Beschluss
35 L 489/24 V
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1220.35L489.24V.00
20Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Entscheidend für die Bindungswirkung einer Gerichtsentscheidung ist die Reichweite ihrer Rechtskraft. Rechtskräftig wird wiederum nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Folglich beschränkt sich die Bindungswirkung des Beschlusses eines Amtsgerichts zum Bestehen einer Vormundschaft ausschließlich auf die Feststellung des Bestehens der Vormundschaft, nicht aber auf das Alter der betreffenden Person. (Rn.28)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidend für die Bindungswirkung einer Gerichtsentscheidung ist die Reichweite ihrer Rechtskraft. Rechtskräftig wird wiederum nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Folglich beschränkt sich die Bindungswirkung des Beschlusses eines Amtsgerichts zum Bestehen einer Vormundschaft ausschließlich auf die Feststellung des Bestehens der Vormundschaft, nicht aber auf das Alter der betreffenden Person. (Rn.28) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem in Deutschland lebenden Sohn R... (nachfolgend: Stammberechtigter). Der im Jahr 1958 geborene Antragsteller zu 1 und die im Jahr 1966 geborene Antragstellerin zu 2 sind verheiratet und ebenso wie der Stammberechtigte syrische Staatsangehörige. Der Stammberechtigte reiste nach eigenen Angaben am 1. Februar 2023 nach Deutschland ein und stellte hier in der Folge einen Asylantrag. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, am 8... 2006 geboren zu sein. Unter dem 20. Juni 2023 übermittelte das Landratsamt München ein fachärztliches Gutachten des Prof. Dr. med. R... L... zur Altersbestimmung des Stammberechtigten vom 10. Mai 2023 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt), wonach das von dem Stammberechtigten angegebene Lebensalter nicht zutreffe, sondern ausweislich der u.a. durchgeführten Computertomographie vielmehr bei mindestens 19 Jahren (Geburtsjahr 2004) liege, wobei das wahrscheinlichste Lebensalter eher bei 22 Jahren (Geburtsjahr 2001) und darüber liegen dürfe. Das Bundesamt ging daraufhin im weiteren Asylverfahren vom 8... 2004 als Geburtsdatum des Stammberechtigten aus. Mit demselben Schreiben teilte das Landratsamt München dem Bundesamt ferner mit, dass die Vormundschaft des Stammberechtigten aufgrund dessen Volljährigkeit beendet sei. Mit Beschluss vom 14. November 2023 stellte das Amtsgericht München in der Folge fest, dass die Vormundschaft des Stammberechtigten bei dem Landratsamt München weiterhin bestehe, da „das Geburtsdatum 8...2006 anhand vorgelegter Dokumente für korrekt befunden“ worden sei. Zur weiteren Begründung führte das Amtsgericht München aus, das Geburtsdatum des Stammberechtigten sei durch das Bundesamt als richtig anerkannt worden, da der hinterlegte syrische Reisepass als echt bewertet worden sei. Mit Bescheid vom 18. Januar 2024 erkannte das Bundesamt dem Stammberechtigten den subsidiären Schutzstatus zu, da ihm bei Rückkehr nach Syrien dort der Einzug zum Wehrdienst drohe und er sich nicht am Krieg beteiligen wolle. Dabei legte das Bundesamt als Geburtsdatum weiterhin den 8... 2004 zugrunde. Am 22. Mai 2024 erteilte die Beigeladene dem Stammberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (subsidiärer Schutz). Am 8. Oktober 2024 beantragten die Antragsteller bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Erbil (nachfolgend: Botschaft) Visa zum Familiennachzug. Dabei legten sie unter anderem einen Auszug aus dem syrischen Familienbuch vom 20. April 2024 vor, ausweislich dessen der Stammberechtigte am 31. Dezember 2006 geboren und die Registrierung der Geburt am 14. Februar 2023 erfolgt ist. Ferner legten sie eine entsprechende syrische Geburtsurkunde vom 22. April 2024 und einen entsprechenden Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 22. April 2024 vor. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen. Mit am 10. Dezember 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben suchen die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie machen geltend, als Eltern eines minderjährigen Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiäre Schutzberechtigte einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug zu haben. Da der unbegleitete minderjährige Sohn am 8... 2024 die Volljährigkeit erlange, könne der entsprechende Anspruch nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung effektiv durchgesetzt werden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die Geburt des Stammberechtigten sei erst 17 Jahre später registriert worden, woraus sich erhebliche Zweifel an der Abstammung desselben von den Antragstellern ergäben. Die Beigeladene stellt keinen Antrag, macht jedoch insbesondere erhebliche Zweifel an den Angaben des Stammberechtigten zu seinem Geburtsdatum geltend. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO möglich, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützen (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sie die Antragsteller begehren, stellt indes eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch zum einen die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig werden und zum anderen die fortschreitende Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts ermöglicht würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn den Antragstellern im Falle des Zuwartens bis zur Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen würden und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 22, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 –, juris Rn. 1). Gemessen hieran fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsteller haben die besonderen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach § 6 Abs. 3 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller nach diesen Vorschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu dem Stammberechtigten geltend machen können. a. Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung des begehrten Visums ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach diesen Vorschriften kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen ein Visum erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG finden keine Anwendung. Die sonstigen in § 5 AufenthG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen hingegen vorliegen. Dieser Anspruch besteht nur für die Einreise des Elternteils während der Minderjährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Kindes (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 56.20 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 14 f.). § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG legt zudem fest, dass monatlich 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG erteilt werden können. Hier liegen bereits die Voraussetzungen für eine Visumerteilung auf der Grundlage des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aller Voraussicht nach nicht vor. Zwar ist dem Stammberechtigten infolge der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden. Es ist jedoch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) minderjährig ist. Insofern hat der Stammberechtigte im Asylverfahren zwar stets den 8... 2006 als sein Geburtsdatum angegeben. Dieses ergibt sich auch aus den von ihm im Asylverfahren vorgelegten Personaldokumenten, namentlich einem syrischen Pass, einer Geburtsurkunde sowie einer Kopie aus dem persönlichen Zivilregister. Es wird schließlich auch auf seinem Aufenthaltstitel entsprechend geführt. Es ergeben sich jedoch auf Grundlage des Zeitpunktes der Registrierung seiner Geburt in Syrien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums. So ist dem Auszug aus dem Familienbuch betreffend die Familie der Antragsteller vom 20. April 2024 (Bl. 43 des elektronischen Verwaltungsvorgangs) hinsichtlich der Person des Stammberechtigten zu entnehmen, dass die Geburt desselben erst am 14. Februar 2023 – und damit unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik am 1. Februar 2023 – registriert worden ist. Während sämtliche anderen in dem Auszug aufgeführten älteren acht Geschwister desselben in näherem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Geburt, jedenfalls spätestens im darauffolgenden Jahr, registriert wurden, ist einzig hinsichtlich des Stammberechtigten eine derart späte Registrierung erfolgt. Die seitens der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 vorgebrachten Erklärungen zu dieser späten Registrierung vermögen die vorgenannten Zweifel an der Richtigkeit des Geburtsdatums nicht zu beseitigen. So führen die Antragsteller an, diverse Originaldokumente, wie insbesondere das zum Beleg seiner Identität und eines früheren Registrierungszeitpunktes der Geburt geeignete Familienbuch des Stammberechtigten, seien im Rahmen einer Grenzkontrolle in Griechenland durch die Behörden zerstört worden, was derselbe auch in seiner Anhörung beim Bundesamt bereits vorgetragen habe. Diese Ausführungen gehen fehl. Zum einen hat der Stammberechtigte in seiner Anhörung beim Bundesamt ein Familienbuch nicht erwähnt, sondern lediglich die Zerstörung seines Personalausweises in Griechenland angeführt (Seiten 2 und 7 der Anhörungsniederschrift, Bl. 72 und 77 der Asylakte des Stammberechtigten). Ferner würde ohnehin die Zerstörung entsprechender seitens des Stammberechtigten mitgeführter Dokumente nicht die von den Antragstellern behauptete Erforderlichkeit einer erneuten, zeitlich verspäteten Registrierung des Geburtsdatums des Stammberechtigten im originären, beim einheitlichen Standesamt Syrien geführten Familienbuch erklären. Die weiteren, dem vorgenannten Schriftsatz beigefügten Dokumente, welche die Richtigkeit des Geburtsdatums des Stammberechtigten belegen sollen, namentlich ein Identifizierungszertifikat aus dem Heimatdorf desselben, ein Impfpass, ein Schulzeugnis und ein Schulausweis, sind bereits deshalb nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragsteller geeignet, weil sie lediglich in originaler Sprache eingereicht wurden. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Darüber hinaus und für sich selbst genommen tragend vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung von Grundkenntnissen der arabischen Zahlenschreibung nach summarischer Prüfung auf den entsprechenden Dokumenten das bezüglich des Stammberechtigten geltend gemachte Geburtsdatum des 8... 2006 nicht hinreichend zu erkennen. Schließlich liegen die entsprechenden Unterlagen lediglich als Kopie vor, sodass diese auch mangels Überprüfungsmöglichkeit derselben auf Authentizität nicht zur Glaubhaftmachung geeignet sind. Weitere Zweifel an einer Minderjährigkeit des Stammberechtigten ergeben sich vorliegend auch aus dem seitens des Kreisjugendamtes München auf Grundlage von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Auftrag gegebenen fachärztlichen Gutachten des Prof. Dr. med. R... L... zur Altersbestimmung des Stammberechtigten vom 10. Mai 2023, wonach das wahrscheinlichste Lebensalter desselben bei 22 Jahren und darüber liegen dürfte (Bl. 57 ff. der Asylakte des Stammberechtigten). Die in dem entsprechenden Altersfeststellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse können auch von anderen Behörden und Gerichten „jenseits formaler Bindungen“ berücksichtigt werden (vgl. KG, Beschluss vom 13. November 2019 – 3 UF 107/19 –, juris Rn. 85; OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2017 – 1 B 331/16 –, juris Rn. 11), jedenfalls wenn das Jugendamt die Vorgaben des § 42f SGB VIII beachtet hat (so auch VG München, Beschluss vom 13. November 2019 – M 19 S 19.51178 –, juris Rn. 34; VG Stade, Beschluss vom 13. September 2017 – 4 B 2967/17 –, juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass letzteres nicht der Fall wäre, sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Stammberechtigte hat, soweit ersichtlich, im Hinblick auf die entsprechende Altersfeststellung auch nicht um Rechtsschutz nachgesucht. Das Gutachten spiegelt ferner im Hinblick auf Grundlagen, Methodik und Inhalt den aktuellen Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis in dem Fachgebiet der forensischen Altersdiagnostik wider, der sich insbesondere aus den entsprechenden Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) ergibt (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 21. Mai 2019 – 1 B 86/19 –, juris Rn. 8). Demnach sollen kumulativ eine körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus und Röntgenuntersuchung des Gebisses sowie bei abgeschlossener Handskelettentwicklung eine zusätzliche Untersuchung der Schlüsselbeine, zurzeit bevorzugt mittels konventioneller Röntgendiagnostik bzw. Computertomographie durchgeführt werden (vgl. AGFAD, Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens, S. 2 sowie AGFAD, Aktualisierte Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren, S. 2, beide abrufbar unter https://www.dgrm.de/forensische-altersdiagnostik/empfehlungen). Diese Methodik ist vorliegend ausweislich des entsprechenden Gutachtens bezüglich des Stammberechtigten vollumfassend angewendet worden. Die Kammer verkennt nicht, dass dabei der zahnärztliche Untersuchungsbefund allein ein Lebensalter des Stammberechtigten von 16 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht auszuschließen vermochte, wobei als wahrscheinlicheres Alter insofern 18 Jahre angenommen wurde. Aus der Gesamtschau der weiteren Untersuchungen, insbesondere der Computertomographie der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, ergibt sich indes das von den Gutachtern eindeutig formulierte Ergebnis eines erheblich höheren Lebensalters, ausweislich der Computertomographie von mindestens 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Diesem Befund sind die Antragsteller vorliegend nicht in einem für die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten ausreichenden Maße entgegengetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Antragsteller angeführten Beschluss des Amtsgerichts München vom 14. November 2023, wonach die Vormundschaft des Kreisjugendamtes München bezüglich des Stammberechtigten weiter bestehe. Der Beschluss entfaltet im Hinblick auf den vorliegend allein maßgeblichen Aspekt des Geburtsdatums des Stammberechtigten keinerlei Bindungswirkung. Entscheidend für die Bindungswirkung einer Gerichtsentscheidung ist in Ermangelung einer spezifischen, eine Bindung an die Tatsachenfeststellungen eines anderen Gerichts vorschreibenden Norm gemäß § 121 VwGO die Reichweite ihrer Rechtskraft (vgl. NK-VwGO/Rixen, 5. Aufl. 2018, VwGO § 108 Rn. 58 ff.). Rechtskräftig wird wiederum nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501/93 –, juris Rn. 10). Folglich beschränkt sich vorliegend die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Beschlusses auf die Feststellung des Bestehens der Vormundschaft bezüglich des Stammberechtigten. Der darüberhinausgehende begründende Zusatz im Tenor, „da das Geburtsdatum 8...2006 anhand vorgelegter Dokumente für korrekt befunden wurde“, ist diesem Entscheidungssatz nicht mehr zuzurechnen und ferner in der Sache unzutreffend. Wie sich aus den weiteren Beschlussgründen ergibt, ist die zuständige Rechtspflegerin davon ausgegangen, das Geburtsdatum des Stammberechtigten sei durch das Bundesamt als richtig anerkannt worden. Dies ist gerade nicht der Fall. Das Bundesamt ist vielmehr auf Grundlage des vorstehend genannten Altersgutachtens betreffend den Stammberechtigten im weiteren Asylverfahren bis hin zum abschließenden Bescheid vom 18. Januar 2024 vom 8... 2004 als Geburtsdatum ausgegangen. Aus dem von der Rechtspflegerin sinngemäß herangezogenen Untersuchungsvermerk vom 11. Oktober 2023 bezüglich des syrischen Reisepasses des Stammberechtigten, wonach mit den vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten bei zerstörungsfreier Untersuchung Manipulationen nicht festgestellt werden konnten (vgl. Bl. 148 der Asylakte des Stammberechtigten), ergibt sich zudem keinerlei Aussagegehalt hinsichtlich der Richtigkeit des in dem Pass ausgewiesenen Geburtsdatums. Die mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Stammberechtigten selbst sowie des Herrn F... und der Frau P... in Bezug auf die Richtigkeit des Geburtsdatums führen zu keiner anderen Einschätzung. Die eidesstattlichen Versicherungen erweisen sich bereits als unsubstantiiert. Sie geben insbesondere keine Auskunft darüber, worauf das unter die eidesstattliche Versicherung jeweils gestellte, angebliche Wissen überhaupt beruhen soll. Hinzu tritt, dass die eidesstattlichen Versicherungen – insbesondere betreffend dem Stammberechtigten – von Personen aus der Sphäre der Antragsteller stammen dürften und auch von daher nur über eine eingeschränkte Überzeugungskraft verfügen. Nach alledem kann auch auf ihrer Grundlage nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von der fortwährenden Minderjährigkeit des Stammberechtigten ausgegangen werden. b. Die Antragsteller haben aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Antragsteller sind als Eltern eines subsidiär Schutzberechtigten, dessen Nachzugsanspruch nach § 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist, jedoch nicht „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 45.20 –, juris Rn. 40). Ferner müsste auch hier die Voraussetzung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten glaubhaft gemacht werden, was aus den oben genannten Gründen nicht gelungen ist. c. Schließlich haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe in diesem Sinne liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind im Zusammenhang mit § 36a Abs. 1 AufenthG zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2023 – OVG 3 B 43/23 –, juris Rn. 37). Die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass sich die Situation der Antragsteller von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder das Herkunftsland verlassen haben (so auch VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2024 – VG 11 L 5/24 V – Entscheidungsabdruck S. 5). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern nicht aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.).