zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1989 – 11 S 635/89 – juris Rn. 14; Dittrich, BHO, Stand: 2010, § 52 Rn. 2; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 52 Rn. 10; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand: 2015, § 52 Rn. 2. A.A. Schnellenbach, NVwZ 1985, 327, 329). Die Anwendung von § 52 Satz 1 BHO scheidet auch nicht deshalb aus, weil die angegriffenen Bescheide auf der Grundlage von §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetztes - VwVfG - zu erlassen gewesen wären. Die zuletzt genannten Vorschriften sind nur anwendbar, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben wird (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 37.03 – BVerwGE 122, 58, 60). Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Weder die mündliche Vereinbarung bei Dienstantritt noch die monatlichen Abrechnungen stellen Verwaltungsakte in diesem Sinne dar. Bei der zwischen dem Kläger und dem Leiter der Verwaltungsabteilung der Auslandsvertretungen in geschlossenen mündlichen Vereinbarung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Ein Verwaltungsakt erfordert ein hoheitliches Handeln der Behörde. Ein solches liegt nur vor, wenn die Behörde von Befugnissen Gebrauch macht, die dem Adressaten der Maßnahme in dieser Form ihrer Art nach nicht zustehen. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor, wenn eine entsprechende Willenserklärung mit gleichen Wirkungen auch von Privaten abgegeben werden könnte (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 104). Die zwischen dem Kläger und dem Leiter der Verwaltungsabteilung geschlossene Vereinbarung ist unter Berücksichtigung ihres Inhalts eine vertragliche und keine hoheitliche Maßnahme. Es handelt sich um eine Vereinbarung, die Ähnlichkeiten zu einer Arbeitnehmerüberlassung aufweist. Die in der Residenz eingesetzte Servicekraft stand in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis mit der Beklagten. Diese überließ dem Kläger die Arbeitskraft der Servicekraft in einem Stundenumfang von 6 Wochenarbeitsstunden. Durch die Überlassung wurde das Dienstverhältnis zwischen der Servicekraft und der Beklagten nicht berührt. Die Servicekraft trat auch nicht in ein weiteres Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ein. Sie unterlag jedoch für den Zeitraum ihrer Überlassung seinen Weisungen und war zur Erbringung der Reinigungsleistungen verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes). Eine solche Arbeitnehmerüberlassung setzt nicht den Gebrauch von hoheitlichen Befugnissen voraus. Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher besteht vielmehr ein Gleichordnungsverhältnis, das einer vertraglichen Regelung zugänglich ist. Derartige konsensuale Handlungsformen sind von dem Anwendungsbereich des § 35 VwVfG ausgeschlossen (von Alemann/Scheffczyk, BeckOK VwVfG, 44. Ed. 2019, § 35 Rn. 122). Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es sich bei der Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen (§§ 54 ff. VwVfG) oder einen privatrechtlichen Vertrag handelt (dazu unten, 4.), kann für die Frage der Anwendbarkeit von § 52 BHO unbeantwortet bleiben. Denn maßgeblich ist alleine die tatsächliche Inanspruchnahme der Nutzungen und nicht die rechtliche Ausgestaltung ihrer Gewährung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1989 – 11 S 635/89 – juris Rn. 14 f.). Auch die monatlichen Abrechnungen stellen keine Verwaltungsakte dar, die durch den Bescheid vom 23. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2018 auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben wurden. Ihnen fehlt der Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Ausspruch rechtsverbindlich ablehnen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – BVerwG 6 C 3.16 – BVerwGE 159, 148 Rn. 12). Ob das der Fall ist, ist im Einzelfall entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – BVerwG 4 C 3.09 – BVerwGE 135, 209 Rn. 21). Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – BVerwG 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146 Rn. 14). Wegen des für das Verwaltungsverfahren prägenden Grundsatzes der Formenklarheit kommt der äußeren Form der Maßnahme besondere Bedeutung zu (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 72). Die monatlichen Abrechnungen wurden weder als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthalten sie eine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – BVerwG 10 A 1.94 – BVerwGE 100, 206, 207 f.). Nach ihrem erkennbaren Willen ist den Abrechnungen auch keine eigenständige Regelung zur Kostentragung zu entnehmen. Die Abrechnungen führen aus: „Da 15 % [der Reinigungskosten] von Ihnen übernommen werden, darf ich Sie bitten, den Betrag in Höhe von […] auf das Konto der Botschaft zu überweisen“. Die Schreiben ordnen somit die anteilige Kostentragungspflicht des Klägers nicht an, sondern setzen diese voraus. Es handelt sich um bloße Rechnungen ohne eigenständigen Regelungscharakter (dazu BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 – BVerwG 3 C 49.04 – NVwZ 2006, 703 Rn. 19), die dem Vollzug der vertraglichen Vereinbarung dienten. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG auch dann nicht anwendbar wären, wenn es sich bei den Abrechnungen um Verwaltungsakte handelte. Denn die monatlichen Abrechnungen wurden durch den Bescheid vom 23. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2018 nicht (teilweise) aufgehoben. Vielmehr wurden sie durch die angegriffenen Bescheide ergänzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abgabenrecht ist geklärt, dass eine Nacherhebung von Abgaben nicht die Rücknahme des Erstheranziehungsbescheids erfordert (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 14.94 – NVwZ-RR 1996, 465, 466 und vom 2. September 1999 – BVerwG 2 C 23.98 – NVwZ-RR 2000, 367, 368). In der Änderung des Erstheranziehungsbescheids liegt nur dann eine konkludente (Teil-)Aufhebung, wenn mit der Änderung die ursprüngliche Regelung eingeschränkt wird. Handelt es sich dagegen um eine Änderung durch Erweiterung, bleibt die ursprüngliche Regelung, ergänzt durch den zusätzlichen eigenständigen Regelungsgehalt des Änderungsbescheides, bestehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 – 22 A 1393/90 – NVwZ-RR 1992, 94, 99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2017 – 9 LA 40.17 – juris Rn. 23. Wohl auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 3 M 269/03 – LKV 2005, 456, 457). Das steht auch im Einklang mit dem erkennbaren Erklärungsinhalt der angegriffenen Bescheide. Der Bescheid der deutschen Botschaft vom 23. Februar 2017 ordnet die Zahlung von anteiligen Kosten für die Reinigungsleistungen an. Der in Rechnung gestellte Betrag sei zu niedrig ausgefallen. Die Differenz zu den tatsächlich angefallenen Bruttoarbeitergeberlohnkosten sei zu erstatten. Eine Aufhebung einer etwaigen zuvor getroffenen Regelung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch der Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amts vom 19. Februar 2018 ist nicht auf die Aufhebung der monatlichen Abrechnungen gerichtet. Als Rechtsgrundlage für seinen Erlass führt das Auswärtige Amt § 52 BHO auf. Im Hinblick auf einen etwaigen Vertrauensschutz des Klägers verweist der Widerspruchsbescheid zwar auf die Regelung des § 48 Abs. 2 VwVfG. Dieser Verweis ist aber in dem Sinne zu verstehen, dass § 48 Abs. 2 VwVfG einfachgesetzlich vertypte Fälle des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit enthält (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981 – 1 BvR 898/70 u.a. – BVerfGE 59, 128, 166 ff.). Im Einzelfall kann auch die Nacherhebung eines zu Unrecht zu niedrig angesetzten Entgelts nach § 52 BHO an diesen Maßstäben zu messen sein (dazu unten). Die entsprechende Anwendung dieser Maßstäbe bewirkt aber keinen Austausch der Rechtsgrundlage des Nacherhebungsbescheids. 2. Die Voraussetzungen von § 52 BHO sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist alleine streitig, ob die Überlassung der Arbeitskraft der von der Beklagten angestellten Servicekraft eine „Nutzung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Das ist der Fall, wenn der Kläger tatsächliche Vorteile erlangt hat, die sich aus dem außerdienstlichen Gebrauch einer Sache oder eines Rechts des Bundes ergeben. Ein solcher Vorteil kann etwa in der Nutzung von Dienstfahrzeugen, Telekommunikationsanlagen, Kopiergeräten oder Wohnungen sowie bei der Inanspruchnahme von Personal des Bundes liegen (Dittrich, BHO, Stand: 2010, § 52 Rn. 2; von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 52 Rn. 5; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand: 2015, § 52 Rn. 2). Wie gesehen, überließ die Beklagte dem Kläger die Arbeitskraft der Servicekraft in einem Umfang von sechs Wochenarbeitsstunden. Hierin liegt die nach § 52 BHO zu erstattende Nutzung. Der Umstand, dass dem Kläger das arbeitsrechtliche Weisungsrecht für die Zeit der Nutzung übertragen wurde, spricht nicht gegen die Anwendung von § 52 BHO. Der Übergang des Weisungsrechts (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) stellt vielmehr einen zusätzlichen, nach § 52 BHO grundsätzlich erstattungsfähigen Vorteil dar. 3. Als Rechtsfolge sieht § 52 Satz 1 BHO vor, dass für die Gewährung der Nutzung ein angemessenes Entgelt zu erheben ist. Das mit Bescheid vom 23. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2018 von dem Kläger erhobene Entgelt in Höhe von 15 Prozent der Lohnkosten einschließlich der von der Beklagten entrichteten Beiträge zu der Sozialversicherung ist angemessen in diesem Sinne. Der Begriff der „Angemessenheit“ ist gesetzlich nicht definiert. Er kann aber unter Rückgriff auf die zu § 101 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entwickelte Rechtsprechung ausgelegt werden. Nach dieser Vorschrift dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine nebentätigkeitsrechtliche Sondervorschrift zu § 52 BHO. Das nach § 101 Abs. 2 Satz 1 BBG zu entrichtende Entgelt soll mindestens kostendeckend bemessen sein und den besonderen Vorteil berücksichtigen, der durch die Inanspruchnahme entsteht. Der Begriff des besonderen Vorteils umfasst den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, den der Angehörige des öffentlichen Dienstes aus der Inanspruchnahme der Leistung des Dienstherrn zieht. Dieser Nutzen besteht in der Ersparnis der Investitions- und Betriebskosten, in der Minimierung des Unternehmerrisikos wegen Fehlens der Vorhaltekosten und des Risikos eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes sowie in dem Wettbewerbsvorteil. Zudem verweist der Begriff der Angemessenheit auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angemessen ist ein Vorteilsausgleich, der verhältnismäßig ist. Der Vorteilsausgleich muss angesichts des wirtschaftlichen Nutzens sachlich gerechtfertigt sein und darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 – BVerwG 2 C 27.06 – BVerwGE 130, 252 Rn. 26 f., 29 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts sind daher die Kosten der Leistung für den Dienstherrn und der hierdurch erlangte Vorteil für den Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. auch Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand: 2015, § 52 Rn. 4). Dieser darf durch das erhobene Entgelt zudem nicht unverhältnismäßig belastet werden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das von der Beklagten erhobene Entgelt in Höhe von 15 Prozent der Bruttoarbeitgeberlohnkosten angemessen. Die Beteiligung des Klägers an den Lohnnebenkosten der Servicekraft entspricht dem für § 52 BHO maßgeblichen Gedanken der Kostenerstattung. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin verpflichtet, die Lohnnebenkosten der Servicekraft an die Sozialversicherung abzuführen. Diese Kosten stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung der an den Kläger überlassenen Servicekraft. Sie können nach den oben genannten Grundsätzen anteilig auf den Kläger abgewälzt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs steht die Abwälzung der Lohnnebenkosten im Einklang mit § 52 BHO. Der dem Kläger gewährte Vorteil liegt in der Überlassung der von der Beklagten beschäftigten Servicekraft. Die von der Servicekraft geschuldeten Dienstleistungen werden durch den mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag definiert. Die Vertragsparteien haben den wirtschaftlichen Wert dieser Dienstleistungen mit dem der Servicekraft geschuldeten Entgelt bemessen, das unter Anwendung des TV AN Ausl bei ca. 16.00 Euro, einschließlich der Lohnnebenkosten, liegt. Diese individualvertragliche Wertbestimmung ist auch für die Beurteilung des dem Kläger gewährten Vorteils maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf die ortsüblichen Kosten für die Beschäftigung einer Reinigungskraft nicht an. Der Kläger hat nämlich die Arbeitskraft der konkreten, von der Beklagten angestellten Servicekraft, und nicht die Leistungen einer zu ortsüblichen Bedingungen beschäftigten Person in Anspruch genommen. Unbeachtlich ist auch der Einwand, die individualvertragliche Wertbestimmung lasse sich auf die von der Servicekraft erbrachten Dienstleistungen nicht übertragen, weil sie für den Kläger lediglich „einfache“ Bügel- und Reinigungsleistungen erbracht habe, während sie für die Beklagte auch „höherwertige“ Tätigkeiten übernommen habe, wie den Empfang von Gästen der Residenz, die Vorbereitung von Speisen und das Servieren von Essen. Denn zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, auf welcher Grundlage er die qualitative Abstufung zwischen Bügel- und Reinigungsleistungen einerseits und Empfangs-, Koch- und Serviertätigkeiten andererseits vornimmt. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es sich bei ersteren um „einfache“ und bei letzteren um „höherwertige“ Tätigkeiten handelt. Auch nach dem Arbeitsvertrag mit der Beklagten war die Servicekraft zur Erbringung von Reinigungsleistungen in den öffentlichen Räumen der Residenz verpflichtet, ohne dass der vereinbarte Lohn zwischen den einzelnen Tätigkeiten differenzierte. Und zum anderen blieb es dem Kläger unbenommen, die Servicekraft zur Erbringung „höherwertiger“ Tätigkeiten heranzuziehen. Die Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass sich die Angemessenheit des geforderten Entgelts aus der Minimierung des Arbeitgeberrisikos für den Kläger ergibt. Dieser war zur umfassenden Nutzung der Dienstleistungen der Servicekraft und zur Ausübung des Weisungsrechts berechtigt, ohne dass ihm die Pflichten eines Arbeitgebers oblagen. Insbesondere trug die Beklagte das alleinige kündigungsschutzrechtliche Risiko. Der Kläger musste weder bei seinem Dienstantritt eine Reinigungskraft suchen noch zum Ende seiner Dienstzeit diese kündigen. Weiter gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, die Beschäftigung einer weiteren Servicekraft für die Reinigung der privat genutzten Räume sei nicht in seinem Interesse gewesen. Das erhobene Entgelt ist auch nicht deshalb unangemessen, weil es die Vorteile der Überlassung der Arbeitskraft für die Beklagte nicht berücksichtigt. Der Einwand des Klägers, die Servicekraft sei ohne seine Inanspruchnahme nicht voll ausgelastet gewesen und die Beklagte habe wegen der hochwertigen Einrichtung der Residenz sowie dem Umstand, dass es sich bei der Residenz um einen sicherheitsrelevanten Bereich handele, ein Interesse an der Beschäftigung der Servicekraft durch den Kläger, greift nicht durch. Wie gesehen, dient § 52 BHO dem Ausgleich der dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährten Vorteile. Ein Ausgleich der Vorteile für den Dienstherrn ist von dem Zweck der Vorschrift nicht erfasst. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass das erhobene Entgelt unverhältnismäßig hoch ist und die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet. Zwar mag das zu zahlende Bruttogehalt von ca. 16,00 Euro/Stunde das ortsübliche Gehalt für Reinigungsleistungen überschreiten. Das begründet aber sowohl im Vergleich zu dem ortsüblichen Gehalt von 9,00 bis 12,00 Euro als auch im Hinblick auf die ausstehende Gesamtforderung von 678,19 Euro sowie unter Berücksichtigung der Vergütung des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 6 keine unzumutbare Härte. Auch der Bemessungssatz von 15 Prozent ist angemessen. Er orientiert sich an der anteiligen Inanspruchnahme der mit 40 Wochenarbeitsstunden beschäftigten Servicekraft, die im Umfang von sechs Wochenarbeitsstunden für den Kläger tätig war. 4. Der Nachforderungsbescheid vom 23. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2018 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er den Kläger in seinem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen verletzt. Der in dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes gewährleistet im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an das berechtigte Vertrauen des Bürgers in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass der Bürger sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen darf. Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143 Rn. 41). Der Schutz des Vertrauens des Klägers darin, dass die Beklagte kein weiteres Entgelt für die Überlassung der Servicekraft erheben werde, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter Berücksichtigung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO). Ein überwiegender Vertrauensschutz folgt weder aus der mündlichen Vereinbarung des Klägers mit dem Leiter der Verwaltungsabteilung der Auslandsvertretungen noch aus den monatlichen Abrechnungen oder dem Inspektionsbericht aus dem Jahr 2013. Aus der bei Dienstantritt geschlossenen mündlichen Vereinbarung des Klägers mit dem Leiter der Verwaltungsabteilung folgt aus zwei Gründen kein überwiegender Vertrauensschutz des Klägers. Erstens ist die Vereinbarung unwirksam. Wie gesehen, handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung. Dieser Vertrag hätte gemäß § 57 VwVfG der Schriftform bedurft, weil es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG handelte. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag kommt es auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85 – BVerwGE 74, 368, 370). Maßgeblich ist, ob der Vertragsgegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Regelung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 – BVerwG 10 B 25.17 – BVerwGE 161, 255 Rn. 18). Jedenfalls die Pflicht des Klägers zur Zahlung eines Entgelts für die Überlassung der Servicekraft richtet sich nach § 52 BHO und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Auf die rechtliche Einordnung der Gegenleistungspflicht der Beklagten zur Überlassung der Servicekraft kommt es nicht an. Denn auch bei Vorliegen eines sogenannten gemischten Vertrags mit öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Bestandteilen sind die Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG jedenfalls auf den öffentlich-rechtlichen Vertragsteil anwendbar (vgl. Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 54 Rn. 60 ff.). An der zumindest teilweise öffentlich-rechtlichen Natur des Vertrags ändert auch der Erlass vom 8. Februar 2017 nichts. Dieser betrifft nämlich gerade nicht die Rechtsnatur der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung, sondern die Möglichkeit der Anstellung externer Reinigungskräfte durch den Kläger. Der Sache nach handelt es sich bei der Vereinbarung um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG, weil die Beklagte das Entgelt, wie gesehen, auf der Grundlage von § 52 BHO auch durch Verwaltungsakt erheben konnte. Auf der Grundlage eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags kann aber grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen gebildet werden (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 8 SO 21/15 R – juris Rn. 19). Ansonsten würde die gesetzliche Nichtigkeitsfolge (§ 59 VwVfG) sowie der Grundsatz unterlaufen, dass die gewährten Leistungen auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückabzuwickeln sind. Zweitens ist die mündliche Vereinbarung auch ihrem Inhalt nach nicht geeignet, einen Vertrauensschutz des Klägers im Hinblick auf die Nacherhebung zu begründen. Nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatten die Vertragsparteien nämlich lediglich die Übernahme von 15 Prozent der Lohnkosten vereinbart, ohne zu konkretisieren, ob auch die anteilige Übernahme der von dem Arbeitgeber abzuführenden Lohnnebenkosten geschuldet war. Die im Hinblick auf die Übernahme der Lohnnebenkosten neutrale Vereinbarung enthält daher keine Aussage, die zur Begründung von Vertrauensschutz geeignet ist. Auch aus den monatlichen Abrechnungen ergibt sich für den Kläger kein überwiegender Vertrauensschutz. Im Einzelfall mag sich aus einer langjährigen Verwaltungspraxis (ggf. in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) ein Vertrauen in den Fortbestand dieser Praxis ergeben. Auf der Grundlage der monatlichen Rechnungen konnte der Kläger aber kein Vertrauen dahin gehend bilden, dass eine Nacherhebung unterbleiben würde. Im Abgabenrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft wird, d.h. mit dem etwa – wie hier – ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthält, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d.h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden. Zwar kann auch ein belastender Bescheid ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Ein solches Vertrauen setzt jedoch neben einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung einen behördlich veranlassten Vertrauenstatbestand voraus (BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1968 – BVerwG 7 C 48.66 – BVerwGE 30, 132, 133, vom 15. April 1983 – BVerwG 8 C 170.81 – BVerwGE 67, 129, 133, vom 18. März 1988 – BVerwG 8 C 92.87 – BVerwGE 79, 163, 170, vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 14.94 – NVwZ-RR 1996, 465, 466 und vom 2. September 1999 – BVerwG 2 C 22.98 – BVerwGE 109, 283, 285 f.). Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn dem Erhebungsbescheid als zusätzlicher Regelungsgehalt ausdrücklich oder konkludent zu entnehmen ist, eine höhere Festsetzung werde – trotz eines weitergehenden Anspruchs – nicht erfolgen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2017 – 9 LA 40/17 – juris Rn. 16). Zwar handelt es sich bei den monatlichen Abrechnungen, wie gesehen, nicht um Verwaltungsakte. Die abgabenrechtliche Rechtsprechung ist der Sache nach aber übertragbar. Die Abrechnungen dienten dem Vollzug der bei Dienstantritt geschlossenen mündlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthielt ihrerseits keine Aussage im Hinblick auf die Beteiligung des Klägers an den Lohnnebenkosten der Servicekraft. Auch den Rechnungen kann eine solche, über den Inhalt der mündlichen Vereinbarung hinausgehende, Aussage nicht entnommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte der Kläger schließlich nicht auf der Grundlage des Inspektionsberichts vom 12. November 2013 begründen. Der Inspektionsbericht führt aus, dass die Servicekraft auch für die Reinigung der privaten Räume der Residenz eingesetzt wird. Die Anteile für diese privaten Reinigungsleistungen seien von dem Leiter der Residenz zu erstatten. Die Inspektion kam zu dem Ergebnis, dass der mit 15 Prozent festgesetzte Anteil für die privaten Reinigungsleistungen überprüft werden solle. Im Hinblick auf die hier streitige Beteiligung des Klägers an den Lohnnebenkosten der Servicekraft enthält der Inspektionsbericht aber keine Aussagen. Der Nacherhebung steht schließlich auch nicht die – hier nicht geltend gemachte – Einrede der Verjährung (§ 218 BGB) oder der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen. Denn insoweit hat sie die angegriffenen Bescheide mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 aufgehoben und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1991 – BVerwG 7 C 16.89 – NVwZ 1992, 787, 788). Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, nach welchen Kriterien die Angemessenheit des nach § 52 Satz 1 BHO zu erhebenden Entgelts zu bemessen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Klägers an den Kosten für die Beschäftigung einer Reinigungskraft an einer Auslandsvertretung. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 30. Juni 2019 im Dienst der Beklagten. Seit Juli 2015 war er als Leiter der (Besoldungsgruppe B 6) tätig. In dieser Funktion wurde ihm die dortige Residenz zugewiesen. Die Beklagte beschäftigte für die Erbringung unterschiedlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Veranstaltungen in der Residenz (unter Anderem Empfang von Besuchern, Menüplanung und Zubereitung von Speisen, Einkauf von Lebensmitteln und Haushaltsartikeln und Gestaltung der Empfangsräume) sowie für die Reinigung der Räume der Residenz nach Recht unter Anwendung des Tarifvertrags Arbeitnehmer Ausland (TV AN Ausl) eine Servicekraft mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Bei Dienstantritt des Klägers vereinbarte er – entsprechend einer durch seinen Dienstvorgänger geübten Praxis – mit dem Leiter der Verwaltungsabteilung der Auslandsvertretungen in mündlich, dass die Servicekraft mit einem Zeitanteil von sechs Wochenarbeitsstunden auch für die Reinigung der privat genutzten Räume der Residenz eingesetzt werden sollte. Dem Kläger wurde für die Zeit der Inanspruchnahme der Reinigungsleistungen das Weisungsrecht übertragen. Ein weiterer Arbeitsvertrag zwischen der Servicekraft und dem Kläger wurde aber nicht geschlossen. Im Gegenzug für die Inanspruchnahme der Servicekraft sollte der Kläger der Beklagten einen Anteil von 15 Prozent der Lohnkosten der Servicekraft erstatten. Auf dieser Grundlage stellte die Beklagte dem Kläger monatlich einen Betrag in Rechnung, der 15 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohns der Servicekraft entsprach. Die von der Beklagten entrichteten Arbeitgeberbeiträge zu der Sozialversicherung waren hiervon nicht erfasst. Im Zuge einer im Juni 2016 durchgeführten Prüfung durch das Haushaltsreferat des Auswärtigen Amts wurden die Berechnungsgrundlagen für die Reinigungskosten überprüft. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger 15 Prozent des Arbeitgeberbruttolohns, d.h. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zu der Sozialversicherung, in Rechnung zu stellen gewesen wären. Mit Erlass vom 8. Februar 2017 wies die Zentrale des Auswärtigen Amts den Leiter der Verwaltungsabteilung an, von dem Kläger die Differenz zwischen der Kostenbeteiligung an dem Arbeitnehmerbruttolohn und dem Arbeitgeberbruttolohn für den Zeitraum seit Juli 2015 zu verlangen. Auf dieser Grundlage forderte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland den Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2017 zur Zahlung von 958,98 Euro auf. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2017 mit der Begründung Widerspruch, die Zurverfügungstellung der Reinigungsleistungen beruhe auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Botschaft, sodass etwaige Forderungen aus diesem Vertrag nur auf privatrechtlichem Wege geltend gemacht werden könnten. Der Erlass vom 8. Februar 2017 belege die privatrechtliche Natur der Vereinbarung mit der Botschaft. Dieser führe aus, dass die Verantwortung für die privaten Räume der Residenz bei dem Inhaber der Dienstwohnung liege und gegen die Vergabe der Reinigung durch Abschluss eines Privatvertrags keine Bedenken bestünden. Sowohl der Umfang als auch das Entgelt seien einvernehmlich festgelegt worden. Ob die Zurverfügungstellung von Reinigungskosten auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags in Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften stehe, betreffe das Innenverhältnis zwischen dem Auswärtigen Amt und der Botschaft. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Botschaft auch vertrauen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2018 änderte das Auswärtige Amt den Bescheid vom 23. Februar 2017 dahin gehend, dass der zu erstattende Betrag – der aufgrund eines Rechenfehlers zu hoch angesetzt worden war – auf 780,52 Euro reduziert wurde. Im Übrigen wies das Auswärtige Amt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Auswärtige Amt aus, Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 23. Februar 2017 sei § 52 der Bundeshaushaltsordnung. Die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Servicekraft stelle eine „Nutzung“ im Sinne dieser Vorschrift dar. § 52 der Bundeshaushaltsordnung sei auch anwendbar. Insbesondere sei dem Kläger die Arbeitskraft der Servicekraft nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags zur Verfügung gestellt worden. Die Gewährung von Nutzungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und die Festlegung des angemessenen Entgelts hierfür unterfalle dem öffentlichen Recht. Dem Erlass vom 8. Februar 2017 lasse sich keine Aussage zu der Rechtsnatur der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Botschaft entnehmen. Die von dem Kläger in Bezug genommene Passage dieses Erlasses betreffe lediglich den Abschluss privatrechtlicher Verträge zwischen dem Dienstwohnungsinhaber und externen Reinigungskräften. Die Botschaft habe mit dem Kläger auch keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Ein solcher wäre mangels Erfüllung des Schriftformerfordernisses sowie wegen Befangenheit unwirksam gewesen. Bereits die ursprüngliche Festsetzung des zu entrichtenden Entgelts sei auf der Grundlage von § 52 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt. Der zu entrichtende Betrag sei aber fehlerhaft berechnet worden. Das Entgelt in Höhe von 15 Prozent des Arbeitgeberbruttolohns sei angemessen. Es treffe zwar zu, dass das Entgelt deutlich über dem ortsüblichen Entgelt für einfache Hausdienstleistungen liege. Zutreffender Vergleichsmaßstab sei aber nicht das ortsübliche Entgelt für einfache Hausdienstleistungen, sondern die Nutzung der Arbeitskraft einer nichtentsandten Arbeitnehmerin an einer diplomatischen Vertretung unter Anwendung des TV AN Ausl. Der Kläger habe sich entschieden, die Leistungen einer solchen Arbeitnehmerin in Anspruch zu nehmen und nicht eine auf dem freien Markt erhältliche Leistung. Maßgeblich seien daher die der Beklagten tatsächlich entstandenen Kosten. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da seine Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Berechnung grob fahrlässig gewesen sei. Er sei als Leiter der Auslandsvertretung für den gesamten Dienstablauf, und damit auch für die zutreffende Berechnung des angemessenen Entgelts, verantwortlich gewesen. Eine langjährige Praxis begründe kein Vertrauen in die Richtigkeit. Auch die Tatsache, dass das der Servicekraft gewährte Entgelt über dem marktüblichen Entgelt liege, sei ihm bekannt gewesen. Hiergegen wendet der Kläger sich mit der am 15. März 2018 bei Gericht eingegangenen Klage. Ergänzend führt er aus, der Einsatz im privaten Teil der Residenz stelle keine „Nutzung“ im Sinne von § 52 der Bundeshaushaltsordnung dar, da die Botschaft während dieses Zeitraums keine Weisungsbefugnisse gegenüber der Reinigungskraft gehabt habe. Diese habe vielmehr alleine den Privatpersonen zugestanden, die den privaten Teil der Residenz bewohnten. Das von ihm geleistete Entgelt sei angemessen gewesen. Bei der Prüfung der Angemessenheit könne es nicht alleine auf die für die Beklagte angefallenen Kosten ankommen. Die Tätigkeit der Servicekraft als dienstliches Hauspersonal habe höherwertige Tätigkeiten umfasst, wie den Empfang von Gästen der Botschaft, die Vorbereitung von Speisen und das Servieren von Essen. Dagegen seien privat lediglich einfache Reinigungs- und Bügelarbeiten angefallen. Es sei nur angemessen, wenn die unterschiedliche Wertigkeit der geleisteten Arbeit auch in einer unterschiedlichen Bemessung der Entlohnungsanteile Niederschlag finde. Zudem habe die Beklagte von dem Einsatz der Servicekraft in dem privaten Teil der Botschaft profitiert. Denn durch die Tätigkeit im offiziellen Teil der Residenz sei die Servicekraft nicht voll ausgelastet gewesen. Der von ihm gezahlte Stundensatz in Höhe von 13,45 Euro bzw. 14,22 Euro liege weit über dem ortsüblichen Gehalt, das zwischen 9,00 Euro und 12,00 Euro betrage. Die Berechnung auf der Basis des Arbeitgeberbruttolohns in Höhe von ca. 16,00 Euro sei unangemessen. Das gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er auch die anteiligen Kosten für Zeiten urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit entrichten musste. Die ursprüngliche Berechnung habe für ihn sowohl begünstigende als auch belastende Wirkung gehabt. Die Berechnung eines niedrigeren Entgelts sei für ihn begünstigend gewesen. Er habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte die Differenz zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbruttolohn trage. Das ergebe sich daraus, dass sich in der Residenz zum Teil sehr hochwertige Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände befunden hätten. Da er zur Überwachung der Reinigungskräfte nicht in der Lage gewesen sei, verfügten diese über einen Schlüssel zu der Residenz. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es im Interesse der Botschaft liege, Dritten keinen Zugang zu gewähren. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der Residenz um einen sicherheitsrelevanten Bereich handele, der besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordere. Die von der Beklagten geforderte Zuverlässigkeitsüberprüfung für stundenweise beschäftigte Reinigungskräfte sei in nicht üblich. Aus den vorgenannten Gründen habe er auch auf die Richtigkeit der Berechnung vertrauen können. Er sei zwar Leiter der Auslandsvertretung gewesen, habe die Haushaltsverantwortung aber an den Kanzler als Leiter der Verwaltung delegiert. Die Haushaltsverantwortung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass selbst Routinevorgänge im Rahmen einer etablierten Verwaltungspraxis auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit zu prüfen wären. Die Erstattung für private Reinigungsleistungen sei auch im Rahmen einer Inspektion im Jahr 2013 überprüft und nicht beanstandet worden. Der Kläger beantragte zunächst, den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Auswärtigen Amts vom 19. Februar 2018 aufzuheben. Nachdem die Beklagte die angegriffenen Bescheide im gerichtlichen Verfahren insoweit aufgehoben hat, als der zurückgeforderte Betrag 678,19 Euro überstieg, und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Auswärtigen Amts vom 19. Februar 2018 in der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend führt sie aus, bereits die ursprüngliche monatliche Festsetzung des zu entrichtenden Entgelts sei auf der Grundlage von § 52 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt. Auch die angefochtenen Bescheide beruhten auf dieser Rechtsgrundlage. Eine Rücknahmekonstellation liege nicht vor. Vielmehr hätten die ursprünglichen Leistungsbescheide weiter Bestand. Sie würden durch die angefochtenen Bescheide lediglich ergänzt. Die Voraussetzungen von § 52 der Bundeshaushaltsordnung seien erfüllt. Die Inanspruchnahme von Personal des Bundes für außerdienstliche Zwecke von Amtsträgern stelle eine Nutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Unbeachtlich sei, dass dem Dienstherrn im Rahmen dieser Nutzung kein Direktionsrecht über die Servicekraft zugestanden habe. Vielmehr belege dies, dass die Personalinanspruchnahme vollumfänglich gewährt worden sei. Das zu entrichtende angemessene Entgelt müsse jedenfalls den Selbstkosten des Bundes entsprechen. Unbeachtlich sei dabei, dass der Marktwert überschritten werde. Auch der Umstand, dass das Servicepersonal ohne die Beschäftigung im privaten Teil der Residenz nicht ausgelastet gewesen wäre, sei ohne Belang. Durch die Anwendung der Bestimmungen des TV AN Ausl könne besonders zuverlässiges Personal gewonnen werden. Hiervon habe der Kläger im Vergleich zu einer Beschäftigung einer Reinigungskraft unter den marktüblichen Bedingungen auch profitiert. Für den Fall, dass die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte anwendbar sein sollten, geht die Beklagte davon aus, dass es sich um die Konstellation der Rücknahme eines belastenden Verwaltungsakts handelt. Vertrauensschutz genieße der Kläger nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers folge weder aus der zuvor geübten Verwaltungspraxis noch aus dem Inspektionsbericht aus dem Jahr 2013. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt zugesichert, dass im Falle von Berechnungsfehlern eine Nachforderung nicht erfolgen werde. Es habe zu keinem Zeitpunkt aus Sicherheitsgründen ein Bedürfnis bestanden, nur Residenzpersonal bei der Reinigung einzusetzen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er selbst eine Reinigungskraft hätte einstellen können. Die Beschäftigung der Servicekraft der Residenz sei für den Kläger vorteilhaft gewesen, da er selbst keinen Organisationsaufwand bei der Suche und Auswahl der Reinigungskraft gehabt habe. Zudem habe er Reinigungsleistungen erhalten, ohne selbst Vertragspartei zu werden, was ihm im Hinblick auf örtliche Arbeitgeberpflichten und einer möglichen Haftung in Schadenskonstellationen entlastet habe. Schließlich habe er sich am Ende der Standzeit nicht um eine Kündigung kümmern und Abfindungszahlungen leisten müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den einbändigen Verwaltungsvorgang verwiesen.