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Urteil

35 K 139.18 A

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0318.35K139.18A.00
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Leitsätze
Für die Beurteilung der Minderjährigkeit von Geschwistern kommt es bei der Gewährung von Familienasyl im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) einheitlich (sowohl im Hinblick auf das antragstellende Geschwisterkind als auch im Hinblick auf das "stammberechtigte" Geschwisterkind) auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3 trägt die Beklagte. Die Klägerin zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1 zu einem Anteil von 1/3, im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung der Minderjährigkeit von Geschwistern kommt es bei der Gewährung von Familienasyl im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) einheitlich (sowohl im Hinblick auf das antragstellende Geschwisterkind als auch im Hinblick auf das "stammberechtigte" Geschwisterkind) auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.(Rn.26) (Rn.27) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3 trägt die Beklagte. Die Klägerin zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1 zu einem Anteil von 1/3, im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 6. November 2018 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – die Einzelrichterin. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache überstimmend teilweise für erledigt erklärt haben – nämlich im Hinblick auf die Klägerin zu 2, der die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesichert hat –, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Die Einzelrichterin hat im Übrigen hinsichtlich der Klägerinnen zu 1 und 3 – worauf zur Klarstellung hingewiesen wird – nicht über die Ablehnung des Antrags der Rechtsschutzsuchenden auf Anerkennung als Asylberechtigte und nicht über den Ausspruch zum Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2017 zu befinden (s. Ziffern 2 und 6 des Bescheides). Insoweit haben die Klägerinnen den genannten Bescheid nicht angefochten. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise – nämlich im Hinblick auf die Klägerin zu 3, nicht aber im Hinblick auf die Klägerin zu 1 – begründet. I. Der genannte Bescheid des Bundesamtes ist, soweit streitgegenständlich, im Hinblick auf die Klägerin zu 3 rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 Sätze 2 und 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i.V.m. § 3 AsylG. Danach wird den zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährigen ledigen Geschwistern einer minderjährigen Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, verfolgt wird, die Geschwister vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin zu 3 ist minderjähriges Geschwisterkind der Klägerin zu 2, welcher mit Bescheid vom 18. März 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Diese Zuerkennung ist mit Zustellung – nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes drei Tage nach Aufgabe zur Post am 19. März 2021, mithin bereits seit dem 22. März 2021 (vgl. Danker, VwZG, 1. Aufl. 2012, § 4 Rn. 7), bzw. nach Angabe der Beklagten jedenfalls seit dem 24. März 2021 – unanfechtbar. Damit ist die Unanfechtbarkeit des Bescheids wie in der mündlichen Verhandlung besprochen vor Übergabe des hiesigen Urteils an die Geschäftsstelle am 29. März 2021 eingetreten und als neue Sachlage vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 116 Rn. 10; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 116 Rn. 23, jeweils m.w.N.). Die Familie hat zudem bereits im Iran bestanden, die Klägerin zu 3 ist vor Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin zu 2 eingereist und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu 2 ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Auch waren die Klägerin zu 2 als „Stammberechtigte“ und die Klägerin zu 3 als vom Familienasyl profitierendes Geschwisterkind zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung beide minderjährig. Es ist unschädlich, dass die Klägerin zu 2 seit dem 11. April 2020 volljährig ist und somit auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits volljährig war. Entgegen teilweise vertretener Auffassung ist insoweit nicht hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen. Vielmehr kommt es im Rahmen des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift für die Minderjährigkeit der Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden soll, sowie für die Minderjährigkeit des Geschwisterkindes auf einen früheren Zeitpunkt an, nämlich den der Asylantragstellung an, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin zu 2 noch minderjährig war (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt u.a. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2018 – A 2 K 7425/16 –, juris Rn. 20 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2019 – VG 33 K 474.17 A –; VG Freiburg, Urteil vom 23. August 2020 – A 4 K 466/17 –, juris Rn. 20 f.; Epple, in: GK AsylG, § 26 Rn. 62, 68, und Hailbronner, Ausländerrecht. § 26 AsylG Rn. 75 ff., jeweils m.w.N.). Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht der in der mündlichen Verhandlung diskutierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25. Januar 2021 – 14 A 822.19 A –, juris Rn. 51 ff.; ebenso bereits OVG NRW, Urteil vom 13. März 2020 – 14 A 2778/17.A –, juris Rn. 53 ff.), wonach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG den relevanten Zeitpunkt lediglich hinsichtlich der Minderjährigkeit der um Familienschutz nachsuchenden Person nach vorne verlagere, nicht aber hinsichtlich der Minderjährigkeit der „stammberechtigten“ Person. Vielmehr ist der in der Norm genannte Zeitpunkt der Antragstellung nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch für die Beurteilung der Minderjährigkeit der „stammberechtigten“ Person relevant, um ein Auseinanderfallen des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Minderjährigkeit beider Geschwister zu verhindern und damit sich längere Verfahrensdauern, die nicht in der Hand der Rechtsschutzsuchenden liegen, nicht nachteilig auf die Gewährung von Familienasyls auswirken (siehe auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucksachen 12/2718, S. 60, und 17/13063, S. 21, wobei erstere explizit hinsichtlich familienasylberechtigter Kinder von „stammberechtigten“ Eltern klarstellt, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig sein müssten, da sich eine etwaige längere Verfahrensdauer insoweit nicht nachteilig auswirken solle; die gleiche Erwägung muss dann aber auch für ursprünglich minderjährige „stammberechtigte“ Geschwister gelten). Zu diesem Zeitpunkt der Asylantragstellung der Klägerin zu 3 lagen zudem bereits die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 2 vor – nämlich ihre Homosexualität, über deren Zutagetreten seit Kindheitstagen sie eindrücklich in der mündlichen Verhandlung berichtet hat – und waren lediglich von ihrer insoweit nicht in Kenntnis gesetzten Mutter, der Klägerin zu 1, nicht für sie vorgetragen worden. Das Gericht sieht auch davon ab, das Verfahren im Hinblick auf die Klägerin zu 3 abzutrennen und auszusetzen, da die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes der Minderjährigkeit des „stammberechtigten“ Geschwisterkindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aus zwei Gründen nicht Bestandteil des EuGH-Vorlagebeschlusses des BVerwG vom 15. August 2019 – BVerwG 1 C 32.18 – ist: Zum einen geht es in den Vorlagefragen um die Erstreckung von Familienasyl hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes, nicht aber hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das BVerwG führt insoweit explizit aus, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes insoweit möglicherweise zwischen einem international Schutzberechtigten zu unterscheiden sei, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, und einer Person, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Denn in Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 („Qualifikationsrichtlinie“) werde klargestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – anders als die Zuerkennung subsidiären Schutzes – ein rein deklaratorischer Akt sei (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 15. August 2019, a.a.O., juris Rn. 18, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C 550/16 –, juris Rn. 53 f.). Insofern erscheint dem BVerwG ein Anknüpfen an einen früheren Zeitpunkt wie denjenigen der Asylantragstellung zur Beurteilung der Minderjährigkeit im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft ggf. plausibler als im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus. Zugleich bedeutet dies, dass von der Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren lediglich eine Klärung des maßgeblichen Zeitpunktes im Hinblick auf Familienasyl bzgl. der Erstreckung subsidiären Schutzes, nicht aber notwendigerweise auch bzgl. der Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft zu erwarten ist. Zum anderen geht es in den Vorlagefragen des BVerwG an den EuGH um die Frage nach Familienasyl von Eltern, deren (minderjährigen) Kindern ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden ist. Diese Frage ist im nationalen Recht in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelt. Vorliegend ist aber die Frage nach Familienasyl von (minderjährigen) Geschwistern, deren (minderjährige) Geschwistern internationaler Schutz zuerkannt worden ist, einschlägig. Diese Frage ist im nationalen Recht in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG geregelt. Der Wortlaut letztgenannter Norm enthält den Zusatz „zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung“, der in erstgenannter Norm nicht enthalten ist. Daher lässt sich jedenfalls die hier in Rede stehende Frage, wie oben ausgeführt, auch ohne Rückgriff auf Fragen richtlinienkonformer Auslegung und allein im Hinblick auf das nationale Recht beantworten. II. Der genannte Bescheid des Bundesamtes ist, soweit streitgegenständlich, im Hinblick auf die Klägerin zu 1 rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insofern zunächst auf die Feststellungen und die Begründungen des angefochtenen Bescheides, die zutreffend sind und denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes angefügt: 1. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich Personen aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen und sie keine Ausschlusstatbestände erfüllen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteur:innen, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteur:innen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen der rechtsschutzsuchenden Personen, ihrer Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art ihrer Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 – B 2 K 16.30848 –, juris Rn. 16 f., m. w. N.; VG Berlin, Urteile vom 11. September 2018 – VG 35 K 5.18 A – und 13. März 2020 – VG 35 K 101.18 A –; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 1 vorverfolgt aus dem Iran ausgereist sind. Die Angaben der Klägerin zu 1 bereits in der Anhörung beim Bundesamt zu der Frage, was im Iran vor ihrer Ausreise geschehen sein soll, wirken insgesamt konstruiert und nicht glaubhaft. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin zu 1 das Geschehen um den ihr von ihrem Ehemann aufgezwungenen Freier, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, und den Streit mit dessen Ehefrau sowie eine drohende strafrechtliche Verurteilung als fluchtauslösendes Ereignis geschildert hat, aber zeitlich früher das Visum beantragt und die Flüge für sich und ihre Kinder gebucht hatte, weckt erhebliche Zweifel an ihrem Vortrag. Diesen Widerspruch versuchte die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung damit zu entkräften, dass sie erklärte, den Entschluss zur Ausreise bereits früher getroffen zu haben, und dass die Geschehnisse mit dem Geheimdienst dann nur zusätzlich hinzugetreten seien. Dies wirkt aber gerade vor dem Hintergrund, dass ihre Mutter, deren Asylverfahrensakte das Gericht beigezogen hat, in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 9. Oktober 2019 eine nochmals andere Version der Ausreise der Klägerin zu 1 geschildert hat, nicht sehr überzeugend. Ihre Mutter hat nämlich geschildert, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 dieser gesagt habe, dass sie die Kinder nehmen und nach Deutschland gehen solle und er dann nachkommen wolle (S. 7 des Anhörungsvermerks der Mutter der Klägerin zu 1). b) Die Klage hat auch im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1 behauptete Hinwendung zum Christentum keinen Erfolg. Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christ:innen und zum Christentum konvertierten Muslim:innen im Iran als kritisch einzustufen. Im Einzelfall können zum Christentum übergetretenen Muslim:innen im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen wegen ihrer Religionsausübung drohen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Februar 2021 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Ziffer II, 1.4. und 1.4.3. ff., S. 12 ff.). Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der schutzsuchenden Person vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn die betreffende Person tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist Schutzsuchenden nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Berufen sich Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, sie seien zu einer in ihrem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, müssen sie die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die sie zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität der Schutzsuchenden prägt. Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nach dem aus der Gesamtheit des Verfahrens gewonnenen Eindruck müssen sich die Schutzsuchenden aus voller innerer Überzeugung von ihrem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit der Schutzsuchenden und deren Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund ihres bisherigen Vorbringens und ihres Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Haben die betreffenden Personen eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass sie lediglich formal zum Christentum übergetreten sind, indem sie getauft wurden. Von Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen haben, darf im Regelfall erwartet werden, dass sie mit den wesentlichen Grundzügen ihrer neuen Religion vertraut sind. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach ihrer Persönlichkeit und ihrer intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass eine konvertierte Person ernstlich gewillt ist, ihre christliche Religion auch in ihrem Heimatstaat auszuüben, wenn sie ihre Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Urteile vom 27. Mai 2016 – VG 3 K 13.15 A –, juris Rn. 27 ff., und 11. September 2018 – VG 35 K 5.18 A –; VG Bayreuth, a.a.O., Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris). Hiervon ausgehend ist das Gericht nicht hinreichend davon überzeugt, dass vorliegend die Furcht der Klägerin zu 1 vor einer Verfolgung wegen der von ihr behaupteten Hinwendung zum Christentum begründet ist. Zwar ist sie Mitglied der Kirche „Kinder des Lichts“ der Berliner Stadtmission, nimmt online und offline an Veranstaltungen der Kirche teil, konsumiert christliche Medien und verfügt über Kenntnisse im christlichen Glauben wie bspw. über das anstehende Osterfest. Allerdings sind diese positiven Indizien unter Abwägung des gesamten Vorbringens der Klägerin zu 1 für die entscheidende Einzelrichterin letztlich nicht ausreichend, um zur Überzeugung zu gelangen, dass die Klägerin identitätsprägend zum Christentum konvertiert ist. Gegen eine derartige identitätsprägende Konversion spricht zunächst, dass die Klägerin zu 1 ihren Taufspruch sowie denjenigen ihrer beiden Töchter nicht benennen konnte. Sie hat anstelle ihres Taufspruchs (Psalm 50,15) zwar die Bibelstelle auf der Rückseite der Taufurkunde (Matthäus 28, 18–20) zu zitieren gewusst und hielt diese für ihren Taufspruch. Allerdings stellt sich doch die Frage, warum sie sich bei einem derart zentralen Ereignis im Leben einer gläubigen Person nicht an ihren eigenen Taufspruch und auch nicht an denjenigen ihrer Kinder erinnert. Denn spätestens, wenn sie die Taufurkunden ihrer Kinder noch einmal angeschaut hätte, hätte ihr auffallen müssen, dass auch auf diesen jeweils der gleiche Spruch (Matthäus 28, 18–20) hinten abgedruckt war. Dass sie dies unterlassen hat, spricht bereits gegen eine vollständige Hinwendung zum Christentum. Des Weiteren spricht der Umgang der Klägerin zu 1 mit der Homosexualität ihrer Tochter gegen ihre vertiefte Auseinandersetzung mit dem Christentum. Die Klägerin zu 1 hat berichtet, dass sie Sorgen habe, da ihre Tochter homosexuell sei und da im Christentum Homosexualität verboten sei. Auf die Nachfrage, wie sie zu dieser These komme, konnte sie nur sagen, dass Schwester Sousan ihr dies unter Benennung mehrerer Bibelstellen so gesagt habe. Es scheint der Klägerin zu 1 hier gar nicht bewusst gewesen zu sein, dass es innerhalb der Evangelischen Kirche Deutschlands, zu der ihre Gemeinde gehört, unterschiedliche Meinungen zum Thema Homosexualität gibt und die Mehrheit in der evangelischen Kirche homosexuellen Beziehungen gegenüber offen und positiv gegenüber eingestellt ist (so hat der Rat der Evangelischen Kirche Deutschlands beispielsweise im Jahr 2017 die Öffnung der Ehe für Homosexuelle in Deutschland begrüßt, vgl. https://www.evangelisch.de/inhalte/144636/29-06-2017/evangelische-kirche-begruesst-oeffnung-der-ehe-fuer-homosexuelle). Gerade da die Klägerin zu 1 die Nächstenliebe als zentrales Fundament ihres Glaubens dargestellt hat, so verwundert es, dass sie nicht in der Lage ist, diesen Glaubenssatz auf das Thema Homosexualität zu übertragen. Es wäre zwar verständlich, dass sie die negative „Lehrmeinung“ ihrer Gemeinde zum Thema Homosexualität ungefragt übernimmt, wenn sie hierzu keinen persönlichen Bezug hätte. Da sich jedoch ihre eigene Tochter im Jahr 2019 ihr gegenüber als (jedenfalls auch) homosexuell geoutet hat und ihr dies nach eigenem Bekunden Sorgen bereitet, ist es wenig einleuchtend, warum sie sich im Rahmen ihres Glaubens nicht mehr mit der Frage Christentum/Homosexualität befasst hat und sich eine differenziertere Meinung hierzu gebildet hat. Dass sie insoweit – unabhängig davon, welcher Meinung sie letztlich folgt – nicht über die verschiedenen vertretenen Positionen und die zugrunde liegenden Argumente informiert ist, erweckt nicht den Eindruck, als habe sie in dieser für ihr persönliches Leben zentralen Frage eine vertiefte Auseinandersetzung im Rahmen ihres christlichen Glaubens unternommen. Im Übrigen bestehen auch aufgrund des wenig glaubhaften Vortrags zu der Vorverfolgung im Iran Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1, was ebenfalls die Frage aufwirft, ob auch der Vortrag zur christlichen Konversion nicht eher asyltaktischen Erwägungen geschuldet sein könnte. Hinzu kommt schließlich, dass der von der Klägerin zu 1 beschriebene Hinwendungsprozess zum Christentum und ihre diesbezügliche Motivation eher vage und detailarm geblieben ist. Nach alldem steht nicht zur Überzeugung des Einzelrichterin fest, dass die Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in den Iran religiöse Betätigungen vornehmen würde, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, und dass ihr Verzicht auf solche Handlungen eine unzulässige Einschränkung ihrer religiösen Identität bedeuten würde. c) Es gibt auch keine anderen Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein würde. Das von den Klägerinnen vorgelegte Schreiben der iranischen Außenministeriumsvertretung in Kerman vom 14. Juli 2018, wonach der Ehemann der Klägerin zu 1 die Behörde über die Ausreise der Klägerinnen und Asylantragstellung mit der Begründung eines Religionswechsels in Deutschland informiere sowie um Maßnahmen bitte, um die Kinder zurück in den Iran zu bringen, ist nicht geeignet, eine drohende Verfolgung zu belegen. Es ist bereits nicht klar, warum dieses Schriftstück zunächst ohne jegliche Erklärung im Verfahren eingereicht worden ist, in der mündlichen Verhandlung dann aber – und damit mehr als zwei Jahre später sowie nach Ablauf der gem. § 87b VwGO vom Gericht gesetzten Frist – der zusätzliche Vortrag erfolgt ist, dass der Bruder der Klägerin zu 1 dreimal in der iranischen Botschaft in Berlin habe erscheinen müssen, ihm dort nahegelegt worden sei, die Klägerin zu 1 zu motivieren, wieder in den Iran zu reisen, und ihm letztlich die Kopie des Schreibens ausgehändigt worden sei. Dieses insoweit gesteigerte Vorbringen erscheint unplausibel und wenig glaubhaft. Insofern ist auch eine – vom Klägervertreter angeregte – Nachfrage bei der iranischen Botschaft untunlich. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Schriftstück selbst authentisch sei, dann folgt daraus keine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung, bei der die Rechtfertigungsgründe der Klägerin zu 1 unberücksichtigt bleiben würden, erscheint zu spekulativ, da es sich bei dem Schriftstück erst einmal nur um eine Anfrage des Ehemanns der Klägerin zu 1 beim iranischen Außenministerium handelt, nicht aber um eine polizeiliche oder strafgerichtliche Anzeige. Und auch wenn den iranischen Behörden durch die Mitteilung des Ehemanns der Klägerin zu 1 nunmehr bekannt sein sollte, dass diese im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Konversion als Asylgrund geltend macht, so hat die Klägerin zu 1 aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Denn es ist den iranischen Behörden bekannt, dass sich iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben bekennen und taufen lassen, um bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. So treffen nach dem oben genannten Lagebericht Repressionen nur konvertierte Personen, welche die neue Religion aktiv im Iran ausüben (vgl. VG Bayreuth, a.a.O., Rn. 33; VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 – 14 ZB 16.30380 –, juris Rn. 7 und 12; VG Berlin, Urteil vom 11. September 2018, a.a.O., jeweils m. w. N.). 2. Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Personen subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Aus den bereits oben genannten Gründen haben die Rechtsschutzsuchenden im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. Dies gilt auch, soweit man davon ausgeht, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 ihr gegenüber gewalttätig gewesen ist. Denn er hat sich mittlerweile nach ihrer eigenen Aussage von ihr scheiden lassen, so dass sie in jedem Fall nicht zu ihm nach Kerman zurückkehren müsste, sondern – u.a. mit ihrer Ausbildung als Pflegekraft – auch in eine andere Stadt in den Iran ziehen und dort für sich selbst sorgen könnte. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 1 auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – hinsichtlich des Irans besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfen Personen nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, - EMRK -) ergibt. Aus den insoweit vor allem in Betracht kommenden Bestimmungen des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) sowie des Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) vermögen die Rechtsschutzsuchenden nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für die betroffene Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren bestehen nach dem oben Ausgeführten für die Klägerin zu 1 im Iran nicht. Unter Berücksichtigung ihres Alters und im Wesentlichen unproblematischen Gesundheitszustandes bestehen solche besonderen Gefahren für sie dort auch unter Berücksichtigung der derzeitigen weltweiten Covid-19-Pandemie nicht (vgl. wegen der Einzelheiten VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 – VG 35 K 111.18 A –, juris Rn. 49 ff. m. w. N.). 4. Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Ausreisefrist entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Obsiegen des Klageantrags hinsichtlich der Klägerin zu 3 und das Unterliegen des Klageantrags hinsichtlich der Klägerin zu 1. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2 wurde berücksichtigt, dass sie mit ihrer Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die im Jahr 1979 geborene Klägerin zu 1 und ihre Töchter, die im Jahr 2002 geborene Klägerin zu 2 und die im Jahr 2012 geborene Klägerin zu 3, sind iranische Staatsangehörige und begehren im Wesentlichen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach ihren Angaben reisten die drei Klägerinnen am 21. März 2017 über den Luftweg vom Iran kommend nach Deutschland ein. Sie stellten am 10. Mai 2017 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte die Klägerin zu 1 am 11. Mai 2017 an. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann im Iran gewalttätig gewesen sei und sie zur Prostitution mit mehreren fremden Männern gezwungen habe. Einer der Freier sei beim Geheimdienst gewesen und seine Frau habe ein strafrechtliches Urteil wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs gegen sie erwirkt. Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Tenors des Bescheides), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf den Iran nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung in den Iran zur Ausreise auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Hiergegen wenden sich die Rechtsschutzsuchenden mit ihrer am 18. August 2017 eingegangenen Klage. Zur Begründung nehmen sie auf die Anhörung Bezug und tragen ergänzend vor, dass für die Klägerin zu 1 eine Scheidung nicht möglich sei und sie bei ihrer Rückkehr mit weiteren Misshandlungen durch ihren Mann zu rechnen habe; außerdem drohe eine strafrechtliche Verurteilung wegen Prostitution. Die Klägerinnen haben ein Schreiben der iranischen Außenministeriumsvertretung in Kerman vorgelegt, worin der Ehemann mitteilt, dass seine Frau mit den Kindern in Deutschland verblieben sei und einen Asylantrag mit der Begründung eines Religionswechsels gestellt habe, und um Maßnahmen bittet, um seine Kinder in den Iran zurückzubringen. Seit dem 18. August 2017 besuchten sie zudem die Kirche „Haus Gotteshilfe“ regelmäßig besuchten und seien dort im Januar 2018 getauft worden. Seit dem 3. März 2020 sei die Klägerin zu 1 Mitglied der iranischen Gemeinde der Berliner Stadtmission. Die Klägerin zu 2 fühle sich zu Frauen hingezogen und sei von ca. Mai 2020 bis Januar 2021 mit J... in einer Liebesbeziehung gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin die Klägerinnen zu 1 und zu 2 befragt sowie J... als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Der Vertreter der Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Befragung der Klägerin zu 2 sowie die Zeugenvernehmung zugesichert, dass der Klägerin zu 2 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Klägerinnen beantragen nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge Bezug. Die Beklagte hat unter dem 18. März 2021 wie zugesichert den streitgegenständlichen Bescheid im Hinblick auf die Klägerin zu 2 aufgehoben und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte hat dem Gericht mit Schriftsatz vom selben Tag wie in der mündlichen Verhandlung besprochen mitgeteilt, dass dieser zuerkennende Bescheid am 19. März 2021 als Einschreiben zur Post gegeben werde, sodass mit einer Zustellung an den Prozessbevollmächtigten und damit Unanfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung bis spätestens Mittwoch, 24. März 2021, zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der Ausländerbehörde und die Asylverfahrensakte der Mutter der Klägerin zu 1 Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.