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Beschluss

35 L 335/25 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0828.35L335.25A.00
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Leitsätze
1. Ist das Ausleben einer sexuellen Orientierung in foro externo nicht oder kaum zu erwarten, weil die entsprechende sexuelle Orientierung auch in Deutschland nicht oder kaum entsprechend ausgelebt wird, knüpft sich an ihr bloßes Bestehen in foro interno nicht die berechtigte Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung.(Rn.35) 2. § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfordert keine Kausalität zwischen der Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments und einer etwaigen Verhinderung der Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Der in der Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Irrealis („ermöglicht hätte“) bezieht sich nicht darauf, dass die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht hat erfolgen können, sondern darauf, dass das dies ermöglichende Dokument vernichtet oder beseitigt worden ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.43)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Ausleben einer sexuellen Orientierung in foro externo nicht oder kaum zu erwarten, weil die entsprechende sexuelle Orientierung auch in Deutschland nicht oder kaum entsprechend ausgelebt wird, knüpft sich an ihr bloßes Bestehen in foro interno nicht die berechtigte Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung.(Rn.35) 2. § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfordert keine Kausalität zwischen der Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments und einer etwaigen Verhinderung der Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Der in der Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Irrealis („ermöglicht hätte“) bezieht sich nicht darauf, dass die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht hat erfolgen können, sondern darauf, dass das dies ermöglichende Dokument vernichtet oder beseitigt worden ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.43) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung. Er ist 2001 geboren, iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und stammt aus X... . Er verließ nach eigenen Angaben am 20. Juli 2022 sein Herkunftsland und reiste am 1. September 2022 aus Italien kommend auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 20. September 2022 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. November 2022 gab er zunächst an, er habe seinen Reisepass unterwegs an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei weggeworfen. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab er im Wesentlichen an, er sei vor fünf Jahren vergewaltigt worden, weil er bisexuell sei. Er sei im Iran mehrmals vergewaltigt worden. Nach diesen Vergewaltigungen habe er festgestellt, dass er im Iran als Bisexueller nicht leben könne, und den Iran verlassen müssen. So habe er sich auf seine Ausreise konzentriert und dann sehr hart gearbeitet, um genügend Geld hierfür zu erwirtschaften. Auf Nachfrage gab er zunächst an, das sei alles. Auf weitere Nachfrage gab er sodann unter anderem an, er sei zunächst in der Kleinstadt P... gewesen, wo sich eine Landwirtschaft seines Vaters befunden habe und sie eine Villa besessen hätten. Deshalb sei das mit den Vergewaltigungen geschehen. Es sei so gewesen, dass wenn sie ihn allein gesehen hätten, sie ihn bedroht und gezwungen hätten, zu ihnen ins Auto einzusteigen. Sie hätten ihn zu einem einsamen Ort gebracht. Dort hätten sie ihn vergewaltigt. Auf Nachfrage, wie es zu der ersten Vergewaltigung gekommen sei, gab er an, er sei zu einem Sportverein gegangen, wo auch ein F... Mitglied gewesen sei. Eines Abends gg. 20:30 Uhr habe dieser ihn auf dem Heimweg verfolgt. So sei es dann passiert. Auf weitere Nachfrage, dies genauer zu schildern, gab er unter anderem an, F... habe die Hände in den Schoß des Antragstellers gelegt, diese später angehoben und ihn berührt. Er, der Antragsteller, sei sauer geworden, sei aufgesprungen und habe gesagt, dass F... aufhören solle. F... habe ihn dann auf ein Grundstück geführt, und dort sei es passiert. Die (suggestive) Nachfrage, ob diese Vergewaltigungsüberfälle etwas mit seiner Bisexualität zu tun hätten, verneinte er. Alle Vergewaltigungen, die er erlitten habe, hätten stattgefunden, bevor er entdeckt habe, bisexuell zu sein. Er habe sich sehr schlecht gefühlt und mit keiner Person über die Vergewaltigung reden können. Sie hätten dann verlangt, dass er auch weiter mit ihnen verkehre, oder sie sagten etwas zu seiner Familie. Diese Zeit sei die schlimmste Zeit in seinem Leben gewesen. Er habe nichts dagegen tun können. Auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass er nicht mehr weiter vergewaltigt worden sei, gab er an, er habe versucht, fortan nicht mehr allein auf der Straße unterwegs zu sein, und seine Zeit dann in X... verbracht, denn sie hätten ihn ja immer auf der Straße in P... gefunden. Sich dort aufzuhalten, habe er dann vermieden. Zu seiner Bisexualität gab er auf Nachfragen unter anderem an, er habe größeres Verlangen nach Frauen, aber Sex mit Männern sei für ihn auch in Ordnung. Im Alter von 19 Jahren habe er mit einem anderen 19jährigen in X... einen entsprechenden Kontakt gehabt und so gespürt, dass er sich neben Frauen auch für Männer sexuell interessiere. Im Iran gebe es strenge Gesetze gegen Bisexuelle. Er habe selbst kaum Erfahrungen und keine Probleme damit gehabt, und er sei auch nie von staatlichen Stellen verfolgt worden. Er habe nur diese eine Erfahrung mit dem 19jährigen Mann aus X... , als er auch 19 Jahre alt gewesen sei. Das Wort („bisexuell“) habe er im Iran noch nicht gekannt, sondern dort jeweils mit Frauen Beziehungen gehabt. Als er mit diesem 19jährigen aus X... was gehabt habe, habe er gemerkt, dass er mit beiden Geschlechtern sexuell gut zurechtkomme. Zu Beginn habe er nur mit Frauen Beziehungen gehabt, dann auch Erfahrungen mit Männern, also mit dem einen Mann. Zunächst habe er nicht gewusst, was „bisexuell“ bedeute und erst in der Türkei etwas von LGBTQ gehört. So habe er erfahren, dass es unterschiedliche sexuelle Orientierungen gebe, und sich dann fortan sehr dafür interessiert. Und so habe er dann festgestellt, dass er bisexuell orientiert sei. Schon im Iran, bei dieser sexuellen Beziehung zu diesem Mann, habe er kein Problem damit gehabt. Er habe gemerkt, dass er so sei wie er sei. Auch in der Türkei habe er es einfach so akzeptiert. Auf weitere Nachfragen schilderte er das Kennenlernen dieses Mannes und das Zusammensein mit ihm in X... . Die Frage, ob er danach noch eine innige Beziehung mit einem Mann gehabt habe, verneinte er und gab ferner an, zurzeit keine Beziehung zu haben, weder zu einem Mann noch zu einer Frau. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in den Iran fürchte, gab er an, er habe keine große Angst, keine Furcht. Er habe dort keine Probleme gehabt, aber so viel Geld für seine Reise ausgegeben und sein Leben auf dieser Reise riskiert. Der Fluchtweg sei sehr beschwerlich gewesen, weshalb es sehr schwer für ihn wäre, in den Iran zurückzukehren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Der Aufforderung des Bundesamtes, seine nationale ID-Karte aus dem Iran bis zum 15. Dezember 2022 im Original vorzulegen, kam der Antragsteller nicht nach. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2025, als Einschreiben zur Post aufgegeben am 2. Mai 2025, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Antragsteller unter Setzung einer Frist von einer Woche zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei nicht vorverfolgt ausgereist. Sein Sachvortrag erfülle nicht die Anforderungen an eine glaubhafte Darstellung des Verfolgungsschicksals. Die gemachten Ausführungen seien durchweg vage, arm an Details sowie in wesentlichen Teilen widersprüchlich und schlicht nicht plausibel. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt, denn der Antragsteller habe vorgetragen, seinen Reisepass an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei weggeworfen zu haben. Damit habe er ein Identitäts- und Reisedokument mutwillig beseitigt. Bei den später nachgereichten Urkunden (Geburtsurkunde, Wehrdienstheft) handele es sich nicht um Dokumente, die zu einer zweifelsfreien Identitäts- und Herkunftsfeststellung geeignet seien, da anhand derer eine Personenidentität nicht mit ausreichender Überzeugungsgewissheit geklärt werden könne. Sie enthielten weder biometrische Merkmale des Inhabers noch Sicherheitsmerkmale, die denen eines Reisepasses gleichkämen. Sie seien allenfalls zur Glaubhaftmachung von Identität und Herkunft geeignet, nicht jedoch zum Beleg oder zur gesicherten Feststellung. Dass der Antragsteller trotz seiner Angabe, er habe noch seinen Personalausweis und könne diesen auch nachreichen, dieser Mitwirkungspflicht unentschuldigt nicht nachgekommen sei, lasse die Annahme zu, dass er ihm zur Verfügung stehende Mittel der Identitätssicherung absichtlich nicht nachreichen möchte, um eventuelle negative asyl- und aufenthaltsrechtliche Folgen zu vermeiden, insbesondere eine mögliche Durchsetzbarkeit einer Ausreisepflicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Zusammen mit seiner am 7. Mai 2025 erhobenen Hauptsacheklage (VG 35 K 8... /25 A) hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und verweist auf das Ergebnis seiner Anhörung bei dem Bundesamt sowie den restlichen Akteninhalt. Er habe substantiiert vorgetragen, aufgrund seiner Bisexualität einer Verfolgungsgefahr im Iran ausgesetzt zu sein. Die Entscheidung des Bundesamtes werde der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gerecht, nach welcher die sexuelle Orientierung ein eigenständiges Verfolgungsmerkmal darstelle. Im Iran drohe die Todesstrafe. Die Gefahr für bisexuelle Personen bestehe unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit bereits Opfer staatlicher Repression geworden seien oder nicht. Die hohen Anforderungen für eine Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet seien vorliegend nicht erfüllt. Dass der Antragsteller seine Reisedokumente in der Türkei weggeworfen habe, stelle nach ständiger Praxis im Fluchtkontext kein seltenes Verhalten dar, etwa um sich einer Rückführung zu entziehen oder die Verfolgung durch staatliche Stellen zu erschweren. Allein daraus einen pauschalen Vorwurf der mutwilligen Identitätsverschleierung abzuleiten, genüge nicht, um die gesamte Schutzwürdigkeit des Vortrags zu diskreditieren, zumal er im Weiteren Geburtsurkunde und Wehrdienstheft vorgelegt habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 35 K 8... /25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2025 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. II. Zur Entscheidung über den Antrag ist die Kammer berufen, weil der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage auf sie übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG). Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft und auch fristgerecht binnen der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - beruhenden Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Im Falle einer Asylantragsablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 99). Erhebliche Gründe in diesem Sinne liegen hier nicht vor. 1. Die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung an sich sind gegeben. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Nr. 4) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 5). Dies alles ist vorliegend der Fall. a) Einem Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen einer politischen Verfolgung (vgl. Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) steht bereits entgegen, dass der Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem Mitgliedstaat der „Europäischen Gemeinschaften“, nämlich der Europäischen Union, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich deshalb nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG). Ein Fall des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegt nicht erkennbar vor. b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Einzelheiten zu Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren und internem Schutz sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris, Rn. 14). Im Rahmen dessen ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen des Herkunftslandes substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss sich auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage die volle richterliche Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 – juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 – juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris, Rn. 16). Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. aa) Der Vortrag des Antragstellers, er sei im Iran mehrfach vergewaltigt worden, ist unglaubhaft. Das Vorbringen in der Anhörung bei dem Bundesamt ist in wesentlichen Punkten gravierend detailarm, stereotyp und unanschaulich. Der Antragsteller hat insoweit aus eigenem Antrieb lediglich vorgetragen, er sei vor fünf Jahren vergewaltigt worden, weil er bisexuell sei, bzw. er sei im Iran mehrfach vergewaltigt worden. Soweit er erst auf Nachfrage angab, er sei, wenn sie ihn allein gesehen hätten, bedroht und gezwungen worden, zu ihnen ins Auto einzusteigen, woraufhin er an einen einsamen Ort verbracht und dort vergewaltigt worden sei, betreffen diese Angaben bereits kein konkretes Verfolgungsgeschehen, sondern beschreiben eine Mehrheit angeblicher Verfolgungssituationen allenfalls abstrakt. Wie sich die behaupteten Vergewaltigungen im Einzelfall zugetragen haben, insbesondere was davor, währenddessen und danach passiert sein soll, hat der Antragsteller nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen. Insbesondere hat er auf die Nachfrage des Bundesamtes, die erste Vergewaltigung noch genauer zu schildern, keine detailreichen und überzeugenden Ausführungen machen können („So passierte es dann“; „Er führte mich auf ein Grundstück und dort passierte es“). Seinen Angaben fehlen vor allem erwartbare Einzelheiten zu den Orten, den Zeiten, den Beteiligten und den konkreten Umständen der jeweiligen Vorfälle. Das Vorbringen enthält auch im Übrigen kaum nennenswerte Realkennzeichen und trägt die Annahme eines in Wahrheit erlebten Verfolgungsschicksals nicht. Zudem hat der Antragsteller logisch inkonsistent und damit widersprüchlich angegeben, er sei vor fünf Jahren (ca. 2017) vergewaltigt worden, weil er bisexuell sei, auf Nachfrage späterhin aber eingeräumt, erst als 19jähriger (ca. 2020/2021) zwei Monate mit einem Mann zusammen gewesen zu sein und seine Bisexualität noch später (2022) überhaupt erst festgestellt zu haben. Selbst wenn sich die berichteten Vorfälle jedoch wie berichtet zugetragen haben sollten, rechtfertigte das Vorbringen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, denn der Antragsteller hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dies ist vorliegend der Fall, denn der Antragsteller hat angegeben, die Vorfälle hätten sich sämtlich in P... ereignet. Er habe seine Zeit dann in X... verbracht und es vermieden, in P... auf der Straße gefunden zu werden. Vergewaltigungsvorfälle für diese Zeit sind nicht berichtet worden. Von ihm kann für den Fall der Rückkehr in den Iran erwartet werden, sich nicht erneut in P... niederzulassen. Darüber hinaus sprechen jedenfalls stichhaltige Gründe dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die berichteten Vorfälle beziehen sich auf einen in zeitlicher, örtlicher und situativer Weise abgeschlossenen Lebenszeitraum in der Kindheit bzw. Jugendzeit des Antragstellers. Es ist nicht zu erwarten, dass im Falle der Rückkehr des jetzt 23jährigen und damit erwachsenen Antragstellers in den Iran die beschriebenen Vorfälle durch dieselben Verfolger erneut drohen, denn es gibt keine Hinweise darauf, dass das geschilderte Verfolgungsinteresse nach einem Zeitablauf von ca. sechs Jahren und unter Berücksichtigung geänderter Umstände unverändert fortbesteht. bb) Auch die Angaben betreffend seine sexuelle Orientierung rechtfertigen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Einzelfall nicht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der sexuellen Orientierung (insbesondere Homosexualität, Bisexualität) kommt für iranische Staatsangehörige allerdings grundsätzlich in Betracht. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris, Rn. 44-47, 49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher zwar noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine (Freiheits-)strafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu betrachten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 58-61). Von dem Ausländer kann dabei nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität im Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Insoweit widerspräche es der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, darauf zu verzichten, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt würde, dass sie diese Ausrichtung geheim halten (EuGH, a.a.O., Rn. 70, 75 f.). Nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Informationen des Auswärtigen Amtes sind homosexuelle Handlungen im Iran strafbar, werden in der Praxis zur Verschleierung aber meist in Verbindung mit anderen Straftatbeständen verfolgt. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein Outing selten. In westlich geprägten Teilen des Landes werden homosexuelle Beziehungen de facto geduldet bzw. ignoriert. Für homosexuelle Handlungen zwischen Männern sieht Art. 233 ff. des Iranischen Strafgesetzbuches die Todesstrafe vor, wofür allerdings die Beweisanforderungen sehr hoch sind (vier männliche Zeugen, Ermittlungsverbot in Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, hohe Strafen für Falschbeschuldigungen). Bei minderjährigen Beschuldigten und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen (auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich). Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran [Stand: 19. März 2025] – Gz.: 508-9-516.80/3 – vom 28. Mai 2025, S. 19). Ist danach auch unzweifelhaft, dass homosexuelle Handlungen im Iran strafbar sind und in der Praxis auch verfolgt werden, muss eine Bestrafung gleichwohl im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, und zwar entweder weil eine Strafverfolgung wegen vergangener Handlungen droht oder weil mit weiteren Handlungen, die geeignet sind, eine Bestrafung nach sich zu ziehen, in Zukunft zu rechnen ist. Um von Letzterem auszugehen, muss festgestellt werden können, dass die vorgetragene sexuelle Orientierung die Identität des Ausländers prägt, mithin ernsthaft und dauerhaft ist und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruht, und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers zu der vorgetragenen homosexuellen Handlung und zu seiner sexuellen Orientierung allgemein glaubhaft ist. Eine Bestrafung wegen der vorgetragenen einmaligen Handlung als 19jähriger („Dort im Auto hatten wir Sex miteinander gehabt“) erscheint schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil der Antragsteller selbst vorgetragen hat, er habe seine sexuelle Orientierung – und damit die vorgetragene Handlung – gegenüber seiner Familie und allgemein wegen der Regierung verheimlichen müssen. Damit gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Handlung staatlicherseits überhaupt zur Kenntnis gelangt wäre. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass die Handlung unter Berücksichtigung der nach iranischem Strafrecht hohen Beweisanforderungen überhaupt gerichtsfest nachgewiesen werden könnte. Der Antragsteller trägt Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran auch nicht vor („Ich habe keine große Angst, keine Furcht. Ich hatte dort keine Probleme“). Eine identitätsprägende, ernsthafte und dauerhafte bisexuelle Orientierung ist auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers bei dem Bundesamt und in diesem Verfahren nicht feststellbar. Vorgetragen ist insoweit einzig eine homosexuelle Handlung im Alter von 19 Jahren (ca. 2020/2021), also vor etwa vier Jahren. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass er danach im Iran, in der Türkei oder in Deutschland in irgendeiner Weise entsprechend einer bisexuellen Orientierung gelebt hätte („Ich habe nur diese eine Erfahrung mit dem 19-Jährigen Mann aus X... als ich auch 19 Jahre alt war“). Insbesondere hat er seitdem weder eine weitere Beziehung mit einem Mann geführt („Nein“) noch ersichtlich homosexuelle Handlungen unternommen. Gibt er an, er habe erst in der Türkei etwas von LGBTQ gehört, dort erfahren, dass es unterschiedliche sexuelle Orientierungen gebe, und dann an sich festgestellt, dass er bisexuell sei, rechtfertigen diese vagen und pauschalen Angaben die Annahme einer ernsthaften und dauerhaften bisexuellen Orientierung nicht, denn der Antragsteller legt nicht substantiiert und überzeugend dar, sein Leben in Zukunft entsprechend einer solchen bisexuellen Orientierung führen zu wollen. Auf die Frage, wie er seine sexuelle Orientierung in Deutschland ausleben wolle, gab er lediglich an, er sei neu hier und wisse nicht, was ihn erwarte. Soweit er auf Nachfrage ferner angab, in Deutschland könne man sein sexuelles Leben in Freiheit leben, wobei er nicht nur wegen seiner sexuellen Orientierung hierhergekommen sei, lässt dies einen Rückschluss auf eine ernsthafte und dauerhafte bisexuelle Orientierung nicht zu. Die Aussage betrifft vielmehr Sexualität an sich, nicht aber eine bestimmte sexuelle Orientierung, und ist von daher unspezifisch. Neuere tatsächliche Umstände nach der Anhörung bei dem Bundesamt, die eine andere Einschätzung rechtfertigten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Überdies kann von einem Ausländer zwar nicht erwartet werden, dass er seine Sexualität im Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Ist aber – wie hier – von Vornherein ein Ausleben der sexuellen Orientierung in foro externo nicht oder kaum zu erwarten, weil die entsprechende sexuelle Orientierung auch in Deutschland nicht oder kaum entsprechend ausgelebt wird, knüpft sich an ihr bloßes Bestehen – allenfalls – in foro interno nicht die berechtigte Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung. c) Auf dieser Grundlage kommt auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht in Betracht. d) Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich. e) Relevante inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, nämlich solche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, liegen nicht erkennbar vor. f) Der Antragsteller verfügt auch nicht über einen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG). 2. Schließlich begegnet auch die mit einer Ausreisefrist von einer Woche verbundene Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keinen ernstlichen Zweifeln. Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Diese Vorschrift setzt Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU um. Soweit der Tatbestand verlangt, dass das vernichtete oder beseitigte Dokument die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, schließt dies die Anwendung der Regelung – entgegen einer verbreiteten Auffassung – nicht schon dann aus, wenn aus anderen Gründen keine Zweifel an der Identität und der Staatsangehörigkeit des Ausländers bestehen. Soweit die Kammer in der Vergangenheit in Einzelrichterentscheidungen eine andere Rechtsauffassung hierzu vertreten hat (vgl. insbesondere noch VG Berlin, Beschluss vom 15. November 2024 – VG 35 L 460/24 A – amtl. EA, S. 2), wird diese Rechtsprechung aufgegeben. § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfordert keine Kausalität zwischen der Vernichtung des Identitäts- oder Reisedokuments und einer etwaigen Verhinderung der Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit. Vielmehr geht die Norm von der abstrakten Eignung von Identitäts- und Reisedokumenten für diese Feststellungen aus. Der in der Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Irrealis („ermöglicht hätte“) bezieht sich nicht darauf, dass die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht hat erfolgen können, sondern darauf, dass das dies ermöglichende Dokument vernichtet oder beseitigt worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den anderen, gleich verbindlichen Sprachfassungen des der Regelung zugrunde liegenden Art. 31 Abs. 8 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU. Diese verlangen nicht, dass das betreffende Dokument die Identitätsfeststellung erst ermöglicht, sondern nur, dass es zu entsprechenden Feststellungen beigetragen hätte (englisch: „would have helped“; französisch: „aidé à établir“; spanisch: „habría contribuido a establecer“). Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG insoweit enger fassen wollte als die Vorgaben der Richtlinie, sind nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, wonach der Tatbestand die nach früherer Rechtslage in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AsylG a.F. geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments, „umfasst“ (vgl. BT-Drs. 20/9463, 56). Der Umstand, dass diese Fallkonstellationen von der Regelung erfasst sein sollen, ist nicht gleichzusetzen damit, dass die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Fälle beschränkt sein soll (so auch BeckOK-AuslR, AsylG, § 30 Rn. 31). Auch in teleologischer Hinsicht ist keine entsprechende Beschränkung des Tatbestands geboten. Die Regelung will ihrem Sinn und Zweck nach durch die Sanktion der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Ausländer – auch generalpräventiv – von der Vernichtung und Beseitigung ihrer Dokumente abhalten, und zwar unabhängig davon, ob das Ziel der Verschleierung letztlich im Einzelfall erreicht wird oder nicht. Der durch den Richtliniengeber und den Gesetzgeber missbilligte Zustand liegt in der vorsätzlichen Vernichtung und Beseitigung selbst, nicht erst in deren möglichem Ergebnis. Hierdurch soll die Vorschrift erkennbar auch der Beschleunigung der Asylverfahren dienen und zur Sicherung einer etwaigen zukünftigen Rückführung beitragen (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 6. Februar 2025 – 1 S 24.32356 – juris, Rn. 62; BeckOK-AuslR, AsylG, § 30 Rn. 31). Für die Verhängung einer an diesen Zwecken ausgerichteten Sanktion ist es ausreichend, dass ein vernichtetes oder beseitigtes Dokument zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit – wie zuvor gezeigt – beigetragen hätte, unabhängig davon, ob und ggf. wie diese Feststellung letztlich erfolgt ist oder nicht. Was demgegenüber die Annahme eines Kausalitätserfordernisses rechtfertigen soll, insbesondere an welchen Zwecken eine – sich durch Wortlaut und Gesetzesbegründung nicht aufdrängende – Einschränkung des Tatbestands ausgerichtet sein soll, lässt die Gegenauffassung offen und überzeugt deshalb nicht. In subjektiver Hinsicht verlangt der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG tatbestandlich – wie auch die Richtlinie – Mutwillen bei der Vernichtung oder Beseitigung. Mutwille ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine absichtliche, bewusste, vorsätzliche Boshaftigkeit oder Leichtfertigkeit (www.duden.de/rechtschreibung/Mutwille, abgerufen am 28. August 2025) und erfordert demnach vorsätzliches bzw. bösgläubiges Handeln (vgl. auch andere, gleichverbindliche Sprachfassungen der Richtlinie, namentlich englisch: „in bad faith“; französisch: „de mauvaise foi“; italienisch: „in mala fede“; spanisch: „de mala fe“). Der entsprechende Vorsatz muss im Zeitpunkt der Vernichtung oder Beseitigung gegeben sein und in diesem Zeitpunkt den – ebenfalls wortgetreu der Richtlinie entnommenen – Umstand umfassen, dass das entsprechende Dokument die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht (bzw. zu dieser beigetragen) hätte. Verbreitet wird vertreten, dass Mutwilligkeit darüber hinaus ein Verhalten mit dem Zweck der Verschleierung erfordere (BeckOK-AuslR, AsylG, § 30 Rn. 31; Schiebel/Schulz-Bredemeier, ZAR 2024, 267, 274 m.w.N. aus der Rspr.), insbesondere um die Durchführung des Asylverfahrens bzw. die sich ggf. daran anschließende Rückführung zu erschweren oder zu verzögern. Ob die Vernichtung oder Beseitigung der Dokumente vor der Einreise oder danach erfolgt, ist unerheblich (BeckOK-AuslR, AsylG, § 30 Rn. 31), solange sie nicht vor dem Fluchtentschluss stattgefunden hat. Gemessen daran ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, er habe seinen Reisepass unterwegs an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei weggeworfen. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um ein zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit beitragendes Dokument, wobei der Vorsatz des Antragstellers zweifellos nicht nur diesen Umstand umfasste, sondern sein Handeln zudem am Zweck der Verschleierung ausgerichtet war. Er hat nämlich schriftsätzlich vorgetragen, sein Verhalten stelle „nach ständiger Praxis im Fluchtkontext kein seltenes Verhalten“ dar, „etwa um sich einer Rückführung zu entziehen“. An einer entsprechenden Zwecksetzung bestehen danach keine ernstlichen Zweifel. Darüber hinaus wäre die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vorliegend auch dann nicht ernstlich zweifelhaft, wenn es auf eine Kausalität zwischen der Beseitigung und der Nichtfeststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit ankäme. Denn der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass die später nachgereichten Urkunden (Geburtsurkunde, Wehrdienstheft) nicht zu einer zweifelsfreien Identitäts- und Herkunftsfeststellung geeignet seien. Insbesondere enthielten sie weder biometrische Merkmale des Inhabers noch Sicherheitsmerkmale, die denen eines Reisepasses gleichkämen. Sie seien allenfalls zur Glaubhaftmachung von Identität und Herkunft geeignet, nicht jedoch zum Beleg oder zur gesicherten Feststellung. Den angekündigten Personalausweis habe der Antragsteller nicht nachgereicht. Damit kann von einer Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit auf anderer Grundlage vorliegend auch nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).