Beschluss
35 L 287/25
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0826.35L287.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Lemgo-Grundschule, Staatliche Europa-Schule Berlin, aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Lemgo-Grundschule, Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage für das Begehren ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Lemgo-Grundschule, SESB, ist nicht zu beanstanden. In der Primarstufe an der Lemgo-Grundschule werden zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch eingerichtet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Var. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP).Bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien sind zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten (§ 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in die deutsche, die spanische und die bilinguale Sprachgruppe eingeteilt (§ 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP). Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung (§ 3 Abs. 6 Satz 12 AufnahmeVO-SbP). Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet (Satz 13). Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/26 eingehalten. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 hat der Antragsgegner auf die höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Es stehen somit insgesamt (2 x 26 =) 52 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Von den vorhandenen 52 Plätzen hat der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zunächst (2 x 2 =) 4 Plätze freigehalten für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien. Die danach zur Verfügung stehenden (52 – 4 =) 48 Plätze wurden zunächst rechnerisch gleichmäßig auf die drei Sprachgruppen aufgeteilt, sodass in jeder Sprachgruppe grundsätzlich (48 / 3 =) 16 Plätze zur Verfügung standen. Für die zur Verfügung stehenden 48 Schulplätze lagen 65 Aufnahmeanträge (Erstwunsch) vor. Ein Kind wurde nicht berücksichtigt, da es – aus Sicht des Antragsgegners – die für eine Aufnahme in die Schule erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen konnte. Danach verblieben (65 – 1 =) 64 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder. Da es für die deutsche Sprachgruppe (21 Aufnahmeanträge) und für die bilinguale Sprachgruppe (29 Aufnahmeanträge) eine Übernachfrage gab und für die spanische Sprachgruppe (14 Aufnahmeanträge) eine Unternachfrage, wurden die (16 – 14 =) 2 freien Schulplätze in dieser Sprachgruppe gleichmäßig den beiden anderen Sprachgruppen zugeordnet, so dass in diesen jeweils (16 + 1 =) 17 Schulplätze zu besetzen waren. 2. Da die Zahl der Anmeldungen in der bilingualen Sprachgruppe die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 3 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP durchzuführen, wobei die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen erfolgte (§ 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). a) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, der Antragsteller zu 1 sei zu Unrecht in die bilinguale Sprachgruppe eingeteilt worden und hätte stattdessen in die spanische Sprachgruppe eingeteilt werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder (§ 3 Abs. 6 Satz 11 Nr. 3 AufnahmeVO-SbP). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Sprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in die deutsche, die nichtdeutsche oder die bilinguale Sprachgruppe eingeteilt (§ 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP). Gemessen daran haben die Antragsteller einen Verfahrensfehler bei der Einteilung des Antragstellers zu 1 in die bilinguale Sprachgruppe nicht glaubhaft gemacht. Denn als Muttersprache haben seine Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, ausweislich des sich beim Generalvorgang befindlichen Protokolls des Beratungsgesprächs vom 22. Januar 2025 „bilingual“ angegeben. Entsprechend hat der Antragsgegner am 27. Januar 2025 eine erfolgreiche Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse durchgeführt. Für die Überprüfung seiner spanischen Sprachkenntnisse hat der Antragsgegner auf den im Rahmen eines Aufnahmeantrags für das vorherige Schuljahr bereits erfolgreich durchgeführten Sprachtests zurückgegriffen und von einer erneuten Sprachstandserfassung abgesehen. Hieraus kann der Antragsteller zu 1 eine Rechtsverletzung nicht herleiten, vielmehr ist er auf seinen Antrag hin in der von ihm begehrten Sprachgruppe berücksichtigt worden, hatte aber – was etwas anderes ist – kein Losglück (dazu unten c). Wenden die Antragsteller hiergegen ein, der Antragsteller zu 1 sei bereits im Vorjahr für die bilinguale Sprachgruppe angemeldet worden und habe beide Sprachtests absolviert, jedoch nur den spanischen Sprachtest bestanden, weshalb er in der Muttersprache Deutsch nicht hätte erneut getestet werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 9 AufnahmeVO-SbP), sondern sogleich in die spanische Sprachgruppe eingeteilt werden müssen, greift dies aus mehreren Gründen nicht durch: Dieser angebliche Sachverhalt ist zunächst nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere lässt er sich dem Generalvorgang so nicht entnehmen. Das sich darin befindliche Beratungsprotokoll vom 27. November 2023 aus dem Aufnahmeverfahren für das Vorjahr enthält vielmehr eine Anmeldung für die Muttersprache Spanisch und eine erfolgreiche Testdokumentation ausschließlich in dieser Muttersprache, nicht aber einen erfolglosen Sprachtest in der Muttersprache Deutsch. Selbst wenn allerdings im Vorjahr zunächst eine Anmeldung für die bilinguale Sprachgruppe vorgelegen haben und bereits ein Test in der Muttersprache Deutsch erfolglos durchgeführt worden sein sollte, könnten die Antragsteller aus der Einräumung einer erneuten Testmöglichkeit in diesem Einschulungsjahr – zu Gunsten des Antragstellers zu 1 und auf seinen ausdrücklichen Antrag hin – eine Rechtsverletzung nicht herleiten. Dass sich die mögliche Erwartung, in der bilingualen Sprachgruppe mit höherer Wahrscheinlichkeit aufgenommen zu werden als in der spanischen Sprachgruppe, für die eine Anmeldung ebenfalls hätte erfolgen können, in tatsächlicher Hinsicht (Übernachfrage, Losverfahren) nicht erfüllt hat, ist rechtlich irrelevant und führt nicht zu einer Rechtsverletzung. Maßgeblich ausgewirkt hat sich insoweit nicht der Umstand, dass zu Gunsten des Antragstellers zu 1 auf dessen Antrag hin ein (erneuter) Sprachtest in der Muttersprache Deutsch durchgeführt worden ist, sondern der Umstand, dass die Antragsteller zu 2 und 3 ihn nicht in der spanischen Sprachgruppe angemeldet haben. Darüber hinaus ist in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine Wiederholung des Tests i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 9 AufnahmeVO-SbP überhaupt vorläge, denn das in dieser Vorschrift geregelte Wiederholungsverbot hat keine einschulungsjahrübergreifende Wirkung. Der Wortlaut, nach dem die Wiederholung des Tests unzulässig ist, lässt den Bezugsrahmen zwar offen, drängt eine entsprechende Wirkung aber bereits nicht auf. In systematischer Hinsicht regelt § 3 AufnahmeVO-SbP gemäß § 1 AufnahmeVO-SbP Besonderheiten der Aufnahme im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 1 GsVO, also für ein konkretes Aufnahmeverfahren betreffend ein konkretes Einschulungsjahr (vgl. insb. § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO) auf Grundlage der dazugehörigen Aufnahmeanträge (§ 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GsVO) und der Angaben zu den Muttersprachen der einzelnen Bewerberkinder (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 6 AufnahmeVO-SbP), welche zudem – wie im vorliegenden Fall – vom Vorjahr abweichen können. Das Wiederholungsverbot bezieht sich demnach erkennbar auf die Wiederholung erfolglos abgelegter Sprachtests innerhalb von Aufnahmeverfahren für ein konkretes Einschulungsjahr. Teleologische Erwägungen bestätigen diese Sichtweise, denn Sinn und Zweck des Wiederholungsverbots ist es ersichtlich, die Überprüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der Staatlichen Europa-Schulen am Maßstab der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin) auszurichten und das erforderliche Verwaltungsverfahren in zeitlicher und prozessualer Weise zu straffen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2025 – VG 35 L 636/25 – amtl. EA, S. 4, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, zur Parallelproblematik in § 5a Abs. 4 Satz 8 AufnahmeVO-SbP betreffend Staatliche Internationale Schulen). Diese Zwecke erfordern eine Unzulässigkeit der erneuten Ablegung eines Sprachtests im Folgejahr nicht, denn sie haben keine einschulungsjahrübergreifende Relevanz. Vielmehr verlangt es der Grundsatz der Chancengleichheit sogar, einen im Vorjahr nicht bestandenen Sprachtest erneut ablegen zu dürfen, denn dessen Nichtbestehen lässt keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass das betroffene Bewerberkind im Folgejahr – auch mit Blick auf die schnelle Entwicklung der Sprachfähigkeiten im Kindesalter – weiterhin nicht über die jeweils erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Eine Nichtberücksichtigung im Folgejahr allein wegen des Wiederholungsverbots würde möglicherweise geeignete Bewerberkinder unter Rückgriff auf überholte und damit nicht mehr maßgebliche Sprachstandserfassungen über Gebühr vom Besuch einer Staatlichen Europa-Schule ausschließen und erschiene damit unangemessen. b) Auch mit ihrem sinngemäßen Einwand, es seien Bewerberkinder zu Unrecht am Auswahlverfahren für die bilinguale Sprachgruppe berücksichtigt worden, obwohl ihre Sprachtests und damit das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden sei, dringen die Antragsteller nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris, Rn. 10 f., zu den Staatlichen Internationalen Schulen). Dieser Dokumentationspflicht ist vorliegend nach summarischer Prüfung genüge getan. Der Antragsgegner hat für jedes Bewerberkind eine Klarsichthülle angelegt und in die jeweilige Klarsichthülle – in dieser Reihenfolge – den „Interviewbogen mit den Eltern“, die Sprachtestdokumentation und das „Protokoll des Beratungsgesprächs für die Anmeldung in die SESB“ aufgenommen. Dabei tragen das erste und das letzte Blatt (Interviewbogen und Protokoll) des jeweiligen Konvoluts in der Klarsichthülle nach stichprobenartiger Überprüfung durch das Gericht (Generalvorgang Ordner 1, Klarsichthüllen 1 bis 5, im Ordner nicht nummeriert) jeweils übereinstimmend den Namen des jeweiligen Bewerberkindes. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der sich in den Klarsichthüllen befindlichen Unterlagen (im derzeitigen Zustand) sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller einwenden, die einzelnen Bögen für die Dokumentation der Sprachtests trügen nicht jeweils auch die Namen der Bewerberkinder, sieht die Verordnung die Angabe der Namen in dieser Weise nicht zwingend vor. Machen die Antragsteller ferner geltend, die Unterlagen seien bei der Akteneinsicht durch eine Rechtsanwaltskanzlei zuvor „durcheinander geraten“, verhilft ihnen dies ebenso wenig zum Erfolg. Der Antragsgegner hat insoweit substantiiert und im Wesentlichen unwidersprochen vorgetragen, dass die Testunterlagen nach dem Muster der Schule (vgl. oben) wieder sortiert worden seien. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Unterlagen keineswegs komplett durcheinandergeraten seien, sondern lediglich die Gesprächsprotokolle sich meist in der jeweils direkt nachfolgenden Klarsichthülle befunden hätten und die alphabetische Sortierung teilweise unterbrochen gewesen sei. Da die Unterlagen durch das Schulamt bereits im Vorfeld kontrolliert worden seien, sei eine Wiederherstellung der „Urzustandes“ problemlos möglich gewesen und eine eineindeutige Zuordnung der Unterlagen zweifelsfrei gegeben. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen Anlass, auf Grundlage des unsubstantiierten Vorbringens der Antragsteller, die nicht einmal an einem Beispiel konkret aufzeigen, dass Unterlagen betreffend ein bestimmtes Bewerberkind nicht ordnungsgemäß zugeordnet sein könnten, an einer ordnungsgemäßen Dokumentation zu zweifeln. Darüber hinaus hat eine auch insoweit durchgeführte stichprobenartige Prüfung durch das Gericht (Generalvorgang Ordner 1, wiederum Klarsichthüllen 1 bis 5) keine Auffälligkeiten ergeben. Die Unterlagen in den beprobten Klarsichthüllen entsprechen durchweg dem oben dargestellten Muster und sind nicht zu beanstanden. Zudem weichen die Papierbögen (und teilweise auch die Schriftfarben und Handschriften) bei jeder beprobten Klarsichthülle fortlaufend voneinander ab und erlauben von daher auch ohne Namensnennung auf den Sprachtestbögen eine eindeutige Zuordnung (1: grau ohne Logo; 2: weiß ohne Logo; 3: grau mit Logo „SESB“; 4: weiß mit Logo „SESB“, andere Handschrift, andere Schriftfarbe, zudem Nennung des Nachnamens auf allen Bögen; 5: grau ohne Logo). Dies führt regelmäßig zu einer augenscheinlichen Unterscheidbarkeit der Unterlagen in verschiedenen Klarsichthüllen und plausibilisiert die Ausführungen des Antragsgegners. Dass ein „chaotischer Zustand“ durch einen angeblichen Ursprungsfehler herbeigeführt worden sein soll, ist bei dieser Sachlage genauso unerheblich wie eine angebliche abstrakte Gefahr, dass Unterlagen – insbesondere durch die unsachgemäße Akteneinsichtnahme durch Rechtsanwaltskanzleien – durcheinandergeraten können. Dies alles reicht für die Glaubhaftmachung eines gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP relevanten Verfahrensfehlers in Form eines Dokumentationsfehlers jedenfalls dann nicht aus, wenn – wie hier – eine ordnungsgemäße Dokumentation im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung vorliegt. c) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die bilinguale Sprachgruppe wurden zunächst 7 Geschwisterkinder aufgenommen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP). Die verbleibenden (17 – 7 =) 10 Schulplätze wurden sodann unter den verbleibenden (29 – 7 =) 22 gleichrangig geeigneten Bewerberkindern verlost (§ 3 Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Die 10 bestberechtigten Bewerberkinder erhielten einen Schulplatz. 12 Bewerberkinder erhielten Nachrückplätze, unter ihnen der Antragsteller zu 1, welcher kein Losglück hatte (Nachrückplatz 11). aa) Gegen die Gestaltung des Losverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Gemessen daran ist die Gestaltung des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt und war geeignet, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat der Antragsgegner jedem der 22 von ihm beteiligten Kinder eine Losnummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich im Original in einem verschlossenen Umschlag in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Fehler betreffend die Gestaltung des Losverfahrens machen die Antragsteller auch weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. bb) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller schließlich gegen die Beteiligung des Bewerberkindes Nr. 14 (Nachrückplatz 4) im Losverfahren, denn auf die Beteiligung dieses Bewerberkindes kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück führt in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; implizit noch VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 239/24 – juris, Rn. 56; explizit VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – VG 35 L 262/20 – juris, Rn. 28) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens. Im Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber – die sogenannte Nachrückliste – erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 10-17). Entsprechend hat in dem Fall, in welchem ein Bewerberkind zwar am Losverfahren beteiligt, aber in der Folge nicht aufgenommen worden ist, die Heilung eines solchen Fehlers durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückliste zu erfolgen. Zwar wurde (auch) in diesem Fall die abstrakte Loschance durch die fehlerhafte Beteiligung im Losverfahren rechtswidrig vermindert. Dies gilt jedoch für alle rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder in gleicher Weise, so dass ihnen im Verhältnis zueinander kein Nachteil entsteht. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die nach ihm eingereiht sind. Dieser Fehler wird dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken (ebenso VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – juris, Rn. 34; vgl. zudem OVG Bremen, Urteil vom 17. Juni 2025 – 1 B 68/25 – juris, Rn. 21 f., zum Losverfahren im Spielhallenrecht unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg). Dies ist vorliegend in Bezug auf den Antragsteller zu 1 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.