Urteil
35 K 157/20 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0515.35K157.20A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Islamischen Emirats Afghanis- tan vorliegt.
Die Beteiligten tragen die Kosten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Islamischen Emirats Afghanis- tan vorliegt. Die Beteiligten tragen die Kosten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die übrige Klage ist zulässig. Für die nur noch begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots ist die Verpflichtungsklage statthaft. Hierin liegt keine isolierte, vom Ausgang eines laufenden Asylverfahrens entkoppelte und damit unzulässige Verpflichtungsklage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 – BVerwG 1 C 36.20 – juris, Rn. 18; ebenso Bergmann/Dienelt, AsylG, 15. Auflage 2025, § 31 Rn. 14), sondern eine zulässige Klage, gerichtet auf die gesetzlich vorgesehene konsekutive Feststellung eines Abschiebungsverbots im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), nachdem diese durch die Zurücknahme des hiergegen gerichteten ursprünglichen Hauptantrags bestandskräftig geworden ist (vgl. auch Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 Rn. 20 m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn er hat einen dahingehenden Anspruch. In Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorliegen. Ein Antrag des Klägers nach § 51 VwVfG, von dem das Bundesamt in seinem Bescheid offenbar ausgeht, ist hierfür weder Voraussetzung noch liegt ein solcher hier vor. Die Feststellung ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift vielmehr von Amts wegen zu treffen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob in einem früheren Bescheid bereits bestandskräftig über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots entschieden worden war oder nicht. Es handelt sich bei dieser Feststellung nicht um eine Wiederaufgreifensentscheidung im Sinne des § 51 VwVfG, sondern um eine selbständige, neue Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots. Nach der Rechtslage im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) kann das Bundesamt von dieser Feststellung allerdings absehen, wenn es in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG enthält als tatbestandliche Voraussetzung der Eröffnung dieses Ermessens eine Verweisung auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Nach Sinn und Zweck dieser Verweisung zur Begründung einer Ausnahme von einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung kann das in § 51 VwVfG normierte Antragserfordernis dabei keine Rolle spielen. Das Bundesamt hat von der Feststellung eines Abschiebungsverbots in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht mit der Begründung abgesehen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Nach der insoweit maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist dies nicht der Fall. Zunächst liegen neue Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Der Kläger hat bei Gericht mit Schriftsatz vom 30. April 2020 erstmals Ausweis- und Aufenthaltsunterlagen aus dem Iran vorgelegt, die erheblich dafür sprechen, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist (dazu unten). Dass er diese Unterlagen bereits in seinem Asylerstverfahren im Jahre 2016 hätte vorlegen können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) oder dass er sie nicht binnen drei Monaten nach deren Vorliegen eingereicht hätte (§ 51 Abs. 3 VwVfG), ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auf dieser Grundlage hat das Gericht eine Übersetzung von fünf iranischen Amayesh-Karten und eine dazugehörige Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Schließlich liegen auch mit Blick auf die informatorische Anhörung des Klägers durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung neue Beweismittel vor. Der Kläger hat hierbei zum einen nähere Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Zum anderen konnte die Dolmetscherin seine Sprache und seinen Dialekt der Herkunft nach näher einordnen. Überdies liegt eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers vor (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Nach den Feststellungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ist er entgegen dem früheren Vorbringen seines Verfahrensbevollmächtigten erst nach Eintritt der Bestandskraft des Asylerstbescheides vom 2. November 2016 heroinabhängig geworden. Auch seine Methadonsubstitution wurde erst danach begonnen (dazu unten). Die Geltendmachung dieser Umstände bereits im Asylerstverfahren (§ 51 Abs. 2 VwVfG) scheidet danach aus. Ob der Kläger diese Umstände binnen der Drei-Monats-Frist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) geltend gemacht hat, kann offen bleiben, denn jedenfalls haben sich nach Stellung des Asylfolgeantrags Umstände betreffend sein mutmaßliches Herkunftsland Afghanistan in entscheidungserheblicher Weise geändert. Zunächst haben die Taliban am 15. August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen. In der Folge hat sich der Umgang mit Drogenabhängigen und Methadonsubsituierten nach Erkenntnismitteln neueren Datums wesentlich verschlechtert (vgl. insb. Afghanistan Analysts Network: Bjelica/Sorush, Treating Drug Users in Afghanistan: How to respond to a massive problem? vom 25. August 2024, www.afghanistan-analysts.org, abgerufen am 15. Mai 2025). Die danach von dem Bundesamt – nach einer Bewertung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – zu Unrecht unterlassene Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hätte zuletzt zugunsten des Klägers ausfallen müssen, denn die Voraussetzungen für ein gesundheitsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich des Islamischen Emirats Afghanistan liegen vor. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) afghanischer Staatsangehöriger (Länderkennzahl 423). Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtschau aller Angaben, Unterlagen und Umstände. Es verbleiben keine vernünftigen Zweifel. Schon auf dem Fragebogen bei Stellung seines Asylerstantrags hat der Kläger als Staatsangehörigkeit „Afghan“, als Volkszugehörigkeit „Hazara“, als Erstsprache „Dari“ und als Anhörungssprache „Dari Afghanistan“ angegeben. Mag er auch als Geburtsland und als Land des gewöhnlichen Aufenthalts (zutreffend) den Iran genannt haben, ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesamt ihn gleichwohl noch vor der ersten Ladung zur Anhörung und auch danach im Asylfolgeverfahren als iranischen Staatsangehörigen (Ländercode 439) erfasst hat, denn das Herkunftsland wird – außer bei Staatenlosen – nach dem Land der Staatsangehörigkeit bestimmt, nicht nach dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder gar der Geburt. Anhaltspunkte, die für die iranische Staatsangehörigkeit sprechen, lassen sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine früheren Angaben auf offene Frage hin bestätigt und dahingehend substantiiert, dass er afghanischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zum Volke der Hazara sei. Er sei aber im Iran geboren. Vor ca. 40 bis 50 Jahren seien seine Eltern in den Iran gekommen und lebten dort. Diese Angaben des Klägers werden durch die vorgelegten iranischen Ausweis- und Aufenthaltsunterlagen bestätigt. Insbesondere hat er Fotokopien von fünf iranischen Amayesh-Karten vorgelegt. Hierbei handelt es sich nach der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des insoweit besonders sachnahen und fachkundigen Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2024 um vorläufige Aufenthaltserlaubnisse für die Islamische Republik Iran für ausländische Staatsangehörige, die von der iranischen Behörde BAFIA (Bureau for Aliens and Foreign Immigrants' Affairs), welche für die Registrierung und Verwaltung von Ausländern und Flüchtlingen zuständig ist, ausgestellt werden. Die Ausweise enthalten unter anderem Angaben zu Namen, Vornamen, Vatersnamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort und Gültigkeitsdauer. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts sind in Bezug auf die vier neueren Karten (Kläger [gültig bis 2016], Vater, Mutter, Bruder) Fälschungsmerkmale nicht ersichtlich. Die weitere Karte (Kläger [gültig bis 2008]) war altersbedingt und mangels Vergleichsmaterials nicht überprüfbar. Aus den Karten ergibt sich, dass die Behörde den Kläger und seine zuvor genannten Familienmitglieder zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausstellung der Karte als afghanische Staatsangehörige ansah. Ferner hat der Kläger eine offenbar automatisiert erstellte Bescheinigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan Berlin vorgelegt, in welcher diese auf seine Beantragung einer neuen Tazkira (Ausweisdokument zum Nachweis von Identität, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit) vom 13. Juni 2021 hin bestätigt, dass die im Formular aufgeführte Person – also der Kläger – afghanischer Staatsangehöriger ist. Schließlich hat auch die aus dem Iran stammende Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt, der Kläger spreche mit einem Dari-Akzent. Dari werde hauptsächlich von Afghanen und von aus Afghanistan stammenden Menschen gesprochen, ferner von Kindern, deren Eltern aus Afghanistan stammten, auch wenn die Kinder im Iran aufgewachsen seien. Die Sprache des Klägers weise diese Auffälligkeit auf. Hinsichtlich des Islamischen Emirats Afghanistan besteht ein Abschiebungsverbot, denn der Kläger leidet an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung dorthin wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist in diesen Fällen, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Der Kläger leidet zunächst seit mindestens 2020 unter einem Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden und unterzieht sich einer Methadonsubstitution (Dauerbehandlung) mit Levomethadon. Diese Diagnose wird durch fortlaufende Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U... , Berlin, seit dem Jahr 2020 bestätigt. Insoweit gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, er sei seit ca. 2017 von Heroin abhängig, nehme seit vier Jahren aber keine Drogen mehr, werde unter Aufsicht der Fachärztin behandelt und bekomme wöchentlich schon seit mehr als drei Jahren Methadon-Tabletten, wobei die Therapie funktioniere und er nicht ein einziges Mal rückfällig geworden sei. Vernünftige Zweifel an der Diagnose und der Behandlung bestehen nach den vorgelegten Attesten und den glaubhaften, substantiierten und von Realkennzeichen getragenen Angaben des Klägers nicht. Ferner leidet der Kläger an einer schweren Lebererkrankung, nämlich an einer alkoholkonsumbedingten Leberzirrhose im Stadium Child Pugh C mit erheblich herabgesetzter Lebenserwartung. Die Diagnose ist durch fachärztliches Attest i... , Facharzt X... , Berlin, vom 28. März 2025 aktuell belegt und hinreichend gesichert. Insoweit wird fachärztlicherseits eine regelmäßige medizinische Betreuung mit Laborkontrollen, Ultraschalluntersuchungen, Therapie und Vorsorge möglicher Komplikationen für erforderlich gehalten. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Situation der Leber sei überhaupt nicht gut. Fuß und Bein seien geschwollen und er habe das seine Probleme. Zu der Erkrankung sei es durch Drogen- und Alkoholkonsum gekommen. Auch am Vorliegen dieser Erkrankung bestehen keine vernünftigen Zweifel. Es erscheint unter Zugrundelegung der Erkenntnisse unwahrscheinlich, dass die erforderliche Substitutionsbehandlung in Afghanistan verfügbar und erreichbar wäre. Nach Informationen des Auswärtigen Amtes ordnete De-facto-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada im November 2022 die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an. Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Diese Strafe wurde u.a. für Drogen- und Alkoholkonsum verhängt. Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (u.a. Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. Drogenabhängige werden von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung – vom 26. Juni 2023, S. 9, 21). Nach Erkenntnissen des Afghanistan Analysts Network, einer regierungsunabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt (vgl. www.ecoi.net/de/quelle/ 10939.html), besteht in Afghanistan ein erhebliches Drogenproblem, hauptsächlich mit Opioiden (einschließlich Heroin). Seit der Wiederergreifung der Macht durch die Taliban stehen Drogenaspekte vermehrt im Fokus der Staatsführung. Im April 2022 verbot Emir Hibatullah Akhundzada den Opiumanbau und die Herstellung von Opiaten. Am 25. Januar 2023 veröffentlichte er neue Anordnungen über den Umgang mit Drogenkonsumenten. Der Umfang an Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere die Anzahl von Behandlungszentren außerhalb des öffentlichen Sektors, ist seit der Machtübernahme drastisch zurückgegangen. Es existieren nur noch wenige Behandlungseinrichtungen mit der Möglichkeit einer Opioidsubstitution. Eine Vielzahl von Fachkräften hat die Tätigkeit in diesem Bereich aufgegeben bzw. aufgeben müssen. Schon zuvor wurde die Behandlungsinfrastruktur mit Blick auf die Anzahl von Drogenkonsumenten als unzureichend angesehen. Es existieren größere Zentren im öffentlichen Sektor, in denen bis zu 5.000 Menschen unter gefängnisähnlichen Bedingungen behandelt werden. Kern der unfreiwilligen Behandlung ist dort der sog. „Kalte Entzug“. Dies beinhaltet kalte Bäder, Bewegungseinschränkungen und Fixierungen. Aufgrund erschwerten Zugangs zu Opium und Opiaten besteht ferner die Annahme, dass Drogenkonsumenten zunehmend auf Ersatzdrogen, vor allem auf Basis von Methamphetamin („Crystal Meth“; „Tablet K“) ausweichen (Afghanistan Analysts Network: Bjelica/Sorush, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für den Fall der Abschiebung des Klägers nach Afghanistan eine wesentliche Verschlechterung seiner schwerwiegenden Erkrankungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der derzeit substitutionsbehandelte Kläger hat hierdurch und unter ärztlicher Aufsicht seinen Alkoholkonsum erheblich zurückfahren und unter Kontrolle bringen können. Im Falle der Abschiebung ist prognostisch von der Nichtverfügbarkeit der Substitutionsbehandlung und deshalb mit erneutem Konsum von Heroin und – für den wahrscheinlichen Fall von dessen zunehmender Unerreichbarkeit – mit dem Konsum gesundheitsschädlicher und stark abhängig machender Ersatzdrogen aus dem Spektrum der methamphetaminhaltigen Drogen zu rechnen. Hinzu tritt die beachtlich wahrscheinliche Gefahr erneuten, exzessiven Alkoholkonsums. Hierdurch würde sich nicht nur die Abhängigkeitserkrankung des Klägers voraussichtlich erheblich verschlechtern, sondern auch das derzeit bestehende, positive Setting für die Behandlung seiner schweren Leberzirrhose wegfallen, wodurch zugleich mit einer drogen- und alkoholbedingten, lebensbedrohlichen Verschlechterung dieser Krankheit zu rechnen wäre. Dies alles trifft auf die Umstände, dass der Kläger nie in Afghanistan gelebt hat und seine Kernfamilie sich im Iran aufhält. Eine Abschiebung wäre nach alledem nicht zu verantworten. Ob darüber hinaus auch die vorgetragene sexuelle Orientierung des Klägers einer Abschiebung entgegensteht, bedarf danach keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt noch die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er ist 1996 geboren, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zum Volke der Hazara und stammt aus Ghom im Iran. Er verließ zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt den Iran und reiste am 30. November 2015 nach Deutschland ein. Am 17. Dezember 2015 stellte er einen Asylantrag (Az. 5... ). Nachdem er zu einer Anhörung am 29. August 2016 nicht erschienen war, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Asylverfahren mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. November 2016 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in den Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 21. Februar 2020 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag (Az. 7... ). Zur Begründung gab er an, er habe seinen Anhörungstermin verpasst. Nachdem er zu einer Anhörung am 25. Februar 2020 nicht erschienen war, lehnte das Bundesamt den weiteren Asylantrag mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 5. März 2020, zugestellt am 11. März 2020, als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte einen „Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 02.11.2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ab (Ziffer 2). Der Kläger sei iranischer Staatsangehöriger. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens lägen nicht vor. Auch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten lägen keine Wiederaufgreifensgründe vor. Hiergegen hat der Kläger am 16. März 2020 Klage erhoben. Er macht geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Auf die schriftsätzlich eingereichten Ausweis- und Aufenthaltsunterlagen (Schriftsätze vom 30. April 2020, 31. August 2022 und 29. April 2024), auf die gerichtsseitig eingeholten Übersetzungen vom 25. Mai 2025 und auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Juli 2024 wird Bezug genommen. Der Kläger trägt weiter vor, er sei heroinabhängig, wobei eine Methadonsubstitution stattfinde. Ferner leide er an einer ethyltoxischen Leberzirrhose. Auf die ärztlichen Atteste der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U... , Berlin, vom 1. April 2020, vom 17. September 2020 und vom 1. April 2025 sowie das ärztliche Attest des U... , Berlin, vom 28. März 2025 wird Bezug genommen. Schließlich trägt der Kläger vor, er sei homosexuell. Nachdem er die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) zurückgenommen hat, beantragt der Kläger zuletzt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2020 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Islamischen Emirats Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und macht zuletzt im Wesentlichen noch geltend, es bleibe dem Kläger unbenommen, das Gericht von seiner afghanischen Staatsangehörigkeit zu überzeugen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll genommen.