Beschluss
35 L 235/24
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0819.35L235.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 28. August 2024 ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 29 Bewerbern um zehn Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch) durchzuführen und zwischen dem Antragsteller zu 1 sowie J... (VG 35 L 280/24), U... (VG 35 L 303/24), R...(VG 35 L 251/24), J... (VG 35 L 288/24), N... (VG 35 L 261/24), X...(VG 35 L 290/24), T... (VG 35 L 305/24),x... (VG 35 L 282/24), T...X... (VG 35 L 296/24), K...(VG 35 L 319/24),S... (VG 35 L 237/24), F...(VG 35 L 263/24) und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht der Antragsteller zu 1 einen der ersten zehn Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx-Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller zu 1 einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigt hätte.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 28. August 2024 ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 29 Bewerbern um zehn Plätze (dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch) durchzuführen und zwischen dem Antragsteller zu 1 sowie J... (VG 35 L 280/24), U... (VG 35 L 303/24), R...(VG 35 L 251/24), J... (VG 35 L 288/24), N... (VG 35 L 261/24), X...(VG 35 L 290/24), T... (VG 35 L 305/24),x... (VG 35 L 282/24), T...X... (VG 35 L 296/24), K...(VG 35 L 319/24),S... (VG 35 L 237/24), F...(VG 35 L 263/24) und den übrigen (fiktiven) Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Erreicht der Antragsteller zu 1 einen der ersten zehn Rangplätze, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx-Schule aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller zu 1 einen Rangplatz erreicht, der ihn angesichts der zwischen dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens und der fiktiven Verlosung erfolgten Abgänge aufgenommener Bewerber des hier maßgeblichen Kontingents zum Nachrücken berechtigt hätte. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der Xxx-xxx-xxx-Schule - XXX -, einer Yyy yyy yyy Berlins - YYY -, im kommenden Schuljahr 2024/2025. Der minderjährige, im Juli 2018 geborene Antragsteller zu 1 und seine Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, haben mit ihrem sinngemäßen Antrag vom 5. Juni 2024, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die XXX in die Jahrgangsstufe 1 aufzunehmen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit ihrer Klage vom 5. Juni 2024 - VG 35 K 236/24 - Erfolg hätten (Anordnungsanspruch) und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). A. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - einen Anordnungsanspruch auf Teilnahme des Antragstellers zu 1 an der tenorierten (fiktiven) Verlosung und auf die daraus möglicherweise folgende Aufnahme in die XXX glaubhaft gemacht. Ein darüberhinausgehender Anordnungsanspruch besteht jedoch nicht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 erscheint als teilweise rechtswidrig und die Antragsteller insoweit in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP - in der zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 29. Mai 2024 gültigen Fassung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn.18 m.w.N.). In erster Linie ist mithin die Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP in der Fassung vom 16. Februar 2024 maßgeblich. Nach § 5a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die XXX eine YYY, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den YYY nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen. § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend werden solche Familien angesehen, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6). Gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die YYY im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die YYY (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Das an einer der beiden YYY erreichte Testergebnis gilt auch für die jeweils andere Schule (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 9). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 10). In der Jahrgangsstufe 1 beträgt die Einrichtungsfrequenz nach § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben (Satz 2). Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben (Satz 3). Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung (Satz 4). Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet (Satz 5). Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet (Satz 6). In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten (Satz 7). Gemäß § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP darf die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 bis zur Entscheidung nach Satz 2 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 zu ermöglichen (Satz 1). Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8 (Satz 2). Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben (Satz 3). Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 4). Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3 (Satz 5). § 5a Abs. 8 Sätze 1 und 2 AufnahmeVO-SbP regeln das Verfahren der Platzvergabe bei Übernachfrage im international mobilen Kontingent. Für das Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt die Aufnahme gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 abweichend von § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los, soweit die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. 2. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des § 5a AufnahmeVO-SbP in der maßgeblichen Fassung vom 16. Februar 2024 mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Sowohl die Regelung des § 5a AufnahmeVO-SbP als auch die ihr zugrunde liegende Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. a) Die formelle und materielle Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG unterliegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung keinen Zweifeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 15 ff.). b) Auch die die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der YYY regelnden Bestimmungen des § 5a AufnahmeVO-SbP sind - jedenfalls soweit sie die Antragsteller betreffen und damit entscheidungserheblich sind - verfassungsgemäß. § 18 Abs. 3 SchulG ermächtigt dazu, vom Schulgesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Schule zu treffen, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. aa) Die Regelungen des § 5a AufnahmeVO-SbP zur Aufnahme an den YYY weichen von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG ab, der die Vergabe von Plätzen an den Regelgrundschulen regelt. Die Verteilung der Plätze an den Regelgrundschulen erfolgt nach der Rangfolge Einschulungsbereich, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern in der Schule, Schulprogramm, wesentliche Betreuungserleichterungen, Losentscheid. Anders als bei den Regelgrundschulen werden für die Aufnahme an den YYY zwei unterschiedliche Kontingente gebildet, nämlich zum einen Kinder aus international mobilen Familien und zum anderen Kinder aus Familien, die dauerhaft in Berlin leben. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der international mobilen Personen muss schriftlich erklärt und glaubhaft gemacht werden. Die beiden gleich großen Kontingente werden jeweils zur Hälfte mit Kindern besetzt, die Deutsch bzw. Englisch altersgemäß als Muttersprache beherrschen. Bei Übernachfrage im Kontingent für dauerhaft in Berlin lebende Schülerinnen und Schüler erfolgt die Platzvergabe abweichend von § 55a Abs. 2 SchulG ausschließlich durch Losverfahren. Geschwisterkinder werden daher in diesem Kontingent nicht vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus werden Plätze für in späteren Schuljahren zu erwartende Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger aus international mobilen Familien freigehalten. bb) Das besondere pädagogische und organisatorische Konzept der XXX erfordert eine von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien. (1) Die YYY sind aus einem Schulversuch hervorgegangen, der von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Schreiben vom 28. September 2000 genehmigt und bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 befristet wurde (VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06 -, juris Rn. 2). Ursprünglich verfolgte die Schule das Konzept, Kindern aus hochmobilen Familien ein Schulangebot zu machen, das drohende Nachteile durch ständige Schulwechsel ausgleicht. Neben der Bilingualität und der Internationalität der Schule sollte diesen Kindern ein möglichst stabiles schulisches Umfeld geboten werden, um ihnen den von vornherein nur befristetem Schulbesuch zu erleichtern. Die Schule sollte zudem mit anderen internationalen Schulen dieser Art im Ausland vergleichbar sein (vgl. Abgeordnetenhaus -Vorlage der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seite 10; VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 -, juris Rn. 40). Als hochmobil galten damals wie heute Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel nicht mehr als vier Jahren nicht nur kurzfristig ins Ausland verlegen. Die Verwirklichung dieses Konzeptes erforderte es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, - abweichend von § 55a Abs. 1 und 2 SchulG - die Aufnahme von der sprachlichen Eignung der Schulkinder abhängig zu machen und zur Sicherung der Kontinuität in den Klassen neben Kindern aus hochmobilen Familien auch Kinder aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufzunehmen, mithin Kontingente zu bilden. Dass die entsprechenden Regelungen in § 5a AufnahmeVO-SbP alte Fassung geeignet, erforderlich und angemessen waren und die Bewerberkinder und ihre Eltern insbesondere nicht in ihrem Grundrecht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen verletzten, entsprach ebenfalls ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff. und 40 ff.). (2) Der Verordnungsgeber hat für das kommende Schuljahr 2024/2025 eine Anpassung des pädagogischen und organisatorischen Konzeptes der YYY beschlossen. Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung hat die Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP ihre aktuelle Fassung vom 16. Februar 2024 erhalten. Hintergrund der Änderung ist, dass die Kontingente für Kinder aus hochmobilen Familien nicht mehr ausgeschöpft worden sind. Der Verordnungsgeber hat sich daher entschlossen, die Zugangsberechtigung dahingehend zu erweitern, dass zusätzlich auch mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt zwar nicht regelmäßig, zumindest aber einmalig ins Ausland verlagern wollen, privilegiert aufgenommen werden sollen (vgl. Abgeordnetenhaus-Vorlage der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Seite 11 f.). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber das bisherige Kontingent „hochmobile Familien“ erweitert zu einem neuen Kontingent der „international mobilen Familien“, während das Kontingent der „dauerhaft in Berlin lebenden Familien“ im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Zu dem neuen Kontingent zählen zum einen - wie bisher - hochmobile Familien und zum anderen gemäß § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren ins Ausland verlagern. Nach Satz 5 begründen Ein- oder Auswanderungsabsichten keine internationale Mobilität. Aus der Neufassung der Vorschrift ergibt sich, dass für die Berücksichtigung als mobile Familie im international mobilen Kontingent künftig - anders als bei hochmobilen Familien (vgl. zur Definition: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 89/21 -) - eine einmalige Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland ausreicht; mehrfache Wohnsitzverlagerungen an verschiedene ausländische Orte sind hingegen nicht mehr erforderlich. Dem Verordnungsgeber, dem ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9; vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3), steht es grundsätzlich frei, ein bestehendes pädagogisches oder organisatorisches Konzept für eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, hier für die YYY, weiterzuentwickeln und an neue Bedürfnisse und veränderte Gegebenheiten anzupassen. Er muss sich dabei allerdings im Rahmen des § 18 Abs. 3 SchulG bewegen, darf nur von zutreffenden Tatsachen ausgehen und keine sachfremden Erwägungen anstellen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken gegen das neue pädagogische und organisatorische Konzept der YYY. Die Feststellung des Verordnungsgebers, dass das hochmobile Kontingent in den vergangenen Jahren zu wenig in Anspruch genommen wurde und deshalb Plätze unbesetzt geblieben sind, ist nicht zu beanstanden und der Kammer im Übrigen aus den vergangenen Jahren bekannt. Die Absicht des Verordnungsgebers, künftig neben hochmobilen auch „einfach“ mobilen Kindern im oben genannten Sinne - deren Lebenslauf ebenfalls besondere Anforderungen bereithält - künftig einen (weiteren) adäquaten Bildungsweg zu eröffnen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass die Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Bewerberkinder grundsätzlich geeignet ist, den Zulauf zu dem jeweiligen Kontingent zu erhöhen. Auch für Kinder aus mobilen Familien spielt die internationale schulische Anschlussfähigkeit eine große Rolle, wenn auch nicht in dem Maße wie für die hochmobile Gruppe. Für die schulische Entwicklung der Kinder beider Gruppen ergeben sich durch die Wohnsitzverlagerung(en) ins Ausland zahlreiche parallele Probleme, so dass die Einbeziehung mobiler Familien als konsequente Weiterentwicklung des YYY-Konzepts erscheint und dessen Charakter nicht verändert. Soweit die Antragsteller sinngemäß einwenden, die Verordnungsregelung sei ungeeignet und daher nicht mehr von der Verordnungsermächtigung gedeckt, kann dem nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass in diesem Jahr nicht so viele Aufnahmeanträge eingegangen sind, dass alle Plätze des Kontingents für Kinder aus international mobilen Familien vergeben werden konnten, belegt (noch) nicht die Ungeeignetheit der Neuregelung. Vielmehr ist dem Verordnungsgeber ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, in dem er die Entwicklung der Bewerberzahlen unter der neuen Regelung beobachten und das neue Konzept erproben kann. Zudem weist der Antragsgegner in einigen Verfahren zu Recht daraufhin, dass das geänderte und hinsichtlich der anspruchsberechtigten Familien mit internationalem Bezug erweiterte Konzept zunächst allgemein bekannt werden muss, was naturgemäß nicht unmittelbar mit der Veröffentlichung des geänderten Verordnungstextes geschieht, sondern vor allem auch durch die Öffentlichkeitsarbeit der YYY und die sog. Mund-zu-Mund-Propaganda. Erwägungen zur (fehlenden) Tragfähigkeit der neuen Regelung, die von einigen Antragstellern aus der geringen Inanspruchnahme des hochmobilen Kontingents in den vergangenen Schuljahren abgeleitet werden, überzeugen ebenfalls nicht. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit beziehen sich auf ein Kontingent, das es so nicht mehr gibt, und haben schon deshalb keine Aussagekraft im Hinblick auf das neu geschaffene erweiterte Kontingent bzw. das aktuelle Schulkonzept. Wenn einzelne Antragsteller der Auffassung sind, die Bildung der beiden Kontingente „international mobil“ und „dauerhaft in Berlin lebend“ sei ungeeignet, je zur Hälfte eine „internationale“ und eine „sesshafte“ Schülerschaft zu gewinnen, so verkennen sie das Schulkonzept. Es geht nicht darum, ein nicht näher definiertes „internationales“ Publikum anzusprechen, sondern Kindern aus international mobilen Familien, für die mindestens ein Auslandsaufenthalt vorgesehen ist, einen für sie adäquaten Bildungsweg zu eröffnen. cc) Die Gruppe der international mobilen Familien ist auch hinreichend bestimmt. Der Verordnungsgeber hat in § 5a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AufnahmeVO-SbP definiert, welche Familien als international mobil anzusehen sind. Dazu gehören hochmobile Familien im Sinne des Satzes 2 und darüber hinaus mobile Familien, die ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren ins Ausland verlagern (Satz 3). Die Vorschrift ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil nicht geregelt ist, für welchen Zeitraum bei mobilen Familien ein Auslandsaufenthalt beabsichtigt sein muss. Aus dem Kriterium der „Verlagerung des Lebensmittelpunkts“ ergibt sich, dass jedenfalls Auslandsaufenthalte von unerheblicher Dauer nicht unter die Definition fallen dürften. Die Behauptung einiger Antragsteller, dass im Ergebnis nur solche Familien als international mobil anerkannt würden, in denen ein Elternteil im diplomatischen Rotationssystem tätig sei, ist weder belegt noch sonst nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugt der Einwand, dass ein Nachweis zukünftiger Auslandsaufenthalte entbehrlich sei bzw. die bloße Absichtserklärung der Eltern ausreichen solle. Es liegt auf der Hand, dass eine objektive Prüfung des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen nur auf der Grundlage hinreichend substantiierter und glaubhaft gemachter Angaben der Eltern der Bewerberkinder erfolgen kann. Andernfalls bestünde eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. Der Rechtsbegriff der Glaubhaftmachung ist zudem hinreichend bestimmt (vgl. §§ 294 ZPO i.V.m. 26 VwVfG). Etwaige - von einigen Antragstellern gerügte - zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der internationalen Mobilität durch den Antragsgegner stellen das Konzept nicht als solches in Frage, sondern unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall (s.u.). dd) Nachdem die Kammer festgestellt hat, dass das für die YYY neu geschaffene Schulkonzept keinen Bedenken begegnet, überzeugen auch die weiteren Einwände gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht nicht. Wie bereits ausgeführt, stellt sich die Einbeziehung von Kindern aus international mobilen Familien als konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Schulkonzeptes dar, so dass die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der in § 5a AufnahmeVO-SbP a.F. vorgesehenen Sonderregelungen für die Aufnahme von Kindern in die YYY, die beibehalten wurden, uneingeschränkt übertragbar ist. Soweit nach dem neuen Konzept der YYY Kinder aus international mobilen Familien bevorzugt werden, ist dies mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, vereinbar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in § 5a Abs. 5 Satz 7 AufnahmeVO-SbP enthaltene Ermächtigung, Schulplätze im international mobilen Platzkontingent unbesetzt zu lassen und für zuziehende international mobile Familien freizuhalten, sowie im Hinblick auf die Geschwisterprivilegierung gemäß § 5a Abs. 8 Satz 1 AufnahmeVO-SbP und deren Nichtberücksichtigung und das Losverfahren gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP für dauerhaft in Berlin lebende Kinder. Auch im Hinblick auf den Schutz der Familie bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zu alldem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 6 ff. und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 2 ff. sowie VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 13 ff., 31 ff. und 40 ff.). Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 6 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden. ee) Die Antragsteller können auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für die YYY sei den Bewerberkindern und ihren Familien zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb des Anmeldezeitraums vom 9. bis 20. Oktober 2023 noch nicht bekannt gewesen (vgl. zum Anmeldezeitraum https://xxx-xxx.schule.de/anmeldung-1-klasse). Dies trifft zwar zu, da die aktuelle Fassung der maßgeblichen Vorschrift des § 5a AufnahmeVO-SbP erst im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin vom 23. Februar 2024 verkündet wurde und am 19. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn.18 m.w.N.) am 29. Mai 2024 war die Vorschrift jedoch gültig. Dadurch, dass die Neuregelung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist, ist den Antragstellern kein Nachteil entstanden. Im Aufnahmeantrag für die XXX wurde - offenbar im Vorgriff auf die geplante Änderung des § 5a AufnahmeVO-SbP - bereits unter Ziffer 5.a) abgefragt, ob die Antragsteller zur „international mobilen Personengruppe“ gehören, unter Ziffern 5.b) bis 5.d) waren Angaben zu möglichen Auslandsaufenthalten in der Zukunft oder der Vergangenheit zu machen und unter 5.e) war zu bestätigen, dass die Erziehungsberechtigten „die Information zur Hochmobilität auf der Homepage gelesen und verstanden“ haben. Ein Informationsblatt zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 für das Schuljahr 2024/2025, in dem die Begriffe „hochmobil“ und „mobil“ übereinstimmend mit den Regelungen des § 5a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP in ihrer heute gültigen Fassung erläutert werden, war bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung wie auch heute noch auf der Homepage der XXX zu finden (vgl. https://xxx-xxx-schule.de/wp-content/uploads/2023/10/Aufnahme-2024_25.pdf). Zwar stimmten die entsprechenden Angaben in dem Informationsblatt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit den Regelungen der damals gültigen Rechtsvorschriften überein; entgegen der Auffassung der Antragsteller hat sich dieser insoweit seinerzeit unzutreffende Hinweis jedoch nicht zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt. Die Behauptung einiger Antragsteller, zahlreiche Familien hätten die im Anmeldezeitraum tatsächlich gültige Fassung des § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP gekannt und seien vorsorglich von der Fortgeltung der alten Fassung des § 5a Abs. 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ausgegangen, ist erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt. Insbesondere handelt es sich bei dem Vortrag, die betreffenden Familien hätten sich möglicherweise als dauerhaft in Berlin lebend bezeichnet, obgleich sie die Voraussetzungen für die internationale Mobilität erfüllten, um reine Mutmaßungen. Es erscheint auch fernliegend, dass etwa verunsicherte Bewerberfamilien anstatt sich bei der XXX über die Hintergründe des (noch unzutreffenden) Informationsblattes zu erkundigen, in ihren Aufnahmeanträgen falsche Angaben gemacht haben. c) Die Kammer hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Regelungen des § 5a Abs. 8 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungsgemäß sind. Da die Antragsteller dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Familien zuzuordnen sind, können sie sich nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Platzvergabe im Kontingent der international mobilen Familien berufen. Fehler können nur innerhalb des jeweiligen Kontingents geltend gemacht werden, darüber hinaus fehlt es an der Verletzung subjektiver Rechte (st. Rspr. z.B.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 13). 3. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller zwar keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1 im kommenden Schuljahr 2024/2025 als Schulanfänger in die XXX aufgenommen wird. Sie können aber die Teilnahme des Antragstellers zu 1 an dem tenorierten (fiktiven) Losverfahren und bei entsprechendem Losglück seine Aufnahme in die XXX beanspruchen. a) Der Antragsgegner führt zunächst zutreffend aus, dass an der XXX nach Ziffer II Abs. 2 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019, die ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, zwei Züge eingerichtet werden (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2021 - VG 35 L 184/21 -, juris Rn. 30). Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP 20 Schülerinnen und Schüler. Es stehen somit zunächst 40 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 1 zur Verfügung. Im Rahmen der Einrichtung der Klassen werden gemäß § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zehn Plätze pro Klasse an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze werden an Kindern aus international mobilen Familien vergeben (Satz 3). Innerhalb dieser beiden Platzkontingente stehen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung (Satz 4). Damit stehen in jedem der vier Kontingente („Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“, „International mobil, Muttersprache Deutsch“ und „International mobil, Muttersprache Englisch“) jeweils zehn Plätze zur Verfügung. Den verfügbaren Schulplätzen standen 70 Erstwunsch-Bewerbungen gegenüber, von denen sechs im Aufnahmeverfahren am 29. Mai 2024 nicht berücksichtigt wurden, weil die Kinder den Sprachtest nicht bestanden hatten (s. wegen der Einzelheiten die Antragserwiderung des Antragsgegners). Da nach Abzug dieser sechs Bewerberinnen und Bewerber noch immer eine Übernachfrage in den Kontingenten „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ (30 Bewerbungen auf zehn freie Plätze) und „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Englisch“ (27 Bewerbungen auf zehn freie Plätze) bestand, wurde insoweit ein Losverfahren durchgeführt. Bei dem am 29. Mai 2024 durchgeführten Aufnahmeverfahren wurde der Antragsteller zu 1 - als Bewerber Nr. 37 - im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch" berücksichtigt. Der Antragsteller zu 1 erhielt dabei keinen der ersten zehn Plätze, sondern wurde auf Platz 4 der Nachrückerliste gelost. b) Ohne Erfolg machen einige Antragsteller geltend, die Aufnahmekapazität der XXX sei mit zwei Zügen nicht erschöpft, es könne auch ein zusätzlicher, dritter Zug eingerichtet werden. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten. Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3). Im Übrigen wäre das hinsichtlich der Ausgestaltung der XXX als zweizügige Schule ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragsteller einer gerichtlichen Überprüfung unterläge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6). Auch in Bezug auf die aus Sicht einiger Antragsteller zu geringe Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen, fehlt es an einem subjektiven Recht der Antragsteller. Abgesehen davon hält sich die Frequenz im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber bei der Einschulung in die zuständige Grundschule vorsieht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7). c) Die Zuordnung des Antragstellers zu 1 zu den dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkindern der deutschen Sprachgruppe ist nicht zu beanstanden. Die Familie des Antragstellers zu 1 erfüllt nicht die in § 5a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der international mobilen Familien und macht dies auch nicht geltend. Zutreffend wurde der Antragsteller zu 1 der deutschen Sprachgruppe zugeordnet. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache und hat zudem passive Kenntnisse in englischer Sprache nachgewiesen, vgl. § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen seiner sprachlichen Kompetenzen. Die Verwendung des Tests „Bärenstark“ für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen begegnet keinen Bedenken (s.u.). d) Das am 29. Mai 2024 für die Vergabe der übernachgefragten Schulplätze in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin ansässigen Bewerberkinder der deutschen Sprachgruppe gemäß § 5a Abs. 8 Satz 3 AufnahmeVO-SbP durchgeführte Losverfahren erweist sich jedoch als (teilweise) fehlerhaft. aa) Stehen weniger Schulplätze zur Verfügung als es geeignete Bewerberinnen und Bewerber gibt, so muss in einem Auswahl- und gegebenenfalls Losverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Kinder die verfügbaren Schulplätze erhalten sollen (vgl. bspw. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., Rn. 807 ff., m. w. N.). Diese Vorgaben erfüllt das vorliegende Losverfahren. Es wurde sachgerecht und transparent durchgeführt. Der Antragsgegner hat ein Verfahren gewählt, das geeignet ist, Manipulationen auszuschließen und gleiche Loschancen sowie ein Zufallsergebnis zu gewährleisten. Hierzu hat er jedem Kind eine Nummer zugeordnet und für jedes Kind ein einzelnes Los erstellt. Die Lose befinden sich nach den Kontingenten geordnet im Original in der Hauptakte des Generalvorganges. Darüber hinaus wurde das Losverfahren nachvollziehbar protokolliert. Der Einwand, das Losverfahren sei von derart existenzieller Bedeutung, dass die Ordnungsgemäßheit durch mindestens einen externen Beobachter bestätigt werden müsse, greift nicht durch. Es besteht keine derartige gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung des Losverfahrens. Auch anderweitig (etwa aus höherrangigem Recht) ist keine Pflicht zur Beiziehung externer Beobachter ersichtlich (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 15). Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt ein beachtlicher Fehler des Losverfahrens auch nicht deshalb vor, weil vom Antragsgegner keine Einverständniserklärungen gemäß der Anlage 1 der Rahmenvorgaben der Schule besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2019 eingeholt worden sind. Ein Verstoß gegen die Rahmenvorgaben ist unbeachtlich, weil diese als (bloße) verwaltungsinterne Regelungen einzuordnen sind und keine Außenwirkung entfalten. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die nicht näher spezifizierte Voraussetzung einer schriftlichen Einverständniserklärung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP wird bereits durch die von den jeweiligen Erziehungsberechtigten unterzeichneten Aufnahmeanträge erfüllt. Die Verwendung eines bestimmten Formulars ist nicht erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 - VG 35 L 94/22 -, juris Rn. 36 ff.). bb) Im hier maßgeblichen Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ wurde jedoch ein Mitbewerberkind am Losverfahren beteiligt, das die Voraussetzungen für die Aufnahme in diesem Kontingent nicht erfüllt. Das Mitbewerberkind Nr. 19 wurde fehlerhaft dem Kontingent der dauerhaft in Berlin wohnenden Bewerberkinder zugeordnet, obwohl die Familie die Voraussetzungen der internationalen Mobilität gemäß § 5a Abs. 2 AufnahmeVO-SbP erfüllt. Es kann dabei dahinstehen, ob die Familie - wie die Eltern in dem Aufnahmeantrag vom 12. Oktober 2023 erklärt haben - richtigerweise als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zu qualifizieren ist. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Familie - sofern sie die entsprechenden, hohen Anforderungen nicht erfüllt - jedenfalls als „einfach“ mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP einzuordnen. Die Eltern des betreffenden Kindes haben glaubhaft gemacht, dass die Familie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern wird. In dem Aufnahmeantrag vom 12. Oktober 2023 teilten die Eltern mit, Berlin voraussichtlich im Jahr 2026 aus beruflichen Gründen verlassen zu müssen. Der Vater des Kindes hat zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach er als Berater für verschiedene Hörfunkunternehmen im In- und Ausland tätig sei. Er sei in dieser Eigenschaft regelmäßig in großen internationalen Projekten tätig und verlege zu diesem Zweck immer wieder seinen Lebensmittelpunkt an den jeweiligen Projektstandort im Ausland. In der Vergangenheit habe er von Januar 2009 bis September 2010 ein Projekt in Warschau, Polen, von Juni 2011 bis Oktober 2012 ein Projekt in Belgrad, Serbien, und von August 2013 bis Januar 2015 ein Projekt in Bratislava, Slowakei, betreut und jeweils vor Ort gelebt. Anfang des Jahres 2026 werde er im Auftrag seines Arbeitgebers für mindestens zwei Jahre nach Warschau zurückkehren, um dort ein weiteres Projekt zu begleiten. Der Umstand, dass der Vater seit der Geburt seines ersten Kindes im Jahr 2015 keine weiteren beruflichen Auslandsaufenthalte absolviert hat, steht der Glaubhaftmachung des nunmehr geplanten Auslandsaufenthalts nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Familie infolge der Geburt zweier Kinder zunächst für einige Zeit von weiteren Auslandsaufenthalten abgesehen hat, macht es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Vater künftig wieder an entsprechenden Projekten beteiligt. Die - durch die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung gedeckte - Erklärung des Vaters, für ihn sei bereits im Jahr 2020 ein neues Projekt in Los Angeles geplant gewesen, das jedoch aufgrund der Corona-Pandemie habe gestoppt werden müssen, ist ebenfalls plausibel. Hinzu kommt, dass der nunmehr geplante Auslandsaufenthalt im Heimatland der Mutter stattfinden soll und diese ebenfalls eine Bescheinigung ihres - in Warschau ansässigen Arbeitgebers - vorgelegt hat, wonach sie während des Auslandsaufenthaltes am dortigen Standort des Unternehmens tätig sein wird. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass sich die Auslandsaufenthalte des Vaters in der Vergangenheit jeweils über weniger als zwei Jahre erstreckten und deshalb nur kurzzeitiger Art gewesen seien, steht dies der Einordnung der Familie als mobil ebenfalls nicht entgegen. Denn § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP enthält insoweit - anders als § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP für die Einordnung als „hochmobil“ - keine Einschränkung dahingehend, dass der jeweilige Auslandsaufenthalt „nicht nur kurzzeitig“ sein darf. Überdies erscheint auch fraglich, ob Auslandsaufenthalte von über einem Jahr überhaupt als „kurzzeitig“ anzusehen wären. Voraussetzung für die Einordnung als mobil ist nach dem Verordnungstext vielmehr jedoch allein, dass im Rahmen des Auslandsaufenthaltes der Lebensmittelpunkt der Familie in das Ausland verlagert wird. Dies wurde durch die vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht. Schon in der Vergangenheit waren die Auslandsaufenthalte des Vaters nicht von derart geringer Dauer, dass davon auszugehen wäre, dass sich sein Lebensmittelpunkt in dieser Zeit nicht in das Ausland verlagert hat. Zudem geht aus den vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen hervor, dass ab 2026 beide Elternteile des Bewerberkindes während des Auslandsaufenthaltes vor Ort in Warschau arbeiten werden. Auch dies spricht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes der (gesamten) Familie nach Polen. cc) Im Übrigen leidet das durchgeführte Losverfahren indes an keinen weiteren Fehlern. (1) Soweit einige Antragsteller geltend machen, in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ seien im Losverfahren verfahrensfehlerhaft weitere Mitbewerberkinder berücksichtigt worden, die richtigerweise dem Kontingent der international mobilen Familien zugeordnet hätten werden müssen, können sie damit nicht durchdringen. Die weiteren Zuordnungsentscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Bewerberkinder mit den Nummern 26, 40, 55 und 59, sind nicht zu beanstanden. Diese Mitbewerberkinder erfüllen nicht die in § 5a Abs. 2 Sätze 1 bis 5 AufnahmeVO-SbP genannten Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der international mobilen Familien. Sie haben nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP glaubhaft gemacht, dass ihre Familien zu dieser Gruppe gehören. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese Familien ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten entweder mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig (hochmobil) oder jedenfalls nach höchstens vier Jahren (mobil) in das Ausland verlagern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Vermerke des Antragsgegners zur Prüfung der internationalen Mobilität, die sich in den Verwaltungsvorgängen der betreffenden Bewerberkinder befinden und denen sich das Gericht nach eigener Prüfung im Ergebnis anschließt, Bezug genommen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen einiger Antragsteller im Übrigen, dass der Antragsgegner die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber nach Verneinung der internationalen Mobilität ihrer Familie dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend“ zugeordnet hat. Die Erwägungen der entsprechenden Zuordnungsentscheidungen tragen jeweils auch die Annahme, dass das jeweilige Bewerberkind gemäß § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird. Soweit darüber hinaus von einigen Antragstellern geltend gemacht wird, die Mitbewerberkinder mit den Nummern 22, 27, 56 und 60 seien verfahrensfehlerhaft im Kontingent „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ berücksichtigt worden, kann auch dem nicht gefolgt werden. Denn die betreffenden Mitbewerberkinder wurden ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bereits im Verwaltungsverfahren dem Kontingent der international mobilen Familien zugeordnet und nahmen dementsprechend nicht am Losverfahren des Kontingents „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ teil. (2) Ein Fehler ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Sprachtests „Bärenstark“ zur Feststellung der sprachlichen Mindesteignung der Bewerberinnen und Bewerber. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die Verwendung dieses Tests verstoße gegen die Vorgaben der AufnahmeVO-SbP, weil es sich nicht um einen „standardisierten“ Test handele, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar erfolgt die Aufnahme in die Schulen besonderer pädagogischer Prägung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Das Erfordernis der Standardisierung bezieht sich indes schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die diversen, in der AufnahmeVO-SbP geregelten Aufnahmeverfahren in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen auf jedes einzelne Verfahrenselement, wie etwa den nach § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durchzuführenden Sprachtest. Soweit auch insoweit eine Standardisierung gefordert wird, ist dies vielmehr in den jeweiligen schulspezifischen Bestimmungen in Teil II der AufnahmeVO-SbP explizit geregelt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 7 und § 15 Abs. 2 Satz 1). In Bezug auf den zur Bestimmung der sprachlichen Mindesteignung durchzuführenden Sprachtest ist hingegen lediglich eine - für den verwendeten Test „Bärenstark“ erfolgte - einheitliche Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) erforderlich. Selbst wenn man von dem Erfordernis eines standardisierten Sprachtestes ausginge, würde der Test „Bärenstark“ diesem allerdings gerecht werden. Soweit in der Einleitung der Testunterlagen angemerkt wird, es handele sich bei dem Test um „kein standardisiertes, sondern ein informelles Verfahren“, folgt hieraus nichts anderes. Denn insoweit werden erkennbar spezifisch auf den Kontext der Diagnostik pädagogischen Förderbedarfs zugeschnittene Definitionen zugrunde gelegt. Im hiesigen Kontext der AufnahmeVO-SbP ist das Erfordernis der Standardisierung hingegen dahingehend zu verstehen, dass durch Verwendung einheitlicher Testfragen und Bewertungsleitlinien eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse erzielt wird. Dies ist in Bezug auf den Test „Bärenstark“ der Fall. Im Übrigen ist die Eignung des Tests für die Ermittlung der Sprachbeherrschung im Bereich der deutschen Sprache bereits wiederholt geprüft und gerichtlich bestätigt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 - OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -; VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 -). (3) Auch die weiteren Rügen, die im Losverfahren berücksichtigten Bewerberkinder mit den Nummern 17, 52, 55, 59 und 64 besäßen nicht die erforderliche sprachliche Mindesteignung, sind nicht erfolgreich. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 - VG 35 L 169/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Überschreitungen des Bewertungsspielraums, die die sprachliche Mindesteignung der genannten Bewerberkinder in Frage stellen, sind nicht feststellbar. Dazu im Einzelnen: (a) Das Bewerberkind Nr. 17 verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Es beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse, vgl. § 5a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 AufnahmeVO-SbP. Dies ergibt sich aus den gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP im November 2023 durchgeführten einheitlich genehmigten Überprüfungen seiner sprachlichen Kompetenzen. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind hinsichtlich des durchgeführten Deutschtests auch keine Bewertungsfehler feststellbar, die die sprachliche Mindesteignung ausschließen. Soweit von einigen Antragstellern gerügt wird, im Aufgabenbereich 2) des Tests habe die Antwort „Abtrocknen mit einem Tuch. Ich trockne mich ab“ nicht mit vier Punkten bewertet werden dürfen, sind Bewertungsfehler nicht zu erkennen. Zwar enthält der erste Teil der Antwort eine Infinitivkonstruktion, die nach den Bewertungsvorgaben zur Sprachstandserhebung „Bärenstark“ mit null Punkten zu bewerten gewesen wäre (vgl. Seiten 11 und 19 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). Es stellt indes keine Überschreitung des Bewertungsspielraums dar, dass die prüfende Person erkennbar auch die nachfolgende Äußerung des Bewerberkindes berücksichtigt hat. In diesem zweiten Teil seiner Antwort hat das Bewerberkind einen grammatisch fehlerfreien Satz gebildet, der bewertungsfehlerfrei mit vier Punkten bewertet werden durfte. Die Verwendung des reflexiven Verbs „sich abtrocknen“ konnte hierbei zu keiner Abwertung führen. Denn nach den Bewertungsvorgaben sind Sätze, in denen solche reflexiven Verben Anwendung finden, aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades als vollständig zu bewerten (vgl. Seite 19 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). Ebenso wenig ergibt sich ein zwingender Punktabzug aus dem Umstand, dass der Satz in der ersten Person Singular formuliert ist. Das Bewerberkind hat die wahrgenommene Tätigkeit („sich abtrocknen“) sachlich korrekt beschrieben. Den Umstand, dass es sich in seiner kindlichen Vorstellungswelt in die dargestellte Situation hineinversetzt und die Frage aus dieser Position heraus beantwortet hat, musste die prüfende Person hingegen nicht als sachlichen Fehler mit Punktabzug bewerten. Ob darüber hinaus die Bewertung der beiden weiteren, aus jeweils nur einem Wort bestehenden Antworten des Bewerberkindes „Dusche“ und „Schaukel“ mit jeweils einem Punkt bewertungsfehlerhaft ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn es insoweit zu Bewertungsfehlern in Höhe von insgesamt zwei Punkten zu seinen Gunsten gekommen wäre, wären diese durch einen weiteren Bewertungsfehler zu seinen Lasten in Höhe von ebenfalls zwei Punkten kompensiert. Denn die Antwort des Kindes „jemand rutscht da“ wurde bewertungsfehlerhaft mit lediglich zwei statt vier Punkten bewertet. Nach den Bewertungsvorgaben sind adverbiale Bestimmungen - auch wenn sie nur aus einem Wort bestehen - als Objekt zu behandeln (vgl. Seite 19 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). Der Satz „Jemand rutscht da“, in dem das Lokaladverb „da“ Verwendung findet, war vor diesem Hintergrund als grammatisch fehlerfreier, sachlich richtiger Satz bestehend aus Subjekt („jemand“), Prädikat („rutscht“) und Objekt („da“) anzusehen und mit der vollen Punktzahl von vier Punkten zu bewerten. (b) Auch das Bewerberkind Nr. 52 verfügt über die sprachliche Mindesteignung. Es beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse. Im Hinblick auf den hierzu durchgeführten Deutsch-Test wird von einigen Antragstellern zunächst moniert, dass im Aufgabenbereich 2) die Antwort „Die schaukeln“ mit drei Punkten bewertet worden sei. Ein Bewertungsfehler ist hier indes nicht zu erkennen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die kommunikativ erfolgreiche und sachlich korrekte Verwendung der gesprochenen Sprache - wie sie hier durch die Verwendung des Wortes „Die“ statt „Die Kinder“ erfolgt ist - nach den Bewertungsvorgaben als richtig zu werten ist (vgl. Seite 19 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“). Auch der Umstand, dass der verwendete Satz kein Objekt enthält, musste nicht zwingend zu einer Bewertung mit weniger als drei Punkten führen. Zwar geht aus den Bewertungsvorgaben hervor, dass ein fehlerfreier Satz bestehend aus zwei Satzgliedern (Subjekt und Prädikat) grundsätzlich mit zwei Punkten zu bewerten ist. Der Kurzsatz „Die schaukeln“ durfte gleichwohl abweichend hiervon bewertungsfehlerfrei mit drei Punkten bewertet werden. Eine entsprechende Bewertung hält sich im Rahmen der allgemeinen Bewertungsmaßstäbe, weil sie der - von den Bewertungsvorgaben nicht berücksichtigten - Besonderheit Rechnung trägt, dass es sich bei dem Prädikat „schaukeln“ um ein intransitives Verb handelt, bei dessen Verwendung die Hinzufügung eines Objekts fernliegend ist (hierzu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2022 - VG 35 L 93/22 -, juris Rn. 39 ff. [zu der insoweit vergleichbaren Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“]). Ein Punktabzug von lediglich einem Punkt erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls vertretbar. Ein Bewertungsfehler ist ferner auch nicht in Bezug auf die ebenfalls gerügte Bewertung des Satzes „Eine Junge fässt die andere Junge mit dem Fuß auf dem Arm“ mit zwei Punkten zu erkennen. Auch wenn nach den Bewertungsvorgaben grundsätzlich nur ein Punkt zu vergeben ist, wenn zwei Satzglieder im vollständigen, aus Subjekt, Prädikat und Objekt bestehenden Satz grammatische Mängel aufweisen (vgl. Seiten 11 und 19 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“), verletzt diese Bewertung nicht die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bewertungsvorgaben keinerlei Bewertungsmaßstäbe für Satzgebilde aufstellen, die in ihrer Komplexität über die Struktur „Subjekt, Prädikat, Objekt“ hinausgehen. Das Bewerberkind hat hier indes einen Satz bestehend aus Subjekt, Prädikat und drei Objekten gebildet. Es stellt keinen Bewertungsfehler dar, dass die besondere Komplexität dieses Satzgebildes mit einer um einen Punkt höheren Bewertung gewürdigt wurde. Die im Hinblick auf die Bewertungen in Aufgabenbereich 3) erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Die Bewertungsvorgaben enthalten zu Aufgabenbereich 3) die folgenden „Bewertungsbeispiele“ (vgl. Seite 24 der Unterlagen zum Sprachtest „Bärenstark“): „3 Punkte: Die Unterschiede werden differenziert im vollständigen und fehlerfreien Satz beschrieben: · Der Löwe schläft, da ist er aufgewacht. · Der Bär sitzt auf dem Baum, der liegt auf dem Boden. 2 Punkte: Die Unterschiede werden im vollständigen Satz beschrieben, in dem eines der Satzglieder Mängel aufweist: · Da sind kein Fische, da sind Fische. · Da ist die Mann dick, da nicht. […] 0 Punkte: Die Unterschiede werden nicht genannt: · Der Seehund spielt mit dem Ball, der auch. · Da ist ein Affe, da auch.“ Soweit die Bewertung des Satzes „Hier ist der Mann dick und hier ist er noch ein normales“ mit zwei Punkten mit der Begründung gerügt wird, der Unterschied sei nicht benannt worden, ist ein Bewertungsfehler nicht zu erkennen. Die Bewertung des Wortpaars „dick / normal“ als zutreffende Beschreibung des Unterschieds erscheint vertretbar. Denn das Bewerberkind hat den Unterschied zwischen den beiden Bildern (die Körperform der abgebildeten Person) offensichtlich erkannt und für den Kommunikationspartner verständlich beschrieben. Ebenso wenig ist in der Bewertung des weiteren Satzes „Da fliegt er hier steht sie noch“ mit zwei Punkten ein Bewertungsfehler zu erkennen. Dieser Satz bezieht sich erkennbar auf das in dem Sprachtest verwendete Bildpaar zweier Kamele in einem Gehege. Auch insoweit erscheint die Bewertung, das Bewerberkind habe den Unterschied mit dem Wortpaar „fliegt / steht“ zutreffend beschrieben, als vertretbar. Zwar sollen die Bilder (für einen Erwachsenen) erkennbar ein näher an dem Zaun stehendes sowie ein weiter entfernteres Kamel darstellen. Aufgrund der simplifizierenden zeichnerischen Darstellung erscheint aber - vor allem in der kindlichen Vorstellungswelt - genauso gut auch eine Interpretation möglich, wonach das Kamel im ersten Bild steht und im zweiten Bild über dem Gehege schwebt bzw. fliegt. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Rüge einiger Antragsteller, in Aufgabenbereich 2) habe die Antwort „Er drückt die Junge unter die Wasser“ nur mit einem statt mit zwei Punkten bewertet werden dürfen, durchgreift. Denn da das Bewerberkind in dem Deutsch-Sprachtest insgesamt 81 Punkte erzielt hat, wäre auch bei einem Abzug von einem Punkt noch seine sprachliche Mindesteignung festzustellen. (c) Das Bewerberkind Nr. 55 verfügt ebenfalls über die sprachliche Mindesteignung. Es beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau und besitzt passive Englischkenntnisse. Auch hier dringen die von mehreren Antragstellern in Bezug auf die Bewertung des Deutsch-Sprachtests erhobenen Rügen nicht durch. Soweit moniert wird, die im Aufgabenbereich 2) gegebene Antwort „Jemand gibt ihm ein Blum“ enthalte in zwei Satzgliedern („ein“ und „Blum“) einen Fehler und sei deshalb nur mit zwei statt drei Punkten zu bewerten gewesen, verkennt dies, dass beide Fehler dasselbe Satzglied betreffen. Als Satzglieder werden die Bestandteile eines Satzes bezeichnet, die aus einem oder mehreren Wörtern bestehen und sich nur als Ganzes innerhalb des Satzes umstellen lassen, namentlich Subjekt, Prädikat, Objekt und Adverbialbestimmungen. Der Satzbestandteil „Ein(e) Blum(e)“ bildet dementsprechend als Objekt ein einheitliches Satzglied. Die weitere Rüge, die Aussage „Da rutscht einer“ enthalte nur Subjekt und Prädikat und sei deshalb nur mit zwei statt vier Punkten zu bewerten gewesen, geht ebenfalls fehl. Das Lokaladverb „da“ wurde in diesem Satz bewertungsfehlerfrei als Objekt gewertet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit mit Blick auf den Aufgabenbereich 3) geltend gemacht wird, der Satz „Den Elefant trinkt Wasser, da gibt’s noch mehr Elefanten“ sei mit null statt drei Punkten zu bewerten gewesen, weil der Unterschied zwischen den beiden Bildern nicht benannt worden sei, verfängt auch dies nicht. Die in der Bewertung zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass der Unterschied (ein Elefant / viele Elefanten) durch die Gegenüberstellung „Den Elefant“ / „noch mehr Elefanten“ hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde, erscheint vertretbar und verletzt die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe nicht. Ob wegen des Fehlers im ersten Satzglied („Den Elefant“ statt „Der Elefant“) richtigerweise ein Punkt hätte abgezogen werden müssen, kann hingegen dahinstehen. Denn selbst wenn auch die weitere Rüge in Bezug auf Aufgabenbereich 4), mit der ein weiterer Abzug von einem Punkt geltend gemacht wird, durchdränge, wäre weiterhin die sprachliche Mindesteignung des Bewerberkindes, das im Deutsch-Sprachtest mit 82 Punkten bewertet wurde, festzustellen. (d) Auch in Bezug auf das Bewerberkind Nr. 59, für das im Bewerbungsverfahren muttersprachliche Deutsch- und passive Englischkenntnisse festgestellt wurden, ist keine bewertungsfehlerhafte Feststellung der sprachlichen Mindesteignung erkennbar. Soweit einige Antragsteller geltend machen, in Aufgabenbereich 2) des Deutsch-Sprachtests sei die Antwort „Das ein Mädchen und noch ein Mädchen im Pool Ball spielen“ mit zwei statt vier Punkten zu bewerten gewesen, ist ein Bewertungsfehler nicht feststellbar. Es ist davon auszugehen, dass hier lediglich eine fehlerhafte Transkription des von dem Kind gesprochenen Satzes vorliegt und die Antwort - möglicherweise auf die Frage „Was siehst Du auf dem Bild?“ - eigentlich „Dass ein Mädchen und noch ein Mädchen im Pool Ball spielen“ lautete. Die Bewertung dieser Antwort als vollständig und grammatisch fehlerfrei ist vertretbar. Aus demselben Grund ist auch die Bewertung der weiteren Antwort „Das(s) eine Frau zu den Junge Sonnencreme macht auf den Rücken“ von Bewertungsfehlern frei. Der so verstandene Satz enthält lediglich in dem Satzglied „zu den Junge“ grammatische Fehler und durfte aus diesem Grund nach den Bewertungsvorgaben - wie geschehen - mit drei Punkten bewertet werden. Nichts anderes gilt für die ebenfalls mit drei Punkten bewertete Antwort „Das(s) ein Junge rutscht mit sein Teddybär“. Auch hier sind nur in dem Satzglied „mit sein Teddybär“ grammatische Fehler feststellbar. Die Bewertung des Satzes „Zwei Mädchen schaukeln“ mit drei Punkten ist angesichts der Verwendung eines intransitiven Verbs, bei dem die Hinzufügung eines Objekts fernliegt, nicht bewertungsfehlerhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Auch die Rügen bezüglich der mit jeweils vier Punkten bewerteten weiteren Antworten „Ein Junge sitzt unter dem Wasser“ und „Ein Mann chillt und trocknet sich“ greifen nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, der zuletzt genannte Satz müsse richtigerweise „Ein Mann chillt und einer trocknet sich ab“ heißen, ist dies nicht zwingend. Auch der Satz „er trocknet sich“ ist grammatisch korrekt. Der Umstand, dass die Wendung „er trocknet sich ab“ in der deutschen Sprache geläufiger ist, führt nicht dazu, dass die gegebene Antwort als grammatisch oder sachlich falsch zu bewerten war. Ähnlich verhält es sich mit dem Satz „Ein Junge sitzt unter dem Wasser“. Auch insoweit erscheint die Bewertung, dass es sich um einen grammatisch und sachlich richtigen Satz handelt, als vertretbar. Denn erkennbar nahm das Bewerberkind die Abbildung eines Jungen in Bezug, der im Wasser sitzt und dessen Körper sich dementsprechend zumindest teilweise unter Wasser befindet. Soweit hinsichtlich des Aufgabenbereichs 3) des Sprachtests von einigen Antragstellern geltend gemacht wird, die Antwort in Protokollzeile 2 sei zwingend mit null statt drei Punkten zu bewerten gewesen, überzeugt auch dies nicht. Es ist zunächst nicht feststellbar, dass die dortige Antwort des Kindes tatsächlich - wie von den betreffenden Antragstellern geltend gemacht - „Eine guckt in die Luftballons und einen hält die Luftballons“ lautete. Die Handschrift des Prüfers ist an dieser Stelle des Prüfungsprotokolls nicht eindeutig entzifferbar und lässt sich ebenso auch als „Einer guckt in die Luftballons und einer hält die Luftballons“ lesen. Angesichts der Bewertung der Antwort mit vollen drei Punkten erscheint diese Lesart näherliegend. Soweit überdies geltend gemacht wird, das Bewerberkind habe in seiner Antwort den Unterschied nicht zutreffend benannt, ist ebenfalls kein Bewertungsfehler erkennbar. Zwar hat das Bewerberkind erkennbar keinen Unterschied zwischen den beiden vorgelegten Bildern, sondern vielmehr einen Unterschied benannt, der auf beiden Bildern zu sehen ist - namentlich, dass eine der abgebildeten Personen die Ballons in der Hand hält, während die andere Person diese betrachtet. Die Bewertung einer solchen - in den Bewertungsvorgaben nicht berücksichtigten - Antwort mit drei Punkten erscheint indes vertretbar und verletzt die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe nicht. Denn das Bewerberkind hat auf den vorgelegten Bildern einen Unterschied korrekt identifiziert und in einem grammatisch fehlerfreien Satz benannt. Ob die weiteren Rügen bezüglich der Bewertung des Deutsch-Sprachtests durchgreifen, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Insoweit wird geltend gemacht, dass in Aufgabenbereich 2) drei (Protokollzeile 6), in Aufgabenbereich 3) fünf (Protokollzeilen 3 und 6) und in Aufgabenbereich 4) nochmals drei Punkte (Protokollzeilen 6, 7 und 8) abzuziehen seien. Selbst wenn diese Rügen durchdrängen, beliefe sich der Punktabzug dementsprechend auf insgesamt (lediglich) elf Punkte. Da der Sprachtest des Bewerberkindes mit insgesamt 92 Punkten bewertet wurde, bliebe die Feststellung der sprachlichen Mindesteignung hiervon unberührt. (e) Schließlich ist auch von der sprachlichen Mindesteignung des Bewerberkinds Nr. 64 auszugehen. Die hinsichtlich der Bewertungen in Aufgabenbereich 2) des Deutsch-Tests erhobenen Rügen greifen größtenteils nicht durch. Die Bewertung der beiden Sätze „Die schmeißt zu die den Ball“ und „Die schmeißt zu er die Ball“ mit jeweils drei Punkten ist nicht bewertungsfehlerbehaftet. Denn der Prüfer durfte hier bei der Bewertung der besonderen Komplexität dieser aus Subjekt, Prädikat und jeweils zwei Objekten bestehenden Sätze Rechnung tragen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ebenso wenig ist hinsichtlich der Bewertung des Satzes „Der trocknet mit die Handtuch“ mit drei Punkten ein Bewertungsfehler festzustellen. Insoweit ist nur in einem Satzglied („mit die Handtuch“) ein grammatischer Fehler festzustellen. Soweit geltend gemacht wird, es fehle das Wort „ab“ als Zusatz zu dem Verb „trocknen“ greift diese Rüge - wie bereits dargelegt wurde - nicht durch. Auch die Bewertung des Satzes „Die machen ein Kämpf“ mit drei Punkten ist bewertungsfehlerfrei, da entgegen der von einigen Antragstellern vorgebrachten Ansicht nur ein Satzglied („ein Kämpf“ als Objekt des Satzes) fehlerbehaftet ist. Der Satz „Der klettert rauf, weil der will springen“ durfte mit vier Punkten bewertet werden. Zwar entspräche die Formulierung „weil der springen will“ der grammatisch korrekten Schriftsprache. Der von dem Bewerberkind verwendete Satzbau ist in der gesprochenen Sprache indes so weit verbreitet, dass seine Bewertung als korrekt im hiesigen Kontext vertretbar erscheint. Ob die Bewertung des Satzes „Der esst ein Banana“ mit drei Punkten bewertungsfehlerhaft ist, kann hingegen dahinstehen. Denn selbst unter Berücksichtigung der weiteren Rüge, wonach in Aufgabenbereich 4) des Sprachtests ein Punkt zu viel vergeben worden sei, wären in diesem Fall insgesamt nur zwei Punkte vom Gesamtergebnis des Bewerberkindes abzuziehen. Da das Bewerberkind insgesamt 82 Punkte in dem Sprachtest erzielt hat, würde dies seine sprachliche Mindesteignung nicht ausschließen. (4) Soweit einige Antragsteller geltend machen, in der Gruppe der bilingual angemeldeten Kinder habe es der Antragsgegner teilweise versäumt, eine wirksame Entscheidung beider Erziehungsberechtigter herbeizuführen, in welcher Sprachgruppe (Muttersprache Deutsch oder Englisch) das Kind aufgenommen werden solle (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 10 AufnahmeVO-SbP), können sie damit nicht durchdringen. Mängel des Aufnahmeverfahrens liegen darin nicht begründet. Es gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt. Daher ist es nicht erforderlich, dass beide erziehungsberechtigten Elternteile eine Erklärung hinsichtlich der Zuordnungsentscheidung abgeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 -, juris Rn. 6 zur von nur einem Elternteil unterschriebenen Schulanmeldung). (5) Ohne Erfolg machen einige Antragsteller geltend, es sei hinsichtlich einiger Mitbewerberkinder nicht gewährleistet, dass diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihren Wohnsitz in Berlin hatten, da keine (aktuellen) Meldebestätigungen vorgelegt worden seien. Zwar ergibt sich das grundsätzliche Erfordernis des Wohnsitzes in Berlin aus § 41 Abs. 4 SchulG (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 -, juris Rn. 10). Eine Verpflichtung zur Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung ist hingegen nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf sich die Schulverwaltung auf die Angaben der Eltern stützen und ist erst bei konkreten Zweifeln zu weiterer Sachaufklärung gehalten (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 - VG 9 L 416.17 -, juris Rn. 7 m.w.N.). (6) Ebenso wenig können sich die Antragsteller darauf berufen, dass dauerhaft in Berlin lebende Bewerberkinder aus der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ in dem Aufnahmeverfahren berücksichtigt worden sind, obgleich lediglich Kopien ihrer Umschulungsanträge vorlagen. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Originale der Umschulungsanträge angefordert und zu den Akten genommen werden. Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14). (7) Soweit einige Antragsteller geltend machen, das Mitbewerberkind Nr. 17 sei im Auswahlverfahren berücksichtigt worden, obwohl es bereits die Eingangsklasse der Zzz-zzz-Schule besuche, begründet auch dies keinen Verfahrensfehler. Kinder, die die Eingangsklasse der Zzz-zzz-Schule besuchen, müssen sich ebenso wie andere Kinder in ihrer Einzugsschule für die erste Klasse anmelden, damit sie auch für den Fall, dass sie das Probejahr der Schule (vgl. § 3 Abs. 5 des Zzz-zzz-Schule-Gesetzes) nicht bestehen, einen Schulplatz erhalten (vgl. hierzu die Informationen auf der Webseite der Zzz-zzz-Schule, abrufbar unter: https://zzz.de/aufnahme/aufnahmen-ek/?lang=de). Vor diesem Hintergrund ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Mitbewerberkind Nr. 17 im hiesigen Auswahlverfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere war es den Antragstellern infolge des Besuchs der Eingangsklasse der Zzz-zzz-Schule nicht verwehrt, die XXX - wie geschehen - im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 2 AufnahmeVO-SbP als Erstwunsch zu bestimmen. (8) Die von einigen Antragstellern erhobene Rüge, das Mitbewerberkind Nr. 4 sei zu Unrecht am Auswahlverfahren beteiligt worden, weil es auf Antrag seiner Eltern von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Zwar geht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des betreffenden Kindes hervor, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 27. März 2024 eine entsprechende Rückstellungsentscheidung getroffen hat und das Bewerberkind dementsprechend zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 29. Mai 2024 gemäß § 42 Abs. 3 SchulG nicht der Schulbesuchspflicht unterlag. Aus dem im Verwaltungsvorgang ebenfalls enthaltenen E-Mail-Verkehr zwischen den Eltern des Bewerberkindes und den betreffenden Behörden ergibt sich jedoch, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Rückstellungsentscheidung in der Folge auf entsprechenden Antrag der Eltern wieder aufgehoben hat. Die Aufhebung der Rückstellungsentscheidung erfolgte hierbei erkennbar mit Wirkung für die Vergangenheit - insbesondere mit Wirkung für den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung -, um dem Bewerberkind die Aufnahme in die XXX zum Schuljahr 2024/2025 zu ermöglichen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Bescheid nicht wirksam geworden, gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin i.V.m. § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig oder nachträglich seinerseits aufgehoben worden ist. Einer weitergehenden Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit unterliegt der Aufhebungsbescheid im hiesigen Verfahren nicht. (9) Soweit einige Antragsteller geltend machen, die Mitbewerberkinder Nr. 55 und Nr. 62 hätten im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, weil für sie im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP eine andere Schule als Erstwunsch angegeben worden sei, trifft dies nicht zu. Die Eltern beider Bewerberkinder haben in ihren jeweiligen, in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Umschulungsanträgen die XXX als Erstwunsch angegeben. Allein aus dem Umstand, dass das Mitbewerberkind Nr. 62 einen Schulplatz an einer anderen Schule erhalten hat, lässt sich im Übrigen nicht darauf schließen, dass seine Eltern den in dem Umschulungsantrag geäußerten Erstwunsch nachträglich abgeändert haben. cc) Soweit Fehler bei der Berücksichtigung von Bewerberkindern in der Sprachgruppe „Muttersprache Englisch“ des Kontingents der dauerhaft in Berlin wohnenden Familien angeführt werden, sind diese bereits deshalb unbeachtlich, weil es sich nicht um Bewerbungen innerhalb des Kontingents „Dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“, dem der Antragsteller zu 1 angehört, handelt. Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13). Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich etwa gerügter Aufnahmen in das Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien. Insbesondere verfängt die von einigen Antragstellern erhobene Rüge, das Mitbewerberkind Nr. 20 habe nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden dürfen, da es im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin gehabt habe, aus den genannten Gründen nicht. Denn dieses Mitbewerberkind wurde im Verwaltungsverfahren dem Kontingent „International mobil, Muttersprache Englisch“ zugeordnet. dd) Die von einigen Antragstellern vertretene Rechtsauffassung, im Nachrückverfahren seien Bewerberkinder fehlerhaft berücksichtigt worden, weil deren Ablehnungsbescheide bestandskräftig gewesen seien, überzeugt nicht. Vielmehr sichert der Antragsgegner in seinen ablehnenden Bescheiden ausdrücklich zu, dass ein Platz im Nachrückverfahren angeboten wird, sofern ein solcher aufgrund der Nichtannahme eines gesetzten oder vorrangig gelosten Kindes frei wird. Er macht diese Zusicherung nicht davon abhängig, dass Klage erhoben wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2022 - VG 35 L 113/22 -, juris Rn. 64). e) Infolge der fehlerhaften Berücksichtigung des Mitbewerberkindes Nr. 19 in dem Kontingent „Dauerhaft in Berlin lebend, Muttersprache Deutsch“, haben die Antragsteller im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden wie sie stünden, wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre. Dies erfordert, dass das Losverfahren in der Kategorie „dauerhaft in Berlin wohnend, Muttersprache Deutsch“ mit den im Tenor genannten Maßgaben erneut als fiktives Losverfahren durchgeführt wird. Da das Bewerberkind Nr. 19 nicht berücksichtigt werden darf, konkurrieren lediglich 29 Bewerberinnen und Bewerber um 10 Plätze. Demgegenüber können die Antragsteller entgegen ihrem Antrag (noch) nicht die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die XXX beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69.20 -, juris Rn. 22). Gelangt der Antragsteller zu 1 in dem (fiktiven) Losverfahren nicht auf einen der ersten 10 Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 -, juris Rn. 11 und vom 7. Oktober 2020 - OVG 3 S 98.20 -, juris Rn. 19). B. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung würde der Anspruch der Antragsteller auf Durchführung des tenorierten fiktiven Losverfahrens und die möglicherweise daraus folgende Aufnahme in die XXX zum Beginn des Schuljahres 2024/2025 zumindest teilweise vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsachverfahren könnte nicht mehr rechtzeitig vor dem Schulbeginn ergehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten wurden entsprechend des Ausmaßes des teilweisen Obsiegens und teilweisen Obliegens der Beteiligten verhältnismäßig geteilt. Die Kostenquote orientiert sich an der Aufnahmechance des Antragstellers zu 1 im Rahmen des durchzuführenden fiktiven Losverfahrens von etwa einem Drittel. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.