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Beschluss

35 K 397/20 V

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0907.VG35K397.20V.00
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Leitsätze
Aus dem Sinn und Zweck des privilegierten Nachzugs zu Flüchtlingen und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, ergibt sich, dass zwischen der fristwahrenden Anzeige und dem bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag auf Visumserteilung regelmäßig ein - von den Umständen des Einzelfalles abhängiger - zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (Anschluss an: OVG Berlin-Brandenburg,18. Januar 2022, OVG 3 M 22/21, juris Rn. 13).(Rn.28) Grundsätzlich erstreckt sich die privilegierende Wirkung der fristwahrenden Anzeige nur auf das erste mit der Anzeige in Zusammenhang stehende Visumsverfahren und anschließend ist sie als „verbraucht“ anzusehen. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dem Kläger den privilegierten Familiennachzug für - beliebig viele - weitere Visaverfahren zu sichern. Vielmehr ist die Erwartung, dass sich die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen um Integration bemühen, auch dann gerechtfertigt, wenn bereits ein Visumsverfahren (erfolglos) durchgeführt worden ist.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Klägers werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Sinn und Zweck des privilegierten Nachzugs zu Flüchtlingen und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, ergibt sich, dass zwischen der fristwahrenden Anzeige und dem bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag auf Visumserteilung regelmäßig ein - von den Umständen des Einzelfalles abhängiger - zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (Anschluss an: OVG Berlin-Brandenburg,18. Januar 2022, OVG 3 M 22/21, juris Rn. 13).(Rn.28) Grundsätzlich erstreckt sich die privilegierende Wirkung der fristwahrenden Anzeige nur auf das erste mit der Anzeige in Zusammenhang stehende Visumsverfahren und anschließend ist sie als „verbraucht“ anzusehen. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dem Kläger den privilegierten Familiennachzug für - beliebig viele - weitere Visaverfahren zu sichern. Vielmehr ist die Erwartung, dass sich die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen um Integration bemühen, auch dann gerechtfertigt, wenn bereits ein Visumsverfahren (erfolglos) durchgeführt worden ist.(Rn.30) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Klägers werden abgelehnt. I. Der 1976 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er begehrt den Familiennachzug zu der 1980 geborenen, syrischen Staatsangehörigen, F ... abweichende Schreibweisen: ..., der zweiten seiner beiden in Deutschland lebenden Ehefrauen (im Folgenden als Referenzperson bezeichnet). Gemeinsam mit seinen Ehefrauen leben in Hildesheim auch seine sechs Kinder, von denen vier noch minderjährig sind. Der Referenzperson und ihren Kindern wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2016 (Az.: 6 ... ) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (Eingang 24. Juni 2016) stellte sie bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Familienzusammenführung mit dem Kläger. Am 10. Oktober 2016 beantragte der Kläger erstmalig bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad (im Folgenden Botschaft Riad) die Erteilung eines Visums, um zu der Referenzperson und seinen Kindern nach Deutschland ziehen zu können. Die Botschaft Riad lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. März 2018 ab, da es an der Sicherung des Lebensunterhaltes fehle. Von dieser Voraussetzung sei - trotz Antragstellung innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - nicht abzusehen, da die familiäre Lebensgemeinschaft in Saudi-Arabien hergestellt werden könne. Einen Rechtsbehelf hat der Kläger damals nicht eingelegt. Am 26. Juni 2018 beantragte der Kläger erneut ein Visum zur Familienzusammenführung zur Referenzperson und wandte sich zu diesem Zweck an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (im Folgenden Botschaft Beirut). Die Beklagte ermittelte zu den Auslandsaufenthalten des Klägers im Libanon und in Saudi-Arabien. Im November 2019 teilte die Beigeladene der Botschaft Beirut mit, sie stimme der Erteilung der Visa nicht zu. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, da die Referenzperson und ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II bezögen. Der Kläger könne die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihnen im Libanon oder in Saudi-Arabien herstellen. Eine Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Mit Bescheid vom 26. November 2019 lehnte die Botschaft Beirut den Visumsantrag des Klägers ab, da eine fristwahrende Anzeige nicht vorliege und der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Hiergegen remonstrierte der Kläger im Dezember 2019. In dem Remonstrationsverfahren verwies er unter anderem auf den Antrag auf Familienzusammenführung vom 15. Juni 2016 bei der damals für die Referenzperson zuständigen Ausländerbehörde. Mit Remonstrationsbescheid vom 18. Mai 2020 hob die Botschaft Beirut ihren vorangegangenen Bescheid auf und lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs nach erneuter Prüfung abermals ab. In ihrer Begründung ging die Botschaft zwar nunmehr von einer fristwahrenden Anzeige aus, sie vertrat aber weiter die Ansicht, dass besondere Bindungen an einen Drittstaat, nämlich Saudi-Arabien und Libanon, bestünden. Deshalb könne von der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgesehen werden. Es seien auch keine ausreichenden Bemühungen hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung erkennbar. Obwohl sich die Referenzperson seit Anfang 2016 in Deutschland aufhalte, habe sie sich erst Mitte 2019 für einen Alphabetisierungskurs eingeschrieben. Ihre wirtschaftliche und soziale Integration sei daher unterdurchschnittlich. Gegen den, den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 in Kopie übermittelten, Remonstrationsbescheid hat der Kläger am 16. November 2020, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Auswärtigen Amtes und der Beigeladenen verwiesen, die vorliegen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Klägers ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt dabei grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - OVG 3 M 147.19 - m. w. N.). So liegt der Fall hier. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist ein Obsiegen des Klägers sehr unwahrscheinlich. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft Beirut vom 18. Mai 2020 erscheint als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Nachzug zu dieser in Deutschland lebenden Ehefrau. Rechtsgrundlage für die begehrte Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer ist § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 27, 29 und 30 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG setzt ein Familiennachzug zu einem Ausländer voraus, dass der Ausländer - hier die zweite Ehefrau des Klägers - über eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel verfügt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, die zum Teil durch § 29 Abs. 2 AufenthG modifiziert werden. Besondere Voraussetzungen für den Ehegattennachzug regelt § 30 AufenthG. 1. Vorliegend fehlt es an einer Sicherung des Lebensunterhaltes. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Laut Mitteilung der Beigeladenen und ausweislich der vorliegenden Prozesskostenhilfeunterlagen ist die Referenzperson nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für den Kläger zu sichern, da sie und ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II beziehen. Die Referenzperson hat im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts ihres Ehemannes und der Kinder beitragen könne, obwohl sie als anerkannter Flüchtling über eine Arbeitserlaubnis verfügt (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Mit Schriftsatz vom 10. September 2021 hat der Kläger mitgeteilt, seiner Ehefrau sei es noch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie alleinerziehend mit vier Kindern sei. Das jüngste Kind sei bei ihrer Einreise fünf Jahre alt gewesen. Sie habe mittlerweile einen Integrationskurs absolviert und das Sprachniveau A2 erlangt. Im Rahmen der Arbeitsmarktberatung sei ihr geraten worden, zunächst einen berufsbezogenen Sprachkurs B1 zu absolvieren, da dies ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessere. Ausweislich des Zertifikates Deutsch-Test für Zuwanderer vom 9. Juli 2019 besitzt sie das Sprachniveau A2 (Prüfungsdatum 21. Juni 2019). Es wurde zudem eine Teilnahmebescheinigung für einen Allgemeinen Berufssprachkurs B 1 vorgelegt. Die Abschlussprüfung sollte am 18. Dezember 2021 stattfinden. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 reichte der Kläger zwar ein weiteres Sprachzertifikat der Referenzperson vom 14. April 2022 ein, darin wird ihr jedoch lediglich erneut das Sprachniveau A2 bescheinigt (Prüfungsdatum 25. März 2022). Erfolgte Bemühungen um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der vergangenen vier Jahre wurden nicht dargelegt. 2. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist nach summarischer Prüfung auch nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Danach ist beim Familiennachzug eines Ehegatten zu einem im Bundesgebiet als Flüchtling lebenden Ausländer von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dann abzusehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2). Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist die Drei-Monats-Frist auch durch die rechtzeitige Antragstellung des im Bundesgebiet lebenden Ausländers gewahrt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat Referenzperson bereits am 15. Juni 2016 (Eingang 24. Juni 2016) und damit grundsätzlich innerhalb der Drei-Monats-Frist bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde eine Familienzusammenführung mit dem Kläger angezeigt. Darauf kann sich der Kläger jedoch nicht mehr zu seinen Gunsten berufen, weil zwischen dieser Anzeige und der streitgegenständlichen Visumsbeantragung Ende Juni 2018 reichlich zwei Jahre sowie ein erfolgloses erstes Visumsverfahren bei der Botschaft Riad liegen, so dass es an dem erforderlichen zeitlichen und kontextuellen Zusammenhang zwischen der Anzeige und dem bei der zuständigen Auslandsvertretung in Beirut gestellten zweiten Visumsantrag fehlt. Zu dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang hat das OVG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2022 - OVG 3 M 22/21 - ausgeführt (vgl. juris, Rn. 7ff.): „Bei dem in § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten „Antrag“ des bereits im Bun-desgebiet lebenden Familienangehörigen handelt es sich nicht um einen förmlichen Visumantrag, sondern lediglich um eine fristwahrende Anzeige, die die in den Ver-fahrensvorschriften des Aufenthaltsgesetzes geregelte Zuständigkeit für die Antragstellung im Ausland (§ 71 Abs. 2 AufenthG) und das Erfordernis einer persönlichen Vorsprache durch den Nachzugswilligen nicht berührt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Zweck der Regelung als auch aus dem systematischen Zusammenhang. § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verfolgt mit der Möglichkeit einer fristwahrenden Antragstellung durch den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bei der für ihn im Inland zuständigen Ausländerbehörde, die im vom Ausland aus zu betreibenden Visumverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV zustimmen muss, den Zweck, den auf eine sehr kurze Zeitspanne von drei Monaten beschränkten privilegierten Zuzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern eines Flüchtlings nicht zusätzlich unnötig zu erschweren. Die im Ausland verbliebenen Familienangehörigen werden nicht immer in der Lage sein, fristgerecht innerhalb von drei Monaten einen Visumantrag bei der für sie nach § 71 Abs. 2 AufenthG zuständigen Auslandsvertretung zu stellen, weil sie unter Umständen erst mit Verspätung von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfahren oder angesichts schwieriger Bedingungen in Krisengebieten oder bei einer die Kapazitäten der Auslandsvertretung übersteigenden Nachfrage nicht rechtzeitig einen Vorsprachetermin erhalten können (vgl. auch BT-Drs. 16/5065, S. 172). […] § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, zu dessen Erlass Art. 12 Abs. 1 UA 3 Familien-zusammenführungsrichtlinie ermächtigt, geht davon aus, dass eine Sicherung des Lebensunterhaltes und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums noch nicht verlangt werden kann, wenn sich der Familienangehörige, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhält und sich die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Familienangehörigen zügig zu einem Nachzug entschließen, um die Familieneinheit wiederherzustellen. Insoweit soll nur ein in zeitlicher Hinsicht angemessener Nachzug erleichtert werden (vgl. auch Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, § 29 AufenthG Rn. 7). Ist dies nicht der Fall, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor.“ Mithin ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des privilegierten Nachzugs zu Flüchtlingen und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, dass zwischen der fristwahrenden Anzeige und dem bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag auf Visumserteilung regelmäßig ein - von den Umständen des Einzelfalles abhängiger - zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 - OVG 3 M 22/21 -, juris Rn. 13). An dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es vorliegend, da über zwei Jahre zwischen der hier streitgegenständlichen Antragstellung und der fristwahrenden Anzeige liegen. In einem solchen Fall bedarf es in der Regel keines privilegierten, von der Sicherung des Lebensunterhaltes und dem Nachweis ausreichenden Wohnraumes unabhängigen Nachzugsanspruchs mehr, sondern das Nachzugsbegehren wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in das Ermessen der Auslandsvertretung gestellt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass von seit mehreren Jahren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Integrationsbemühungen erwartet werden dürfen, die die Beklagte in ihr Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022, a.a.O.). So verhält es sich auch hier. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im Oktober 2016 erstmalig die Familienzusammenführung bei der Botschaft Beirut beantragt hatte und durch die Hinnahme der ablehnenden Entscheidung vom 20. März 2018 selbst eine Zäsur geschaffen hat, so dass die hiermit in Zusammenhang stehende fristwahrende Anzeige vom Juni 2016 für die streitgegenständliche Antragstellung auch deshalb nicht (mehr) zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich erstreckt sich die privilegierende Wirkung der fristwahrenden Anzeige nur auf das erste mit der Anzeige in Zusammenhang stehende Visumsverfahren und anschließend ist sie als „verbraucht“ anzusehen. Denn dem geschilderten Sinn und Zweck der Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entspricht es nicht, dem Kläger den privilegierten Familiennachzug für - beliebig viele - weitere Visaverfahren zu sichern. Vielmehr ist die Erwartung, dass sich die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen um Integration bemühen, auch dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - bereits ein Visumsverfahren (erfolglos) durchgeführt worden ist. Nach alledem kann dahinstehen, ob es auch an der zweiten Voraussetzung fehlt, weil der Kläger eine besondere Bindung zu Saudi-Arabien und/oder den Libanon hat und ihm dort die (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft möglich ist. 3. Das ihr nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, hat die Beklagte im Sinne des § 114 Sätze 1 und 2 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die angegebenen Ermessensgesichtspunkte - zu geringe Integrationsbemühungen (bloße Teilnahme am Integrationskurs und Test „Leben in Deutschland“ sowie (nur) Sprachniveau A2) - stehen im sachlichen Zusammenhang mit dem Regelungszweck der Ermessensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einerseits und der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG andererseits. Insbesondere ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 22. September 2021 hierzu sind nicht zu beanstanden. Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist es zu vermeiden, dass durch den Familiennachzug eine weitere Belastung der öffentlichen Haushalte eintritt. Dem kann jedenfalls teilweise dadurch Geltung verschafft werden, dass im Wege der Ermessenausübung die individuellen Leistungsmöglichkeiten oder Integrationsbemühungen des Ausländers Berücksichtigung finden (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 22. September 2016 - VG 8 K 220.16 V -, juris Rn. 19).