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Urteil

36 K 86.16

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0726.VG36K86.16.00
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Leitsätze
Die Beförderung einer Professorin von C 2 nach C 3 stellte im Jahr 2007 einen Nichtakt dar, denn ein solches Amt existierte zu diesem Zeitpunkt wegen der Umstellung auf die W-Besoldung nicht mehr.(Rn.22) (Rn.25) Eine solche Beförderung kann weder als unschädliche Falschbezeichnung angesehen noch in eine Beförderung nach W 3 umgedeutet werden.(Rn.30) (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beförderung einer Professorin von C 2 nach C 3 stellte im Jahr 2007 einen Nichtakt dar, denn ein solches Amt existierte zu diesem Zeitpunkt wegen der Umstellung auf die W-Besoldung nicht mehr.(Rn.22) (Rn.25) Eine solche Beförderung kann weder als unschädliche Falschbezeichnung angesehen noch in eine Beförderung nach W 3 umgedeutet werden.(Rn.30) (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage ist in der geänderten Fassung als Anfechtungsklage zulässig. Ebenso ist die Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Variante 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, nachdem sich die Beklagte mit ihr einverstanden erklärt hat. Die Klage ist aber auch in der geänderten Fassung unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation vom 22. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 4. November 2015 lagen vor. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (dazu 1.). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) darf allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und seine Rücknahme unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen bereits verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte dabei insbesondere nicht berufen (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG), wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (dazu 2.). 1. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation vom 4. November 2015 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat in dem Bescheid die Versorgung der Klägerin auf Grundlage eines falschen Grundgehalts festgesetzt. 1.1. Die Höhe der einer Beamtin gesetzlich zustehenden Versorgung ergibt sich aus § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Danach beträgt das Ruhegehalt grundsätzlich 1,79375 von Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG insbesondere das Grundgehalt, welches der Beamtin zuletzt zugestanden hat. Bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche schon BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1955 - BVerwG 2 C 27.54 -, ZBR 1955, 372; dass., Urteil vom 27. Februar 2001, - BVerwG 2 C 6.00 -, ZBR 2001, 411, juris, Rn. 11; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Bd. 2 § 5 Rn. 52) nicht auf die Dienstbezüge an, die die Beamtin tatsächlich bezogen hat, sondern auf diejenigen Bezüge, auf die sie einen Rechtsanspruch hatte. Zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge können selbst dann nicht zur Grundlage der Versorgung gemacht werden, wenn sie über Jahre hinweg bis zum Eintritt in den Ruhestand gewährt wurden (Plog/Wiedow, BBG Bd. 2, § 5 BeamtVG Rn. 60). Das Grundgehalt einer Beamtin oder eines Beamten bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 S. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Die zu verleihenden Ämter im besoldungs- und versorgungsrechtlichen Sinne sind abschließend in den Bundesbesoldungsordnungen als Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Klägerin wurde zwar 1989 wirksam in ein Amt nach der Besoldungsgruppe C 2 eingewiesen. Ihre spätere Einweisung in eine Stelle nach C 3 mit Wirkung zum 1. September 2007 leidet aber an einem derart gravierenden Rechtsmangel, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 31.80 -, juris) davon auszugehen ist, dass sie nicht nur rechtswidrig ist, sondern ein rechtliches Nullum, ein Nichtakt. Dabei spielt die Form, in der die Amtsübertragung erfolgt (förmliche Ernennung oder Einweisungsverfügung) keine Rolle. Die für die Ernennung maßgeblichen Grundsätze gelten entsprechend auch die für die einer Ernennung ähnlicher Verwaltungsakte wie die Einweisung eines Beamten in eine höherwertige Planstelle (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989, - BVerwG 2 C 25.87 -, juris, Rn. 28 [zum Fall eine Fachlehrerin A 11]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2008, - 12 K 689/07 -, juris, Rn. 43 [zum Fall eines Leitenden Verwaltungsverbandsdirektors B 6). Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es Aufgabe des Staates, die Rechtsstellung, insbesondere das Statusrecht der Beamten durch Gesetz zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1983 – 2 C 31/80 –, Rn. 20, juris, unter Hinweis auf Dürig/Herzog, GG, Komm., Art. 98 Rn. 3 unter Hinweis auf Art. 33 Rn. 64). Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden besonderen Vorbehalt des Gesetzes sind, abweichend von den im allgemeinen Verwaltungsrecht geltenden Grundregeln über fehlerhafte und nichtige Verwaltungsakte oder Nicht-Verwaltungsakte, besondere gesetzliche Voraussetzungen normiert, um von der wirksamen Übertragung eines Amtes auszugehen. Eine Einweisung in eine höherwertige Planstelle war zwar nach dem Inhalt des Einweisungsschreibens gewollt, welches der Klägerin am 24. Oktober 2007 ausgehändigt wurde (vgl. Bl. 145, 146 der Personalakte). Denn danach wurde die Klägerin ausdrücklich „mit Wirkung vom 1. September 2007 als Professorin in der Fachhochschule Leipzig der Deutschen Telekom AG in eine Planstelle C 3“ eingewiesen. Dieses Amt stand der Beklagten jedoch im Zeitpunkt der Übergabe des Einweisungsschreibens am 24. Oktober 2007 (längst) nicht mehr zur Verfügung. Für Professorinnen und Professoren ergeben sich nämlich aus dem ProfBesReformG vom 16. Februar 2002 die Ämter, die verliehen werden können, ausschließlich aus der Bundesbesoldungsordnung W (§ 32 BBesG i. V. m. Anl. 2 zum BBesG), die früheren Ämter der Besoldungsgruppe C existieren seither nicht mehr. Zwar konnten die vorhandenen Professorinnen und Professoren in ihrem bisherigen Amt der C-Besoldung verbleiben (§ 77 Absatz 1 S. 1 BBesG), eine Beförderung war jedoch ausgeschlossen. Die Berufung auf eine höherwertige Professur hätte zwingend einen Wechsel in die Bundesbesoldungsordnung W bedurft. Das Bundesbesoldungsgesetz und die Anl. 2 waren in diesen Fällen ausschließlich in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung anwendbar (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBesG). Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung C existierten in dieser Gesetzesfassung nicht mehr, so dass auch eine Übertragung eines solchen Amtes ausgeschlossen war. Beamtenrechtlich zulässig wäre ab diesem Zeitpunkt lediglich die Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsordnung W gewesen. Die Verleihung eines Amtes der früheren Bundesbesoldungsordnung C war hingegen auf eine inhaltlich unmögliche Rechtswirkung gerichtet. Daher liegt weder eine Ernennung noch eine wirksame Einweisung in die Planstelle vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1983 – 2 C 31/80 –, Rn. 23, juris). Der Fall unterscheidet sich insoweit von denjenigen, die das VG Magdeburg (Urteil vom 29. November 2005 – 5 A 71/05 –, juris) und das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 L 26/06 –, juris) entschieden haben. Dort geht es darum, dass einem Musikwissenschaftler im Jahr 2000 das Amt eines Universitätsprofessors verliehen und er zugleich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 eingewiesen wurde. Da es einen „Universitätsprofessor“ ohne weitere Zusätze aber nach der alten Besoldungsordnung C erst ab der Besoldungsgruppe C 3 gab, fielen also Ernennungsurkunde und Einweisungsverfügung auseinander. Die sachsen-anhaltinische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dabei von der Maßgeblichkeit der Ernennungsurkunde ausgegangen und hat eine wirksame Ernennung des dortigen Klägers zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 3 bejaht, die in sich widersprüchliche Einweisungsverfügung dagegen für nichtig gehalten. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn die Klägerin hat keine Ernennungsurkunde erhalten, sondern nur eine Einweisungsverfügung, die auf ein nicht mehr existentes Amt gerichtet war. 1.2. Der Beklagten ist auch darin Recht zu geben, dass es vor diesem Hintergrund unerheblich ist, ob im Stellenplan der Deutschen Telekom AG noch eine Planstelle der Besoldungsgruppe C3 vorhanden war. Gemäß § 9 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG), der inhaltlich § 49 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) entspricht, darf einem Beamten ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Eine Planstelle ist jedoch nicht mehr besetzbar, wenn das entsprechende Amt nicht mehr existiert. Aus dem Stellenplan ergibt sich keine Befugnis, eine beamtenrechtliche Amtsverletzung unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes vorzunehmen. Die Funktion des Stellenplans besteht darin, zusätzlich zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch eine weitere, haushaltsrechtliche Voraussetzung zu statuieren. Selbst wenn ein Amt beamtenrechtlich vorhanden ist, darf es nur dann verliehen werden, wenn eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. 1.3. Es besteht auch keine Benachteiligung gegenüber anderen beamteten Professorinnen und Professoren des Bundes sowie gegenüber denen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften der Hochschule für Telekommunikation Leipzig, aus denen die Klägerin die begehrte Rechtsfolge ableiten könnte. Insbesondere weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass den Professorinnen und Professoren, die in der Besoldungsgruppe C verblieben sind, Beförderungsmöglichkeiten nicht abgeschnitten gewesen seien. Die betroffenen Professorinnen und Professoren hatten weiterhin die Möglichkeit, sich auf eine höherwertige Professur zu bewerben, allerdings dann in der Besoldungsgruppe W (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBesG). Eine Benachteiligung der Klägerin ist insoweit deshalb nicht erkennbar. Der Beklagten ist vielmehr darin Recht zu geben, dass es im Gegenteil zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber anderen Professorinnen und Professoren geführt hätte, wenn ihr als einziger Professorin eine Beförderung innerhalb der C Besoldung weiterhin ermöglicht würde, obwohl diese der Gesetzgeber abgeschafft hat. Die Vorschrift war auch nicht in verfassungskonformer Anwendung entgegen des Wortlautes anders auszulegen, wie die Klägerin meint. Darauf kommt es aber hier auch gar nicht an. Gegenstand des hiesigen Verwaltungsstreitverfahrens ist lediglich die Frage, ob der Versorgungsbescheid vom 4. November 2015 rechtswidrig war und ermessensfehlerfrei aufgehoben wurde. Ob die Klägerin im Jahr 2007 auch andere Möglichkeiten hätte haben müssen, eine Beförderung im Rahmen der Besoldungsordnung C zu erreichen, ist hier nicht Streitgegenstand. Deshalb hat die Kammer auch keine Veranlassung, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 77 Abs. 1 BBesG verfassungsgemäß ist. 1.4. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch nicht um eine bloße unschädliche Falschbezeichnung handelt, so dass von einer wirksamen Einweisung der Klägerin in eine nach W 3 bewertete Stelle auszugehen wäre. Nach dem in § 133 BGB normierten Rechtsgrundsatz ist zwar bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zunächst ist aber höchst zweifelhaft, ob dieser Rechtsgedanke angesichts des Prinzips der Formenstrenge, welches das Ernennungsrecht beherrscht (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 29. September 2010 – 2 A 3612/08 –, juris, Rn. 29; VG Münster, Urteil vom 28. August 2014, – 13 K 3418/13.O –, juris, Rn. 41), auf Ernennungen und Beförderungen Anwendung finden kann. Darüber hinaus ergibt aber auch der wirkliche Wille des Dienstherrn nicht, eine Beförderung nach W 3 veranlassen zu wollen. Denn die Beklagte verfolgte offenkundig nicht das Ziel, die Klägerin in ein Amt einer Universitätsprofessorin nach der Besoldungsstufe W 3 zu befördern, sie ging nach Lage der Dinge davon aus, die Klägerin in der Laufbahn der C-Besoldung weiter befördern zu können. Dabei ist folgendes zu beachten: Die Besoldungsstufen C 3 und W 3 sind keineswegs deckungsgleich. Während die C-Besoldung vier Stufen vorsah (C 1 bis C 4), gliedert sich die W-Besoldung in nur drei Stufen (W 1 bis W 3). Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe W ist deutlich stärker von leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen geprägt und führte in seiner ursprünglichen Konzeption dazu, dass das Grundgehalt in der W-Besoldung vor allem im höheren Dienstalter gegenüber der C-Besoldung tatsächlich zunächst deutlich sank. Eine Veränderung hat sich erst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) ergeben, durch das die sich aus der Besoldungsordnung W ergebende Professorenbesoldung in Teilen für verfassungswidrig niedrig erklärt wurde. Vergleichende Betrachtungen zu den beiden Besoldungsgruppen C und W ergeben zum Beispiel für den Zeitraum davor, dass das Grundgehalt der Endstufe C 2 höher lag als das der Endstufe W 3 (vgl. Online-Beitrag „Forschung und Lehre“, Vergleich der C- und W-Besoldung, Stand 3. März 2010). Die Beförderung von C 2 nach W 3 konnte also gegebenenfalls – in Abhängigkeit von den leistungsabhängigen Besoldungsbestandteilen – zu einer niedrigeren Besoldung führen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris). Dies erhellt, warum im Jahr 2007 wohl weder die Beklagte noch die Klägerin einen Wechsel in die Besoldungsordnung W verfolgt haben und deshalb auch der „wirkliche Wille“ nichts anderes ergibt als die fehlerhafte Beförderung nach C 3. Der missglückte Beförderungsakt in eine Professur nach C 3 kann deshalb auch nicht nach Maßgabe von § 47 VwVfG in eine Beförderung in eine nach W 3 besoldete Stelle umgedeutet werden. Dies ergibt sich aus den folgenden drei Erwägungen: Erstens steht das beamtenrechtliche Prinzip der Formenstrenge, welches insbesondere das Ernennungsrecht beherrscht (siehe oben), der Umdeutung einer Einweisung in einem Amt, das es nicht mehr gibt, in eine Einweisung in ein Amt, das in der Einweisungsverfügung nicht bezeichnet ist, von vornherein entgegen. Zweitens liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Denn es fehlt schon an der erforderlichen Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses, das einen identischen Lebenssachverhalt voraussetzt (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 47, Rn. 34 und 35). Die Besoldungsgruppe W 3 ist nämlich etwas anderes als die Besoldungsgruppe C 3 (siehe ebenfalls oben). Drittens fehlt es an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, denn die Beklagte hatte unstreitig keine W 3-Stelle im Stellenplan eingerichtet. Sie hätte die haushaltsrechtlichen und stellenplanmäßigen Voraussetzungen für eine Beförderung nach W 3 zunächst schaffen müssen, denn gemäß § 9 Abs. 4 PostPersRG darf einem Beamten ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden (siehe bereits 1.2.). 2. Auch der Vertrauensschutz steht einer Rücknahme nicht entgegen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nämlich nicht berufen (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG), wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48, Rn. 122). Es kommt hier deshalb auf die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 4. November 2015 an, nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beförderung zum 1. Oktober 2007. Dass die Klägerin im Zeitpunkt des Versorgungsfestsetzungsbescheides Kenntnis davon hatte, dass ihre Versorgung nicht auf Grundlage eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 festgesetzt werden darf, ergibt sich schon daraus, dass sie von dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2015 eine Abschrift erhalten hat. Sie war also spätestens ab diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Versorgungsfestsetzung bestehen (vgl. Bl. 35 des Widerspruchsvorgangs). Auf mangelnde Kenntnis und damit auch auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sie sich deshalb nicht berufen. Ob sie Vermögensdispositionen getroffen hat, ist deshalb unerheblich. Da deshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit kannte, liegt hier ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vor, in dem der rechtswidrige Verwaltungsakt regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Gemessen an diesem Maßstab ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, den fehlerhaften Versorgungsfestsetzungsbescheid aufzuheben, nicht zu beanstanden. 3. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch oder für sie günstige Rechtsfolge aus § 5 Abs. 1 PostPersRG herleiten. Diese Bestimmung verbietet die Benachteiligung von Beamtinnen und Beamten gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der beruflichen Tätigkeit oder dem beruflichen Fortkommen, es begründet jedoch keine Ansprüche außerhalb der für den Beamten maßgeblichen Gesetze. Beamtete Professuren dürfen zwar nicht wegen ihres Beamtenstatus von der Berufung auf höherwertige Professuren an der FH Leipzig ausgeschlossen werden. Die Bedingungen dieser höherwertigen Professur bestimmen sich jedoch alleine nach dem Bundesbeamtenrecht (§ 2 Abs. 2 PostPersRG). Selbst wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fachhochschule Leipzig analog der früheren C-Besoldung bezahlt werden sollten oder worden sein sollten, folgt daraus kein gleichartiger Zahlungsanspruch der Klägerin. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Versorgung. Die 1950 geborene Klägerin steht seit April 1989 im Beamtenverhältnis. Ihr wurde am 30. März 1989 die Urkunde über die Ernennung zur Professorin bei der Fachhochschule der Deutschen Bundespost Berlin ausgehändigt und sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 eingewiesen. Mit Wirkung zum 15. September 1997 versetzte die Beklagte die Klägerin an die Fachhochschule der Deutschen Telekom in Leipzig. In der Folge erhielt die Klägerin für besondere Leistungen wiederholt Belohnungen. Mit Schreiben vom 5. September 2007 schlug die Leitung der Fachhochschule der Deutschen Telekom in Leipzig dem Bereich Personal und Management des Telekom-Vorstands in Bonn vor, die Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 einzuweisen. Zur Begründung führte die Hochschulleitung aus, die Klägerin sei mit Tätigkeiten betraut, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen eines Postens der Besoldungsgruppe C 3 gleichwertig seien. Die Klägerin habe sich in den beschriebenen Tätigkeiten auch bereits bewährt. Nach den Leistungen und Fähigkeiten sowie nach dem Gesamtverhalten und Gesundheitszustand hielte die Hochschulleitung sie ohne Einschränkungen für die Einweisung auf eine nach C 3 besoldete Stelle für geeignet. Mit Schreiben, das der Klägerin am 24. Oktober 2007 ausgehändigt wurde, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung zum 1. September 2007 als Professorin der Fachhochschule der Deutschen Telekom AG Leipzig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen werde. Zum 31. Mai 2015 trat die Klägerin dann in den Ruhestand. Mit Bescheid der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation vom 4. November 2015 setzte die Beklagte die monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin auf 4.139,50 € brutto fest und legte dabei die Besoldungsgruppe C 3 zu Grunde. Schon mit Schreiben vom 16. März 2015 hatte das Bundesministerium der Finanzen die Telekom allerdings darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 2002 das Professorenbesoldungsreformgesetz (ProfBesReformG) in Kraft getreten sei, mit dem die neue Bundesbesoldungsordnung W für den Bereich Wissenschaft eingeführt worden sei. Danach seien die bei Ablauf der Übergangsfrist am 1. Januar 2005 vorhandenen Professorinnen und Professoren in dem bisherigen System der C-Besoldung verblieben, hätten jedoch nicht mehr auf höherwertige Professuren berufen werden können. Dies ergebe sich aus § 77 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Im Falle der Berufung auf eine höherwertige Professur erfolge ein obligatorischer Wechsel in die W-Besoldung, die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe C sei nicht mehr möglich gewesen. In der Folge prüfte die Deutsche Telekom AG die Rückforderung von überzahlter Besoldung und Versorgung und kam zu dem Ergebnis, von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen in vollem Umfang abzusehen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 teilte die Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation der Klägerin mit, dass keine wirksame Amtsübertragung in die Besoldungsgruppe C 3 erfolgt sei. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. November 2015 sei deshalb rechtswidrig. Sie kündigte an, den Versorgungsfestsetzungsbescheid zurückzunehmen und eine Neufestsetzung auf Basis der Besoldungsgruppe C 2 vorzunehmen. Der Klägerin wurde mit diesem Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass aus ihrer Sicht ihre Ernennung zur C 3-Professorin wirksam und bestandskräftig sei. Sie berief sich im Übrigen auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die beabsichtigte Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides. Sie wies darauf hin, dass Sie mit Ihrer Tochter gemeinsam auch zu deren beruflichen Existenzsicherung als diplomierter Architektin eine Gesellschaft gegründet und hierfür ein Kapital von 50.000 € aufgewendet habe. Sie forderte die Beklagte auf zuzusichern, dass sie keine Änderung der Versorgungsfestsetzung zu Lasten der Klägerin vornehmen werde. Diese Zusicherung gab die Beklagte in der Folge nicht ab. Die Klägerin hat daraufhin am 26. April 2016 Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zur Abgabe einer schriftlichen Zusicherung des Inhalts zu verurteilen, dass eine Änderung der Versorgungsfestsetzung der Klägerin unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Beförderung zur C 3-Professorin mit Wirkung zum 1. September 2007 unterbleibe. Hilfsweise hat sie begehrt festzustellen, dass sie durch Verfügung des Vorstands der Deutschen Telekom AG vom 1. Oktober 2007 mit Wirkung zum 1. September 2007 rechtswirksam zur C 3-Professorin befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen worden sei und weiter hilfsweise festzustellen, dass einer Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheids der Deutschen Telekom AG vom 4. November 2015 der Vertrauensschutz entgegenstehe. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Beförderung nach C 3 sei weiterhin rechtswirksam. Schließlich habe die Deutsche Telekom auch nach Januar 2005 mit Billigung des Bundesfinanzministeriums am System der Besoldungsordnung C festgehalten. Man habe an der Fachhochschule Leipzig keine Notwendigkeit für einen Systemumstieg gesehen, da die dort tätigen Professoren zum weitaus überwiegenden Teil nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden hätten. Während der Tätigkeit der Klägerin seien dort ständig neue Professorinnen und Professoren in ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis berufen worden. Sie verweist ferner darauf, dass mit dem Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 die zuvor noch theoretisch gegebene Möglichkeit eines Umstiegs für Professoren der C-Besoldung auf die W-Besoldung für die Postnachfolgeunternehmen beendet worden sei, da es sich um nur eine sehr geringe Personenzahl handele, die nach der Besoldungsordnung W besoldet werde. Da die Verantwortung für die Streitigkeit ausschließlich im Verantwortungsbereich des Dienstherrn läge, folge daraus die Verpflichtung zur Abgabe der begehrten Zusicherungen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beklagte hat zwischenzeitlich mit Bescheid der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation vom 22. Juni 2016 den Bescheid vom 4. November 2015 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 1. März 2016 insoweit geändert, dass die der Klägerin zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge auf 3.858,43 € verringert wurden. Sie hat hierbei nunmehr die Besoldungsgruppe C 2 zugrunde gelegt. Zur Begründung führte sie aus, bei der Beförderung von C 2 nach C 3 handele es sich um einen Nichtakt. Mit Ablauf der Übergangsfrist vom 1. Januar 2005 hätten nämlich Professoren nicht mehr in Ämter der Besoldungsgruppe C befördert werden können. Sei im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde das zu verleihende Amt rechtlich nicht mehr vorhanden, so läge nach allgemeiner Auffassung eine Ernennung nicht vor. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid werde deshalb teilweise zurückgenommen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes habe kennen müssen. Ihr sei insoweit grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Beamten sei aufgrund der Treuepflicht zuzumuten, Geldleistungsbescheide des Dienstherrn zu überprüfen. Ihr hätte schwerlich entgehen können, dass die frühere C-Besoldung für Professoren grundsätzlich bereits seit 2002 spätestens und endgültig jedoch seit 2005 durch die W-Besoldung ersetzt worden sei. Es hätte schon eines bewussten Verschließens der Augen vor der beruflichen Umwelt bedurft, wenn die Klägerin nicht wahrgenommen hätte, die einzige Professorin in Deutschland zu sein, der noch eine höherwertige C 3-Professur übertragen worden wäre. Für eine pflichtbewusste Beamtin des höheren Dienstes hätte in einem solchen Fall Veranlassung zur Nachfrage beim Dienstherrn bestanden. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigten im Übrigen auch nicht, von der Rücknahme abzusehen. Die angeblich zur beruflichen Existenzsicherung der Tochter getätigten Aufwendungen seien nicht geeignet, von schweren Vermögensnachteilen der Klägerin auszugehen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin, der mit Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation vom 2. September 2016 zurückgewiesen wurde. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen hier jeweils ihre Argumentation. Die Klägerin hat ihre Klage daraufhin geändert und beantragt nunmehr, den Versorgungsfestsetzungsbescheid der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation vom 22. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der Klageänderung zugestimmt. Sie bezieht sich im Übrigen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Klägerin hat im Klageverfahren die Auffassung vertreten, eine verfassungskonforme Auslegung des § 77 Abs. 2 BBesG gebiete es, bei einem Verbleib in der C-Besoldung Beförderungsmöglichkeiten nicht auszuschließen. Sie regt ferner an, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 77 Abs. 1 BBesG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Personalakte der Klägerin und den Widerspruchsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, sofern sie wesentlich waren.