Beschluss
35 L 340/20
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0918.VG35L340.20.00
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Leitsätze
Vorläufige Aufnahme in die Schulanfangsphase
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorläufige Aufnahme in die Schulanfangsphase Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme ihres am 4... geborenen Sohnes N...in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Q-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch zum laufenden Schuljahr. Der sinngemäße Antrag vom 27. August 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, N...vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Schulanfangsphase der Q-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, N...einen Wiederholungsversuch für die Eignungsprüfung in der Muttersprache Deutsch zu gewähren und ihn im Falle des Bestehens in die Jahrgangsstufe 1 der Schulanfangsphase der Q-Grundschule - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 8. September 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, N...zum Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der Q-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in der Fassung vom 21. Februar 2020 (GVBl. 61) - AufnahmeVO-SbP -. Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Q-Grundschule bestehen zwei Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Überprüfung, je nachdem welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. 1. Nach diesen Maßstäben verfügt N...nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung. Die Überprüfung seiner Sprachkompetenzen erfolgte am 10. Februar 2020. Die Entscheidungen des Antragsgegners, ihn für das Schuljahr 2020/2021 erneut zu testen und die Überprüfung in deutscher Sprache vorzunehmen, sind nicht zu beanstanden. In dem Aufnahmeantrag für die Q-Grundschule - SESB - vom 25. September 2019 gaben die Antragsteller an, dass die Muttersprache ihres Sohnes N... Deutsch sei und meldeten ihn für das Sprachkontingent Muttersprache Deutsch/Partnersprache Englisch an (vgl. Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs - VV -). Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP war mithin eine Überprüfung der Sprachkompetenzen in einem in Deutsch geführten Test veranlasst. Zu Recht hat der Antragsgegner die sprachliche Mindesteignung ... von N... vor seiner etwaigen Aufnahme zum Schuljahr 2020/2021 (erneut) überprüft, obgleich er für das vorausgehende Schuljahr die sprachlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt hatte. Dies war bereits deshalb zwingend notwendig, weil im Rahmen der Auswahlentscheidung für das vorausgehende Schuljahr 2019/2020 noch andere Anforderungen an die sprachlichen Kompetenzen der SESB-Schulanfänger gestellt worden sind. Damals maßgeblich war § 3 Abs. 4 und 5 AufnahmeVO-SbP in der ab dem 18. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2019 gültigen Fassung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019, 2) - AufnahmeVO-SbP a.F. -, wonach die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder aufnahm, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschten, und zur Hälfte Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschten. Gemäß § 3 Abs. 5 Sätze 3 bis 6 AufnahmeVO-SbP a.F. waren vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. In der deutschen Sprache erfolgte diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, erfüllten die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich. Nach Satz 9 erfolgte die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache durch die SESB, wobei muttersprachliche Kenntnisse nach Satz 10 bei Kindern vorlagen, die im Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erhielten, während nach Satz 11 zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich waren. Demgegenüber hat sich der Verordnungsgeber mit der ab 1. August 2019 in Kraft getretenen Änderung des Aufnahmeverfahrens in § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP durch die Sechste Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019, 2) bewusst für eine Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse (auch) in Deutsch in einem standardisierten Testverfahren entschieden. Die frühere Praxis, muttersprachliche Deutschkenntnisse allein aufgrund von fehlendem Sprachförderbedarf anzunehmen, habe sich als nicht hinreichend valide erwiesen. Zugleich hat der Verordnungsgeber die Eignungsvoraussetzungen von 70 Prozent auf 80 Prozent der möglichen Punkte erhöht, weil die bisherigen niedrigeren Anforderungen nicht selten zur Aufnahme von Kindern geführt hätten, „die keine der beiden Sprachen wie eine Muttersprache (Herkunftssprache) beherrschten und im weiteren schulischen Verlauf daher häufig dauerhaft überfordert waren“ (Drs. 18/1581, Verordnung Nr. 18/136, Seite 9; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 49/20 -, juris Rn. 6). Auf den Nachweis von partnersprachlichen Grundkenntnissen soll es hingegen nicht mehr ankommen. Diese (neuen) sprachlichen Anforderungen galten auch für die Auswahlentscheidung für das laufende Schuljahr 2020/2021. N... hatte zwar für das Schuljahr 2019/2020 seine muttersprachlichen Kompetenzen in der deutschen Sprache - entsprechend der damals geltenden Vorschrift - dadurch belegt, dass nach Durchführung des Sprachstandsfeststellungsverfahrens gemäß § 55 SchulG kein Sprachförderbedarf bei ihm festgestellt worden ist. Dies reicht jedoch wie bereits ausgeführt für das Schuljahr 2020/2021 nicht mehr aus, so dass der Antragsgegner ihn zu Recht eine deutsche Sprachprüfung hat ablegen lassen. Überdies liegt es - unabhängig von einer Änderung des geltenden Rechts - ohnehin in der Natur der Sache, dass die Schulanfänger ihre Mindesteignung aktuell für das kommende Schuljahr, für das sie die Aufnahme erstreben, nachweisen müssen (vgl. auch § 3 Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Der Nachweis muttersprachlicher Kenntnisse in der deutschen Sprache ist N... nicht gelungen. Bei der deutschen Sprachprüfung erreichte er (nur) 70 von 100 möglichen Punkten und blieb damit unter der gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP für das Bestehen des Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Prozent der möglichen Punkte. 2. Es liegen keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung des Sprachtests von N... vor, aufgrund derer die Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in die erste Klasse bzw. - als Minus - auf Wiederholung oder Neubewertung des Tests haben könnten. a) Es sind keine Fehler bei der Aus- und Bewertung des Sprachtests erkennbar. Bei der Einstufung der Sprachkenntnisse des Bewerberkindes kommt der Schule im Rahmen der vorab festgelegten Bewertungsmaßstäbe ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 10. August 2018 - VG 9 L 415.18 -, BA S. 4; vom 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 -, BA S.4 und vom 14. Juli 2020 - VG 35 L 229/20 -, BA S.4). Das Gericht kann nur prüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind. Dies ist zu bejahen, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testpersonen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 C 3.92 –, juris Rn. 24). Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Auch die Durchführung des Tests ist nicht fehlerbehaftet. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass dem Bewerberkind N...- unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Chancengleichheit - eine Wiederholungsmöglichkeit des deutschen Sprachtests eingeräumt werden müsste. Es mag zwar sein, dass die Antragsteller vor der Abnahme des Sprachtests am 10. Februar 2020 irrig davon ausgingen, N... werde - entsprechend der alten Rechtslage - auf Grundkenntnisse in englischer Sprache getestet. Diese Fehlannahme beruht jedoch nicht auf einer Fehlinformation durch die Schule, sondern sie ist den Antragstellern letztlich selbst zuzurechnen. Sie haben sich - trotz entsprechender Möglichkeiten - nicht hinreichend informiert. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Einzelheiten des geänderten Aufnahmeverfahrens gemäß § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP in dem Informationsblatt „Hinweise zum Antrag zur Aufnahme eines Kindes in eine andere Grundschule zum Schuljahr 2020/2021 für die Q-Grundschule (Deutsch-Englische Europa-Schule)“ ausführlich dargestellt sind (vgl. Bl. 4 VV). In den Hinweisen heißt es im Fettdruck hervorgehoben und unmissverständlich: „Bei der Anmeldung ist von den Antragstellern eine Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen vorzunehmen. Entsprechend werden die Kinder getestet: 1. Anmeldung in Sprachgruppe „Muttersprache deutsche Kinder“ - Muttersprachtest DEUTSCH ... […]“ ... Danach hätte den Antragstellern klar sein müssen, dass ihr Sohn N... den Muttersprachtest Deutsch ablegen musste. Auf dem Aufnahmeantrag vom 25. September 2019 haben sie zudem schriftlich bestätigt, das Hinweisblatt erhalten und gelesen zu haben. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass in dem Formular „Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Anmeldung Ihres Kindes in die Primarstufe zum Besuch der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB)“ noch - entsprechend der alten Rechtslage - davon die Rede ist, dass (auch) Grundkenntnisse in der Partnersprache nachgewiesen werden müssen (vgl. Bl. 3 VV), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der eindeutigen Angabe in dem Hinweisblatt, dass muttersprachlich deutsche Kinder einen Muttersprachtest Deutsch absolvieren müssen, oblag es den Antragstellern bei verbleibenden Zweifeln zu klären, welcher Test am 10. Februar 2020 abzulegen ist. Dies wäre ihnen - etwa durch Nachfrage bei der zuständigen Schulleitung oder Lektüre der einschlägigen Vorschriften der AufnahmeVO-SbP - ohne weiteres möglich gewesen. Es ist anzunehmen, dass auch im Rahmen der von der Schule angebotenen Informationsveranstaltung entsprechende Hinweise erfolgt wären. Dass die Antragsteller darauf verzichteten, die - worauf die Schulsekretärin zutreffend hingewiesen hat - nicht verpflichtende Schulveranstaltung zu besuchen, weil sie meinten, bereits über alle notwendigen Informationen zu verfügen, war ihre freie Entscheidung. Zudem befindet sich auf der Homepage der Q-Grundschule eine Verlinkung zu den Informationen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über die Staatliche Europa-Schule Berlin, die das geltende Aufnahmeverfahren ebenfalls zutreffen wiedergeben. Überdies spielt es auch keine Rolle, dass die Antragsteller nach ihren Angaben unzutreffend davon ausgingen, N... werde einen Englischtest absolvieren, weil ihre Auffassung, mit entsprechender Vorbereitung hätte ihr Sohn den Deutschtest bestanden, nicht verfängt. Zwar hat die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse durch die SESB prüfungsrechtlichen Charakter (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 46/20 -, juris Rn. 5). Nach ihrem Sinn und Zweck, das aktuell vorhandene Sprachniveau von Schulanfängern abzubilden, ist eine gezielte Vorbereitung auf diesen Test jedoch weder angezeigt noch möglich. Ein vorheriges Erlernen der Aufgaben kommt nicht in Betracht, weil keine konkreten Inhalte abgefragt werden. Der von dem Antragsgegner verwendete Test „Spiel mit mir!“ ist vielmehr so konzipiert, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie möglich von ihrem eigenen Sprachkönnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen können. Der Test stellt auch keine überhöhten Anforderungen an die sprachliche Befähigung eines Kindes im Vorschulalter; die den Kindern abverlangten spielerischen Aktivitäten sind altersangemessen und beherrschbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 - VG 35 L 276/20 -, BA 7). Die Einräumung einer Wiederholungsmöglichkeit ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Antragsteller - erstmalig in der Begründung ihres Eilantrags vom 27. August 2020 - unsubstantiiert behaupten, ihr Sohn N... sei am Prüfungstag krank gewesen. Die nicht näher bezeichnete Erkrankung ist weder belegt noch sonst glaubhaft gemacht. Im Übrigen hätten die Antragsteller im Falle der Erkrankung ihres Kindes - ggfs. unter Vorlage eines ärztlichen Attestes - um einen neuen Testtermin bitten können und müssen. Der Umstand, dass der zu 70 Prozent schwerbehinderte Bruder E...bereits die Q-Grundschule - SESB - besucht, führt nicht dazu, dass N... ein Wiederholungsversuch zustünde. Es stand den Antragstellern frei, beide Kinder an einer Regelgrundschule anzumelden. Die Antragsteller mussten bei der Anmeldung ihres Sohnes E...an der Q-Grundschule - SESB - damit rechnen, dass möglicherweise ihr jüngerer Sohn die erforderliche sprachliche Mindesteignung nicht aufweisen würde, um auch an dieser Schule angenommen zu werden. Die sich aufgrund dieser bewussten Entscheidung für das Familienleben möglicherweise ergebenden Konsequenzen sind grundsätzlich hinzunehmen. Auch die fachärztliche Stellungnahme vom 15. Juni 2020 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Erkrankung oder Behinderung eines Geschwisterkindes ist - ungeachtet der Schwere - kein Gesichtspunkt der zum Absehen von den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die SESB berechtigten würde. 3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP, wonach eine Aufnahme in die SESB nur bei Vorliegen der beschriebenen sprachlichen Mindesteignung erfolgen darf, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung des § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Dem als Verordnungsermächtigung maßgeblichen § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG zufolge wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes oder von aufgrund des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Hierzu zählen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG insbesondere auch die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Dass es der Gesetzgeber grundsätzlich dem Verordnungsgeber bei der Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung überlässt, ob und unter welchen Umständen er (privilegierende) Aufnahmevorschriften des Schulgesetzes im Hinblick auf das jeweilige Konzept der Schule übernimmt, ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Hierbei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die Vorschriften der Rechtsverordnung regelmäßig an dem pädagogischen und organisatorischen Konzept orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 11). Der Verordnungsgeber hat sich mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP vom 19. Dezember 2018 dafür entschieden, an der SESB je Klasse drei Sprachgruppen zu bilden: Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen; Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Dabei sollen für jede Sprachgruppe grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung stehen (vgl. § 3 Abs. 4 Sätze 10, 11 AufnahmeVO-SbP). Die Entscheidungen für die Bildung von Klassen mit den genannten Sprachgruppen und den Nachweis entsprechender Mindestkenntnisse erfolgten im Rahmen des normativen Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und sind von diesem gedeckt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 13). Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass das Konzept der bikulturellen Erziehung und des durchgehend zweisprachigen Unterrichts besonders gut umgesetzt werden kann, wenn drei Gruppen von Kindern mit verschiedener sprachlicher Befähigung aufeinandertreffen und (auch) voneinander lernen, ist nachvollziehbar und nicht sachfremd (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 - VG 35 L 276/20 -, BA 7f.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.