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Beschluss

35 L 572/25

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0822.35L572.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag vom 9. Juli 2025, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx-Schule (nachfolgend: WMIS) beanspruchen kann. 1. Die Antragstellerin, die aufgrund ihres Alters mit Beginn des Schuljahres noch nicht gemäß § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – regulär schulpflichtig wird, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Einschulung im Schuljahr 2025/2026 erfüllt. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Das Nichtbestehen von Sprachförderbedarf ist eine positive Tatbestandsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG. Dahingehende Feststellungen sind unabhängig davon erforderlich, ob es im konkreten Fall Anlass für die Annahme gibt, dass das betreffende Kind eine vorschulische Sprachförderung erhält. § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG gibt kein konkretes Verfahren vor, in welcher Weise das Fehlen eines Sprachförderbedarfs festzustellen ist. Somit ist der Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin i.V.m. § 24 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) frei darin, wie er die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 3 S 81.19 –, juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2023 – VG 9 L 452/23 –, EA S. 4 f.). Die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG findet auch in Bezug auf die Aufnahme in die WMIS, eine Staatliche Internationale Schule Berlins (nachfolgend: SISB), Anwendung, welche auf Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG durch die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP – eingerichtet wurde. Denn § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sieht hinsichtlich der Aufnahme in die SISB nur Abweichungen von der Regelung des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (Rangfolge der Kriterien) vor. Hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Schulpflicht trifft die AufnahmeVO-SbP keine Regelungen, weshalb es insoweit bei der Anwendbarkeit des § 42 SchulG verbleibt. Gemessen daran hat die Antragstellerin die Voraussetzungen ihrer Aufnahme in die WMIS zum Schuljahr 2025/2026 nicht glaubhaft gemacht. Zwar wird sie von dem persönlichen Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erfasst, da sie am 6. November des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden wird. Sie hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass für sie kein Sprachförderbedarf besteht. Vielmehr wird in dem von ihr im Rahmen des behördlichen Aufnahmeverfahrens vorgelegten Befundbogen der Einschulungsuntersuchung vom 6. Mai 2025 festgestellt, dass das Sprachscreening (Heidelberger Auditives Screening in der Einschulungsuntersuchung) beim Nachsprechen von Sätzen nicht altersentsprechend gewesen sei und die Teilnahme an einer intensiven Sprachförderung im Kindergarten empfohlen werde. Überdies haben die Eltern der Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreter im gerichtlichen Verfahren selbst dargelegt, dass die Erstsprache der Antragstellerin Englisch sei und sie erst seit Juni 2024 Deutsch lerne. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin genügt es zur Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG auch nicht, dass sie in Bezug auf die englische Sprache keinen Sprachförderbedarf aufweist. Die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG stellt erkennbar auf einen etwaigen Sprachförderbedarf im Bereich der deutschen Sprache ab. Denn die Norm gilt allgemein für die Berliner Schulen und damit in erster Linie für Schulen, in denen die primäre Unterrichtssprache Deutsch ist. Überdies ist die Regelung im Zusammenhang mit § 55 Abs. 2 Satz 1 SchulG zu lesen, der ebenfalls ausschließlich auf Kenntnisse der deutschen Sprache abstellt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass in Bezug auf die WMIS als SISB etwas anderes gelten müsse, mangelt es hierfür an einer tragfähigen normativen Grundlage. Weder § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG noch der AufnahmeVO-SbP lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Erfordernis des fehlenden Sprachförderbedarfs insoweit anderen Maßstäben unterliegt. Auch anderweitig – etwa im Wege einer teleologischen Reduktion – lassen sich entsprechende Abweichungen nicht begründen. Insbesondere kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass das Erfordernis fehlenden Sprachförderbedarfs im Bereich der deutschen Sprache in Bezug auf die SISB nicht sachgerecht oder gar sinnentleert sei. Zwar trifft es zu, dass ein erheblicher Teil des Unterrichts an den SISB in englischer Sprache gehalten wird. Hieraus folgt indes nicht, dass es sich bei der WMIS um eine „nicht deutschsprachige“ Schule handelt. Vielmehr wird dort gemäß Nr. III Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019 „durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) unterrichtet“. Auch der Umstand, dass die Aufnahme in die WMIS nach den Vorgaben des § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP für Kinder mit der Muttersprache Englisch überhaupt keine Deutschkenntnisse voraussetzt, führt nicht dazu, dass insoweit auch im Hinblick auf § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG auf das Erfordernis fehlenden Förderbedarfs in der deutschen Sprache verzichtet werden kann. Denn die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG verfolgt eine andere Zielsetzung als die spezifischen Aufnahmeregelungen des § 5a AufnahmeVO-SbP. Durch sie soll sichergestellt werden, dass eine vorzeitige Einschulung – also eine Einschulung vor Erreichen des regulären Schuleitrittsalters – nur dann stattfindet, wenn die Kenntnisse der deutschen Sprache bereits entsprechend weit ausgebildet sind. Dem liegt erkennbar die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass Kindern, die entsprechende Kenntnisse nicht aufweisen, ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, dem entsprechenden Sprachförderbedarf bis zum regulären Einschulungsalter – insbesondere durch die vorschulische Sprachförderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle – zu begegnen (vgl. hierzu § 55 Abs. 2 und 3 SchulG). Insoweit ist auch nicht von Relevanz, ob das jeweilige Kind in einer bestimmten Schule – etwa einer SISB – auch ohne entsprechende Deutschkenntnisse erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen könnte. Denn der Beginn der Schulpflicht wird in § 42 SchulG allgemein geregelt und kann dementsprechend nicht von Schule zu Schule unterschiedlich bewertet werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Besserung ihres festgestellten Sprachförderbedarfs bis zum regulären Schuleintrittsalter sei ohnehin nicht zu erwarten, weil sie voraussichtlich einen englischsprachigen Kindergarten besuchen werde, folgt hieraus nichts anderes. Es liegt nicht in der Hand ihrer Eltern, durch den bewussten Verzicht auf eine Sprachförderung im Bereich der deutschen Sprache die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG zu umgehen. Ebenso wenig vermag die Antragstellerin mit dem Argument durchzudringen, dass ihre älteren Geschwister ebenfalls die WMIS besuchen werden und vor diesem Hintergrund die Aufnahme der Antragstellerin in die Schule pädagogisch sinnvoll sei. Die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG sieht auch für einen solchen Fall keine Ausnahme von dem Erfordernis fehlenden Sprachförderbedarfs vor. 2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen besteht ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin im Übrigen auch deshalb nicht, weil sie im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Anforderungen des § 5a Abs. 3 und 4 AufnahmeVO-SbP erfüllte. Gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die SISB im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung), § 5a Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP. Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die SISB, § 5a Abs. 4 Satz 2 AufnahmeVO-SbP. Alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, müssen dabei aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen hieran hat die Antragstellerin die erforderliche Mindesteignung im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Die Aufnahmeentscheidung erging ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs am 4. Juni 2025. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin noch nicht die erforderliche, von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse durchlaufen. Der Sprachtest wurde vielmehr erst am 12. Juni 2025 durchgeführt. Auch die Regelung des § 5a Abs. 6 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP, die auch noch nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien ermöglichen soll, vermag dem Antrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Familie der Antragstellerin kommt nicht aus dem Ausland, sondern hat ihren Wohnsitz seit Juni 2024 in Baden-Württemberg. Soweit sie geltend macht, dass die Regelung auch zu ihren Gunsten eingreifen müsse, da ihre Situation mit derjenigen von aus dem Ausland zuziehenden Familien vergleichbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere kommt insoweit keine analoge Anwendung des § 5a Abs. 6 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Ein Zuzug aus einer anderen deutschen Stadt – mag diese auch in einem anderen Bundesland belegen sein – ist in organisatorischer und logistischer Hinsicht nicht mit einem Zuzug aus dem Ausland vergleichbar. Überdies trägt die Regelung des § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP gerade der besonderen pädagogischen Prägung der SISB als international ausgerichteten Schulen Rechnung, die in besonderer Weise für aus dem Ausland zuziehende Kinder offenstehen sollen. Auch dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn der Anwendungsbereich der Regelung auf aus dem innerdeutschen Raum zuziehende Kinder ausgeweitet würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.