Beschluss
35 L 94/22
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0726.35L94.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der am 4. Dezember 2015 geborene Antragsteller begehrt im Wesentlichen seine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum kommenden Schuljahr 2022/2023. Sein zusammengefasster Antrag vom 2. Juni 2022, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für das Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zum Schuljahr 2022/2023 als Schulanfänger in die Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er über einen Anordnungsanspruch verfügt. Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022, mit dem eine Aufnahme des Antragstellers als Schulanfänger an der Regenbogen-Grundschule - SESB - mangels erfolgreichen Losplatzes abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in der Fassung vom 24. Februar 2022 - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Regenbogen-Grundschule besteht ein Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Französisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung (§ 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP). § 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (Satz 9). Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden (§ 3 Abs. 7 Satz 2 AufnahmeVO-SbP).Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Nach der für die Schulpflicht maßgeblichen Regelung des § 42 SchulG werden mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben (Alt. 1) oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden (Alt. 2) (§ 42 Abs. 1 SchulG). Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober des Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen, wenn kein Sprachförderbedarf besteht. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht (§ 42 Abs. 2 SchulG). Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt, den Antragsteller zum nächsten Schuljahr in die Regenbogen-Grundschule aufzunehmen. a) Zwar verfügt der Antragsteller über die erforderliche sprachliche Mindesteignung, da er in den beiden absolvierten Sprachtests muttersprachliche Kenntnisse nachwies. In dem am 16. November 2021 absolvierten Sprachtest in der deutschen Sprache erzielte er 99 Punkte (vgl. Seite 547 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (im Folgenden: VV)). Ebenfalls mit 99 Punkten bestand er den Sprachtest am 22. Januar 2022 in der französischen Sprache. Er wurde daraufhin gemäß der Testergebnisse zutreffend gemäß § 3 Abs. 6 Sätze 6 und 9 AufnahmeVO-SbP der bilingualen Sprachgruppe zugeteilt. b) Allerdings musste am 22. März 2022 ein Losverfahren gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP durchgeführt werden, denn die Zahl geeigneter Anmeldungen in der deutschen, französischen und der bilingualen Sprachgruppe überstieg die Anzahl der verfügbaren Plätze (vgl. Seite 13 f. VV). In der für den Antragsteller maßgeblichen bilingualen Sprachgruppe gab es 18 geeignete Erstwunschanmeldungen bei 8 verfügbaren Plätzen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 8 AufnahmeVO-SbP). 5 der 8 Plätze wurden nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP an Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden, vergeben. Zwischen den anderen 13 Kindern, die über die sprachliche Mindesteignung verfügen und zum Schuljahr 2022/2023 schulpflichtig werden, wurden die verbliebenen drei Plätze verlost. Der Antragsteller nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 8, der dem Wartelistenplatz 5 entspricht (vgl. Seite 15 VV). c) Fehler bei der Durchführung des Aufnahme- und Losverfahrens am 22. März 2022 sind nicht ersichtlich. aa) Die prioritäre Berücksichtigung von fünf Geschwisterkindern in der bilingualen Sprachgruppe gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP stellt keinen Verfahrensfehler dar. (1) Die Geschwisterreglung des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Entscheidung, Bewerberkinder mit Geschwistern an demselben Standort in der SESB oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort mit derselben Sprachkombination vorrangig aufzunehmen, liegt im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und ist von diesem gedeckt. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 und 3 und Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, liegt nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 4f. m.w.N.). (2) Die vorrangige Aufnahme von zwei nach dem Stichtag 30. September 2016 geborenen Geschwisterkindern O ... und ... im Wege des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beide sind Geschwister von Kindern, die denselben SESB-Standort besuchen, und sie erfüllen auch die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen. Ihre Eltern beantragten gemäß § 42 Abs. 2 SchulG die vorzeitige Aufnahme der Kinder in die Schule (Seite 39 und Seite 49 VV). Die Stellungnahmen der Kindertagesstätten bescheinigten, dass kein Sprachförderbedarf besteht (Seiten 41 bis 45 und 51 bis 53 VV). Der Auffassung des Antragstellers, dass die Geschwisterregelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP nur Kinder erfasse, die gemäß § 42 Abs. 1 und 3 SchulG schulpflichtig werden und nicht auf Antrag gemäß § 42 Abs. 2 SchulG vorzeitig eingeschulte - umgangssprachlich als „Antrags-“ bzw. „Kann-Kinder“ bezeichnete Kinder, ist nicht zu folgen. Der Verordnungsgeber hat die Aufnahme von Kindern im Fall von Übernachfrage in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP geregelt und hierbei in zulässiger Weise von dem ihm zustehenden normativen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Aufnahme richtet sich nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 7 Satz 2 AufnahmeVO-SbP in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden. Der Wortlaut des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP enthält keine Einschränkung derart, dass berücksichtigungsfähige Geschwisterkinder schulpflichtig gemäß § 42 Abs. 1 oder 3 SchulG sein müssen und nicht solche sein dürfen, die auf Antrag gemäß § 42 Abs. 2 SchulG aufgenommen werden. Die Vorschrift regelt gerade nicht, dass die beiden Kriterien des § 3 Abs. 7 Satz 2 AufnahmeVO-SbP kumulativ vorliegen müssen. Im Gegenteil begründet der Wortlaut „in abgestufter Rangfolge“ die Auslegung, dass aus der Gruppe sämtlicher geeigneter Bewerberkinder die Gruppe der Geschwisterkinder bevorzugt zu berücksichtigen ist (Nr. 1), anschließend aus der Gruppe der übrigen Bewerberkinder ohne Geschwisterkinder die nach § 42 Abs. 1 und 3 SchulG schulpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind (Nr. 2). Die Vorschrift schließt folglich sog. „Antrags-“ bzw. „Kann-Kinder“ nicht von dem Geschwisterprivileg in § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP aus. Auch systematische Gründe sprechen dafür, sämtliche Geschwisterkinder im Rahmen des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP zu berücksichtigen. Denn die normativ angelegte systematische Stellung von § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr.1 und 2 AufnahmeVO-SbP als Stufe würde ausgehöhlt, wenn das Kriterium aus Nr. 2 (Schulpflicht nach § 42 Abs. 1 und 3 SchulG) Voraussetzung für die Anwendung von Nr. 1 (Geschwisterreglung) wäre. Systematisch spricht vorliegend nichts dafür, ein nachrangig - abgestuft - geregeltes Kriterium als ungeschriebene Voraussetzung eines vorrangig geregelten Kriteriums zu interpretieren. Die vorstehende Auslegung wird gestützt durch die Verordnungshistorie sowie den Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 AufnahmeVO-SbP, der ausweislich der Begründung des Verordnungstextes zu der Vorgängervorschrift darin liegt, Geschwisterkinder stärker als bisher bei der Aufnahme zu berücksichtigen (Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018, GVBl. Berlin 2019, S. 2, Verordnungsbegründung zu § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP (a.F.) S. 9). Dafür, dass diese Privilegierung nur regelbeschulte Kinder erfassen soll, was wiederum zu einer (dem Telos nach gerade nicht gewünschten) reduzierten Berücksichtigung von Geschwisterkindern führen würde, gibt es keine Anhaltspunkte. (3) Auch der Einwand des Antragstellers, die Berücksichtigung von „Antrags-“ bzw. „Kann-Kindern“ als Geschwisterkindern würde diese vor anderen „Antrags-“ bzw. „Kann-Kindern“ gleichheitswidrig bevorzugen, trägt nicht. Die Privilegierung von Geschwisterkindern verstößt, wie dargelegt, nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 4f. m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen im Rahmen einer hypothetischen Vergleichsgruppe von reinen „Antrags-“ bzw. „Kann-Kindern“ mit und ohne Geschwisterkindern. bb) Es ist ferner nicht ersichtlich, dass Kinder aufgenommen wurden, die nicht über die notwendige Mindesteignung verfügen (vgl. den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag zum Az. VG 35 L 93/22 zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) oder bei denen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 –, juris Rn. 6) die Voraussetzungen nicht vorlagen. (1) Soweit der Antragsteller nunmehr auch vorträgt, der Mitbewerber O ... sei zu Unrecht in der bilingualen Gruppe aufgenommen worden, da seine Eltern nicht die notwendige Einverständniserklärung gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP abgegeben hätten, verfängt dieser Einwand nicht. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der genannte Mitbewerber die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Aufnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfüllte. Der Mitbewerber besitzt die sprachliche Mindesteignung für die Aufnahme in die bilinguale Sprachgruppe und wurde als Geschwisterkind unter zutreffender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP für einen Schulplatz berücksichtigt (vgl. dazu unter 2 c), aa)). Die Eltern des genannten Mitbewerbers gaben auch das von § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP geforderte schriftliche Einverständnis ab. Ausweislich Seite 49 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners beantragten die Erziehungsberechtigten des genannten Mitbewerbers am 27. September 2021 die Aufnahme ihres Sohnes an der Regenbogen-Grundschule - SESB - und unterschrieben dafür den schriftlichen Aufnahmeantrag. Hiermit gaben sie schriftlich ihr Einverständnis ab, ihren Sohn auf der SESB aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch: VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2014 - VG 9 L 338.14). Dies erfüllt bereits die von der Verordnung nicht näher spezifizierte Voraussetzung einer schriftlichen Einverständniserklärung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP, denn der Wortlaut der Verordnung stellt keine über die schriftliche Kundgabe des Einverständnisses hinausgehenden Anforderungen an die Qualität und den Umfang der Einverständniserklärung. Selbst wenn man wegen der systematischen Stellung des § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP weitere Anforderungen an die Einverständniserklärung - insbesondere mit Blick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehene Belehrung - stellen würde, ist dem vorliegend genügt, denn die Schulleitung belehrte die Eltern im Rahmen eines Aufnahmegesprächs umfangreich und erstellte hierüber ein von beiden Parteien unterschriebenes Protokoll vom 30. September 2021 (Seite 419, 420 VV). Nichts anderes folgt aus den „Rahmenvorgaben der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) als Schule besonderer pädagogischer Prägung“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. Juni 2018. Dort heißt es unter IV „Aufnahme“ a) „Allgemeines“: „Der Besuch der SESB ist freiwillig und bedarf vor der Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die zuvor über Inhalt, Dauer, Beobachtungszeit, Sprachintensität des Lerntyps und mögliche zusätzliche Belastungen ihrer Kinder eingehend zu informieren sind (Einverständniserklärung, Anlagen 2 und 3). Sie sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich beim Verlassen des Bildungsganges Nachteile ergeben, da eine Fortsetzung des Unterrichts in der nichtdeutschen Partnersprache nicht oder zumindest nicht niveaugerecht möglich ist.“ Ausweislich des Gesprächsprotokolls erteilte die Schulleitung den Erziehungsberechtigten im Rahmen des Aufnahmegesprächs am 30. September 2021 alle wesentlichen Informationen hinsichtlich des Sprachunterrichts, der Schulzeiten, bezüglich der gesteigerten Belastungen für Schüler, der Beobachtungszeit von zwei Jahren und eventueller Nachteile bei vorzeitigem Verlassen des SESB-Zweigs hinsichtlich des Sprachniveaus andernorts (Seite 419, 420 VV). Die Erziehungsberechtigten erhielten demnach die Informationen, die nach den Rahmenbedingungen Inhalt der Belehrung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sein sollen. Die Eltern unterschrieben das Protokoll, an dessen Ende sich die Einverständniserklärung für die Testung des Kindes befindet (Seite 420 VV). Die Auslegung der Erklärung nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) lässt hierin eine schriftliche Einverständniserklärung auch bzgl. der oberhalb der Unterschrift stehenden Informationen, über die belehrt wurde, im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP erkennen. Dass zunächst nicht das als Anlage 2 zu den Rahmenbedingungen geführte Formular der Einverständniserklärung genutzt wurde, welches die Erziehungsberechtigten am 11. Juli 2022 unterschrieben nachreichten (Bl. 82,83 d.A.), ist unschädlich, da die Verordnung keine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Formulars enthält und das unterschriebene Gesprächsprotokoll im Übrigen qualitativ gleichwertig ist. Überdies sind die Rahmenvorgaben als (bloße) verwaltungsinterne Regelungen einzuordnen und entfalten keine Außenwirkung. (2) Gleiches gilt für die Mitbewerberin M ... M ... die einen der beiden zunächst freigehaltenen Plätze gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP in der bilingualen Sprachgruppe als Erste der Nachrückerliste zugeteilt bekam. Für eine fehlerhafte Vergabe des zunächst freigehaltenen Platzes an die Mitbewerberin liegen keine Anhaltspunkte vor. Sie erfüllte die tatsächlichen und rechtlichen Aufnahmevoraussetzungen. Entsprechend vorstehender Ausführungen lag eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP vor. Ihre Erziehungsberechtigten stellten am 21. September 2021 den unterschriebenen Antrag auf Aufnahme in die SESB-Regenbogen-Schule (Seite 129 VV) und erklärten damit schriftlich ihr Einverständnis mit dem - freiwilligen - Besuch der Regenbogen-Grundschule - SESB -. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens fand zudem am 4. Oktober 2021 ein Beratungsgespräch mit der Schulleitung statt, in dem sie umfangreich belehrt wurden und ein Protokoll vom gleichen Tag mit Einverständniserklärung unterschrieben (Bl. 721 VV). Das Einverständnis entsprechend Anlage 2 reichten sie am 11. Juli 2022 nach. d) Auch die weitere Vergabe von zwei Schulplätzen, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien für nach Berlin zuziehende Familien, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligten konnten, freigehalten worden sind, begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat die beiden nicht in Anspruch genommenen Plätze entsprechend der Nachrückerliste gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vergeben. In der deutschen und der bilingualen Sprachgruppe wurden Widersprüche gegen die ablehnenden Bescheide vom 4. April 2022 erhoben. Der Wartelistenplatz 1 entfiel in der deutschen Sprachgruppe auf den Mitbewerber G ..., in der bilingualen Sprachgruppe auf die Mitbewerberin M ... (vgl. Bl. 32 d.A.). Beide haben den ihnen im Wege des Nachrückverfahrens am 28. Juni 2022 angebotenen Schulplatz angenommen. aa) Der Einwand, die zwei zunächst freigehaltenen Plätze seien nur unter klagenden Kindern, allenfalls Widerspruchsführern und nicht streng nach Warteliste zu vergeben, trägt nicht. Der Antragsgegner hat vorliegend die Plätze an Bewerber, die Widerspruch eingelegt haben und deren Ablehnungsbescheide nicht bestandskräftig geworden sind, entsprechend der Nachrückerliste gemäß § 3 Ab. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vergeben. Dafür, nur klagende Kinder zu berücksichtigen, besteht keine rechtliche Grundlage. bb) Soweit der Antragsteller einwendet, die Mitbewerberin P ... (Az. VG 35 L 93/22) sei als bilingual eingestuftes Kind fälschlicherweise der deutschen Warteliste hinzugefügt worden, hat der Antragsgegner den auf einem Tippfehler beruhenden Irrtum aufgeklärt (Bl. 66 d.A.). e) Ein Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers in die erste Klasse der Regenbogen-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2022/2023 besteht auch nicht etwa deshalb, weil die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft wäre. Zum Schuljahr 2022/2023 wird an der Regenbogen-Grundschule - SESB - in der Jahrgangsstufe 1 im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP eine jahrgangshomogene Klasse mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet (Einzügigkeit). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner damit die tatsächlich verfügbare Kapazität nicht voll ausgeschöpft hat, bestehen nicht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Ausweitung bestehender Kapazitäten, etwa auf Zuweisung weiteren Personals zur Einrichtung einer zusätzlichen ersten Klasse. Ihm steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin zu. Es besteht jedoch grundsätzlich weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Schaffung weiterer Kapazitäten (st. Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 6 m.w.N.) 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.