Beschluss
35 L 377/25
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1015.VG35L377.25.00
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – BVerwG 3 C 5.07 – juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2023 – OVG 11 S 40/23 – BA, S. 2 f.). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Hier stand die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin aus dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2024, welche sie mit Vollstreckungsandrohung vom 5. Mai 2025 eingeleitet hatte, in Streit. Bei der Bewertung des Falles hätte sich voraussichtlich die Frage gestellt, ob es sich bei dem Bescheid um einen vollstreckbaren Titel, nämlich um einen unanfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin - VwVfG Bln - handelte. Dabei wäre es voraussichtlich wiederum darauf angekommen, ob der Widerspruchsbescheid ein zustellfähiges Dokument i.S.d. § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 7 VwVfG Bln darstellte. Insoweit lässt sich dem Widerspruchsvorgang und der Gerichtsakte eine Zustellung des Widerspruchsbescheides in Form einer Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift (vgl. zu diesen Anforderungen Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG/VwZG, 13. Auflage 2025, § 2 VwZG Rn. 5; BT-Drs. 15/5216, S. 11) nicht entnehmen, sondern nur ein Abdruck mit der Wiedergabe der Namen zweier Bediensteter der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und ein Stempelabdruck. Die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts und auf den Lauf von Rechtsmittelfristen hat, geht mit einer Vielzahl teilweise ungeklärter Rechtsfragen einher, die eine tiefgründigere Prüfung erfordern würden. In einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung Kammer in einem nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Punkt 1.5 Satz 1), wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt. Die Erledigung ist am 14. Oktober 2025 eingetreten.