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Beschluss

35 L 157/22

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0823.35L157.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die am 1... geborene Antragstellerin zu 1 sowie ihre Eltern, die Antragsteller zu 2 und 3, begehren im Wesentlichen die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Schulanfangsphase eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch zum Schuljahr 2022/2023. Der sinngemäße Antrag vom 2. August 2022, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Schulanfangsphase der Athene-Grundschule - SESB - aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden, einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/2023 als Schulanfängerin in die Athene-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügen. Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2022, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 als Schulanfängerin an der Athene-Grundschule - SESB - mangels Mindesteignung abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufnahmeVO-SbP bestehen in der Primarstufe an der Athene-Grundschule zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch. Nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP stehen die Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, jedoch ist für die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich. § 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (Satz 9). 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Schulanfangsphase der Athene-Grundschule - SESB - im Schuljahr 2022/2023 oder als Minus auf Wiederholung oder Neubewertung des Sprachtests. Die Antragstellerin zu 1 verfügt nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung im Sinne der genannten Vorschriften. Die Überprüfung ihrer Sprachkompetenzen erfolgte am 2. März 2022 in der deutschen Sprache und am 3. März 2022 in griechischer Sprache, nachdem die Antragsteller zu 2 und 3 sie am 6. Oktober 2021 für die Sprachgruppe „bilingual“ angemeldet hatten. Bei der Überprüfung erzielte die Antragstellerin zu 1 in der deutschen Sprache 77 von 100 möglichen Punkten und in der griechischen Sprache 75 von möglichen 100 Punkten. Unerheblich ist, dass als Gesamtergebnis für den Sprachtest Griechisch 79 Punkte in dem Bewertungsbogen vermerkt wurden (vgl. Verwaltungsvorgang). Dieses (falsche) Gesamtergebnis beruht auf einem offensichtlichen Additionsfehler der Testenden beim Zusammenzählen der Punkte in den verschiedenen Aufgabenbereichen (12 + 26 + 22 + 15 = 75 (und nicht 79)), auf den sich die Antragsteller nicht zu ihren Gunsten berufen können. Die Antragstellerin zu 1 erreichte damit in keiner Sprache die für das Bestehen des Sprachtests mindestens erforderlichen 80 Prozent der möglichen Punkte. Damit konnte sie weder der bilingualen Sprachgruppe noch der muttersprachlich deutschen oder der muttersprachlich griechischen Sprachgruppe im Sinne von § 3 Abs. 6 Sätze 1, 9 und 10 AufnahmeVO-SbP zugeordnet werden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung der für die Aufnahme auf die Athene-Grundschule - SESB - erforderlichen sprachlichen Kompetenzen der Antragstellerin zu 1 zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule oder jedenfalls auf Neuüberprüfung ihrer Sprachkenntnisse bestehen könnte. a) Die Bewertung der Deutschkenntnisse der Antragstellerin zu 1 mit weniger als 80 Punkten ist nicht zu beanstanden. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (st. Rspr. der Kammer vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 35 L 169/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die maßgeblichen Bewertungsvorgaben ergeben sich insoweit aus dem Leitfaden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2021 zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ (im Folgenden: Leitfaden). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist im Aufgabenbereich 2 (Wimmelbild) die Vergabe von nur zwei Punkten für die Sätze 3 („das Kind buddelt“) und 9 („das Kind schaukelt“) nicht zu beanstanden. Nach den Bewertungsvorgaben auf Seite 26 des Leitfadens wird die volle Punktzahl von vier Punkten grundsätzlich nur für einen vollständigen, komplexen und grammatikalisch korrekten Satz bestehend aus Subjekt, Prädikat und Ergänzung(en) wie Objekte und adverbiale Bestimmungen vergeben. Weiter wird ausgeführt, dass beim Gebrauch von reflexiven Verben, Verben mit trennbarer Vorsilbe, Modalverben oder zusammengesetzten Zeitformen die Nennung einer Ergänzung nicht zwingend ist. Zwei Punkte werden für einen fehlerfreien Satz bestehend aus zwei Satzgliedern (Subjekt und Prädikat), einem Kurzsatz, vergeben oder für einen vollständigen komplexen Satz (Subjekt, Prädikat, Ergänzung), in dem zwei Satzglieder Fehler aufweisen. Bei den Sätzen „Das Kind buddelt“ und „Das Kind schaukelt“ handelt es sich um fehlerfreie Kurzsätze bestehend aus Subjekt und Prädikat. Die Sätze fallen auch nicht unter die genannten Ausnahmen, bei denen zwingend vier Punkte zu vergeben sind. „Buddeln“ und „schaukeln“ sind weder reflexive Verben noch Modalverben, zusammengesetzte Zeitformen oder Verben mit einer trennbaren Vorsilbe. Die Sätze enthalten keine sinnvolle Reihung. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Antragstellern angeführten Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2022 zum Aktenzeichen VG 35 L 93/22. Die Kammer hat darin lediglich festgestellt, dass die Bewertung des fehlerfreien Kurzsatzes „Das Kind weint“ mit (nur) zwei Satzgliedern mit vier Punkten vertretbar sein kann, da das Bewerberkind ein Verb verwendet hat, bei dem die nähere Beschreibung der Tätigkeit nicht unbedingt angelegt ist. Die Kammer hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass den Testenden bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse ein Bewertungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann, sie hat jedoch gerade nicht ausgeführt, dass diese Bewertung zwingend wäre und auf weitere Fallkonstellationen übertragen werden müsste. Bewertungsvorgaben für die hier in Rede stehenden Sätze „Das Kind buddelt“ und „Das Kind schaukelt“ lassen sich dieser Entscheidung mithin nicht entnehmen. Weitere Überschreitungen des Spielraums bei der Bewertung der Deutschkenntnisse haben die Antragsteller weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. b) Ebenso wenig ist die Bewertung des Griechischtests mit weniger als 80 Punkten zu beanstanden. Die Antragsteller rügen die Bewertung der Sätze 1, 3, 5, 6 und 7 im Aufgabenbereich 2 (Wimmelbild). Maßgeblich dürften auch insoweit die Bewertungsvorgaben aus dem Leitfaden „Spiel mit mir“ vom August 2021 sein (vgl. dort insbesondere Seiten 13 und 14) und nicht die in einzelnen Punkten abweichenden Vorgaben des griechisch-sprachigen Testbogens, den die Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. August 2022 in Übersetzung eingereicht haben (vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte). Die Bewertung des Satzes 5 („Ich sehe einen Jungen, der ein Fahrrad hat.“) mit drei Punkten ist vom Bewertungsspielraum der Testenden gedeckt. Den Punktabzug hat der Antragsgegner vertretbar damit begründet, dass die Kinder aufgefordert sind, Handlungen zu verbalisieren, die Antragstellerin zu 1 jedoch (nur) das Hilfsverb „haben“ verwendete (vgl. Stellungnahme der Schulleiterin vom 19. August 2022, Seite 3). Ausweislich der Vorgaben des Leitfadens geht es bei der Aufgabe gerade darum, Handlungen zu erkennen und zu verbalisieren. In dem Aufgabenbereich stehe das Verb im Vordergrund und ein Beitrag, der keine Handlung enthält, könne mit null Punkten bewertet werden (vgl. Seiten 14 und 23). Das gilt umso mehr, als sich die Beschreibung einer Handlung in der vorliegenden Konstellation geradezu aufdrängt, da das Fahrrad nicht nur neben dem Jungen steht, sondern er damit fährt. Dass die Antragstellerin zu 1 die Beschreibung - wie auch bei den anderen Sätzen - mit „Ich sehe einen Jungen, der“ einleitet, muss zu keiner höheren Punktevergabe führen. Die Bewertung von Satz 7 („Ich sehe ein Mädchen, das sich auf die Erde gelegt […]) mit zwei Punkten ist ebenso vertretbar. Der Satz enthält einen Grammatikfehler, da die Zeitform falsch gebildet worden ist - das Wort „hat“ fehlt. Zudem ist - wie auch die Schulleitung auf Seite 3 ihrer Stellungnahme darlegt - auf dem Bild kein Mädchen zu erkennen, das auf der Erde liegt. Ein Mädchen liegt auf einer Schwimmmatratze (oben rechts), ein weiters auf einer Decke oder einem Handtuch (unten links). Vor diesem Hintergrund - Grammatikfehler und Inhaltsfehler - erscheint die Vergabe von zwei Punkten vertretbar. Bei Satz 6 („Ich sehe einen Jungen, der im Wasser ist und schw[ü]mmt“) mag zwar die vorgenommene Bewertung mit nur zwei Punkten fehlerhaft sein, da es sich - übereinstimmend nach der von den Antragstellern eingereichten Übersetzung und der Stellungnahme der Schulleiterin - um einen komplexen Satz mit nur einem Fehler im Wort „schwimmt“ handelt. Anders als die Antragsteller meinen ist jedoch aufgrund des Fehlers jedenfalls der Abzug von einem Punkt gerechtfertigt (vgl. Leitfaden Seiten 14 und 26). Da der Antragstellerin zu 1 zum Bestehen des Tests - wie bereits ausgeführt - fünf Punkte fehlen, kann dahinstehen, ob neben Satz 6 auch die Sätze 1 („Ich sehe ein Mädchen, das Eis isst“, 3 Punkte) und 3 („Ich sehe ein Mädchen, das sich hier hingelegt […]“, 2 Punkte) jeweils mit einem Punkt mehr hätten bewertet werden müssen, wie es die Antragsteller geltend machen. Selbst wenn man dies zu ihren Gunsten unterstellt, hätte die Antragstellerin zu 1 im Aufgabenbereich 2 „nur“ drei Punkte mehr, mithin 29 Punkte, erhalten müssen und damit insgesamt „nur“ 78 von 100 Punkten erzielt. Die Bestehensgrenze von 80 Punkten hätte sie weiterhin verfehlt. Nichts anderes ergibt sich, wenn man für die Bewertung die in Einzelheiten abweichenden Vorgaben des von den Antragstellern eingereichten (übersetzten) griechisch-sprachigen Testbogens zu Grunde legt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.