Urteil
36 K 92.17 V
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1107.VG36K92.17V.00
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Leitsätze
1. Die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär schutzberechtigten Personen nach § 104 Abs. 13 AufenthG begegnet in ihrer bisherigen Form keinen völker-, europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Abs. 1 AufenthG zugunsten der Eltern und Geschwister eines als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Minderjährigen ist nicht grundsätzlich durch die Aussetzung des Familiennachzuges nach § 104 Abs. 13 AufenthG ausgeschlossen. Vielmehr eröffnet § 22 Abs. 1 AufenthG die verfassungs- und völkerrechtlich gebotene Möglichkeit, solchen Fällen durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen, in denen familiären Belangen ein solches Gewicht zukommt, dass ihnen in Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen einwanderungspolitischer Art unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist.(Rn.28)
(Rn.39)
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine für das Vorliegen dringender humanitärer Gründe im Sinne des § 22 Abs. 1 AufenthG erforderliche Sondersituation gegeben ist, ist nicht allein auf die die Aufnahme erstrebende Person, sondern auch auf die den Bezug zum Bundesgebiet vermittelnde Person abzustellen.(Rn.41)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Visa zum Zuzug zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär schutzberechtigten Personen nach § 104 Abs. 13 AufenthG begegnet in ihrer bisherigen Form keinen völker-, europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) 2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Abs. 1 AufenthG zugunsten der Eltern und Geschwister eines als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Minderjährigen ist nicht grundsätzlich durch die Aussetzung des Familiennachzuges nach § 104 Abs. 13 AufenthG ausgeschlossen. Vielmehr eröffnet § 22 Abs. 1 AufenthG die verfassungs- und völkerrechtlich gebotene Möglichkeit, solchen Fällen durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen, in denen familiären Belangen ein solches Gewicht zukommt, dass ihnen in Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen einwanderungspolitischer Art unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist.(Rn.28) (Rn.39) 3. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine für das Vorliegen dringender humanitärer Gründe im Sinne des § 22 Abs. 1 AufenthG erforderliche Sondersituation gegeben ist, ist nicht allein auf die die Aufnahme erstrebende Person, sondern auch auf die den Bezug zum Bundesgebiet vermittelnde Person abzustellen.(Rn.41) Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Visa zum Zuzug zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Die Berufung wird zugelassen. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Kläger haben vor Klageerhebung einen Antrag auf Erteilung der begehrten Visa gestellt. Bereits am 23. Juni 2016 haben sie sich vertreten durch H. über die von der Beklagten eingerichteten E-Mailadresse „familiennachzug.syrien@auswärtiges-amt.de“ mit ihrem Begehren an die Beklagte gewandt. Zuletzt haben sie mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2017 die Erteilung von Visa zum Familiennachzug, hilfsweise aus Härtefallgründen gemäß § 22 AufenthG beantragt. Die persönliche Antragstellung bei einer für die Erteilung der Visa nach § 71 Abs. 2 AufenthG zuständigen Auslandsvertretung ist jedenfalls dann keine Voraussetzung für eine die Wirkungen des § 75 VwGO auslösende Antragstellung, wenn wegen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten von den zuständigen Botschaften keine Termine für hierauf gerichtete Anträge vergeben werden und Anträge nach § 22 AufenthG einer Vorprüfung durch die Zentrale des Auswärtigen Amtes unterliegen (vgl. Weisung vom 20. März 2017 – Gz.: 508-3-543.53/2). Gesetzlich ausdrücklich gefordert ist eine persönliche Antragstellung nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2016 – VG 4 K 135.16 V –, juris). Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag kein sachlicher Grund dafür vor, dass die Beklagte die Anträge der Kläger nicht förmlich beschieden hat. Die Klage ist begründet. Die Unterlassung der Erteilung von Visa an die Kläger zum Zuzug zu ihrem sich als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhaltenden Sohn und Bruder ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Die Voraussetzungen des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AufenthG allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Folgenden unter 1.) sind erfüllt (im Folgenden unter 2.). 1. Die Erteilung von Visa auf der Grundlage der Vorschriften des den Familiennachzug betreffenden 6. Abschnitts des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes ist nach § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 16. März 2018 kraft Gesetzes ausgesetzt. Nach § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG wird ein Familiennachzug zu Personen, denen wie B. nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, bis zum genannten Zeitpunkt nicht gewährt. Erfasst sind auch die Fälle des Nachzugs der personensorgeberechtigten Eltern zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, die sich ohne personensorgeberechtigten Elternteil im Bundesgebiet aufhalten. Nach Satz 2 beginnt die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG ab dem 16. März 2018 zu laufen. Satz 3 stellt klar, dass die §§ 22, 23 AufenthG unberührt bleiben. a) Unionsrecht steht der Anwendung von § 104 Abs. 13 AufenthG nicht entgegen. Die Familienzusammenführungsrichtlinie enthält keine auf den vorliegenden Fall vorrangig anzuwendenden Regelungen. Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen den Verwandten in gerader aufsteigender Linie eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung gestatten, ist nicht einschlägig, da B. kein Flüchtling im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Begriff des Flüchtlings im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie ist in Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie definiert. Flüchtling ist danach jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde. Die Flüchtlingseigenschaft wurde B. bislang nicht zuerkannt. Für eine auch den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG einbeziehende Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts kein Raum. Ein entsprechender Änderungsvorschlag der Kommission im Rahmen der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie scheiterte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 - EA S. 6; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, S. 409 ff. Fußnote 92). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c) der Familienzusammenführungsrichtlinie findet diese darüber hinaus generell keine Anwendung, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde. Auch subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 AsylG ist eine subsidiäre Schutzform in diesem Sinne (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2016 – VG 4 L 326.16 A –, juris Rn.15). Auch die Qualifikationsrichtlinie und die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, stehen der Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG nicht entgegen. Denn beide Richtlinien enthalten nur Vorgaben, die die Einheit sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits aufhaltender Familien betreffen (Art. 2 Buchstabe j), Art. 23 Qualifikationsrichtlinie; Art. 2 Buchstabe c), Art. 12 RL 2013/33/EU). b) § 104 Abs. 13 AufenthG ist nicht wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil er nur die Rechtsstellung subsidiär Schutzberechtigter betrifft. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Familiennachzug gleich zu behandeln. Die Gründe, die die Zuerkennung eines unterschiedlichen Schutzstatus rechtfertigen, rechtfertigen bei zulässiger generalisierender und typisierender Betrachtung auch unterschiedliche Regelungen zum Zeitpunkt der Gewährung des Familiennachzugs. Subsidiär Schutzberechtigten wird im Hinblick auf eine Sondersituation im Heimatland – ganz überwiegend Kriegsverhältnisse – zunächst in der Erwartung vorübergehender Schutz gewährt, dass eine Rückkehr in das Heimatland und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern und keine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes erfolgen wird. Diese Erwartung besteht bei wegen individueller Verfolgung anerkannten Flüchtlingen nicht. Bei diesen geht mit der Aufnahme im schutzgewährenden Staat von vornherein typischerweise eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes einher. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin begründet, dass die Aussetzung des Familiennachzugs je nach Alter des den Nachzug vermittelnden minderjährigen Schutzberechtigten dazu führen kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Familiennachzugs infolge Zeitablaufs nicht mehr bestehen. Die Versagung des Familiennachzugs folgt in diesen Fällen unmittelbar aus den Vorschriften zum Familiennachzug in §§ 27 ff. AufenthG und ist aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt. Die mittelbaren Wirkungen des durch § 104 Abs. 13 AufenthG eingetretenen Zeitablaufs treffen alle subsidiär Schutzberechtigten in vergleichbarer Lage gleichermaßen. c) Die mit § 104 Abs.13 AufenthG geschaffene Rechtslage hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 EMRK stand, da in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen grundrechtlich geschützten familiären Belangen ein solches Gewicht zukommt, dass ihnen in Abwägung mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der Vorrang gegeben werden muss. Die Aussetzung des Familiennachzugs berührt sowohl den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG als auch den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 6 Abs. 1 GG stellt als Menschenrecht Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser Schutz umfasst das Recht auf ein familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – BVerfG 2 BvR 1226/83 u.a. –, juris Rn. 84). § 104 Abs. 13 AufenthG führt dazu, dass für Familien subsidiär Schutzberechtigter bei anhaltendem Fluchtgrund ein familiäres Zusammenleben für den Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeschlossen ist. Denn die zeitnahe Wiederherstellung der Familieneinheit durch Rückkehr des subsidiär Schutzberechtigten oder die Herstellung der Familieneinheit in einem Drittstaat sind regelmäßig nicht zumutbar möglich. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls. Der mit der Aufenthaltsversagung begründete Zwang, die Trennung der Familie hinzunehmen, ist geeignet, für Pflege und Erziehung der Kinder erhebliche Belastungen mit sich zu bringen. Derartige Belastungen werden vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – BVerfG 2 BvR 1226/83 u.a. –, juris Rn. 97). Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts dient in erster Linie dem Schutz des Kindes. Sie beruht auf dem Gedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – BVerfG 1 BvL 1/11, BVerfG 1 BvR 3247/09 –, juris Rn.49). Mit der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Pflicht gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses Recht des Kindes steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, denn es sichert dem Kind den familiären Bezug, der für seine Persönlichkeitsentwicklung von Bedeutung ist. Die persönliche Beziehung zu seinen Eltern, ihre Pflege, Hilfe wie Zuwendung tragen wesentlich dazu bei, dass sich das Kind zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 – BVerfG 1 BvR 1620/04 –, juris Rn. 71 f.). Besonderes Gewicht kommt der Berücksichtigung des Kindeswohls darüber hinaus bei völkerrechtskonformer Auslegung des Grundgesetzes im Lichte der UN-Kinderrechtskonvention BGBl. 1992 II S.121 zu. Dieses Übereinkommen gründet auf der in seiner sechsten Begründungserwägung ausgedrückten Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie aufwachsen soll. Nach Art. 10 Abs. 1 KRK folgt aus dieser Verpflichtung, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 –, juris, Leitsatz 2). Die Familie, insbesondere auch die persönliche Beziehung zwischen Kind und Eltern, unterfällt zudem dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, juris Rn.13). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – BVerfG 1 BvR 2604/06 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, juris Rn. 33). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen weder das in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben noch die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Vielmehr überantwortet das Grundgesetz es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – BVerfG 2 BvR 1226/83 u.a. –, juris Rn. 96 f.). Die Aussetzung des Familiennachzugs ist jedoch an der in Art. 6 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm zu messen. Danach wirken der zur Berücksichtigung ehelicher und familiärer Bindungen verpflichtende Schutzauftrag und das Förderungsgebot des Art. 6 GG auf die gesamte die Ehe und Familie betreffende Rechtsordnung ein und setzen auch dem Gesetzgeber Grenzen. Dieser hat beim Erlass allgemeiner Regeln über die Erteilung von Aufenthaltstiteln die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Damit korrespondiert ein grundrechtlicher Anspruch auf angemessene Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen an einem Zusammenleben im Bundesgebiet. Stehen dem Begehren eines Ausländers auf Familiennachzug öffentliche Belange entgegen, sind seine ehelichen und familiären Belange und gegenläufige öffentliche Interessen mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen. Dabei müssen Grundlage und Abwägungsergebnis der gesetzlichen Regelung dem sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Gebot gerecht werden, die ehelichen und familiären Bindungen der einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer an ihre im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die zu treffenden Regelungen müssen insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch hinsichtlich künftiger Verhältnisse und Entwicklungen ist der Einschätzungsvorrang der Rechtssetzungsorgane zu beachten (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, juris Rn. 32). Auch Art. 8 EMRK gewährleistet es nicht als Grundrecht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C - 540/03 –, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16/12 –, juris Rn. 22), sondern verpflichtet ebenfalls zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 –, juris Rn. 34). Ebenso lässt sich der UN-Kinderrechtskonvention kein voraussetzungsloser Anspruch auf Kindernachzug oder unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16/12 –, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 M 93/17 / OVG 3 S 52.17 , EA S. 5). Sie statuiert aber eine Verpflichtung zur Prüfung des Kindeswohls (vgl. Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 19. Februar 2016 – WD 2 - 3000 - 026/16 –, „Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK), S. 7). Die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für einen Zeitraum von zwei Jahren hält grundsätzlich einer verfassungsrechtlichen Prüfung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stand. Der Gesetzgeber durfte dem öffentlichen Interesse an einer Begrenzung des weiteren Zuzugs mit Blick auf die Belastung der „Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft“ (BT-Drs. 18/7538, S.1) insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 vor den von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Interessen an einem familiären Zusammenleben grundsätzlich den Vorrang einräumen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden darf. Die verfolgten öffentlichen Interessen müssen dabei keinen Verfassungsrang haben. Das Grundgesetz schließt es insoweit nicht aus, den Schutz von Grundrechtsgütern zugunsten anderer, nicht verfassungsrangiger Belange in bestimmtem Umfang zurückzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – BVerfG 2 BvR 1226/83 –, juris Rn.110 und 140; Beschluss vom 8. Dezember 2005 – BVerfG 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17). Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Begrenzung des Zuzugs unerlässlich war und die hohe Zahl der Asylsuchenden eine hohe Zahl von Anträgen auf Familiennachzug erwarten ließ (BT-Drs. 18/7538, S.1) ist ebenso vertretbar (zur Kontrolldichte vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – BVerfG 2 BvR 1226/83 –, juris Rn. 104 f.) wie die Einschätzung, dass die Aussetzung des Familiennachzugs zu Personen mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren zur besseren Bewältigung der bei Erlass des Gesetzes „aktuellen Situation“ geeignet war (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 2). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Familieneinheit regelmäßig nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, womit dem privaten Interesse besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16/12 –, juris Rn. 21; EGMR, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle -, InfAuslR 2006, 105) und die Aussetzung des Familiennachzugs damit zu einer erzwungenen Aufrechterhaltung der durch die Flucht eines oder mehrerer Familienmitglieder herbeigeführten Trennung führt, ist die Regelung mit ihrer zeitlichen Befristung auf zwei Jahre noch verhältnismäßig. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine ausnahmslose Aussetzung des Familiennachzugs. Das Abwägungsgebot des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und die in der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Verpflichtung zur Prüfung des Kindeswohls fordern, dass von Gesetzes wegen die Möglichkeit besteht, besonderen Einzelfällen gerecht zu werden, in denen den privaten Belangen – etwa wegen einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls – ein solches Gewicht zukommt, dass öffentliche Belange zurückstehen müssen. Diese Möglichkeit eröffnet vorliegend § 22 AufenthG, der in diesem Licht ausgelegt und angewendet werden muss (in diese Richtung BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – BVerfG 2 BvR 1758/17 -, juris Rn. 12). Der danach geforderten verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung stehen weder der Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch die in den amtlichen Begründungen zu § 22 AufenthG und § 104 Abs. 13 AufenthG dokumentierte gesetzgeberische Zielsetzung entgegen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 10 f.). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Mit der Regelung im 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ hat der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Einzelfällen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen in das nicht weiter begrenzte Ermessen der Exekutive gestellt. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt. Humanitäre Gründe liegen vor, wenn die Aufnahme im Hinblick auf eine Sondersituation gegenüber anderen Ausländern gerechtfertigt ist (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S.77). Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung stehen einer Auslegung entgegen, wonach die Umstände, die eine solche Sondersituation begründen, auch maßgeblich in der Person eines den Bezug zum Bundesgebiet herstellenden Familienangehörigen liegen können. Für ein allein auf die Person des Aufzunehmenden abstellendes Normverständnis streitet zwar die systematische Erwägung, dass der Familiennachzug grundsätzlich abschließend im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist. Eine mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention auch Familienangehörige des Aufzunehmenden in den Blick nehmende Gesetzesanwendung ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Eine solche Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu dem in der amtlichen Begründung zu § 104 Abs. 13 AufenthG dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Dieser hat mit dem ausdrücklichen Verweis auf §§ 22, 23 AufenthG in Satz 3 der den Familiennachzug aussetzenden Vorschrift vielmehr zu erkennen gegeben, dass er die Möglichkeit gesehen hat, dass die generelle Aussetzung des Familiennachzugs für die Dauer von zwei Jahren zu Konstellationen führen kann, in denen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass zur Klarstellung darauf verwiesen werde, „dass humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich sind, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen“ (BT-Drs. 18/7538, S.20) folgt nicht, dass die bisherige Anwendungspraxis als Auslegungsgrenze festgeschrieben werden sollte. Wann den Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnende dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet die Norm ein nicht weiter eingegrenztes Ermessen, das im Einzelfall und vor allem grundrechtskonform ausgeübt werden muss. Entgegenstehende ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder eine restriktive Rechtsanwendungspraxis können einer im Einzelfall gebotenen verfassungskonformen Rechtsanwendung nicht entgegenstehen. 2. Gemessen an diesen Maßstäben lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (st. Rspr.,vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, juris Rn. 11) vor. Das damit eröffnete Ermessen ist im vorliegenden konkreten Einzelfall auf Null reduziert. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Kindeswohl B.s erheblich und akut gefährdet ist. Zur Abwehr dieser Gefahr ist die zeitnahe Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zwingend geboten. Der Ablauf der Zweijahresfrist des § 104 Abs. 13 AufenthG zum 16. März 2018 kann nicht abgewartet werden. Ausweislich des aktuellen ausführlichen psychologischen Attests vom 1. November 2017 ist B. behandlungsbedürftig psychisch erkrankt. Es besteht der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer sekundären mittelgradigen depressiven Episode. Zum psychopathologischen Befund heißt es: „Angespannter, sehr nachdenklich wirkender 16-jähriger Jugendlicher. Im Kontakt freundlich aber zurückhaltend und verschlossen, vorsichtig. Wirkt insgesamt eher abwesend, sehr bedrückt und in Gedanken versunken, sehr belastet. Mimik und Affekt reduziert, Antrieb vermindert. Eine hohe Anspannung fällt auf. Schuldgefühle und Sorgen um die Familie sind sehr gegenwärtig und scheinen den Pat. stark einzunehmen, das inhaltliche Denken zu dominieren. Hoher Leidensdruck, v.a. im Umgang mit der wahrgenommenen Last, deutliche emotionale Überforderung. Gedankenkreisen, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle, Erleben von Hoffnungslosigkeit und Ausweglosigkeit, Einsamkeit, Interessenverlust. Deutlich depressive Stimmung bei insgesamt erhaltener Schwingungsfähigkeit“. Nach psychologischer Einschätzung ist bei Aufrechterhaltung der familiären Trennung mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer zunehmenden psychischen Destabilisierung und Dekompensation sowie einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. B. wirke insgesamt psychisch und emotional noch sehr bedürftig, leide massiv unter der Trennung von seiner Familie und beschreibe, die daraus resultierende Last kaum noch tragen zu können. Auch ein Suizid sei als Reaktion möglich. Zwar wehre B. Suizidgedanken ab, wirke insgesamt allerdings eher verschlossen und vorsichtig, so dass fraglich bleibe, inwieweit er über entsprechend sensible Themen offen spreche. Neben einer psychotherapeutischen Behandlung sei eine Verbesserung der aktuellen, vor allem psychischen Lebenssituation, wie sie durch eine Zusammenführung mit der Familie und damit dem Abbau der Ängste und Schuldgefühle, der möglichen Verantwortungsabgabe und der Schaffung einer protektiven unterstützenden familiären Umgebung einhergehe, dringend notwendig. Die im psychologischen Attest dargelegte sehr schlechte psychische Verfassung B.s war auch in der mündlichen Verhandlung für das Gericht offenkundig. Bereits zu Beginn der Hilfe im betreuten Wohnen im Frühjahr 2016 war für die Betreuer deutlich, dass es B. seelisch nicht gut ging. Eine Untersuchung in der Clearingstelle für psychiatrische Versorgung der Charité am 2. Mai 2016 ergab die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine ambulante Psychotherapie wurde als dringend indiziert angesehen. Die hierauf begonnene Behandlung brach B. wieder ab. Nach Einschätzung der Berater hätte er diese fortführen sollen. Im Juli 2016 sahen diese Veranlassung, mit B. einen „Antisuizidvertrag“ schriftlich zu fixieren. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehende Erwartung, dass sich B.s psychische Verfassung stabilisiert und die Betreuung durch Sozialpädagogen im Rahmen des betreuten Wohnens zusammen mit Onkel und Cousin sowie die Bemühungen des Vormunds einen hinreichend geschützten Rahmen schaffen, in dem trotz der schwierigen Situation, in der sich B. befindet, eine dem Kindeswohl gerecht werdende persönliche Entwicklung möglich ist, hat sich nicht bestätigt. Vielmehr wurde B. von der Einrichtung, in der er seit dem 8. März 2016 untergebracht war, wiederholt aufgrund von Regelverstößen abgemahnt und musste schließlich zum 26. September 2017 ausziehen, nachdem er mit einer Kohlenmonoxidvergiftung infolge exzessiven Shisha-Rauchens ins Krankenhaus eingeliefert werden musste und ein im Krankenhaus durchgeführtes Drogenscreening Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergeben hatte. Bereits auf der Grundlage dieses Befundes bestehen dringende Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls durch die Einnahme von Betäubungsmitteln und den Kontakt zu Personen, die ihm diese verschaffen und zur Einnahme verleiten. B. bedarf der sofortigen engmaschigen persönlichen Aufsicht und Kontrolle, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung B.s nur noch im Rahmen der familiären Gemeinschaft der Kernfamilie mit Aussicht auf Erfolg geleistet werden kann. Die Möglichkeit einer psychisch stabilisierenden und dem selbstgefährdenden Verhalten entgegenwirkenden Betreuung durch einen der nur wenige Jahre älteren in Deutschland lebenden männlichen Verwandten ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die Annahme gerechtfertigt, dass die massiv kindeswohlgefährdende Entwicklung B.s durch Maßnahmen der Jugendhilfe wirksam und nachhaltig abgewendet werden kann. Weder dem Vormund noch den Betreuern der Einrichtung, in der B. 1 ½ Jahre gelebt hat, war es möglich, zu B. eine von gegenseitigem Vertrauen getragene persönliche Beziehung aufzubauen und ihn psychisch dauerhaft zu stabilisieren. Die Entwicklung hin zu selbstgefährdendem Verhalten in den letzten Monaten konnte nicht mit einer Intensivierung der Betreuung begegnet werden. Vielmehr musste B. die Betreuungseinrichtung verlassen und wurde vorübergehend in einer Kriseneinrichtung untergebracht. Der Zeuge H. hat seine vergeblichen Bemühungen geschildert, zu B. durchzudringen. Er führt die besorgniserregende Entwicklung B.s vor allem auf die psychische Belastung durch die Trennung von der Familie und darauf zurück, dass B. völlig auf sich allein gestellt sei. Bei seinen eigenen 17 und 21 Jahre alten Kindern seien so viele Interventionen notwendig, dies alles fehle bei B. Die im vorliegenden Einzelfall nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Interesse des Kindeswohls des Sohnes und Bruders der Kläger zwingend gebotene Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet ist daher durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären und mit Blick auf die UN-Kinderrechts-konvention auch völkerrechtlichen Gründen nach § 22 AufenthG zu ermöglichen. Migrationspolitische Erwägungen müssen im vorliegenden Einzelfall zurückstehen. Ist das Kindeswohl dringend gefährdet, kann diesen auch nicht mit der Erwägung weiter der Vorrang eingeräumt werden, dass die Trennung der Familie bewusst und geplant herbeigeführt und für einen gewissen Zeitraum auch in Kauf genommen wurde, zumal wenn die Trennung aus einer Bürgerkriegssituation heraus beschlossen wurde und die erhebliche Dauer der Trennung sowie die psychische Entwicklung B.s nicht voraus zu sehen waren. Ebenso wenig spielt angesichts des festgestellten Betreuungsbedarfs eine Rolle, dass B. sich mit 16 Jahren in einem Alter befindet, in dem regelmäßig die Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit des Kindes ab und die Selbstbestimmungsfähigkeit zunimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 – 1BvR 845/79 -, juris Rn. 77). Zur Herstellung der Familieneinheit sind nicht nur den Klägern zu 1) und 2), sondern auch den Klägern zu 3) und 5) Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Ein B. entlastender und stabilisierender familiärer Rahmen kann nicht entstehen, wenn die jüngeren Geschwister durch seine „Schuld“ nun ihrerseits ohne die Eltern in Bürgerkriegsverhältnissen zurückbleiben müssten. Die erzwungene Trennung der Kläger stünde ihrerseits in Widerspruch zu Art. 6 Abs.1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Da die Erteilung der begehrten Visa aus Gründen höherrangigen Rechts zwingend geboten ist, ist das in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen in dem vorliegenden Fall auf die Entscheidung reduziert, von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32/07 –, juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten durch § 104 Abs. 13 AufenthG grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kläger sind s... Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Visa zum Zuzug zu ihrem sich in Berlin als subsidiär Schutzberechtigter aufhaltenden minderjährigen Sohn und Bruder (im Folgenden: B.). Die Kläger leben in D..., nachdem sie ihre Existenz in D... infolge des Bürgerkrieges aufgeben mussten. Der am 1. Januar 2001 geborene B. verließ S... im Mai/Juni 2015 und gelangte seinen Angaben zufolge zusammen mit einem Cousin im Juli 2015 nach Deutschland. Das im Oktober 2015 zum Vormund bestellte Jugendamt Steglitz-Zehlendorf stellte am 21. Dezember 2015 für ihn einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach persönlicher Anhörung den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die hiergegen gerichtete Klage VG 23 K 694.16 A hatte in erster Instanz Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beigeladene erteilte ihm am 12. Juli 2016 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Der im Mai 2016 für B. zum Vormund bestellte Zeuge H. beantragte unter Verweis auf die seelisch sehr instabile Situation B.s mit E-Mail vom 23. Juni 2016 an die von der Beklagten eingerichtete E-Mailadresse „f...“ im Namen B.s und der Kläger deren humanitäre Aufnahme wegen eines besonderen Härtefalles sowie einen Termin bei der Deutschen Botschaft Beirut. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 wandte sich der Zeuge H. noch einmal an die Zentrale des Auswärtigen Amtes der Beklagten in Berlin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2017 zeigte die Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten ihre Vertretung an. Die Beklagte wies mit E-Mail vom 25. Januar 2017 darauf hin, dass Anträge auf Familiennachzug wegen § 104 Abs. 13 AufenthG keine Aussicht auf Erfolg hätten. Eine Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG sei nur nach Feststellung der humanitären Notlage der aufzunehmenden Person möglich. Die Kläger haben am 13. Februar 2017 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 lehnte die Kammer den Antrag, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Klägern Einreisevisa zu erteilen, wegen fehlender Glaubhaftmachung eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. Juli 2017 zurück. Die Kläger berufen sich auf § 36 Abs. 1 AufenthG, dessen Voraussetzung für die Gewährung des Elternnachzuges der Kläger zu 1) und 2) erfüllt seien. Den Klägern zu 3) bis 5) sei nach § 32 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise § 36 Abs. 2 AufenthG der Aufenthalt zu gewähren. Von der Sicherung des Lebensunterhaltes sei mit Blick auf den besonderen Schutz des Familienlebens abzusehen. Die Familie könne nicht darauf verwiesen werden, die Familieneinheit anderorts zu leben. § 104 Abs. 13 AufenthG stehe nicht in Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) und sei wegen des Anwendungsvorranges sekundären EU-Rechts vor entgegenstehendem einfach-gesetzlichem nationalen Recht nicht anwendbar. Flüchtlinge im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie seien alle Personen mit internationalem Schutzanspruch im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Darüber hinaus sei § 104 Abs. 13 AufenthG, der keine Einzelfallprüfung ermögliche, wegen Verletzung des aus Art. 3 des Grundgesetzes – GG - folgenden Willkürverbotes und des grundrechtlichen Schutzes der Familie und des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 GG verfassungswidrig. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – forderten einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz familiärer Bindungen und staatlichen einwanderungspolitischen Belangen. Darüber hinaus ermögliche es § 104 Abs. 13 AufenthG nicht, den Anforderungen der UN-Kinderrechtskonvention – KRK – entsprechend, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Der Verweis auf § 22 AufenthG genüge nicht, um den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Jedenfalls sei den Klägern gemäß § 22 AufenthG aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Ermessen sei mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, UN-Kinderrechtskonvention und EU-Grundrechte-Charta auf Null reduziert. Migrationspolitische Interessen müssten hinter den schwerwiegenden Interessen des Kindes zurücktreten, in einer Familiengemeinschaft aufzuwachsen und durch die Eltern erzogen zu werden. Staatliche Betreuungseinrichtungen und Vormünder könnten die Erziehung durch die Eltern nicht ersetzen. B. sei psychisch stark belastet. Nach Einschätzung der B. aktuell behandelnden Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin J.M. des Vereins „X....“ bestehe der dringende Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43) infolge traumatischer Erlebnisse in S... und auf der Flucht sowie einer sekundären mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1). Schuldgefühle und die Sorge um die Familie dominierten das inhaltliche Denken. B. sei emotional überfordert und stehe unter hohem Leidensdruck. Aus psychotherapeutischer Sicht sei eine Zusammenführung mit der Familie dringend notwendig. Andernfalls sei mit einer zunehmenden psychischen Destabilisierung und Dekompensation sowie einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das von den Klägern vorgelegte psychologische Attest vom 1. November 2017 (Bl. 379 ff. d.A.) Bezug genommen. Bereits im Mai 2016 sei B. wegen seines psychischen Zustands in der Clearingstelle der C... gewesen. Dort sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine Psychotherapie dringend empfohlen worden. B. habe eine daraufhin begonnene Therapie wieder abgebrochen. Die angeborene Gefäßerkrankung, die zu Malformationen im Gesicht geführt habe, sei durch zwei Operationen erfolgreich behandelt worden. Die schulische und soziale Integration B.s gestalte sich sehr schwierig. Die Unterbringung in einer Jugendwohneinrichtung sei im September 2017 nach vorangegangenen Abmahnungen endgültig beendet worden, nachdem B. sich eine Kohlenmonoxidvergiftung durch zu starkes Shisharauchen zugezogen hatte und ein Drogenscreening Hinweise auf die Einnahme von Benzodiazepinen ergeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Klägern eingereichten Berichte der Berater der Jugendwohneinrichtung verwiesen (Bl. 96 ff. d.A. und Bl. 398 ff., 404 ff. d.A.). Nach der vorübergehenden Unterbringung in einer Kriseneinrichtung könne B. nunmehr in eine Wohngemeinschaft ziehen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Familiennachzug gemäß §§ 29 bis 36 AufenthG zu subsidiär Schutzberechtigten sei durch § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG, der im vorliegenden Fall einschlägig sei, bis zum 16. März 2018 ausgeschlossen. Die Familienzusammenführungsrichtlinie sei auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar. Die Richtlinie differenziere wie die Qualifikationsrichtlinie und das nationale Recht zwischen Flüchtlingen und Personen, deren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen genehmigt worden sei. Die Ungleichbehandlung von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten verletze nicht das Willkürverbot aus Art. 3 GG. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte würden in unterschiedlichem Maß geschützt, da sie unterschiedliche Schutzbedürfnisse hätten, wie schon aus dem Wortlaut des § 3 des Asylgesetzes – AsylG – im Verhältnis zu § 4 AsylG deutlich werde. Mit § 104 Abs. 13 AufenthG habe der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die Art. 6 GG weder auf Seiten der Kläger zu 1) und 2) noch auf Seiten B.s verletze. Zwar könne Art. 6 GG als „wertentscheidende Grundsatznorm“ berührt sein, wenn den Klägern die Wiederherstellung der bereits gelebten Familieneinheit durch aufenthaltsrechtliche Vorschriften verwehrt werde. Die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 6 GG schließe aber nicht ein, dass die familiäre Lebensgemeinschaft gerade in der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden müsse. Der Beklagten sei durch die Vorschrift des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG kein Ermessen eingeräumt. Bei einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Einzelfallprüfung sprächen vorliegend die Umstände, unter denen die Einheit der familiären Lebensgemeinschaft aufgelöst worden sei, gegen deren verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit. Wenn der bei der Flucht vierzehnjährige Sohn, der an einer angeborenen Gefäßerkrankung leide, den gefährlichen Fluchtweg auf sich genommen habe, überzeuge die Angabe nicht, dass die Familie getrennt worden sei, weil die Flucht für die übrigen Familienangehörigen zu gefährlich gewesen sei. Die Reise, die gemeinsam mit Verwandten unternommen worden sei, sei umfassend vorbereitet worden. Beachtlich sei die bereits im Jahr 2014 veranlasste Übersetzung des medizinischen Attestes zur Gefäßerkrankung in die deutsche Sprache. Die Voraussetzungen für einen Nachzug der Kläger zu 3) bis 5) zu ihren Eltern nach § 32 Abs.1 AufenthG oder zu ihrem Bruder nach § 36 Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Darüber hinaus stehe die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Visumserteilung entgegen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 22 AufenthG könne wegen der Ausgestaltung als Ermessensnorm ausschließlich dann bestehen, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Allein die hier nicht gegebene Erfüllung des Tatbestandes führe nicht dazu, dass dies der Fall sei. Keinesfalls könne die Ausübung des Ermessens in § 22 Satz 1 AufenthG dazu führen, dass den Klägern aus § 36 Abs. 1 AufenthG, einer Norm aus einem anderen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, ein Anspruch zustehe. Eine regelmäßige Anwendung von § 22 AufenthG komme auch über § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Dringende humanitäre Gründe setzten voraus, dass die Aufnahme des Ausländers, der sich noch im Ausland aufhalte, durch eine Sondersituation gegenüber anderen Ausländern gerechtfertigt sei. Die dringenden humanitären Gründe müssten grundsätzlich in der Person des aufzunehmenden Ausländers vorliegen. Selbst wenn entgegen der gesetzlichen Konzeption ergänzend die Situation des sich in Deutschland aufhaltenden Sohnes bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen berücksichtigt werde, sei kein dringender humanitärer Grund ersichtlich. Unter Beachtung des Schutzes, den das Bundesverfassungsgericht der Familie zuspreche, ergäben sich nicht genügend Anhaltspunkte aus den Lebensumständen des Sohnes, die die Beklagte zu einer anderen Bewertung zwängen. Wegen der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung stünden Hilfsangebote offen. Die Gefäßerkrankung sei angeboren. Aus den vorgelegten Attesten ergäben sich weder eine besondere körperliche Beeinträchtigung noch psychische Komplikationen wegen dieser Erkrankung. B. sei mittlerweile 16 Jahre alt. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Trennung von Eltern und Kindern entschiedenen Fälle beträfen Kleinkinder und seien auf die Situation eines Jugendlichen nicht übertragbar. Überdies wäre das der Beklagten nach § 22 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht auf Null reduziert. Eine solche Reduktion folge insbesondere nicht aus völker- und unionsrechtlichen Grundsätzen. Art. 3 und Art. 10 KRK sei weder ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu entnehmen. Der Beigeladene schließt sich der Einschätzung der Beklagten an und stellt keinen eigenen Antrag. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2017 Beweis erhoben durch Vernehmung B.s und seines Vormunds H. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.