Beschluss
VG 35 L 594/25
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz, Staatliche Europa-Schule Berlin, aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf seine französischen Sprachkenntnisse hin zu überprüfen und bei Erreichen einer Punktzahl von 60 Punkten oder mehr für die Sprachgruppe „bilingual“ erneut ein fiktives Losverfahren unter Beteiligung des Antragstellers durchzuführen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz, Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage für das Begehren ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Grundschule am Arkonaplatz, SESB, ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1, Satz 2 AufnahmeVO-SbP besteht in der Primarstufe an der Grundschule am Arkonaplatz ein Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch. Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler, § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP.Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die Grundschule am Arkonaplatz, SESB, im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Französisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Für jede Sprachgruppe stehen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/26 eingehalten. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 hat der Antragsgegner auf die höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Von den vorhandenen 26 Plätzen hat er gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zunächst zwei Plätze freigehalten für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien. Die danach zur Verfügung stehenden (26 – 2 =) 24 Plätze wurden gleichmäßig auf die drei Sprachgruppen aufgeteilt, sodass in jeder Sprachgruppe (24 / 3 =) 8 Plätze zu besetzen waren. 2. Für die zur Verfügung stehenden 24 Schulplätze lagen 63 Aufnahmeanträge (Erstwunsch) vor. Fünf Kinder wurden nicht berücksichtigt, da sie – aus Sicht des Antragsgegners – die für eine Aufnahme an der Schule erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen konnten. Zwei weitere Anmeldungen wurden zurückgenommen. Danach verblieben (63 – 5 – 2 =) 56 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder. 3. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP durchzuführen. Hinsichtlich der Durchführung dieses Auswahlverfahrens sind keine Fehler ersichtlich. Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden (Satz 2). Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (Satz 3). a. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Soweit der Antragsteller unsubstantiiert geltend macht, bilinguale Kinder seien „objektiv qualifizierter“ für den Besuch der Grundschule am Arkonaplatz – SESB –, weshalb ihre Gleichstellung mit anderen Sprachgruppen zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - führe, weil „Ungleiches ohne wichtigen Grund“ gleichbehandelt werde, mangelt es an jeglicher Auseinandersetzung mit dem der Schule zugrunde liegenden pädagogischen Konzept. Eine Bevorzugung bilingualer Kinder gegenüber solchen, die lediglich eine der beiden Partnersprachen wie eine Muttersprache beherrschen, wurde von dem Verordnungsgeber in der Vergangenheit ausdrücklich abgelehnt, weil dies nicht nur aus sozialen Erwägungen problematisch sei, sondern auch dem Grundgedanken der SESB widerspreche, die als Begegnungsschule für unterschiedliche Kulturen und Sprachen konzipiert sei (Begründung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, S. 9, abrufbar unter: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-136.pdf). Unter Berücksichtigung dieser sachlichen Erwägungen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Gleichstellung der Sprachgruppen im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Auch im Übrigen sind entsprechende Bedenken nicht ersichtlich (ausführlich hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VG 35 L 191/21 – juris, Rn. 36). b. Das durchgeführte Auswahlverfahren entspricht bei summarischer Prüfung den vorstehend dargestellten Anforderungen. aa. Der Antragsteller ist zutreffend der Sprachgruppe „Deutsch“ zugeordnet worden. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP werden Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der drei Sprachgruppen eingeteilt. Dies zugrunde gelegt war der Antragsteller in die Sprachgruppe „Deutsch“ einzuteilen, da für ihn die Muttersprache „Deutsch“ angegeben wurde und er in dem für ihn zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse in Deutsch durchgeführten Test die volle Punktzahl von 100 Punkten erreicht hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war der Antragsgegner auch nicht gehalten, bei ihm zusätzlich eine Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse in der französischen Sprache durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Überprüfung, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Ein Sprachtest in der französischen Sprache war nach diesen Vorgaben für den Antragsteller nicht durchzuführen, da seine Eltern für ihn die Muttersprache Deutsch angegeben und ihn ausdrücklich nicht als bilingual angemeldet haben. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Einordnung in die Sprachgruppe „Deutsch“ auf eine fehlerhafte Beratung durch die Schule zurückzuführen ist. Die von dem Antragsteller hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seiner Eltern lassen eine Falschauskunft der Schule nicht erkennen. Sie führen insoweit aus, ihnen sei bei der Anmeldung des Antragstellers am 16. Oktober 2024 mitgeteilt worden, dass „die Entscheidung für einen der drei Sprachtöpfe keine Auswirkung auf die Chancengleichheit habe“. Dieser Hinweis entspricht den Vorgaben des § 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP, wonach für jede Sprachgruppe grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung stehen. Soweit die Antragsteller der Auskunft darüber hinaus entnommen haben wollen, dass im konkreten Bewerbungsverfahren die Loschancen der Bewerberkinder in allen drei Sprachgruppen identisch seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die hierfür maßgeblichen Umstände – namentlich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Bewerberkinder in den einzelnen Sprachgruppen – standen zum Zeitpunkt der geltend gemachten Auskunft offenkundig noch nicht fest. Auch der Umstand, dass als bilingual angemeldete Kinder, die einen Sprachtest nicht bestehen, von dem Antragsgegner automatisch der Sprachgruppe der anderen Muttersprache zugeordnet werden, macht den Hinweis auf die bestehende Chancengleichheit zwischen den drei Sprachgruppen nicht falsch. Denn auch in einem solchen Fall kann das betreffende Bewerberkind im Rahmen der Auswahlentscheidung nur in einer der drei, gemäß § 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP gleichberechtigt nebeneinander stehenden Sprachgruppen Berücksichtigung finden. Eine Erhöhung seiner Loschancen geht damit nicht einher. Allein die tatsächliche Möglichkeit, dass in der dem Bewerberkind zugewiesenen Sprachgruppe eine geringere Zahl an Bewerbungen zu berücksichtigen ist als in anderen Sprachgruppen und sich seine Loschance hierdurch faktisch erhöht, ist hingegen rechtlich irrelevant. Auch der in den eidesstattlichen Versicherungen wiedergegebene Hinweis darauf, dass ein nicht bestandener Sprachtest nicht wiederholt werden könne, ist nicht fehlerhaft. Er entspricht vielmehr der Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 9 AufnahmeVO-SbP, wonach eine Wiederholung des Tests unzulässig ist. Soweit die Eltern des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung vom 1. August 2025 ferner angeben, ihnen sei mitgeteilt worden, dass bei einer Anmeldung als bilingual zwingend beide Sprachtests bestanden werden müssten, damit das jeweilige Bewerberkind im Auswahlverfahren berücksichtigt werden könne, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung vom 1. August 2025 enthält keinerlei substantiierte Angaben dazu, welche Person diese Aussage getätigt haben soll. In ihrer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 6. August 2025, in der die Eltern des Antragstellers präzisieren, dass die für sie maßgeblichen Auskünfte von der Sekretärin der Schule erteilt worden seien, wird der besagte Hinweis auf ein zwingend erforderliches Bestehen beider Sprachtests hingegen nicht mehr genannt. Auch die vorangegangene eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2025 enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. Überdies haben die Eltern des Antragstellers diesen nach eigenem Bekunden auch nicht wegen eines solchen Hinweises – und aus Sorge vor einem Nichtbestehen des französischen Sprachtests – in der Sprachgruppe „Deutsch“ angemeldet, sondern weil sie ihm die Belastung eines weiteren Tests ersparen wollten. bb. Für die Sprachgruppe „Deutsch“ lagen 23 berücksichtigungsfähige Bewerbungen vor. Von den 8 zu vergebenden Schulplätzen wurden gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP zunächst 4 an Bewerberkinder vergeben, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Die danach verbliebenen (8 – 4 =) 4 Schulplätze wurden gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 AufnahmeVO-SbP unter den verbleibenden (23 – 4 =) 19 gleichrangigen Bewerberkindern, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden, verlost. Der Antragsteller erhielt dabei keinen der ersten vier Plätze, sondern wurde auf Platz 7 der Nachrückerliste gelost. Gegen die Gestaltung des Losverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA, S. 7 f.). Gemessen daran ist die Gestaltung des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt und war geeignet, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat der Antragsgegner jedem der 19 von ihm beteiligten Kinder eine Losnummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich im Original, aufgeklebt in der Reihung ihrer Ziehung in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass die Bewerberkinder Nr. 15 und 35 (nummeriert nach der fortlaufenden und auch im Folgenden zugrunde gelegten Nummerierung der „Liste 1 – alle Anmeldungen mit Erstwunsch“ in dem beigezogenen Generalvorgang des Antragsgegners, Bl. 17 ff.) verfahrensfehlerhaft in der Sprachgruppe „Deutsch“ berücksichtigt worden seien. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers führte der Umstand, dass die beiden als bilingual angemeldeten Kinder jeweils den französischen Sprachtest nicht bestanden haben, nicht dazu, dass sie im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung mehr finden durften. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP, dass alle Kinder, die die Mindesteignung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nachgewiesen haben, entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz einer Sprachgruppe zuzuordnen sind (hierzu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VG 35 L 191/21 – juris, Rn. 30 ff.). Die beiden Bewerberkinder Nr. 15 und 35, die durch das erfolgreiche Bestehen des deutschen Sprachtests ihre Mindesteignung belegt haben, wurden von dem Antragsgegner übereinstimmend mit diesen Vorgaben der Sprachgruppe „Deutsch“ zugeteilt. Der Antragsteller vermag auch mit seiner Rüge, hierin liege eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG begründet, nicht durchzudringen. Er macht insoweit geltend, dass die Aufnahmechancen der als bilingual angemeldeten Bewerberkinder gegenüber denjenigen der übrigen Bewerberkinder dadurch erheblich erhöht seien, dass sie zwei Sprachtests ablegen dürften, von denen sie nur einen bestehen müssten. Diese Argumentation vermag indes schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es den Eltern des Antragstellers unbenommen war, auch ihn als bilingual anzumelden und ihm dadurch die Ablegung zweier Sprachtests zu ermöglichen. Sie haben sich ihrem eigenen Vorbringen zufolge indes gegen diese Möglichkeit entschieden, um dem Antragsteller zusätzliche Belastungen zu ersparen. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Bewerberkindern ist hierin nicht zu erkennen. Im Übrigen verfängt der Einwand des Antragstellers auch deshalb nicht, weil die Durchführung eines Sprachtests in einer weiteren Sprache die Aufnahmechancen nicht ohne Weiteres erhöht. Dies mag allenfalls für solche Kinder der Fall sein, die bilingual aufgewachsen sind, jedoch in beiden Sprachen gewisse Defizite aufweisen, die ein Bestehen des jeweiligen Sprachtests als unsicher erscheinen lassen. Weshalb es unzulässig sein soll, diesen Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, in beiden Sprachen einen Sprachtest abzulegen, um sie in Abhängigkeit von den Ergebnissen einer der drei Sprachgruppen zuzuordnen, zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar auf. Für Kinder, die nicht bilingual aufgewachsen sind, hat die Durchführung eines Sprachtests in der zweiten Partnersprache entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hingegen schlicht keinen Sinn, da ihr Nichtbestehen zwingend vorgezeichnet wäre. Die Argumentation des Antragstellers, es gebe „überhaupt keinen Grund für Eltern, ihr Kind nicht für die bilinguale Gruppe anzumelden“, ist erkennbar von der fehlerhaften Annahme geprägt, dass alle Bewerberkinder der SESB zumindest über grundlegende Kenntnisse auch der jeweiligen anderen Partnersprache verfügen. Dies entspricht indes weder den rechtlichen Aufnahmevoraussetzungen noch dem der Schule zugrunde liegenden pädagogischen Konzept (hierzu bereits oben). Überdies zeigt das Verhalten der Eltern des Antragstellers selbst, dass durchaus Gründe für das Unterlassen einer solchen Anmeldung denkbar sind. Auch im Übrigen kann dem Antragsteller nicht gefolgt werden, soweit er eine mehrfache Besserstellung der für die Sprachgruppe bilingual angemeldeten Bewerberkinder gegenüber den anderen beiden Sprachgruppen geltend macht. Die pauschale Behauptung, es sei am wahrscheinlichsten, dass es in der Sprachgruppe bilingual die geringste Anzahl an Bewerbern gibt, entbehrt bereits jeder empirischen Grundlage. Im Übrigen läge hierin keine dem Antragsgegner bzw. dem Verordnungsgeber zurechenbare Ungleichbehandlung. Die weitere Rüge, die für die Sprachgruppe bilingual angemeldeten Bewerberkinder hätten die Möglichkeit, sich aus Opportunität heraus für eine andere Sprachgruppe zu entscheiden, verkennt die rechtlichen Vorgaben des § 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP. Denn danach steht es Bewerberkindern, die sowohl deutsche als auch französische Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem oder annähernd muttersprachlichem Niveau nachweisen, gerade nicht frei zu wählen, welcher Sprachgruppe sie zugeordnet werden. Vielmehr sind sie zwingend der Sprachgruppe bilingual zuzuteilen (ausführlich hierzu VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VG 35 L 191/21 – juris, Rn. 19 ff.). Schließlich erhalten die für die Sprachgruppe bilingual angemeldeten Bewerberkinder entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers in Bezug auf die durchzuführenden Sprachtests auch nicht faktisch einen gemäß § 3 Abs. 6 Satz 9 AufnahmeVO-SbP unzulässigen Wiederholungsversuch. Denn das entsprechende Verbot bezieht sich nur auf die Wiederholung eines Tests in derselben Sprache. 4. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, es mangele an einer ordnungsgemäßen Aufstellung von Nachrückerlisten, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Die Vergabe der gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP freigehaltenen Plätze erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP bei nachgewiesener Eignung durch Los. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 3). Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden gemäß § 3 Abs. 6 Satz 13 AufnahmeVO-SbP den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben (Satz 14). Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorgaben mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Regelungen betreffend die Vergabe freibleibender Kontingente und die Erstellung von Nachrückerlisten verletzten die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsätze der Chancengleichheit und des Willkürverbots, beruht dies offenkundig auf einem Fehlverständnis der einschlägigen Regelungen in § 3 Abs. 5 bis 7 AufnahmeVO-SbP. So macht der Antragsteller geltend, dass § 3 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Satz 10 dem Antragsgegner die Erstellung einer gemeinsamen, sprachgruppenübergreifenden Nachrückerliste aufgebe, anhand derer die frei bleibenden oder nachträglich frei werdenden Schulplätze zu vergeben seien; die in § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP angeordnete Vergabe der Schulplätze getrennt nach den drei Sprachgruppen werde insoweit ohne sachlichen Grund aufgegeben. Dies spiegelt die Vorgaben des § 3 Abs. 5 bis 7 AufnahmeVO-SbP indes nur unzureichend wider. Denn die Aufstellung der von diesen Regelungen in Bezug genommenen Nachrückerliste folgt grundsätzlich keinem eigenständigen Verfahren, sondern ist das Ergebnis der einheitlichen Aufnahmeentscheidung und richtet sich nach den dafür geltenden, gesetzlich determinierten Kriterien (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris, Rn. 5). Da die Schulplatzvergabe in der SESB im Falle der Übernachfrage gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen erfolgt, ist hier dementsprechend für jede übernachgefragte Sprachgruppe eine eigene Nachrückerliste zu bilden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. September 2024 – VG 35 L 372/24 – juris, Rn. 19). Diesen Vorgaben wurde der Antragsgegner in Bezug auf die Grundschule am Arkonaplatz, SESB, gerecht. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner im Wege des Losverfahrens nicht nur für jede der drei Sprachgruppen getrennt voneinander die vorhandenen Schulplätze ausgelost, sondern zusätzlich ebenfalls für jede Sprachgruppe durch Ziehung weiterer Lose eine separate Nachrückerliste erstellt hat (Anlagen 2, 4 und 6 zur Dokumentation zum Auswahlverfahren, Bl. 10, 12 und 14 d. Generalvorgangs). Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, es sei lediglich eine gemeinsame Nachrückerliste erstellt worden, auf der ihm der drittletzte Nachrückplatz zugewiesen worden sei, bezieht er sich erkennbar auf die von dem Antragsgegner zusätzlich zu den vorgenannten Nachrückerlisten erstellte „Nachrückerliste aller geeigneter Bewerbungen“ (Anlage 7 zur Dokumentation zum Auswahlverfahren, Bl. 15 f. d. Generalvorgangs). Diese kommt indes – in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus § 3 Abs. 6 Satz 14 AufnahmeVO-SbP – nur insoweit zur Anwendung, als im Falle freiwerdender oder -bleibender Schulplätze diese nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können (so auch der entsprechende Vermerk in der Dokumentation zum Auswahlverfahren, Bl. 5 d. Generalvorgangs). Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, für ihn einen ergänzenden Sprachtest in der französischen Sprache durchzuführen, um ihn gegebenenfalls dem bilingualen Sprachkontingent zuzuordnen, ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Weder leitet der Antragsteller eine entsprechende normative Grundlage nachvollziehbar her, noch ist die Entscheidung des Antragsgegners, seine muttersprachlichen Kenntnisse nur im Hinblick auf die deutsche Sprache zu überprüfen, – wie bereits gezeigt – rechtlich zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.