Urteil
36 K 1006.17 A
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0830.36K1006.17A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.18)
2. Kurden sind in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn.19)
3. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer eine Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (Rn.22)
4. Bei Verfahren, die politische Tatvorwürfe zum Gegenstand haben, werden in der Türkei rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.18) 2. Kurden sind in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn.19) 3. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer eine Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (Rn.22) 4. Bei Verfahren, die politische Tatvorwürfe zum Gegenstand haben, werden in der Türkei rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - war der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. Februar 2019 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2019 nicht erschienen ist. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 23. November 2017 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Aus ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit droht der Klägerin weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der Asylantragstellung in Deutschland eine Verfolgung in diesem Sinne. Insofern kann auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, die einhellig davon ausgeht, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 9 ZB 12.30404 – juris Rn. 6). An der fehlenden Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei ist auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Lage und ungeachtet einer etwaigen Asylantragstellung in Deutschland festzuhalten (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2017 – OVG 10 N 64.17 – juris Rn. 6; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2019 – 11 A 8/18 – juris Rn. 53 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 – Au 6 K 17.33876 – juris Rn. 35 ff.). Soweit die Klägerin weiter vorträgt, Kurden würden in allen Belangen benachteiligt und ausgegrenzt, hat sie keine Umstände dargelegt, die zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Abweichung von der aufgeführten Rechtsprechung rechtfertigen. Insoweit weist das Gericht auf Folgendes hin: Eine Gruppenverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsgutsbeeinträchtigung droht, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 – BVerfGE 83, 216, 232). Das ist im Hinblick auf kurdische Volkszugehörige in der Türkei nicht der Fall. Nach offiziellen Angaben leben in der Türkei zwischen 13 und 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Es trifft zwar zu, dass pro-kurdische oppositionelle politische Parteien zunehmenden Restriktionen ausgesetzt sind. Ebenso kam es in den letzten Jahren zu einer neuen Eskalationsdynamik, die zu regelmäßigen Anschlägen und Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK – führte. Zudem wurden auch verschiedene kurdische Zeitungen, Fernsehanstalten und sonstige Medien geschlossen (zusammenfassend Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, Stand: 18. Oktober 2018, S. 68 f.). Eine Gruppenverfolgung sämtlicher kurdischer Volkszugehöriger folgt hieraus indes nicht. Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt. Seit dem Schuljahr 2012/2013 wird bei ausreichender örtlicher Nachfrage Unterricht in Kurmandschi und Zaza als Wahlpflichtfach „Lebendige Sprachen und Mundarten“ an staatlichen und religiösen Schulen angeboten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019, S. 13). Auch an Universitäten werden Kurse in kurdischer Sprache angeboten (US Department of State, Turkey 2018 Human Rights Report, S. 54). Bei der Einstellung kurdischer Volkszugehöriger in den Staatsdienst gibt es zwar auf der Ebene der Zentralregierung noch Anzeichen für Diskriminierungen. Auf regionaler und lokaler Ebene ist die Verwaltung indes weitgehend kurdisch geprägt. Zwar entspricht der Anteil kurdisch stämmiger Angehöriger des öffentlichen Dienstes nicht dem gesamten Bevölkerungsanteil. Es sind aber zahlreiche kurdische Volkszugehörige im öffentlichen Dienst tätig. Auch die Diskriminierung kurdischer Volkszugehöriger durch die Zivilbevölkerung hat abgenommen. Im Osten und Südosten der Türkei sowie in den großen Städten des Westens ist es weitgehend akzeptiert, sich zu seiner kurdischen Volkszugehörigkeit durch Ausübung kurdischer Bräuche, Tragen kurdischer Kleider oder Zeigen sonstiger, nicht verbotener, kurdischer Symbole zu bekennen (Home Office UK, Country Policy and Information Note, Turkey: Kurds, September 2018, S. 14, 25). Auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer der sogenannten „Gülen-Bewegung“ nahestehenden Gesellschaft hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer eine Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 Rn. 19, 32). Im Hinblick auf Mitglieder und Anhänger der Gülen-Bewegung ist von folgender Erkenntnislage auszugehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 – VG 37 K 180.18 A – UA S. 7 ff.): Die Hizmet-Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs-Elitenetzwerk aufgebaut. In der Türkei soll es nach Eigenangaben Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Im Jahr 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der Regierungspartei Adalet ve Kalkınma Partisi – AKP – und der Gülen-Bewegung. Ein türkisches Gericht erließ im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen. Die Anklage beschuldigte die Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens vor. Am 27. Mai 2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26. Mai 2016 als terroristische Organisation registriert wird. In den offiziellen türkischen Quellen wird die Gülen-Bewegung als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ (Fethullah Terror Organisation/ Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die türkischen Behörden machten angesichts des Putschversuches vom 15. Juli 2016 die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Das Auswärtige Amt hat verschiedene Hinweise auf eine Verantwortlichkeit der Gülen-Bewegung für den gescheiterten Putschversuch in der Türkei geprüft. Im Ergebnis konnte eine Beteiligung von Mitgliedern der Bewegung am Putschversuch nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Putschversuch hat die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet. 154.842 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden aus dem Dienst entlassen, darunter auch mehrere Tausend Militärangehörige. Mit Stand Oktober 2018 wurde 83.722 Anhängern der Gülen-Bewegung der Prozess gemacht und 16.195 befinden sich in Untersuchungshaft. 34.926 Anhänger der Gülen-Bewegung wurden verurteilt. Insgesamt wurden 13.992 Angeklagte von den Gerichten freigesprochen. Mitte Juli 2018 gab Ömer Faruk Aydıner, stellvertretender Unterstaatssekretär im Verteidigungsministerium, bekannt, dass bisher gegen 445.000 Personen Untersuchungen wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung durchgeführt wurden. Bei den „Säuberungen“ wird nicht unterschieden zwischen Personen, denen lediglich eine nicht näher definierte Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird und jenen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 18. Oktober 2018, S. 15 ff.). Die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden angewendeten Kriterien für die Feststellung der Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung sind vage. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn sie tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn sie zum Beispiel lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten: Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-Anwendung „ByLock“; Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25. Dezember 2013; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigung); Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019, S. 5 und 9 f.; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u.a. zur Situation der Gülen-Bewegung, BT-Drs. 19/3397, S. 3 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Gülenist Movement, 2018, S. 32 f.). Im September 2017 entschied der Kassationsgerichtshof, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis für die Aufnahme in die Gülen-Bewegung darstellt. Im Oktober 2017 entschied das Gericht jedoch, das Sympathisieren mit der Gülen-Bewegung sei nicht gleichbedeutend mit einer Mitgliedschaft und stelle somit keinen ausreichenden Nachweis für letztere dar. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden. Ende September 2018 wurden mindestens 21 Ver-dächtige in Istanbul verhaftet, denen vorgeworfen wurde, ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitäten des Unternehmens beteiligt gewesen zu sein. Das Oberste Berufungsgericht entschied, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden könnten. Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59 Personen erlassen, die Kunden der inzwischen geschlossenen Bank waren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 18. Oktober 2018, S. 14 f.). In besonderem Maße sind Richter und Staatsanwälte, Polizeibeamte und Armeeangehörige sowie Lehrer, Journalisten und Wissenschaftler von den Verfolgungsmaßnahmen betroffen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Gülenist Movement, 2018, S. 24 ff.). Bei Verfahren, die politische Tatvorwürfe zum Gegenstand haben, werden rechtsstaatliche Standards nicht eingehalten. Die Unabhängigkeit der Justiz ist zwar in der Türkischen Verfassung verankert (Art. 138). Der für Entscheidungen über Verwarnungen, Versetzungen oder den Verbleib im Beruf von Richtern zuständige Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) steht aber unter der Kontrolle des Justizministers und ist in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt worden. Ein nicht unerheblicher Teil des Justiz-Personals (insgesamt 14.993) wurde in den letzten Jahren ausgetauscht. Seit dem Putschversuch wurden 4.166 Richter und Staatsanwälte entlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019, S. 14). Die überwiegende Zahl der neu eingestellten Richter und Staatsanwälte sollen über direkte Verbindungen zu der AKP verfügen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Gülenist Movement, 2018, S. 24). Seitdem kann in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Neben den Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum „richtigen“ Ergebnis kamen. Im Hinblick auf die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren gibt es Mängel beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann – jedenfalls in den Gülen-Prozessen – nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2019, S. 14 f.). Insgesamt steht den Betroffenen daher kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung (Amnesty International, Purged Beyond Return? No Remedy for Turkey’s Dismissed Public Sector Workers, 2018, S. 12 ff.). Zudem gibt es Berichte über Folter in Haft (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Turkey: Gülenist Movement, 2018, S. 37 ff.). Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht davon aus, dass Personen, die in der Türkei wegen der Anhängerschaft oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung Strafverfolgung zu befürchten haben, im Einzelfall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen kann (VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 12. Dezember 2017 – A 6 K 5424/17 – juris Rn. 22 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 A 12/18 – juris Rn. 37 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 9. Januar 2019 – Au 6 K 17.34491 – juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2019 – 26 K 7846/18.A – juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 – VG 37 K 180.18 A – UA S. 6 ff.). Das gilt auch für Personen, die keine führende Stellung in der Gülen-Bewegung innehatten bzw. noch innehaben (VG Augsburg, Urteil vom 20. März 2019 – Au 6 K 17.33882 – juris Rn. 32). Die grundsätzlich bestehende Gefahr verfolgungsrelevanter Handlungen für Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei entbindet aber nicht von dem Erfordernis, im jeweiligen Einzelfall nach den oben benannten Grundsätzen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung festzustellen. Ist gegen den Betroffenen in der Türkei wegen seiner Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung ein Strafverfahren bereits anhängig, besteht aufgrund der oben aufgeführten Bedenken an der Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. Liegen dagegen keine Erkenntnisse zu einem bereits anhängigen Strafverfahren vor, sind im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose insbesondere die oben genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die türkischen Strafverfolgungsbehörden für die Feststellung der Anhängerschaft bzw. Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung heranziehen. Beim Vorliegen entsprechender Indizien ist aber nicht per se davon auszugehen, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. Nicht jedes Mitglied der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Gülen-Bewegung, das eines oder mehrere der genannten Indizien verwirklicht, gerät automatisch in das Visier des türkischen Staates (VG Kassel, Urteil vom 1. April 2019 – 1 K 372/18.Ks.A – juris Rn. 24 f.). Der Erkenntnislage ist zwar zu entnehmen, dass das Vorliegen eines bzw. mehrerer der genannten Indizien für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. eine strafrechtliche Verurteilung ausreicht, d.h. ein solches Verfahren bzw. eine Verurteilung möglich ist. Die Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung genügt indes nicht für die Gewährung internationalen Schutzes. Maßgeblich ist vielmehr, wie gesehen, die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Vorliegen eines oder mehrerer der genannten Indizien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird bzw. eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, ist den Erkenntnissen keine abschließende Aussage zu entnehmen. Das Gericht hat deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, eine Gefahrenprognose anzustellen. Im Rahmen dieser Prognose ist unter Anderem zu würdigen, wie viele der genannten Indizien der Betroffene erfüllt, ob nahe Angehörige (insbesondere Eltern, Kind, Ehegatten) strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, von welcher Dauer und welchem Umfang die Aktivitäten des Betroffenen waren, welche Stellung er innerhalb der Organisation hatte, ob er zu der Gruppe der besonders gefährdeten Personen der Staatsbediensteten, insbesondere der Richter, Staatsanwälte, Militär- oder Polizeiangehörigen, Wissenschaftler oder Lehrer zählt, ob der türkische Staat Nachweise für die Anhängerschaft oder Mitgliedschaft hat und ob der Betroffene Mitglied einer von dem türkischen Staat verbotenen Organisation war. Unter Anwendung dieser Maßstäbe droht der Klägerin zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung. Ein in der Türkei anhängiges Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin ist nicht bekannt. Es ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solches anhängig ist oder im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei eingeleitet wird. Nach dem Vortrag der Klägerin haben ihre Kinder zwar der Gülen-Bewegung nahe stehende Nachhilfeschulen besucht. Auch hat der erkennende Einzelrichter keinen Zweifel daran, dass sie in gewissem Maße in einer der Bewegung nahe stehenden religiösen Gemeinschaft tätig war. Zu berücksichtigen war aber zunächst, dass die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts die Türkei nicht unter dem Eindruck einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung verlassen hat. Vielmehr ist sie im Jahr 2015, d.h. vor dem Putschversuch im Juli 2016, in die Bundesrepublik gereist. Die Klägerin hat am 20. Februar 2015 sowie am 9. Juli 2015 die Erteilung von Besuchsvisa beantragt, welche mit Bescheiden vom 27. Februar 2015 und vom 20. Juli 2015 abgelehnt wurden. Im Dezember 2015 machte die Klägerin sich auf dem Landweg nach Deutschland auf. In Ungarn wurde sie vorläufig festgenommen und hat dort am 21. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt. Die Klägerin behauptet, sie habe sich nach der Asylantragstellung in Ungarn zurück in die Türkei begeben und sei erst im Januar 2017 in die Bundesrepublik eingereist. Der erkennende Einzelrichter schenkt dem keinen Glauben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Festnahme in Ungarn weiter nach Deutschland gereist ist. Die Klägerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihre Rückreise in die Türkei und die Wiedereinreise in die Bundesrepublik belegen. Gegen eine Rückreise in die Türkei spricht der Umstand, dass die Reise in ihren Heimatort über 2.000 km betragen und die Überquerung von drei Landesgrenzen (Ungarn – Rumänien oder Serbien – Bulgarien – Türkei) erfordert hätte. Bis Berlin betrug die Weiterreise dagegen lediglich 1.000 km und die Klägerin musste den Schengenraum nicht nochmals verlassen. Hätte die Klägerin die Türkei unter dem Eindruck drohender Verfolgung verlassen, wäre eine Rückkehr auch nicht nachvollziehbar gewesen. Zudem ergaben sich im Laufe des Verfahrens deutliche Widersprüche hinsichtlich der behaupteten Wiedereinreise in die Bundesrepublik. So gab die Klägerin vor dem Bundesamt an, sie habe bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik in ihrem Heimatort gelebt. In der mündlichen Verhandlung trug sie dagegen vor, sie habe sich noch einige Monate in verschiedenen türkischen Städten aufgehalten, nachdem sie ihren Heimatort verlassen habe. Zudem trug die Klägerin schriftsätzlich vor, sie habe ihren Heimatort verlassen, nachdem ein Mitglied ihrer Gesellschaft etwa zwei Monate nach dem Putschversuch verhaftet worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab sie dagegen an, zwei Wochen oder einen Monat nach dem Putschversuch ihren Heimatort verlassen zu haben. Auch hinsichtlich der Reisedaten in die Bundesrepublik verstrickte sich die Klägerin in Widersprüche. So gab sie zunächst an, sie sei im November 2016 in die Bundesrepublik gereist. Dies korrigierte sie auf Nachfrage dahin, dass sie im Januar 2017 eingereist sei. Auch im Hinblick auf die Umstände der behaupteten Reise war der Vortrag der Klägerin widersprüchlich. Vor dem Bundesamt gab sie an, sie sei in einem LKW mit einer Frau gereist und habe sich Verletzungen an den Fingern zugezogen. In der mündlichen Verhandlung gab sie dagegen an, sie sei mit einem Mann und einer Frau eingereist und habe – mit Ausnahme von schweren Beinen – keine Verletzungen davon getragen. Die zeugenschaftliche Vernehmung des Sohns der Klägerin, Herrn R.A., blieb unergiebig. Er konnte sich nicht erinnern, ob seine Mutter vor oder nach dem Putschversuch in die Bundesrepublik eingereist war. Der weitere Sohn der Klägerin, Herr A.A., gab zwar an, seine Mutter sei im Januar 2017 in die Bundesrepublik gereist. Dem schenkt das Gericht aber aus den oben aufgeführten Gründen keinen Glauben. Darüber hinaus blieb die Aussage des Zeugen vage. So gab er an, nicht zu wissen, auf welchem Weg die Klägerin nach Deutschland gekommen sei. Er behauptete weiter, sie nicht nach ihrem Reiseweg gefragt zu haben, was der erkennende Einzelrichter für lebensfremd hält. Im Rahmen der Gefahrenprognose sind weiter Art und Umfang der Tätigkeit der Klägerin für die der Gülen-Bewegung nahe stehende Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Aktivität der Klägerin beschränkte sich auf die Teilnahme an wöchentlichen Treffen, bei denen die Schriften Gülens diskutiert und Koran-Auslegung betrieben wurde. Bei diesen Treffen waren in der Regel lediglich zwischen zehn und fünfzehn Personen anwesend. An größeren öffentlichen Veranstaltungen hat die Klägerin nicht teilgenommen. Sie selbst bezeichnete sich als Schülerin und trug nicht vor, selbst Veranstaltungen gehalten oder Schulungsmaßnahmen durchgeführt zu haben. Insgesamt war die Aktivität der Klägerin damit völlig untergeordnet und für Außenstehende nicht sichtbar. Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass der türkische Staat Kenntnis von ihrer Aktivität hatte oder ein solches Engagement nachweisbar wäre. Die Klägerin verfügte nicht über ein durch Unterlagen belegbares Konto bei der Asya-Bank, sie hat die App ByLock nicht genutzt und hatte auch kein auf ihren Namen laufendes Abonnement bei einer der Gülen-Bewegung nahe stehenden Zeitung. Schriftsätzlich trug sie zwar vor, bei der Inhaftierung eines der Mitglieder ihrer Gesellschaft sei ihr Name gefallen, woraufhin sie ihren Heimatort verlassen habe. Wie ausgeführt, geht das Gericht aber davon aus, dass die Fluchtgeschichte der Klägerin insoweit nicht zutrifft. Vielmehr hat sie die Türkei verlassen, bevor im Gefolge des Putschversuchs Mitglieder der Gülen-Bewegung inhaftiert wurden. Der Umstand, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt des Putschversuchs im Ausland befand, spricht ebenfalls gegen die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei. Eine Beteiligung an dem Putschversuch ist – auch im Hinblick auf ihre untergeordnete Stellung in der Organisation – fernliegend. Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass gegen einen nahen Verwandten strafrechtliche Ermittlungen wegen der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung durchgeführt wurden. Die Klägerin gehört auch nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der Staatsbediensteten. Aus den aufgeführten hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Schließlich liegt auch kein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die Türkei vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine drohende Verletzung einer konventionsrechtlichen Rechtsposition hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist eine solche ersichtlich. Auch eine der Klägerin drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Dabei ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte Prüfung der Gefährdungssituation anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 – BVerwG 1 B 71.01 – juris Rn. 2). Ein Abschiebungsverbot besteht danach, wenn eine auf bestimmte Tatsachen gestützte beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 15.95 – BVerwGE 89, 162, 169). Hinsichtlich der vor dem Bundesamt vorgetragenen psychischen Probleme der Klägerin ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht dargelegt. Ein den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG genügendes Attest hat sie nicht vorgelegt. Auch im Hinblick auf die sozio-ökonomische Situation der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei folgt kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Aus einer schlechten wirtschaftlichen oder humanitären Lage in dem Herkunftsstaat folgt für sich genommen grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Ein solches ist allenfalls anzunehmen, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, weil jeder einzelne Ausländer aufgrund einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324, 328). Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 – BVerwG 9 C 105.90 – NVwZ-RR 1992, 109). Die Klägerin hat auf Dauer kein Leben, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt und kein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ zu erwarten (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 – BVerwG 9 C 285.86 – BVerwGE 78, 332, 346). Vor dem Bundesamt beschrieb sie ihre wirtschaftliche Situation in der Türkei als „normal“. Sie habe ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient. Es ist nicht ersichtlich, dass die 43jährige Klägerin im Fall ihrer Rückkehr diese Tätigkeit nicht wieder aufnehmen könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass sie durch ihre in Deutschland lebenden Kinder finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Vor dem Bundesamt gab sie zwar an, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Türkei keine finanzielle Unterstützung erhalten. Jedenfalls die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Söhne der Klägerin sind aber berufstätig. Das Gericht geht davon aus, dass sie in der Lage wären, die Klägerin – zumindest für einen Übergangszeitraum – finanziell zu unterstützen. Selbst wenn die Klägerin aber keine Unterstützung durch ihre Kinder erhielte, könnte sie für einen Übergangszeitraum Sozialleistungen in Anspruch nehmen. In der Türkei werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfond für soziale Hilfen und Solidarität und Nr. 5263 über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für soziale Hilfen und Solidarität Sozialleistungen gewährt. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Anspruchsberechtigte sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Türkei, Stand: 18. Oktober 2018, S. 86). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten entfallen (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt internationalen Schutz. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 20. Februar 2015 sowie am 9. Juli 2015 beantragte die Klägerin bei dem Deutschen Konsulat in Istanbul Besuchsvisa, deren Erteilung mit Bescheiden vom 27. Februar 2015 sowie vom 20. Juli 2015 abgelehnt wurde. Am 21. Dezember 2015 stellte die Klägerin in Ungarn einen Asylantrag. Das ungarische Asylverfahren wurde eingestellt, weil die Klägerin untertauchte. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin im Jahr 2015 zurück in die Türkei. Sie trägt vor, im Januar 2017 erneut auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein, wo sie am 31. Januar 2017 einen Asylantrag stellte. Bei der am 4. April 2017 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gab die Klägerin an, die Kurden in der Türkei seien ständiger Unterdrückung ausgesetzt. Kurden würden in allen Belangen benachteiligt und ausgegrenzt. Dieser Situation habe sie psychisch nicht mehr standhalten können. Ihr persönlich sei aber nichts zugestoßen. Sie sei selten rausgegangen und habe die Situation daher nicht erlebt. Sie habe aber psychische Probleme und habe mit dem Gedanken gespielt, sich das Leben zu nehmen. Weiter trug die Klägerin vor, sie gehöre einer Gesellschaft an, die der Gülen-Bewegung nahe gestanden habe. Die Gesellschaft habe aus zehn Frauen bestanden. Die Treffen hätten zweimal die Woche in den Wohnungen der Frauen stattgefunden. Bei den Treffen hätten sie sich über den Koran ausgetauscht und Bücher von Gülen besprochen. An anderen Treffen habe sie aber nicht teilgenommen. Sie sei ein Jahr Mitglied dieser Gesellschaft gewesen. Das sei vor dem Putschversuch gewesen. Sie selbst habe aufgrund der Mitgliedschaft in der Gesellschaft keine Probleme gehabt. Es sei aber zu vielen Festnahmen gekommen. Die Frau, die den Koranunterricht geleitet habe, und ein weiteres Mitglied der Gesellschaft seien festgenommen worden. Sie habe die Türkei im Dezember 2016 verlassen und habe bis zu ihrer Ausreise in ihrer Heimatstadt gelebt. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) mit Bescheid vom 23. November 2017 ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihre Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Aus ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit folge keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Auch sei nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin erwähnte Gruppe im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung stehe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie eine Anhängerin von Fethullah Gülen sei oder seiner Bewegung angehöre. Zudem sei sie nach ihrem eigenen Vortrag keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der am 7. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen Klage weiter. Sie trägt ergänzend vor, sie sei von Zivilbeamten aufgefordert worden, Listen von Sympathisanten der kurdischen Arbeiterpartei zu erstellen. Nachdem sie sich mehrfach geweigert habe, sei sie schikaniert worden. So sei sie immer wieder zur Schule gerufen worden, weil ihre Kinder angeblich Probleme gemacht hätten. Schon zu dieser Zeit habe sie Hilfe bei der Gülen-Bewegung gesucht und habe ihre Kinder in eine zu dieser gehörenden Nachhilfeschule geschickt. Seit dem Jahr 2010 habe sie sich in einem Verein engagiert, bei dem es sich um eine soziale Einrichtung für Hilfsbedürftige handele, deren Zweck auch in der Verbreitung der Idee der Gülen-Bewegung liege. Seit dem Jahr 2015 habe sie sich stärker in dem Verein betätigt und habe auch an Veranstaltungen teilgenommen, die sich wegen der Wahlen im Jahr 2015 und des Referendums im Jahr 2017 auch politischen Fragen gewidmet hätten. Etwa zwei Monate nach dem gescheiterten Putschversuch sei ein Freund des Vereins und der Klägerin verhaftet worden. Dessen Schwester habe ihr mitgeteilt, dass bei der Verhaftung auch nach ihrem Aufenthalt gefragt worden sei, und habe ihr geraten, die Stadt zu verlassen. Sie sei abgetaucht und habe sich nach kürzeren Aufenthalten bei Verwandten und Bekannten in verschiedenen Städten für die Flucht entschlossen. Es seien vier weitere Mitglieder des Vereins verhaftet worden. Bis zuletzt sei nach ihrem Aufenthalt gefragt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf die Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid schriftlich, die Klage abzuweisen. In den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2019 sowie am 19. August 2019 ist die Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. Zudem wurden zwei Söhne sowie ein entfernter Verwandter der Klägerin zeugenschaftlich zu dem Reiseweg der Klägerin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Vernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beklagte ist zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, nämlich die die Klägerin betreffende Asylakte und Ausländerakte, die den Sohn der Klägerin, Herrn A.A., betreffende Ausländerakte sowie die den Zeugen, Herrn A.T., betreffende Ausländerakte und Asylakte. Das Gericht hat ferner die Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Auskünfte gemäß der Erkenntnismittelliste Türkei, Stand: 20. Juni 2019, sowie die fortlaufend geführte Pressesammlung in das Verfahren eingeführt.