OffeneUrteileSuche
Beschluss

35 L 449/25 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0627.35L449.25A.00
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine "besonders schwere Straftat" ist eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. (Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 K 450/25 A gegen den Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine "besonders schwere Straftat" ist eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. (Rn.11) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 K 450/25 A gegen den Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers iranischer Staatsangehörigkeit vom 6. Juni 2025, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 K 450/25 A gegen den Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2025 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO statthaft, da die Klage hinsichtlich des auf § 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG sowie § 60 Abs. 8a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – gestützten Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtling (nachfolgend: Bundesamt) vom 12. Mai 2025 gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Das ist hier der nicht Fall. Die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung ergibt vielmehr, dass sich der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides vom 12. Mai 2025) voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Rechtliche Grundlage des Widerrufs der dem Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 2024 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG und § 60 Abs. 8a AufenthG. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung internationalen Schutzes insbesondere dann zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nr. 2 oder 3 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Absatz 1 AufenthG abgesehen. Voraussetzung für ein solches Absehen ist gemäß § 60 Abs. 8a Nr. 2 AufenthG u.a., dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach diesen Vorschriften liegen hier nicht vor. Zwar ist der Antragsteller mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2023 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Beihilfe zur räuberischen Erpressung, versuchten Raubes, Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung eines weiteren Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2023 rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Auch hat der Antragsteller sämtliche dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten – mit Ausnahme einer uneidlichen Falschaussage, auf welcher das einbezogene weitere Urteil des Amtsgerichts Tiergarten beruht – mit Gewalt (Taten zu 1, 2, 10, 14, 15, 17, 19 und 20) oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (Tat zu 7) begangen. Dies ergibt sich in Bezug auf alle neun Taten aus den Urteilsgründen des Landgerichts. Soweit sich der Antragsteller demnach hinsichtlich der Tat 17 "lediglich‘" einer Beihilfe zur räuberischen Erpressung und in Bezug auf die Tat 20 einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat, steht insbesondere dies einer Tatbegehung mit Gewalt nicht entgegen. Der Gewaltbegriff umfasst im Kern die Entfaltung physischer (körperlicher) Kraft, um den Angegriffenen zu einem von ihm nicht gewollten Verhalten durch Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes zu zwingen (vgl. NK-StGB/Toepel, 6. Aufl. 2023, StGB § 240 Rn. 35 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Anforderungen erfüllt sowohl das durch den Antragsteller geleistete Versperren des Weges durch Zurückhalten von Zeugen mit seinen Händen (Tat 17) als auch das Hinterherwerfen einer leeren Glasflasche auf einen flüchtenden jungen Mann (Tat 20). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8a AufenthG sind vorliegend dennoch nicht erfüllt. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass in unionsrechtskonformer Auslegung des § 60 Abs. 8a AufenthG der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten muss, weil er wegen einer besonders schweren Straftat zu der tatbestandlich vorgesehenen Strafe verurteilt worden ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der deutsche Gesetzgeber mit den Vorschriften der § 73 Abs. 5, § 3 Abs. 4 AsylG sowie § 60 Abs. 8b AufenthG den Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungs-Richtlinie – in deutsches Recht umgesetzt hat. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit diese Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Sie ist wiederum Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, auf deren Verwirklichung die Anerkennungs-Richtlinie ausweislich ihres dritten Erwägungsgrundes zielt, nachgebildet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine "besonders schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-402/22 –, juris Rn. 37). Da Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Anerkennungs-RL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer "besonders schweren Straftat" im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen den vorgenannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (EuGH, a.a.O. Rn. 39). In diesem Zusammenhang ist zwar zuzuerkennen, dass dem deutschen Gesetzgeber bei der Konkretisierung des Begriffes der Gefährdung der Allgemeinheit grundsätzlich ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, welcher sich auch auf die Qualifizierung derjenigen Straftaten erstreckt, die als besonders schwerwiegend anzusehen sind (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 137). Dieser Beurteilungsspielraum ist indes nicht unbegrenzt, sondern hat sich im Rahmen von Wortlaut und Zweck des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Anerkennungs-RL zu halten. Daraus folgt zunächst, dass sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit in unionsrechtskonformer Auslegung auch bei mehreren einer Verurteilung gemäß § 60 Abs. 8a AufenthG zugrundeliegenden Straftaten daraus ergeben muss, dass es sich bei zumindest einer dieser Straftaten um eine "besonders schwere Straftat" im Sinne des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Anerkennungs-RL handelt. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH, a.a.O. Rn. 43). Nach der Konzeption des deutschen Rechts ist in diesem Zusammenhang nicht auf die abstrakte Strafandrohung, sondern auf die konkret verhängte Freiheitsstrafe abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, juris Rn. 15 zur Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 gültigen Fassung). Hinsichtlich der Strafhöhe, welche auf dieser Grundlage im Rahmen von § 60 Abs. 8a AufenthG konkretisierend zu verlangen ist, sind unterschiedliche Anknüpfungspunkte denkbar, wobei auch die weiteren qualifizierenden Umstände der Tatbegehung bzw. Verurteilung nach § 60 Abs. 8a Nr. 1 bis 3 AufenthG zu berücksichtigen sind. So kommt in Betracht, eine Strafhöhe in einem Bereich zu verlangen, in welchem der Gesetzgeber eine obligatorische Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorsieht (vgl. im Ergebnis zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG in der vor dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung: Hailbronner, a.a.O. Rn. 141), was jedoch mit Blick auf die divergierende Ausgestaltung der Bewährungsaussetzung im Erwachsenen- (§ 56 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch – StGB –) und Jugendstrafrecht (§ 21 Abs. 1 und 2 Jugendgerichtsgesetz – JGG –) möglicherweise zu einer unterschiedlichen Bewertung von Freiheits- und Jugendstrafen führen müsste. Ebenfalls vertreten wird eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 –, juris Rn. 12, zur Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 gültigen Fassung) dergestalt, dass zumindest auf eine der maßgeblichen Taten eine Strafe des jeweiligen in § 60 AufenthG vorgesehenen Mindestmaßes – hier folglich nach § 60 Abs. 8a AufenthG eine mindestens zweijährige Jugendstrafe – entfallen müsse (so etwa VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 – A 14 K 2915/19 –, juris Rn. 9 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 – Au 4 S 20.30367 –, juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 8. März 2022 – 4 K 20.32787 –, juris Rn. 21 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2022 – VG 23 K 730/21 A –, juris Rn. 21, und Urteil vom 1. Dezember 2022 – VG 23 K 80/21 A –, juris Rn. 22, jeweils zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F.; VG Berlin, Beschluss vom 2. Mai 2025 – VG 25 L 3/25 A –, Entscheidungsabdruck S. 5 f. zu § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG; a.A. VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 K 25/20.TR –, juris Rn. 26, zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F., und VG Münster, Urteil vom 23. Februar 2025 – 2 K 3924/24.A –, juris, EA S. 8 ff., zu § 60 Abs. 8a Nr. 1 AufenthG). Als absolute Mindestanforderung ist jedenfalls anzusehen, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit sich aus der Begehung jedenfalls einer Straftat ergibt, hinsichtlich derer die Höhe der verhängten Strafe nicht unter einem Jahr liegt (im Ergebnis ebenso zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F.: VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2022 – VG 23 K 80/21 A –, juris Rn. 24). Dass die Verurteilung des Antragstellers vorliegend auf einer Straftat beruht, welche bei gesonderter Aburteilung mit einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr – geschweige denn einer höheren Strafe – geahndet worden wäre, lässt sich indes nicht feststellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegen den Antragsteller verhängten Strafe um eine einheitliche Jugendstrafe i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG handelt. Nach der vorgenannten Vorschrift setzt das Gericht für den Fall, dass ein Jugendlicher bzw. ein Heranwachsender mehrere Straftaten begangen hat, nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe fest. Demnach werden anders als im Erwachsenenstrafrecht im Urteil keine Einzelstrafen für jede einzelne Tat festgesetzt, aus welchen nachfolgend eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da das Landgericht vorliegend – entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen im Jugendstrafrecht – eine Festsetzung von Einzelstrafen nicht vorgenommen hat, können hinreichend verlässliche Schlüsse auf die Strafhöhe in Bezug auf die einzelnen der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegenden Katalogtaten nicht gezogen werden. Weder aus der Annahme von schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG noch dem Umstand, dass das Landgericht hinsichtlich sämtlicher Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles abgelehnt hat, lässt sich der Schluss ziehen, dass bei gesonderter Aburteilung bereits für eine einzelne der vom Antragsteller begangenen Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Art der begangenen Straftaten. Aus dem Umstand, dass es sich insbesondere bei den vom Antragsteller verwirklichten räuberischen Erpressungen (Taten zu 7 und 10) gemäß §§ 255, 249 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB um Verbrechen handelt, lässt sich nicht schließen, dass allein für eine dieser Taten seitens des Landgerichts eine Jugendstrafe von über einem Jahr verhängt worden wäre, da die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht gelten. Stattdessen sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG für die Bemessung der Jugendstrafe einen einheitlichen, von konkreten Straftatbeständen unabhängigen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Damit lässt sich entgegen den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2025 nicht feststellen, dass es sich bei jedenfalls einer der Taten des Antragstellers um eine besonders schwere Straftat im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Anerkennungs-RL handelt. Auf die Frage, ob im Falle des Antragstellers im Übrigen eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).