Urteil
35 K 85/25 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0926.35K85.25V.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 und die Beklagte je zur Hälfte. Der Kläger zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 und die Beklagte je zur Hälfte. Der Kläger zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Soweit die Klägerin zu 2 und die Beklagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Erteilung eines Schengen-Visums an die Klägerin zu 2), war das Verfahren deklaratorisch einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Die im Übrigen als Verpflichtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere form- und fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung des Visumantrags ist rechtmäßig und der Kläger zu 1 dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, denn er hat keinen Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie Bescheidung seines Visumantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des Schengen-Visums ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK). Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und Art. 32 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visums voraus, dass der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt (Art. 21 VK) und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 32 VK). Die Auslandsvertretung hat bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/3999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK) erfüllt (Art. 21 Abs. 1 VK). Bei dieser Kontrolle prüft die Auslandsvertretung unter anderem, ob er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist (Art. 21 Abs. 3 Buchst. d VK). Wird der Antragsteller als eine solche Gefahr eingestuft, ist er insbesondere in diesem Sinne zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden, wird das Visum unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 VK verweigert (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Nr. vi VK). Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Entscheidung ist nicht auf eine formale Prüfung der in Art. 32 Abs. 1 VK vorgesehenen Gründe beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und muss dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben in den Akten berücksichtigen, auf die die zuständige Auslandsvertretung sie gestützt hat (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-225/19 – juris, Rn. 48). Insoweit verfügen die zuständigen Auslandsvertretungen bei der Prüfung von Visumanträgen in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen der im Visakodex vorgesehenen Ablehnungsgründe und die Würdigung der relevanten Tatsachen allerdings über einen weiten Beurteilungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle dieses Beurteilungsspielraums beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht und mit keinem offenkundigen Fehler behaftet ist (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-225/19 – juris, Rn. 49; Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – juris, Rn. 60). Hiervon ausgehend ist die gerichtliche Überprüfung der Ausübung eines tatbestandlichen Beurteilungsspielraums bei wertenden Betrachtungen nach den insoweit heranzuziehenden, innerstaatlich entwickelten Maßgaben darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 37/14 – juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 – juris, Rn. 27). Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen der Visumerteilung nicht vor, denn es ist ein Verweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Nr. vi VK gegeben. Die Einstufung des Klägers zu 1 als Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist unter Berücksichtigung der Beurteilungserwägungen und sonstigen Angaben der Beklagten in diesem Verfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung (vgl. § 114 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Einstufung liegt ein zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde. Der aufgrund seines russischen Nationalpasses und weiterer Unterlagen zweifelsfrei identifizierte Kläger zu 1 bestreitet weder seine Tätigkeit in der Handelsvertretung noch den früheren und heutigen Verdacht der Fachdienste noch die Ausschreibung im Visasystem der Beklagten zur Einreiseverweigerung. Soweit er einzig vorbringt, er sei in der Zeit von November 1999 bis Mai 2001 nicht für einen russischen Geheimdienst tätig gewesen, und sich damit ausschließlich gegen die Begründetheit des Verdachts der Fachdienste wendet, sieht die Beklagte diesen Verdacht durch das Vorbringen beurteilungsfehlerfrei als nicht erschüttert an, weil der Kläger zu 1 schon nicht konkret und personenbezogen eröffnet, worin genau seine Tätigkeit für den russischen Staat in Deutschland seinerzeit bestanden hat, sondern – was etwas anderes ist – nur unsubstantiiert behauptet, es sei bei seiner Tätigkeit in der Handelsvertretung der Russischen Föderation lediglich um Handelsbeziehungen nach Art einer Handelskammer gegangen. Die auf Grundlage des Verdachts getroffene Gefahrenprognose der Beklagten ist beurteilungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden, insbesondere beruht sie auf einem richtigen Verständnis des Gefahrenbegriffs. Dem betroffenen Schutzgut der inneren Sicherheit kommt schon für sich genommen ein hohes Gewicht zu. Dabei sind umso geringere Anforderungen an die tatsächliche Grundlage der Gefahrenprognose zu stellen, je höher der zu erwartende Schaden ist. Hiermit im Einklang steht die Beurteilung der Beklagten, wenn sie vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefahrenlage wegen der derzeitigen politischen Spannungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation eine Gefahr für die innere Sicherheit daraus ableitet, dass der begründete Verdacht bestehe, der Kläger zu 1 könnte (auch heute noch bzw. wieder) für den Abfluss sicherheitsrelevanter Informationen aus Deutschland verantwortlich sein. Die von ihr angenommene Gefahr beruht im Ursprung auf einer in der Vergangenheit konkret in Erscheinung getretenen, diplomatischen Tätigkeit des Klägers zu 1 für den russischen Staat, deren genauer Inhalt unbekannt ist und welche schon damals unter einem entsprechenden Verdacht stand. Soweit die Beklagte ihre Gefahrenprognose in der mündlichen Verhandlung weder durch den langen Zeitraum seit der Tätigkeit des Klägers zu 1 in Deutschland noch durch seine Pensionierung noch durch angeblich fehlende Fremdsprachenkenntnisse noch durch seinen Vortrag, seine Reise diene dem Besuch seiner Familie, als hinreichend erschüttert ansah, ist dies beurteilungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn diese Umstände schließen eine geheimdienstliche Tätigkeit nicht aus. Die Beklagte durfte die Einstufung des Klägers zu 1 als Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch im gerichtlichen Verfahren erstmals vornehmen. Zwar erlaubt § 114 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung grundsätzlich nur die Ergänzung, nicht aber die erstmalige Ausübung eines Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren (Schoch/Schneider/Riese, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 114 Rn. 108 f., 257). Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn atypische, von dem Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende Tatsachen erst während des gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, die eine bis zu diesem Zeitpunkt nicht gebotene behördliche Beurteilungsbetätigung erstmalig erfordern (Schoch/Schneider/Riese, a.a.O., § 114 Rn. 258 m.w.N.). Der Botschaft war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides, wie sich insbesondere aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt, lediglich bekannt, dass „Sonstige Sicherheitsbedenken“ bestehen, deren Einordnung in eine der in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Nr. vi VK genannten Gefahrenkategorien sie noch nicht sicher vornehmen konnte und die sie deshalb zunächst als Gefahr für die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet hat. Mag hierin auch ursprünglich ein Beurteilungsfehler gelegen haben, so haben sich im Laufe dieses Verfahrens jedoch weitere tatsächliche Erkenntnisse ergeben, welche erstmals eine sichere Einordnung der Sachverhalts in den Bereich einer Gefahr für die innere Sicherheit und damit die Prüfung der Einstufung des Klägers zu 1 als eine solche ermöglichten und auch erforderten. Diese Prüfung und Einstufung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unternommen. Es liegt auch kein durchgreifender Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen vor. Zwar ist die Auslandsvertretung gemäß Art. 32 Abs. 2 VK verpflichtet, für die ablehnende Visumentscheidung das Standardformular in Anhang VI des Visakodex zu verwenden, den von ihr angenommenen Verweigerungsgrund anzukreuzen und im Fall der Heranziehung eines Verweigerungsgrundes nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Nr. vi VK in der Rubrik „Anmerkungen“ des einheitlichen Formblatts anzugeben, welche(r) Mitgliedstaat(en) einen Einwand gegen die Erteilung des Visums erhoben hat bzw. haben und aus welchem auf diesen Einwand gestützten konkreten Grund das Visum verweigert wurde, wobei gegebenenfalls die Gründe für den Einwand näher zu erläutern sind (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-225/19 – juris, Rn. 46). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene durch die Lektüre der Ablehnungsentscheidung von den Ablehnungsgründen Kenntnis erlangen kann, was vorliegend nicht (hinreichend) gegeben war. Jedoch ist nach der Rechtsprechung eine inhaltliche Prüfung der Ablehnungsentscheidung durch das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der von der Auslandsvertretung letztlich geltend gemachten, wenn auch nicht im Bescheid selbst niedergelegten Gründe auch dann möglich und geboten, wenn der Betroffene auf seinen Antrag hin oder auf Betreiben des Gerichts eine Mitteilung dieser Gründe späterhin erhält (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-225/19 – juris, Rn. 43 m.w.N.). Hieraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer ergänzenden oder nachträglichen Begründung des Ablehnungsbescheides noch im gerichtlichen Verfahren. Für sonstige Beurteilungsfehler, insbesondere für die Nichtbeachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe einschließlich des Willkürverbots ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK (vgl. zur Anwendbarkeit in der vorliegenden Konstellation EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-225/19 – juris, Rn. 55). Solche Visa werden in Ausnahmefällen erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 (ex Art. 5) Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Kläger zu 1 ist zur Aufrechterhaltung seiner familiären Kontakte nicht zwingend auf den Besuch bei seiner erwachsenen Tochter und seinem Enkelkind in Deutschland angewiesen. Er kann sie insbesondere außerhalb des Schengen-Raums, etwa in der Türkei, treffen, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und dem die Verfahrensbevollmächtigte zu 2, die Tochter des Klägers zu 1, nicht entgegengetreten ist. Zudem kann er den Kontakt auch auf andere Weise (z.B. über das Internet, durch Briefe und Telefonate) aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klägers zu 1 aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Klägerin zu 2 aus § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, der Beklagten die hälftigen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 aufzuerlegen, weil sie in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Zuletzt begehrt noch der Kläger zu 1 die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums. Er ist 1953 geboren, russischer Staatsangehöriger, lebt in Moskau und ist mit der Klägerin zu 2 verheiratet. Die Kläger sind die gemeinsamen Eltern ihrer erwachsenen Tochter I.... Diese ist ebenfalls russische Staatsangehörige, Inhaberin einer unbefristeten Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU und lebt in X.... Von November 1999 bis Mai 2001 war der Kläger zu 1 im Range eines Attachés an einer damaligen Handelsvertretung der Russischen Föderation in Deutschland tätig. In den Jahren 2016 und 2020 stellte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau (Botschaft) den Klägern jeweils mehrjährige Schengen-Visa zur mehrfachen Einreise aus. Bis einschließlich 2023 reisten die Kläger hiermit mehrfach in Schengen-Staaten und die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Ablauf des 30. September 2024 verloren die zuletzt ausgestellten Schengen-Visa ihre Gültigkeit. Am 16. Dezember 2024 beantragten die Kläger bei der Botschaft erneut Schengen-Visa. Am 23. Dezember 2024 erfolgte im Visumvorgang unter „Weitere Angaben“ hinsichtlich des Klägers zu 1 der Eintrag: „Bedenken Fachdienste: Sonstige Sicherheitsbedenken / Bedenken Schengen-Partner: Nein“. Mit Bescheiden der Botschaft vom 14. Januar 2025 lehnte die Beklagte die Visumanträge ab. Zur Begründung gab sie an, ein oder mehrere Mitgliedstaaten seien der Auffassung, dass die Kläger eine Gefahr für seine/ihre internationalen Beziehungen darstellten. Hiergegen haben die Kläger am 5. Februar 2025 Klage erhoben. Nachdem die Beklagte die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung klaglos gestellt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt zuletzt noch der Kläger zu 1, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau vom 14. Januar 2025 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In ihrem Visasystem seien Versagensgründe gemeldet worden (Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus einem sonstigen Grund). Das negative Votum sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgt. Während seiner Dienstzeit an einer Handelsvertretung der Russischen Föderation in Deutschland habe der begründete Verdacht bestanden, dass der Kläger zu 1 für einen russischen Geheimdienst tätig gewesen sein könnte. Aufgrund dieser erheblichen Staatsnähe bestehe auch aktuell die Gefahr, dass sicherheitsrelevante Informationen aus Deutschland durch seine Einreise abließen könnten. Sowohl der zuständige Fachdienst als auch die Beklagte schätzten seine Einreise als derart erheblich ein, dass (ihr) im Rahmen des Beurteilungsspielraums Sicherheitsbedenken bzw. politische Bedenken entgegengehalten würden. Der Kläger zu 1 tritt dem entgegen und führt aus, der einzige Grund des Besuchs sei das Zusammentreffen mit seiner Tochter und seinem Enkelkind. Er beherrsche keine einzige Fremdsprache und spreche nur Russisch. Er sei seit 2016 pensioniert. Der Einsatz bei der Handelsvertretung liege 24 Jahre zurück. Der Vorwurf einer Verbindung zu Geheimdiensten werde zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Visumverweigerung ergänzend begründet und hierbei erstmals auf eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gestützt. Auf das Protokoll wird insoweit Bezug genommen.