Beschluss
35 L 489/25
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0822.35L489.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zu 1 einen Anspruch auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx-Schule (WMIS) nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage für das Begehren ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die WMIS ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP der Rahmen der Einrichtung. Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler (§ 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Je Klasse werden zehn Plätze an Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und zehn Plätze an Kinder aus international mobilen Familien vergeben, und zwar innerhalb beider Platzkontingente jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch (§ 5a Abs. 5 Satz 2 bis 4 AufnahmeVO-SbP). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP). Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (§ 5a Abs. 5 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorzuhalten (§ 5a Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP). Diese Vorgaben wurden für das Schuljahr 2025/26 an der WMIS eingehalten. Die WMIS ist nach dem Rahmen der Einrichtung zweizügig eingerichtet (vgl. Ziffer II Abs. 2 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019). Die Schule hat entsprechend zwei Klassen der Jahrgangsstufe 1 mit einer Klassenfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern, insgesamt (2 x 20 =) 40 Schulplätze, eingerichtet. Davon wurden rechnerisch zutreffend (2 x 10 =) 20 Schulplätze für Kinder, die dauerhaft in Berlin leben, und weitere (2 x 10 =) 20 Schulplätze für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung gestellt, und zwar jeweils (2 x 5 =) 10 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Deutsch und jeweils weitere (2 x 5 =) 10 Schulplätze für Kinder mit der Muttersprache Englisch. Im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder blieben in keiner Sprachgruppe Schulplätze unbesetzt. Die unbesetzten Schulplätze im Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien wurden rechtlich zutreffend für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorgehalten. Ein subjektives Recht der einzelnen Bewerberkinder auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht nicht (st.Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 – juris, Rn. 6 m.w.N.). 2. Für die zur Verfügung stehenden 40 Schulplätze lagen 48 Aufnahmeanträge (Erstwunsch) vor. Sieben Kinder wurden nicht berücksichtigt, da sie – aus Sicht des Antragsgegners – die für eine Aufnahme an der WMIS erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen konnten. Zwei weitere Anmeldungen wurden zurückgenommen. Danach verblieben (48 – 7 – 2 =) 39 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, davon 19 Anmeldungen für die zehn Schulplätze im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Deutsch, unter ihnen die Antragstellerin zu 1. 3. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Deutsch damit überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP durchzuführen, wobei die Aufnahme auf die WMIS (insoweit) abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG ausschließlich durch Los erfolgt. Hinsichtlich der Durchführung dieses Auswahlverfahrens sind keine Fehler ersichtlich. a) Gegen die Gestaltung des Losverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris, Rn. 10). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris, Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA, S. 7 f.). Gemessen daran ist die Gestaltung des Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt und war geeignet, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat der Antragsgegner jedem der 19 von ihm beteiligten Kinder eine Losnummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich im Original in einem verschlossenen Umschlag in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. b) Aufgrund des Losverfahrens wurden die zehn Bewerberkinder mit den besten Losrängen auf die Schule aufgenommen. Das Bewerberkind Nr. 4 (nummeriert nach der fortlaufenden und auch im Folgenden zugrunde gelegten Nummerierung der Aktenhefte im Generalvorgang und der DIN A3-Liste „Übersicht über die zu berücksichtigenden Aufnahmeanträge – Erstwunsch – im Aufnahmeverfahren für Ks1 zum Schuljahr 2025/2026“ in der Hauptakte) lehnte den ausgelosten Schulplatz in der Folge ab. An seiner Stelle wurde zunächst das Bewerberkind Nr. 9 (Nachrückplatz 1) auf die Schule aufgenommen, welches jedoch in der Folge vom Schulbesuch zurückgestellt wurde. Deshalb wurde sodann das Bewerberkind Nr. 15 (Nachrückplatz 2) aufgenommen. Es verblieben (19 – 10 – 1 =) 8 Kinder auf der Nachrückliste, unter ihnen die Antragstellerin zu 1, welche kein Losglück hatte (originärer Nachrückplatz 8). c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass an dem Losverfahren zwei Kinder beteiligt wurden, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die WMIS im Platzkontingent „dauerhaft in Berlin“ in der Sprachgruppe Deutsch nicht erfüllten. aa) Die Aufnahmeentscheidung hinsichtlich des Bewerberkindes mit der Nr. 7 ist nicht zu beanstanden. Als dauerhaft in Berlin lebend gelten gemäß der Legaldefinition in § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben. Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 5). Gemessen daran gilt die Familie des Bewerberkindes Nr. 7 als dauerhaft in Berlin lebend. Die Eltern des Bewerberkindes haben im Rahmen ihrer Antragstellung vom 17. Oktober 2024 zwar schriftlich angegeben, zur international mobilen (konkret: mobilen) Personengruppe zu gehören und Berlin aus beruflichen Gründen des Vaters als Mitbegründer des Unternehmens h... von Januar bis März 2026 aufgrund von Geschäftsreisen nach Indien und Sri Lanka, welche jährlich stattfinden sollen, verlassen zu müssen. Der Familienvater sri-lankischer Staatsangehörigkeit bescheinigte sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf mehrere Handelsregisterauszüge selbst einen Status als hochmobile Person als Gründer und Geschäftsführer mehrerer Unternehmen in Deutschland, Sri Lanka und Indien und führte ferner an, seine Rolle erfordere, dass er in jedem Land „längere Zeit“ verbringe, weshalb er häufig mit seiner Familie für „längere Aufenthalte“ in diese Länder reise. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Bewerberkind Nr. 7 auf dieser Grundlage dennoch als dauerhaft in Berlin lebend anzusehen. Bereits aus den eigenen Angaben der Eltern des Kindes in Bezug auf zeitlich auf maximal drei Monate limitierte jährliche Geschäftsreisen ergibt sich nicht, dass aus beruflichen Gründen des Familienvaters eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie in den kommenden Jahren beabsichtigt wäre. Angesichts des Umstandes, dass der insoweit maßgeblich in den Blick zu nehmende Familienvater seit 2011 ohne Unterbrechungen mit seinem Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist und selbst nicht erklärt hat, dass diesbezüglich eine Änderung im Sinne einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Familie beabsichtigt sei, ist vielmehr die Erwartung gerechtfertigt, dass – trotz etwaiger (jährlicher) Geschäftsreisen in Begleitung des Bewerberkindes – Letzteres seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. bb) Mit ihrer weiteren Rüge der Beteiligung des Bewerberkindes Nr. 9 am durchgeführten Losverfahren dringen die Antragsteller ebenfalls nicht durch. Das Kind beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufnahmeVO-SbP. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Bewerberkinder. Dies ist nur erreichbar, wenn den Schulbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen im Rahmen der Überprüfung der Sprachkenntnisse ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn den Schulbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum allgemein BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – juris, Rn. 7; ferner bereits VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 – VG 35 L 169/21 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. (1) Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind auf dieser Grundlage hinsichtlich des im November 2024 durchgeführten Deutschtests keine Bewertungsfehler feststellbar, welche die sprachliche Mindesteignung des Bewerberkindes ausschließen. Die Antwort im Aufgabenbereich 2) „Der legt sich hin.“ (Ziffer 6) wäre entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht statt mit drei mit zwei Punkten, sondern gar mit vier Punkten zu bewerten gewesen, weil es sich um einen grammatisch richtigen Satz mit einem reflexiven Verb handelt, für welchen nach den Bewertungsvorgaben (s. Anlage B3 des Antragsgegners) vier Punkte zu vergeben sind. Beanstandungsfrei wurden unter Ziffer 8 für den Satz „Der springt da rein in das Pool“ drei Punkte vergeben, da es sich um einen vollständigen Satz aus Subjekt, Prädikat und Objekt handelt, bei dem ein Satzglied („das Pool“) mit einem Mangel versehen ist. Ob bzw. inwieweit Satzglieder als spezifisch oder unspezifisch anzusehen sind, ist für die Bewertung in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Im Aufgabenbereich 3) ist zunächst die Bewertung der Antwort des Kindes „Der will ein Ballon. Sein Bauch ist dick und sein Bauch ist leicht.“ (Ziffer 2) mit zwei Punkten nicht als fehlerhaft anzusehen. Die Bewertungsvorgaben verlangen insoweit nicht zwingend die Angabe von Gegensätzen, sondern von Unterschieden. Das Kind hat bezüglich des maßgeblichen Bildes einen tauglichen Unterschied ersichtlich erkannt und auch in einem vollständigen Satz benennen können. Es ist vom Bewertungsspielraum der Testpersonen umfasst, hinsichtlich des allein unpassend gewählten Adjektivs „leicht“ (lediglich) einen Punkt in Abzug zu bringen. Zu Recht wurden ferner für die Antwort des Kindes „Ein Hund. Der hat auf seiner Nase eine Kugel. Eine schwarze und eine weiße.“ (Ziffer 3), mit der das Kind in grammatisch korrekter Weise den maßgeblichen Unterschied des korrespondierenden Bildpaares (schwarze und weiße Kugel) benannt hat, drei Punkte vergeben. Weiter nicht zu beanstanden ist die Bewertung der Antwort „Der guckt ein Tier an, der Tier ist näher und der Tier ist weiter.“ (Ziffer 4) mit zwei Punkten. Das Kind hat insofern den Unterschied zutreffend erkannt und benannt, wobei ein Satzglied, jeweils „der Tier“ (vertretbar gezählt als ein Fehler), einen grammatischen Mangel aufweist. Gleiches gilt für die maßgebliche Antwort zu Ziffer 5 „Der Mann hat sich hingesetzt und der Mann hat sich aufgestanden.“. Auch insoweit begegnet die Bewertung mit zwei Punkten im Hinblick auf einen grammatischen Fehler („hat sich aufgestanden“) in einem ansonsten vollständigen, den Unterschied benennenden Satz keinen Bedenken. Ebenfalls frei von Bewertungsfehlern ist die Vergabe von zwei Punkten für die Antwort: „Der ist so eine grade. Der ist nicht grade.“. Den Testvorgaben lässt sich entnehmen, dass die entsprechenden Unterschiede auch durch Negationswörter zum Ausdruck gebracht werden können, was das Kind hier getan hat. Der Umstand, dass es dabei nicht die in den Beispielantworten enthaltenen Unterschiedspaare von „klein und groß“ oder „dick und dünn“ aufgegriffen, sondern nachvollziehbar auf die Form der Schlange als „gerade“ abgestellt hat, rechtfertigt ebenfalls keinen Punktabzug. Im Hinblick auf die ansonsten grundsätzlich fehlerfreie Antwort, die als ein vollständiger Satz angesehen werden kann, ist die Vergabe von zwei Punkten jedenfalls nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit den Bewertungsvorgaben wurden ferner die Antworten unter der Ziffer 7 („Ein Teddy ist auf dem Baum und da ist der runtergefallen“) sowie der Ziffer 8 („Der Löwe ist aufgestanden und der Löwe schläft“) mit der vollen Punktzahl von drei Punkten bewertet. Die maßgeblichen Unterschiede wurden jeweils in vollständigen, grammatisch korrekten Sätzen beschrieben. Eine Benennung von Gegensätzen in Form von „oben/unten“ oder „stehen/liegen“ bzw. „schlafen/wach“ ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auf Grundlage der Bewertungsvorgaben nicht zwingend. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bewertung der Antwort „Der Nashorn isst keine Blätter und der Nashorn esst Blätter“ (Ziffer 9) mit zwei Punkten. Das Kind hat insoweit einen tauglichen Unterschied zwischen den Bildern in einem vollständigen Satz beschrieben, wobei in Bezug auf ein zu berücksichtigendes Satzglied („esst“) ein Mangel vorliegt. Dabei stellt es keinen Bewertungsfehler dar, dass dem Kind zusätzlich kein weiterer Punkt abgezogen worden ist, weil (auch) der Artikel in Bezug auf das Tier („der Nashorn“) nicht korrekt gewählt wurde. Denn das Tier muss ausweislich der Aufgabenstellung nicht benannt werden und der Satz hätte ohne dessen Nennung („Der isst keine Blätter und der esst Blätter“) lediglich einen Mangel. Wenn die Antwort eines Kindes überobligatorische Elemente enthält, welche ihrerseits fehlerbehaftet sind, ist es jedenfalls vom Bewertungsspielraum der Schule gedeckt, diese nicht als (zusätzliche) Mängel in Abzug zu bringen. Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob in Bezug auf die Antwort „Hier Fische und hier sind keine Fische.“ (Ziffer 10) die Vergabe von drei Punkten bewertungsfehlerhaft gewesen ist. Denn selbst wenn insofern lediglich zwei Punkte oder gar nur ein Punkt hätte vergeben werden dürfen, würde sich dies bei einem maximalen Abzug von zwei Punkten vom Gesamtergebnis (82 Punkte) nicht auf den Umstand auswirken, dass das maßgebliche Bewerberkind die erforderlichen muttersprachlichen Deutschkenntnisse im Rahmen der Sprachstandserhebung nachgewiesen hat, zumal, wie ausgeführt, im Aufgabenbereich 2 gar ein zusätzlicher Punkt zu vergeben gewesen wäre. (2) Im Übrigen und für sich selbst tragend könnten die Antragsteller aus einer etwaigen fehlerhaften Berücksichtigung des Bewerberkindes Nr. 9 im durchgeführten Losverfahren auch keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens herleiten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das entsprechende Kind nicht auf die WMIS aufgenommen worden ist, sondern (lediglich) zunächst auf Platz 1 der Nachrückerliste gelost und in der weiteren Folge vom Schulbesuch zurückgestellt wurde (s. dazu bereits oben 2. b). Die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück führt in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris, Rn. 3 f.; implizit noch VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 239/24 – juris, Rn. 56; explizit VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – VG 35 L 262/20 – juris, Rn. 28) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens. Im Fall rechtsfehlerhaft aufgenommener Bewerberkinder, die nicht am Losverfahren hätten teilnehmen dürfen, richtet sich die Verteilung ihrer als fiktiv frei zu behandelnden und damit zusätzlich zu vergebenden Plätze unter denjenigen Bewerberkindern, die vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben, nach der Reihung, die sich aus der Ziehung im Losverfahren ergibt, wenn dieses im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt und eine vollständige Rangliste aller an der Verlosung beteiligten Bewerber – die sogenannte Nachrückliste – erstellt worden ist (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 10-17). Entsprechend hat in dem Fall, in welchem ein Bewerberkind zwar am Losverfahren beteiligt, aber in der Folge nicht aufgenommen worden ist, die Heilung eines solchen Fehlers durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu erfolgen. Zwar wurde (auch) in diesem Fall die abstrakte Loschance durch die fehlerhafte Beteiligung im Losverfahren rechtswidrig vermindert. Dies gilt jedoch für alle rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder in gleicher Weise, so dass ihnen im Verhältnis zueinander kein Nachteil entsteht. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die nach ihm eingereiht sind. Dieser Fehler wird dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken (ebenso VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 646/23 – juris, Rn. 34; vgl. zudem OVG Bremen, Urteil vom 17. Juni 2025 – 1 B 68/25 – juris, Rn. 21 f., zum Losverfahren im Spielhallenrecht unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg). Letzteres ist vorliegend in Bezug auf die Antragstellerin zu 1 nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.