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Beschluss

35 L 435/25

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0820.35L435.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht (ausführlich hierzu VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 - VG 35 L 230/24 -, juris Rn. 15 ff.). Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die Xxx-xxx-Schule (NMS) eine Staatliche Internationale Schule Berlins - SISB -, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die SISB (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Das an einer der beiden SISB erreichte Testergebnis gilt auch für die jeweils andere Schule (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 9). Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr (vorläufig) in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufgenommen oder, was als Minus im Antragsbegehren enthalten wäre, dass der Test in der englischen und bzw. oder der deutschen Sprache wiederholt wird. Die Antragstellerin zu 1 verfügt nicht über die für eine Aufnahme erforderliche sprachliche Mindesteignung. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin zu 1 erfolgte am 26. November 2024 in der englischen und am 27. November 2024 in der deutschen Sprache, nachdem die Antragsteller zu 2 und 3 sie als bilingual angemeldet hatten. Bei der Überprüfung ihrer englischen Sprachkenntnisse erzielte die Antragstellerin zu 1 68 von 100 möglichen Punkten, im Rahmen des Sprachtests Deutsch erreichte sie 55 von 100 Punkten und damit in beiden Sprachtests nicht mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte, die gemäß § 5a Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP für die Annahme muttersprachlicher Kenntnisse erforderlich sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind bei der Durchführung (1.) und Bewertung (2.) der Sprachstandserhebung keine Fehler zu erkennen, aufgrund derer die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-Schule oder jedenfalls auf Wiederholung der Sprachtests haben könnten. Anderweitige Sprachbescheinigungen können die Sprachstandserhebung nicht ersetzen (3.). 1. Es sind keine durchgreifenden Fehler im Rahmen der Durchführung der Sprachstandserhebung feststellbar. a. Ein solcher Fehler ergibt sich zunächst nicht aus einer etwaigen Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 zum Zeitpunkt der Durchführung der muttersprachlichen Tests. aa. Dass die Antragstellerin zu 1 bei Durchführung des englischen Muttersprachetests am 26. November 2024 prüfungsunfähig erkrankt gewesen wäre, machen die Antragsteller bereits nicht schlüssig geltend. So soll sich die Antragstellerin zu 1 ausweislich der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 2 und 3 vom 5. Juni 2025 am Abend des 26. November 2024 unwohl gefühlt haben. Dass dies zum Zeitpunkt der Durchführung des Sprachtests von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr desselben Tages auch bereits der Fall gewesen wäre, geschweige denn ein etwaiges Unwohlsein der Antragstellerin zu 1 sich auf ihr Leistungsvermögen in erheblicher bzw. relevanter Weise ausgewirkt hätte, wird seitens der Antragsteller schon nicht dargetan. Soweit die Antragsteller zu 2 und 3 ohne Vorlage von Nachweisen erklärt haben, sie würden heute davon ausgehen, dass die Antragstellerin zu 1 bereits am 26. November 2024 krankheitsbedingt erheblich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, erschüttert dieses unsubstantiierte Vorbringen die vom Antragsteller zu 3 vor Durchführung des Sprachtests am 26. November 2024 unterzeichnete Erklärung in deutscher sowie englischer Sprache, wonach die Antragstellerin zu 1 gesund ist und ohne Einschränkungen am Testtermin teilnehmen kann, nicht. Machen die Antragsteller weiter geltend, es stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, dass die Antragstellerin zu 1 selbst am 26. November 2025 nicht zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden sei, kann dahinstehen, ob eine solche Befragung durch die Testpersonen stattgefunden hat. Sie wäre jedenfalls nicht erforderlich, da es den Antragstellern zu 2 und 3 obliegt, als gesetzliche Vertreter der Antragstellerin zu 1 etwaige Einschränkungen in Bezug auf deren Prüfungsfähigkeit gegenüber den Testpersonen geltend zu machen. Derartige Einschränkungen hat der Antragsteller zu 3 indes mit der von ihm unterzeichneten Erklärung gerade verneint. Für eine Pflicht zu einer weitergehenden gesundheitlichen Untersuchung durch Vertreter der Schule und einer - von den Antragstellern zu 2 und 3 in ihrer jeweiligen eidesstattlichen Versicherung sinngemäß eingeforderten - „medizinischen Einschätzung“ fehlt jegliche normative Grundlage. bb. Eine Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 bei Durchführung des deutschen Sprachtests am 27. November 2024 haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben bereits nicht angeben, an welcher Art von Erkrankung mit welchen konkreten Symptomen die Antragstellerin zu 1 bei Durchführung des Sprachtests am 27. November 2025 gelitten haben soll. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben (lediglich) in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 5. Juni 2025 erklärt, die Antragstellerin zu 1 habe vom 27. November 2024 bis zum 29. November 2024 aufgrund ihrer Erkrankung das Bett hüten müssen. Dieses Vorbringen haben sie schriftsätzlich dahingehend konkretisiert, dass die Antragstellerin das Bett erst nach Durchführung des Sprachtests am 27. November 2025 gehütet habe (vgl. Schriftsatz vom 1. Juli 2025, S. 1). Ihre Tochter habe ihnen auf Nachfrage nach Erhalt der Testformulare - welche ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 18. März 2025 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller übermittelt worden sind - und demnach knapp vier Monate nach Absolvieren der Sprachtests berichtet, sich beim Deutschtest „unwohl“ gefühlt zu haben. Mangels näherer Ausführungen zur konkreten Symptomatik fehlt es insoweit bereits von Vornherein an substantiierten Angaben, die den Rückschluss auf eine Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sprachstandserhebung zuließen. Nicht schlüssig ist das Vorbringen der Antragsteller ferner in Bezug auf die Frage, ob die behauptete Erkrankung der Antragstellerin zu 1 bei Durchführung des Deutschtests den Antragstellern zu 2 und 3 bekannt gewesen ist. Schriftsätzlich machen die Antragsteller eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 geltend (vgl. Antragsschrift vom 2. Juni 2025, S. 4), begeben sich dazu jedoch insoweit in einen logischen Widerspruch, als sie zugleich rügen, vor der Durchführung der Sprachtests nicht darüber informiert worden zu sein, dass eine Verschiebung im Krankheitsfall möglich wäre. Letzteres Vorbringen erscheint als Rüge denklogisch nur dann sinnig, wenn den Antragstellern eine Erkrankung der Antragstellerin zu 1 bereits vor bzw. bei Durchführung des Sprachtests am 27. November 2024 bekannt gewesen wäre. Dieser Einwand ist aber in der Sache ohnehin bereits deshalb nicht tragfähig, weil der Antragsteller zu 3 vor der Durchführung des ersten Sprachtests am 26. November 2024 gerade eine Erklärung in Bezug auf die Prüfungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 unterzeichnet hatte, welche die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Verschiebung der Sprachstandserhebung gerade nahelegt. Dass die Antragsteller zu 2 und 3 von dem behaupteten Unwohlsein der Antragstellerin zu 1 bereits am Abend des 26. November 2024 und damit vor dem weiteren Sprachtest am Folgetag erst nach Übersendung der Test-Unterlagen Kenntnis erlangt haben, lässt sich ihren eidesstattlichen Versicherungen jedenfalls nicht entnehmen. Sollte ihnen eine Erkrankung der Antragstellerin zu 1 und eine damit korrespondierende Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Sprachtests am 27. November 2024 bekannt gewesen sein, wären sie bereits deshalb daran gehindert, sich auf eine Prüfungsunfähigkeit zu berufen, da sie als gesetzliche Vertreter insoweit das Risiko eines Misserfolgs bei der Sprachstandserhebung auf sich genommen hätten (vgl. dazu Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 265). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter rügen, vor Durchführung des Testes am 27. November 2024 nicht - erneut - danach gefragt worden zu sein, ob die Antragstellerin zu 1 prüfungsfähig ist, wäre dieser Umstand ferner, selbst wenn er entgegen den Angaben der Testperson R..., wonach alle Kinder immer vorab nach ihrem Befinden gefragt worden seien (vgl. E-Mail derselben vom 7. April 2025, S. 1 des Verwaltungsvorgangs), als glaubhaft gemacht anzusehen wäre, unbeachtlich, da den Antragstellern zu 2 und 3 nach der am Vortag erfolgten entsprechenden Nachfrage bewusst gewesen sein musste, dass sie eine etwaige Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 selbst geltend zu machen haben. Darüber hinaus und für sich selbst tragend fehlt es sowohl an einem gebotenen Nachweis für eine etwaige krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 wie auch einer unverzüglichen und eindeutigen Erklärung der Antragsteller im Nachgang zu dem durchgeführten Sprachtest, wonach die Antragstellerin zu 1 von der Prüfung zurücktrete. Grundsätzlich wird von jedem Prüfling, der erkennbar unter Gesundheitsstörungen leidet und daher den Prüfungsversuch annulliert wissen möchte, verlangt, dass er die entsprechenden Konsequenzen zieht, indem er eindeutig erklärt, dass er von der Prüfung zurücktritt sowie die Gründe für seinen Rücktritt und die dafür gebotenen Nachweise vorlegt, und zwar unverzüglich, sobald es ihm nach Lage der Dinge zumutbar ist (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 267 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Grundsätze sind auch ohne Hinweis durch die Testpersonen auf die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SISB nach § 5a Abs. 4 Satz 2 AufnahmeVO-SbP anwendbar, da sie zum Standard von Prüfungen jeglicher Art gehören (ebd., Rn. 268). Ferner ist ein Rückgriff auf diese auch ohne explizite normative Grundlage im SchulG oder in der AufnahmeVO-SbP zulässig, da es sich insofern um allgemeine Grundsätze als Ausprägung verfassungsrechtlicher Maßgaben - insbesondere in Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit - handelt (ebd., Rn. 31). Auf dieser Grundlage haben die Antragsteller zu 2 und 3 als insofern maßgebliche gesetzliche Vertreter eine etwaige Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 weder gegenüber der den Sprachtest durchführenden Schule noch dem Antragsgegner nachgewiesen und eine solche im gerichtlichen Eilverfahren (folglich) auch nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben der Antragsteller in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 5. Juni 2025 sind insofern unzureichend. Weder haben die Antragsteller zu 2 und 3, wie ausgeführt, überhaupt dargelegt, welche Art von Erkrankung bei der Antragstellerin zu 1 vorgelegen haben soll, noch haben sie eine solche etwaige Erkrankung durch ein ärztliches Attest belegt. Ferner haben sie, obgleich die Antragstellerin zu 1 nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller zu 2 und 3 jedenfalls im Nachgang zum Sprachtest am 27. November 2024 für diese ersichtlich erkrankt sein soll, eine solche Erkrankung weder im unmittelbaren Nachgang zur Durchführung des Sprachtests noch am Folgetag noch in ihrer E-Mail an die Schulsekretärin der NMS vom 29. November 2024 geltend gemacht, mit welcher sich der Antragsteller zu 3 nach einer Übersendung einer Kopie des Sprachtests erkundigt hat, nachdem der Antragstellerin zu 2 ausweislich des Verwaltungsvorgangs noch am 27. November mitgeteilt worden war, dass die Antragstellerin zu 1 nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Ebenso wenig haben die Antragsteller eine Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 in ihrer nachfolgenden E-Mail vom 2. Dezember 2024 an eine Vertreterin des Antragsgegners oder im Rahmen des Widerspruchs vom 17. März 2025 gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 6. März 2025 angeführt. Eine Geltendmachung erfolgte vielmehr erstmals mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller an den Antragsgegner vom 1. April 2025. Dies begründet für sich genommen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens; jedenfalls schließt es einen wirksamen Rücktritt von der Prüfung und damit die Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1 aus. b. Soweit die Antragsteller die Eignung der Sprachstandserhebung in Zweifel ziehen wollen, dringen sie damit nicht durch. Die Eignung der verwendeten Tests Bärenstark“ sowie „English Mother Tongue Language Test: Flex 1“ für die Ermittlung der Sprachbeherrschung ist bereits wiederholt geprüft und gerichtlich bestätigt worden (vgl. für die deutsche Sprache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -; VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 -; für die englische Sprache: VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2020 - VG 35 K 5/20 -, juris Rn. 44; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -, juris Rn. 32). Gründe, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden, zeigen die Antragsteller nicht auf. c. Ebenfalls fehl geht der Einwand der Antragsteller, es stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, dass den Antragstellern zu 2 und 3 nicht gestattet worden sei, während der durchgeführten Sprachtests als Zuhörer im Raum anwesend zu sein. Weder haben die Antragsteller überhaupt schlüssig dargetan, sich mit einem solchen Anliegen an die vorliegend eingesetzten Testpersonen gewandt zu haben, noch ist ein Anspruch auf physische Anwesenheit der erziehungsberechtigten Eltern während des Testgesprächs mit dem Kind ersichtlich. 2. Soweit die Antragsteller ohne nähere Angabe von Gründen rügen, die Antragstellerin zu 1 sei im Rahmen des Tests der deutschen Sprache im Aufgabenbereich 2 bei den Fragen 1, 7 und 10 nicht beanstandungsfrei mit 0 Punkten bewertet worden, zeigen sie diesbezügliche Fehler nicht auf. Solche sind auch weder erkennbar, noch würden sie selbst bei - hier ersichtlich nicht angezeigter - Bewertung der entsprechenden Antworten mit der maximalen Punktzahl dazu führen, dass die Antragstellerin zu 1 muttersprachliche Deutschkenntnisse nachgewiesen hätte. 3. Der Umstand, dass der Antragstellerin zu 1 seitens des Kindergartens R... insbesondere eine sehr weite sprachliche Entwicklung und fließende Sprachfähigkeit in Deutsch (vgl. Anlage A5 zur Antragsschrift vom 2. Juni 2025) sowie seitens der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin X... ein altersgerechter deutscher Wortschafts attestiert worden sind (vgl. Anlage A8) und bei ihr ausweislich einer qualifizierten Statuserhebung zur Sprachentwicklung vom 3. Dezember 2024 kein besonderer Sprachförderbedarf festgestellt wurde (vgl. Anlage A4), führt schließlich nicht dazu, dass sie die maßgebliche sprachliche Mindesteignung aufweist. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind vielmehr gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen, welche durch die SISB erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.