Beschluss
35 L 31/21 A
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0302.35L31.21A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - VG 35 K 32/21 A - gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - VG 35 K 32/21 A - gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers werden abgelehnt. I. Der im Februar 2020 in Berlin geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Antragstellers, F... und M... , sowie seine minderjährige Schwester, S... halten sich ebenfalls in der Bundesrepublik auf. Nach ihren Angaben ist seine Mutter Mitte 2019 aus dem Iran aus- und zunächst nach Griechenland und im Oktober 2019 in das Bundesgebiet eingereist. Sein Vater gab an, er habe mit der Schwester im August 2020 den Iran verlassen und sei auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist. Die Mutter des Antragstellers beantragte am 21. Februar 2020 Asyl und internationalen Schutz, der Vater stellte am 14. September 2020 einen entsprechenden Antrag für sich und die Schwester des Antragstellers. Das Bundesamt für Migration Flüchtlinge - Bundesamt - hörte die Eltern des Antragstellers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, zur Klärung der Zulässigkeit der Asylanträge und zu ihren Asylbegehren an. Ein Asylantrag des Antragstellers gilt gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylG als am 14. April 2021 gestellt. Seine Eltern trugen keine eigenen Asylgründe des Antragstellers vor. Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag der Mutter des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 1 bis 3 des Tenors des Bescheides). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Mutter des Antragstellers auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 35 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6) (Aktz.: 7... ). Hiergegen hat sie am 26. Januar 2021 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben (Aktz.: V... ). Über das Asylverfahren des Vaters des Antragstellers hat das Bundesamt derzeit noch nicht entschieden (vgl. V... und V... ). Mit Bescheid vom 19. Januar 2021 (Aktz. 8... ), zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2021, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3 des Tenors des Bescheides). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Am 28. Januar 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben -... und den vorliegenden Eilantrag gestellt, den er näher begründet. Er weist insbesondere auf das noch anhängige Asylverfahren des Vaters sowie die (nicht rechtskräftige) Ablehnung des Asylantrags der Mutter als lediglich „einfach“ unbegründet hin. Die Antragsgegnerin ist der Absicht, der vorliegende Eilantrag sei abzulehnen. Sie nimmt zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten (V... ) und die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2021 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. 1. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Wochenfrist) am 28. Januar 2021 gestellt. 2. Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Bescheid einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand dieser rechtlichen Prüfung ist dabei die mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundene Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 34 AsylG. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auch auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Asylanspruch auf Asylanerkennung beziehungsweise auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Gemäß dem vom Bundesamt herangezogenen § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt dabei voraus, dass an der Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der asylverfahrensrechtlichen Anträge geradezu aufdrängt (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 4. April 2017 - Au 4 S 17.31687 - juris, Rn. 12, m. w. N., VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2019 - W 6 S 19.31426 - Rn. 16 ff., juris, VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - VG 35 L 11/20 A - und - VG 35 L 13/20 A - sowie vom 20. Oktober 2020 - VG 35 L 342/20 A -, Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 30 AsylG, Rn. 3 ff., Marx, AsylG, 10. Aufl., § 30 AsylG, Rn. 8 f. und 13 ff.). b) Gemessen an diesen Maßstäben bestehen zwar keine ernstlichen Zweifel am Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts hinsichtlich der individuellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Die Eltern des Antragstellers trugen nichts vor, was auf eine individuelle Verfolgung des Antragstellers im Sinne von Art. 16a GG, § 3 AsylG hindeuten könnte. Dasselbe gilt für einen etwaigen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG. Jedoch erfasst das Offensichtlichkeitsurteil vorliegend nicht den gesamten den Antragsteller betreffenden Sachverhalt, so dass ernsthafte Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestehen. Das Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 AsylG muss den gesamten Asylantrag erfassen, so dass bei einer Antragsablehnung gegenüber einem einzelnen Betroffenen als offensichtlich unbegründet auch der Tatbestand eines von einem Familienmitglied möglicherweise abzuleitenden Anspruchs auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 26 AsylG in den Blick zu nehmen ist. Der Tatbestand des § 26 AsylG darf dabei ebenfalls qualifiziert, d.h. offensichtlich nicht vorliegen, da bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet das Evidenzverdikt über den gesamten Asylantrag fallen muss. Nur wenn Familienasyl ebenfalls ohne weiteres versagt werden muss, ist der Asylantrag insgesamt eindeutig aussichtslos. Daraus folgt, dass ein Asylantrag grundsätzlich nur dann offensichtlich unbegründet sein kann, wenn entweder der eigene Asylantrag der Bezugsperson bereits qualifiziert oder zwar einfach, aber bestandskräftig abgelehnt worden ist. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Verdikt der offensichtlichen Unbegründetheit im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn nach der Aktenlage sicher beurteilt werden kann, dass ein Anspruch weiterer Familienmitglieder auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes ebenso offensichtlich ausscheidet (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 14. Januar 2000 - 5 G 3112/99.A - juris, VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2016 - 3 A 199/15 - Rn. 21, juris, VG Würzburg, a. a. O., Rn. 21 f. m. w. N., VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VG 33 L 166/20 A -, Bergmann, a. a. O., § 30 AsylG, Rn. 7, BeckOK AuslR/Heusch, 26. Ed., 1. Juli 2020, § 30 AsylG, Rn. 11 m. w. N., a. A. allerdings: VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 33 L 164/20 A - Rn. 13 ff, juris). Nachdem vorliegend der Antrag der Mutter des Antragstellers mit Bescheid vom 18. Januar 2021 „einfach“ unbegründet abgelehnt und gegen diese Entscheidung fristgerecht Klage -... erhoben wurde, über welche noch nicht entschieden ist, besteht jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen des § 26 AsylG in Betracht kommen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erscheint als offen und kann erst nach Entscheidung über die anhängige Klage im Verfahren der Mutter festgestellt werden. Dasselbe Ergebnis folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt über den Asylantrag des Vaters des Antragstellers noch nicht entschieden hat (vgl. V... und V... ). c) Nichts anderes folgt daraus, dass gegen die vorliegend vertretene rechtliche Auffassung teilweise eingewandt wird, es sei nichts dafür ersichtlich, was es erforderlich erscheinen lasse, dass der Asylantrag einer Referenzperson ebenfalls als offensichtlich unbegründet oder bestandskräftig abgelehnt worden sein müsse, damit auch ein Asylantrag des Angehörigen der Kernfamilie als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könne. Insbesondere sei eine zukünftige Zuerkennung internationalen Schutzes über die Vorschriften des Familienasyls nicht ausgeschlossen. Ein Familienangehöriger könne einen Folgeantrag stellen, wenn der Referenzperson zukünftig internationaler Schutz zuerkannt werde. Die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bewirke keine unmittelbare Trennung der Familie. Vielmehr sei eine solche durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Vollziehung zu berücksichtigen (s. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 33 L 164/20 A - Rn. 15, juris). Diese Einschätzung vermag die Einzelrichterin im Hinblick auf das besondere Gewicht des Grundrechts des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, der in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheiten dient, nicht zu teilen (vgl. zum Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 - Rn. 11 ff., juris, VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VG 35 L 342/20 A -). Es erscheint bedenklich, den Antragsteller in der oben beschriebenen Situation auf mögliche Folgeverfahren oder etwaige Duldungsgründe in ausländerrechtlichen Verfahren zu verweisen, die von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen seien. Hieraus können sich Nachteile, insbesondere prozessuale Risiken, für den Antragsteller ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GKG. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen. Für sie besteht aufgrund des (unanfechtbaren) Kostenausspruchs zulasten der Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angreifbar.